Staat wirkt an Erziehung mit – und wirkt auf Erziehung ein

Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ

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Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ setzt sich dafür ein, Kinder[1] und Eltern stets sowohl in ihren je eigenen Bedürfnissen und Interessen als auch in ihrer Bezogenheit aufeinander wahrzunehmen. Sie wendet sich gegen das in der Diskussion drohende Gegeneinander von Elternrecht und Kinderrechten.
Das Grundgesetz formuliert bislang von der Rechtsposition der Eltern her. Ihnen wird die primäre Verantwortung für die Sorge und Erziehung ihres Kindes zugeordnet (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Kinder sind zwar stets Kinder ihrer Eltern, ihre Rechte sind jedoch nicht ausschließlich von diesen abzuleiten. Die von der Kinderrechtskonvention ge- und unterstützte Kinderrechte-Perspektive findet ihre Entsprechung zunehmend in der gesellschaftlichen Debatte, Kinder rechtlich als eigenständige Subjekte wahr und ernst zu nehmen. Daher unterstützt die AGJ die Einführung eines Kindergrundrechts und verspricht sich davon neue Impulse für die Verwirklichung der Rechte von Kindern und Eltern[2]. Sie ist gleichzeitig der Auffassung, dass damit die bewährte Konstruktion der vorrangigen elterlichen Verantwortung und nachrangigen staatlichen Befugnissen nicht aufgekündigt werden darf. Für die AGJ ist neben einer Pointierung der Kinderrechte zentrales Anliegen, dass der Staat vorrangig verpflichtet bleibt, die Eltern zu unterstützen und ihnen Angebote zu machen, damit sie ihre Aufgaben als Eltern in ihrer Elternverantwortung eigenverantwortlich im Interesse ihres Kindes wahrnehmen können (Art. 18 Abs. 2 UN-KRK). Die AGJ steht zum systemischen Ansatz der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht nur das Kind als Adressat, sondern stets auch sein Umfeld und damit insbesondere die Familie in den Blick nimmt. Kinder brauchen ihre Eltern und sind gleichzeitig als eigene Rechtsträger wahrzunehmen.

Jenseits der Debatte um die Einführung eines Kindergrundrechts ist der AGJ eine grundsätzliche Reflexion über das Verhältnis Kind – Eltern – Staat wichtig. Die Vorstellungen von Erziehung und die Orte, an denen sie stattfindet, haben sich in den letzten Jahren dynamisch entwickelt. Unterschiedliche Personen sind beteiligt – in der Familie, aber auch in Institutionen unter öffentlicher Verantwortung. Die Frage nach dem Verhältnis zwischen Kind – Eltern – Staat stellt sich daher unvermindert. Anhand des Bezugs auf aktuelle Fragen will die AGJ im Folgenden Fachpolitik wie Fachpraxis zur Diskussion und Reflexion anregen.

1. Zunehmende Achtung der Selbstständigkeit von Kindern durch die Eltern

Kinder bedürfen der Fürsorge ihrer Eltern und sind von diesen abhängig. Eltern sind aber auch – und das mit zunehmendem Alter ihrer Kinder – aufgefordert, sich zurückzunehmen. Das Leitmotiv eines „Solange Du die Füße unter meinen Tisch…“ ist nicht mehr zeitgemäß, wenn es dieses denn je war. Vielmehr fordert § 1626 Abs. 2 BGB die Berücksichtigung der Entwicklung zu zunehmender Selbstbestimmtheit als Prozess: „Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.“ Dieses gesetzliche Leitgebot von Erziehung im Dialog wurde 1980 eingeführt[3] – die Rechtswirklichkeit folgt langsam, aber kontinuierlich nach. Eltern- und Kinderrechte werden nicht als sich gegenüberstehend im Sinne von Recht und Gegenrecht verstanden, vielmehr begegnen sie sich als teils ergänzend, teils überschneidend und teils auch gegenseitig begrenzend: Je mehr das Kind in seiner körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit reift, desto stärker tritt das elterliche Recht auf Erziehung zurück (Anleitung, Überwachung, Lenkung und Formung)[4].

