Handlungsempfehlungen
zum Bundeskinderschutzgesetz
– Orientierungsrahmen und erste Hinweise zur Umsetzung –
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
und
Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter
1. Frühe Hilfen (§§ 1 Abs. 4, 2, 3 Abs. 4 KKG, § 16 Abs. 3 SGB VIII)
Information
Die Prävention und dabei insbesondere das System Frühe Hilfen stellen einen Kernbereich im neuen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) dar. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem BKiSchG unter anderem die Absicht, das System Frühe Hilfen zu verstetigen. Dabei werden Frühe Hilfen erstmals gesetzlich geregelt (siehe §§ 1 und 3 KKG), ohne dass damit eine neue Hilfesäule begründet werden soll. Angebote der Frühen Hilfen sollen die Eltern schon ab der Schwangerschaft unterstützen und so die Entwicklung der Kinder fördern. Sie sollen die Erziehungs- und Gesundheitsförderungskompetenz der Eltern stärken und ihnen helfen, sichere Eltern-Kind-Beziehungen aufzubauen. Damit soll von vornherein vermieden werden, dass es zu Gesundheitsrisiken, zur Vernachlässigung oder gar zur Misshandlung des Kindes kommen könnte.
§ 1 Abs. 4 KKG beschreibt ein Leistungsangebot für Mütter, Väter und werdende Eltern bezogen auf die ersten Lebensjahre der Kinder. Im Mittelpunkt steht das Vorhalten von Information, Beratung und Hilfe, möglichst frühzeitig, koordiniert und multiprofessionell.
Der Klammerzusatz „Frühe Hilfen“ in § 1 Abs. 4 S. 2 KKG verleiht diesem Absatz den Status einer bundesweit verbindlichen Legaldefinition.
Kernelement des Unterstützungssystems Frühe Hilfen ist die Vernetzung. Zentrale Angebote der Frühen Hilfen wurden auch in das SGB VIII aufgenommen: In einem neuen Absatz 3 zu § 16 SGB VIII wird der örtliche Träger der Jugendhilfe verpflichtet, (werdenden) Eltern Unterstützung in Form von Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenz anzubieten.
Der örtliche Träger der Jugendhilfe, ist – sofern Landesrecht keine andere Regelung vorsieht –, nach § 2 Abs. 1 KKG verpflichtet, (werdende) Eltern über das Angebot an Beratung und Hilfen zu Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung in den ersten Lebensjahren zu informieren. Die für die Information zuständigen Stellen sind nach Abs. 2 befugt, den Adressatinnen und Adressaten ein persönliches Gespräch, auf Wunsch auch in deren Wohnung, anzubieten.
§ 3 Abs. 4 KKG beschreibt die Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hilfen/Familien-hebammen“. Sie soll der Unterstützung des Aus- und Aufbaus der Netzwerke Frühe Hilfen (siehe auch unter 2.) und des Einsatzes von Familienhebammen auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen dienen. Dafür sind Bundesmittel in Höhe von 30 Mio. Euro in 2012, 45 Mio. Euro in 2013 und 51 Mio. Euro in 2014 und in 2015 vorgesehen. Die Details der Ausgestaltung der Bundesinitiative sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Ab 2016 sollen für die Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien jährlich Bundesmittel in Höhe von 51 Mio. Euro im Rahmen eines Fonds zur Verfügung stehen.
Verwaltungsvereinbarung „B u n d e s i n i t i a t i v e N e t z w e r k e F r ü h e H i l f e n u n d F a m i l i e n h e b a m m e n“ 2 0 1 2 – 2 0 1 5
(gem. § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz)
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