Das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ist konstitutiv für die gesamte Kinder- und Jugendhilfe (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Was das aber konkret bedeutet, ist immer wieder neu zu diskutieren: Welche Angebote können Kinder und Eltern in dem Prozess und der Balance von Fremdbestimmung durch Erziehung und Selbstständigkeit unterstützen? Sind ihr Zuschnitt, aber auch die Zugangswege noch adressatengerecht? Welche Inhalte sind (weiter) zeitgerecht bzw. inwieweit haben sich durch gesellschaftliche Debatten und Entwicklungen Verschiebungen ergeben? Die AGJ regt zum Diskurs an, durch welche Aktivitäten die Kinder- und Jugendhilfe in ihrer Funktion als Interessenvertreter für Kinder und Familien zum gesellschaftlichen Diskurs beitragen und welche Positionen sie dabei legitim vertreten kann. Insbesondere gilt zu reflektieren, wie Kinder- und Jugendhilfe vermittelnd wirksam werden kann, wenn die Interessen und Bedürfnisse von Kindern/Jugendlichen und Eltern nicht identisch sind (beispielsweise bei einem Umzug in eine andere Stadt, bei der Trennung der Eltern oder bei Streit um Mithilfe im familiären Haushalt oder Betrieb).

Die ungebrochene Aktualität und Brisanz dieser Aspekte zeigt sich z. B. in der Auseinandersetzung mit den Herausforderungen des interkulturellen Zusammenlebens durch das Aufwachsen in einer Gesellschaft mit hoher Diversität von Grundvorstellungen, von familiär vermittelten ideellen und lebenspraktischen Überzeugungen. Sie zeigt sich aber auch in der Auseinandersetzung mit der Forderung nach unbewachten Freiräumen und -zeiten für Kinder und Jugendliche, die sie zur individuellen Entfaltung ihrer Persönlichkeit nutzen und in denen sie sich lösen können von einem sorgenbestimmten Wunsch ihrer Eltern nach einer weitreichenden, organisierten und eng beobachteten Betreuung.

Die Veränderungen des sozialen Wandels sind von der Kinder- und Jugendhilfe nicht nur nachzuvollziehen, sondern proaktiv zu begleiten. Diesem Anspruch sieht sich auch die AGJ verpflichtet. Sie fordert daher alle Ebenen und Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe auf, für fortdauernde Reflexionen offen zu bleiben, sich mit vereinfachenden, allgemeingültigen Antworten zurückzuhalten, die eigenen Positionen und Erkenntnisse aus der Arbeit mit jungen Menschen und Familien zu reflektieren und in den gesellschaftlichen Diskurs einzubringen.

2. Zunehmende Achtung der Selbstständigkeit von Kindern durch den Staat

Mit zunehmendem Alter räumt der Staat durch Gesetz jungen Menschen in verschiedenen Bereichen mehr Eigenverantwortung und Selbstständigkeit ein. Dabei wird häufig auf konkrete Altersgrenzen zurückgegriffen. Einige Beispiele:

- Minderjährige sind ab dem vollendeten siebten Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) und z. B. berechtigt, in gewissem Maße mit Geld umzugehen (sog. Taschengeldparagraph, § 110 BGB).
- Ab dem vollendeten siebten Lebensjahr ist das Kind für von ihm verursachte vorsätzliche bzw. ab dem vollendeten 14. Lebensjahr auch für fahrlässige Schäden entsprechend seiner Einsichtsfähigkeit verantwortlich (§?828 Abs.?2 BGB).
- Ab dem 14. Lebensjahr setzt die Strafmündigkeit ein (§§?1, 3 JGG), vor diesem Alter sind Kinder schuldunfähig.
- Die Verfahrensfähigkeit vor dem Familiengericht setzt mit Vollendung des 14. Lebensjahres ein (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Sie bezieht sich auf Verfahren zur Geltendmachung eines dem oder der Minderjährigen zustehenden bürgerlichen Rechts (z. B. notwenige Erklärungen vor Änderung der Vaterschaft, des Nachnamens oder einer Alleinsorgeübertragung, §§ 1596 Abs. 2, 1617c, 1671 BGB).
- Im Jugendschutzgesetz gibt es Altersgrenzen zum Schutz vor schädlichen Einflüssen bei 6, 12, 14, 16 und 18 Jahren.
- Das Strafrecht zieht bzgl. sexuellen Handlungen an Kindern unter 14 Jahren eine absolute Schutzgrenze (§ 176 Abs. 1 StGB) und geht folglich auch erst ab 14 von Selbstbestimmung aus. Zum Schutz von Jugendlichen gelten weitere Strafvorschriften (§§ 174, 182 StGB).
- Vollständige Religionsmündigkeit besteht in Deutschland ebenfalls ab 14, ab 12 darf ein Kind nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als dem bisherigen erzogen werden, ab dem Alter von 10 hat es ein Anhörungsrecht (§§ 5, 2 Abs. 3 S. 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung).
- Nach Sozialverfahrensrecht können Jugendliche ab Vollendung des 15. Lebensjahres selbst Anträge auf Sozialleistung stellen (§ 36 SGB I).

Der Staat bestimmt durch konkrete Altersgrenzen somit Grenzlinien zur Berücksichtigung des wachsenden Bedürfnisses von Kindern und Jugendlichen nach Selbstständigkeit. Er gestaltet jedoch nicht nur durch Altersgrenzen die (Rechts-)Beziehungen zwischen Kindern wie Eltern und damit auch deren Alltag entscheidend mit, sondern in vielfältiger Weise. So bestimmt er Inhalt und Grenzen der Personensorge und greift z. B. durch das Recht auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB) sowie die landesrechtlich konkretisierte Schulpflicht in die private Lebensgestaltung ein.

In weiteren Fällen verzichtet der Gesetzgeber auf die Festlegung eindeutiger Altersgrenzen. Obgleich Kinder ab Geburt Träger von Grundrechten sind, sind sie in höchstpersönlichen Angelegenheiten zur selbstständigen Durchsetzung grundrechtlicher Positionen erst nach Erreichen der Einwilligungsfähigkeit berechtigt (Theorie der flexiblen Altersgrenze für Grundrechtsmündigkeit). Voraussetzung ist, dass der/die Minderjährige nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und die Folgen seiner Gestattung zu ermessen vermag. Sowohl bei medizinischen Behandlungen, die einen Eingriff in den Körper oder die Gesundheit bedeuten, als auch bei Beratungen, die mit einer Wahrnehmung des informationellen Selbstbestimmungsrechts einhergehen, ist der Praxis das Nebeneinander von Einwilligungsbefugnis sowie -fähigkeit und der davon unabhängig zu betrachtenden Geschäftsfähigkeit bzw. der sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit nicht immer geläufig. Während die Einwilligungsbefugnis/-fähigkeit Voraussetzung für die Legitimation des Grundrechtseingriffs ist (mit der Folge, dass z. B. keine Strafbarkeit wegen Körperverletzung bzw. Bruch der Schweigepflicht besteht), ist die Geschäfts- und sozialrechtliche Handlungsfähigkeit Voraussetzung für wirksame Rechtshandlungen wie einen Vertragsschluss bzw. die Inanspruchnahme von Sozialleistungen.
Kinder und Jugendlichen können den dringenden Wunsch haben, ihre Eltern in eine Beratung, Behandlung oder vertraulichen Spurensicherung (insb. nach sexueller Gewalt) nicht einzubeziehen und eine Information diesen gegenüber zu vermeiden. Es kann ein offener Dissens zwischen Eltern und ihren einwilligungsfähigen Kindern bestehen. Werden Fachkräfte in solchen Situationen von Kindern und Jugendlichen mit der Erwartung nach Vertraulichkeit kontaktiert, löst dies leicht Unsicherheit aus[5]. Die Frage steht im Raum, ob sie ohne Kenntnis und Einverständnis der Eltern beraten, unterstützen oder behandeln dürfen. Eine fixe Altersgrenze würde Sicherheit stiften. Die AGJ hält indes trotz der Feststellungsschwierigkeiten und -spielräumen der Praxis eine starre Festlegung eines Alters für das Vorliegen von Einwilligungsfähigkeit nicht für sachgerecht, weil bei der Einwilligungsfähigkeit höchstpersönliche Rechte berührt sind und eine große Bandbreite des Fortschreitens der persönlichen Entwicklung bei Minderjährigen besteht. Sie spricht sich vielmehr dafür aus, den Handlungsunsicherheiten mit adressatenorientierten, partizipativen Klärungsprozessen zu begegnen und sie durch Fortbildungen und/oder adressatenorientierte Informationstexte abzubauen[6].
Konkrete gesetzliche Altersvorgaben hält die AGJ dann für ein passendes Instrument, wenn für spezifische Lebensbereiche das Selbstbestimmungsrecht junger Menschen unabhängig von Einzelfallbewertungen anerkannt werden soll. Einige Altersgrenzen sind dabei für die Kinder- und Jugendhilfe besonders relevant:
Die AGJ unterstützt die in einigen Bundesländern erfolgte Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre. Mehr Beteiligung von Jugendlichen sowohl durch Wahlen aber auch durch Partizipationsformen auf kommunaler Ebene machen deutlich, dass die Gesellschaft zunehmend bereit ist, das Selbstbestimmungsrecht von Kindern stärker zu berücksichtigen[7]. Allerdings müssen die Mitgestaltungsrechte auch ernstgemeint sein und dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass Partizipationsräume keine oder nur marginale Entscheidungsbefugnisse und Gestaltungsräume eröffnen.
Sehr kritisch steht die AGJ Diskussionen gegenüber, die darauf abzielen, jungen Menschen pauschal immer früher Selbst(sorge)verantwortung zuzuordnen. Forderungen zu jungen geflüchteten Menschen, diesen den Kindstatus abzusprechen, tritt sie entschieden entgegen: Das Menschenrecht auf ein Zusammenleben mit der Familie (Eltern und Geschwistern) ist weder auf Kinder unter 14 Jahren einschränkbar noch an bestimmte Fluchtkonstellationen geknüpft. Vor Forderungen nach einer Herabsenkung des Strafmündigkeitsaltes auf 12 Jahre oder nach einer sogenannten konsequenten Anwendung des Erwachsenenstrafrechts ab der Volljährigkeit warnt die AGJ. Solche Forderungen zu § 105 JGG lassen unberücksichtigt, dass trotz vorverlagerter Entwicklungsprozesse (sei es bedingt durch eine früher einsetzende Pubertät oder Fluchtumstände), der Prozess der emotionalen, moralischen und sozialen Reifung dabei sogar eher erschwert und verzögert sein kann. Minderjährige und Heranwachsende brauchen ein Recht auf Erziehung statt Strafandrohung! Auch die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige darf nicht unter Verweis auf angeblich fehlende Mitwirkung oder abgebrochene frühere Hilfen verweigert werden[8].
Die AGJ wünscht sich für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe eine stärkere Auseinandersetzung mit der Frage, wie eigene Rechtswahrnehmung von Minderjährigen unterstützt werden kann – auch wie diese in die Lage versetzt werden, ihre Sozialleistungsansprüche durchzusetzen. Zwar gesteht § 36 SGB I den Jugendlichen ab dem Alter von 15 Jahren ein eigenständiges Recht zu, Leistungen zu beantragen, belässt Eltern aber ein Vetorecht. Sie können somit dem Wunsch einer 17-jährigen Tochter in betreutem Wohnen unterzukommen, verbindlich entgegentreten. In solchen Eltern-Kind-Konflikten bleibt nach derzeitiger Rechtslage bei fortdauerndem Dissens nur der Antrag auf (Teil-)Entzug des Sorgerechts. Eine solche Eskalation des Konflikts versuchen Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe zu vermeiden. Gelingt dies nicht, ist die Schwelle für den Zugang zu Hilfe für Jugendliche häufig unangemessen erhöht.

3. Elterliche Förderverantwortung und Unterstützungspflicht des Staates

Anders als die Schule über Art. 7 GG hat die Kinder- und Jugendhilfe nur ein nachrangiges, von den Eltern abgeleitetes Erziehungsrecht. Das Bildungs- und Erziehungsrecht wird von den Eltern „übertragen“, wenn sie Angebote der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch nehmen. § 9 Nr. 1 SGB VIII legt dabei ausdrücklich fest, dass die von den Eltern bestimmte Grundrichtung der Erziehung zu beachten ist. Es gehört zum Wesen der Kinder- und Jugendhilfe in allen ihren Handlungsfeldern unterschiedlichste Lebensentwürfe und Einstellungen ihrer Adressatinnen und Adressaten zu akzeptieren. Aus rechtlicher wie auch sozialpädagogisch-fachlicher Sicht ist das Verhältnis zwischen Staat und Eltern daher abstrakt weitgehend geklärt und im Wesentlichen nicht umstritten. Eindrücklich verdeutlicht wird es im Wortlaut des § 1 Abs. 3 KKG:

„Die Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit
(1.) sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können,
(2.) im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und
(3.) im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann.“
Und doch liegt im Kind – Eltern – Staat-Verhältnis bis heute der Ausgangspunkt für augenfällige Konflikte im Tagesgeschäft der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe:

Innerhalb der Kindertagesbetreuung wird der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft hohe Bedeutung zugemessen. Dennoch bleibt zu reflektieren, wie weit die Entscheidungsbefugnisse der Eltern in der pädagogischen Praxis wirklich reichen[9]: Können Eltern bezüglich des Essens erwarten, dass dieses vegetarisch – halal – koscher – zuckerfrei ist? Dürfen sie vorgeben, mit welchen Kindern Kontakte gefördert, überwacht oder sogar unterbunden werden? Haben sie ein Mitsprache- oder gar Vetorecht zu pädagogischen Inhalten (z. B. Thematisierung von Vielfalt[10])? Wo liegt die Grenze der Vermittlung gesellschaftlicher Werte während der Betreuungszeit, wenn Eltern diese explizit nicht teilen? Und wie ist mit entstehenden Konflikten umzugehen (z.B. indem freigestellt wird, ob Kinder beim Tischgebet in einer kirchlichen Einrichtung mitsprechen und das Kreuzzeichen machen)?
Ein noch darüberhinausgehendes Spannungsfeld kann entstehen, wenn in der Kindertagesbetreuung beteiligungsorientiert mit der Kindergruppe gearbeitet wird und Kinder ganz andere Bedürfnisse und Erwartungen als ihre Eltern äußern (z. B. zu Mittagsruhe oder Sauberkeitsentwicklung). Das pädagogische Konzept der Einrichtungen kann hier zwar Orientierung im notwendigen Aushandlungsprozess bieten, ihm stimmen Eltern als Teil des Betreuungsvertrags implizit bei der Anmeldung des Kindes auch zu. Die pädagogische Ausgestaltung dieses Konzepts bezogen auf das einzelne Kind bedarf aber einer stetigen Auseinandersetzung durch Gespräche im Alltag. Belastung der Fachkräfte und Platzknappheit in der Einrichtung legitimiert nicht dazu, Druck auf Eltern auszuüben, dass sie die Arbeit in der Kindertagesbetreuung per se zu akzeptieren hätten. Tageseinrichtungen und auch Kindertagespflegepersonen sind aufgefordert, das Konzept der Erziehungspartnerschaft mit Leben zu füllen und die Mitgestaltung des Alltags durch Eltern und Kinder zu ermöglichen.

Ist eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet, haben die Eltern einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, soweit diese für die Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Die Schwelle der Anspruchsberechtigung für ambulante wie auch (teil)stationäre Hilfen liegt unterhalb der Grenze einer Kindeswohlgefährdung. Es gehört zum Wesen der Hilfen zur Erziehung, auf die unterschiedlichsten Lebensentwürfe, Wünsche und Ressourcen der Adressatinnen und Adressaten einzugehen und diese mit normativen Vorstellungen der Gesellschaft abzugleichen, ihre Berechtigung und ihre Konsequenzen zu analysieren und zu beurteilen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass es nicht zur Ausübung des Wächteramts gehört, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen[11]. Vielmehr sind Unterstützungsangebote zu machen und ein respekt- und vertrauensvoller Austausch anzustreben. Das bedeutet aber auch, dass Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe, aus den medizinischen Berufen oder andere beteiligte Akteure aushalten müssen, wenn Eltern abweichend von ihren Vorstellungen handeln, wenn sie Unterstützungs- und Hilfsangebote nicht so annehmen, wie aus professioneller Expertensicht für sinnvoll gehalten. Dieser Respekt vor der elterlichen Verantwortung prägt den Verständigungsprozess zwischen Familie und Fachkräften, der die Grundlage der Hilfebeziehung bildet und der konterkariert würde, würde qua Fachlichkeit vorgegeben, was „gut“ für das Kind ist[12].

Dieses Wesenselement der Hilfe zur Erziehung erzeugt insbesondere im Kontext von Kinderschutz Spannungen. Denn selbstverständlich bleibt es Aufgabe der Fachkräfte, Familien darauf hinzuweisen, soweit sie (potenziell) für die Entwicklung des Kindes schädliche Lebensbedingungen erkennen und ggf. im Rahmen ihres Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung auch gegen den Willen der Eltern zu handeln. Die AGJ bestärkt die Praxis in ihrem Bemühen, die fachliche Reflexion sowohl über Beteiligung als auch Eingriffsschwellen im Kinderschutz als Daueraufgabe anzunehmen. Neben dem kritischen Hinterfragen von etablierten Vorgehensweisen, Instrumenten und Rahmenbedingungen drängen sich auch immer wieder neue Fragen auf, z. B. zur Zusammenarbeit mit psychisch kranken Eltern[13], zu kultur- oder migrationssensiblem Kinderschutz[14], zu Arbeit in Unterkünften für Geflüchtete[15], mit Familien mit unklarer oder auch ohne Bleibeperspektive.

Die Erziehung von Kindern ist als Gemeinschaftsleistung unterschiedlicher Menschen zu begreifen. Erziehung in öffentlicher Verantwortung (in der Kindertagesbetreuung, aber auch im Fall einer Fremdunterbringung) ist ein Beitrag zu dieser Gemeinschaftsleistung, der die Familien unterstützt und entlasten kann. Die Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe und die Akteure der Schnittstellensysteme sind gefordert, Familien in ihrer Vielfalt immer wieder neu wahrzunehmen und die eigene fachliche Arbeit, bestehende Angebote und Abläufe entsprechend des Wandels der Gesellschaft anzupassen.

4. Lebensrealitäten erkennen: weitere Erziehungspersonen berücksichtigen

Großeltern, Onkel, Tanten, erwachsene Geschwister und andere Verwandte können wichtige Betreuungs- und Bezugspersonen der Kinder sein, die durch ihr Engagement eine familiäre Unterstützung und Entlastung bieten, teilweise durch ihr Verhalten aber auch für familiäre Konflikte sorgen und zu Belastungen beitragen. Die Vielfalt von Familien bringt noch weitere Erziehungspersonen in den Alltag der Kinder und Jugendlichen: Neue Lebensgefährtinnen und -gefährten der leiblichen Eltern können zu sozialen Eltern werden. Auch ohne verwandtschaftliches Band übernehmen sie innerhalb der sog. Stieffamilie teils langfristig Verantwortung für Kinder. Neben eher traditionellen Formen sozialer Elternschaft in hetero- wie homosexuellen Stief-, Pflege- und Adoptivfamilien schafft zudem die Reproduktionsmedizin eine zunehmende Zahl neuer Formen fragmentierter Elternschaft[16].
Die Pluralisierung sowie die Fragmentierung von Elternschaft stoßen die Diskussion um Reformen des Familienrechts an (Umgang nach Trennung/Wechselmodell, Abstammungs-verhältnisse, Erweiterung des Sorgerechts auf mehr als zwei Personen)[17]. Die Kinder- und Jugendhilfe ist gefordert, diese gesellschaftlichen und rechtlichen Änderungen zu berücksichtigen und sich in die Diskussionen mit ihren fachlichen Erfahrungen einzubringen.
Vor allem aber muss die Kinder- und Jugendhilfe sich in ihrer Praxis auf die veränderte Realität von Familie einstellen. Der AGJ ist es an dieser Stelle wichtig zu betonen, dass neben den rechtlich zugeordneten, leiblichen Eltern die Einbeziehung weiterer Bezugspersonen im privaten Kontext der Kinder und Jugendlichen fachlich hoch bedeutsam sein kann und grundsätzlich auch unabhängig von deren rechtlichem Status erfolgen sollte. Soziale Eltern sind mögliche Adressaten und Adressatinnen der Kinder- und Jugendhilfe. Ihre pauschale Ausgrenzung aus Beratungsgesprächen oder Hilfekonstellationen wäre als verkürzende Wahrnehmung der Lebensumstände der Familie einzuordnen und damit fachlich falsch. Dass ihre Einbeziehung – gerade bei hochkonflikthaften Familienverhältnissen – schwierig sein kann, darf nicht dazu führen, dass rechtliche Fragen (z. B. zum Datenschutz) als Vorwand einer Ausklammerung genutzt werden. Den handelnden Fachkräften ist der Zugang zu entsprechendem Wissen zur Verfügung zu stellen. Sie sind u. a. durch Supervision und Fachaustausch in ihrer fachlichen Haltung und ihrem methodischen Vorgehen zu stärken, damit sie sich dem Auseinandersetzungs- und Verständigungsprozess mit den unterschiedlichen Akteuren im engen familiären Lebensumfeld gut stellen können und fachlich fundiert entscheiden, mit wem sie dabei wie eng sozialpädagogisch arbeiten.

Mit Blick auf die rechtspolitischen Auseinandersetzungen am Ende der 18. Legislaturperiode über die Rechtsstellung von Pflege- und Herkunftseltern fordert die AGJ die Politik auf, weiter nach einer Einigung zu suchen. Hierbei erwartet sie eine Präzisierung des Anspruchs der leiblichen Eltern auf Beratung und Unterstützung parallel zur Fremdunterbringung, um eine entsprechende Praxis der Pflegekinderhilfe zu befördern. Der Einbezug der Herkunftsfamilie ist nicht nur zu Beginn, sondern auch im Prozess und gerade bei Übergängen innerhalb der Hilfe bzw. an deren Ende grundsätzlich zu gewährleisten.[18] Zudem ist aus fachlicher Sicht wichtig, eine Ergänzung der familiengerichtlichen Feststellungen auszuloten. Denn sowohl für die untergebrachten Kinder als auch deren Bezugspersonen wird die Perspektivklärung der Unterbringung als sehr bedeutsam anerkannt. Dennoch sieht das bestehende Recht bislang allein die Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB vor, welche nur im eskalierten Konfliktfall nach Herausgabeverlangen greift. Im Rahmen der erweiterten Perspektiven in den Beteiligungsprozessen sind ferner insbesondere die Bedarfe der Care-Leaver besser in den Blick zu nehmen, damit diese nicht zwischen die Sozialleistungssysteme geraten und letztlich aus dem System herausfallen[19].

5. Wertedialog nicht ausweichen: die Rolle des Staates im Verhältnis zur elterlichen Erziehung

Die Kinder- und Jugendhilfe leitet ihr Erziehungsrecht, wie gesehen, von dem der Eltern ab. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist sie verpflichtet, sich auf die individuelle Welt des Kindes und seiner Familien einzulassen und einzustellen. Die Fachkräfte bemühen sich dafür innerhalb ihres jeweiligen Handlungsfelds die gesetzlichen Vorgaben im Rahmen einer Verständigung mit ihren Adressatinnen und Adressaten zu konkretisieren[20]. Wie aufgezeigt, stellen sich dabei praktisch, aber auch rechtspolitisch, herausforderungsvolle Fragen im Verhältnis Kinder – Eltern – Staat, auch weil sie immer wieder die unauflösbare Paradoxie der Sozialen Arbeit berührt. Diese entsteht durch die unterschiedlichen Aufträge der Kinder- und Jugendhilfe, die ihrerseits in einem Spannungsverhältnis zueinanderstehen (können). Die Kinder- und Jugendhilfe ist als Teil der Sozialen Arbeit einerseits den Interessen ihrer Adressatinnen und Adressaten verpflichtet, welche in den Familien ihrerseits unterschiedlich gelagert sein können. Andererseits übernimmt die Kinder- und Jugendhilfe in ihrem Wirken aber auch Mitverantwortung für die Gesellschaft und ihren Zusammenhalt, sie setzt staatlich vorgegebene und die durch die Sozialpolitik konkretisierte Aufgaben um.

Drängend wird dies bereits dadurch, dass mit Erziehung stets auch eine Vermittlung von Werten einhergeht. Aufgrund der Diversität der Familien lässt sich letztlich nicht der Auseinandersetzung ausweichen, ob bzw. wie weitreichend Akteure der Kinder- und Jugendhilfe legitimiert sind, im Rahmen ihrer Tätigkeit gesellschaftliche Grundwerte zu vermitteln –  ob bzw. wie weitreichend sie also berechtigt sind, den Kindern freiheitlich-demokratische Wertvorstellungen nahezubringen und gegen Denkweisen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit vorzugehen.

Aus Sicht der AGJ wird dieser Aspekt von Erziehung in öffentlicher Verantwortung und die von ihm erzeugte Spannung bislang nicht offensiv genug diskutiert.    
Die AGJ bestärkt die Akteure der Kinder- und Jugendhilfe auf allen Ebenen darin, ihren gesellschaftspolitischen Beitrag anzunehmen und sich im Kontakt mit Eltern und Kindern feindseligen Einstellungen zu stellen, die diese gegenüber Menschen unterschiedlicher sozialer, religiöser und ethnischer Herkunft sowie mit verschiedenen Lebensstilen zum Ausdruck bringen. Die AGJ ermutigt zu einer Haltung, aktiv auf eine auf Respekt und Toleranz gerichtete Erziehung hinzuwirken.    
Überlegungen zum Umgang mit als problematisch wahrgenommen, abweichenden Überzeugungen von Adressatinnen und Adressaten reichen aber nicht aus. Daneben wirbt die AGJ auf allen Ebenen der Fachpolitik und Fachpraxis für eine fortlaufende selbstkritische Reflexion persönlicher Wertvorstellungen, für ein Bewusstsein hinsichtlich der eigenen Herkunft sowie ihre Bedeutung im Kontakt mit der Erziehung in den Familien, für eine Sensibilität in Bezug auf Stereotype, Alltagsdiskriminierungen und damit auch für ein neugieriges Hinterfragen der Berechtigung von (mehrheits-)gesellschaftlichen Prägungen.

Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
Berlin, 27./28. September 2018

 

[1] In diesem Papier werden unter Kindern nicht nur Minderjährige unter 14 Jahren (entsprechend der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) verstanden. Vielmehr werden hier Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention unter diesem Begriff zusammengefasst, um so das Verhältnis zu ihren Eltern hervorzuheben.
[2] AGJ- Positionspapier „Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz“ vom 3./4. Dezember 2015, online abrufbar unter: https://www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2015/Positionspapier_Kinderrechte_im_Grundgesetz.pdf.
[3] Sorgerechtsgesetz vom 18. 7. 1979, BT-Dr 7/2060, S. 16.
[4] Grundlegend u. a. OLG Karlsruhe, Beschl. V. 02-06-1989 - 5 Wx 1/89, NJW 1989, 2398, 2399.
[5] Exemplarisch hierfür Medienbericht zu Diskussion im Ethikrat „Kindeswohl und Kindeswille – Behandlung von Minderjährigen“, Tagesspiegel vom 07.04.2014- online abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/wissen/behandlung-von-minderjaehrigen-kindeswohl-und-kindes-wille/9724300.htm.
[6] So z. B. Rechtsexpertise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) „Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern“, erstellt im Auftrag von S.I.G.N.A.L. e. V. – Intervention im Gesundheitsbereich gegen häusliche und sexualisierte Gewalt, finanziert vom Paritätischen Wohlfahrtsverband Berlin – online abrufbar unter: https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/Forschung%20und%20Projekte%20Seite_neu/Projekt-sexuelle_Gewalt/Expertise_Aerztliche_Versorgung_Minderjaehriger_nach_sexueller_Gewalt_5_2018.pdf.
[7] Instrumente der Jugendbeteiligung enthält die Werkzeugbox „Jugend gerecht werden“ der Koordinierungsstelle „Handeln für eine jugendgerechte Gesellschaft“ – online abrufbar unter: http://werkzeugbox.jugendgerecht.de/ ; vgl. auch AGJ-Monitor 2017 zur Deutschen Kinder- und Jugend(-hilfe), S. 5 – online abrufbar unter: https://www.agj.de/fileadmin/files/arbeitsfelder/Monitor_Dt_Kinder-jugendhilfe_FINAL.pdf  und AGJ-Positionspapier „Kommunale Kinder- und Jugendbeteiligung stärken!“ vom 3./4.12.2015 – online abrufbar unter: https://www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2015/Positionspapier_Kommunale_Kinder-_und_Jugendbeteiligung.pdf
[8] Vgl. auch AGJ-Positionspapier „Wer passt hier nicht zu wem? Sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen und die Förderangebote im Übergang Schule-Beruf“ vom 28./29. Juni 2018 – online abrufbar unter: https://www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2018/Wer_passt_hier_nicht_zu_wem__003_.pdf.
[9] Vertiefende Diskurse hierzu z. B. in dem Kooperationsprojekt „Demokratie und Vielfalt in der Kindertagesbetreuung“ geführt, das die Wohlfahrtsverbände AWO Bundesverband, Deutscher Caritasverband/KTK, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonie Deutschland, Paritätischer Gesamtverband und die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden mit der AGJ und dem BMFSFJ verantworten – dazu online mehr unter: https://www.duvk.de/.
[10] So wurden Eltern und Medien aufmerksam, als die Berliner Kita-Handreichung zu sexueller und geschlechtlicher Vielfalt (http://www.queerformat.de/material/QF-Kita-Handreichung-2018.pdf) erschien, vgl. z. B. https://www.zeit.de/2018/09/sexuelle-identitaet-kita-broschuere-berlin.
[11] BVerfG, Urt. V. 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71, BVerVGE 34, 165, 184; BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 1982 - 1 BvR 188/80, BVerfGE 60, 79, 94.
[12] Grundlegende Überlegungen AGJ-Positionspapier „Recht wird Wirklichkeit – von den Wechselwirkungen zwischen Sozialer Arbeit und Recht“ vom 21./22.02.2018 – online abrufbar unter: https://www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2018/Recht_wird_Wirklichkeit.pdf.
[13] Wichtige Impulse werden erwartet von der Arbeitsgruppe „Kinder psychisch kranker und suchtkranker Eltern“. Informationen online abrufbar unter: https://www.afet-ev.de/aktuell/AFET_intern/2016/2018-06-AG-psychisch-Kranke.php.
[14] So etwa Stellungnahme der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke) „Kultur- und migrationssensible Aspekte beraterischen Handelns in Kinderschutzkontexten“, Information für Erziehungsberatungsstellen 1/2018, S. 3 bis 8.
[15] Kritische Stellungnahme der AGJ und 22 weiterer Verbände und zivilgesellschaftlicher Organisationen gegen die Etablierung von AnKer-Zentren vom 24.05.2018 – online abrufbar unter: https://www.agj.de/fileadmin/files/pressemeldungen/AnschreibenAnKERKommunen_24052018_ALLE_LOGOS.pdf ; Studie des Bundesfachverbands für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) im Auftrag von UNICEF „Kindheit im Wartezustand – Studie zur Situation von Kindern und Jugendlichen in Flüchtlingsunterkünften in Deutschland“ - online abrufbar unter: https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2017/12/studie-kindheit-im-wartezustand.pdf.
[16] DJI-Impulse 4/2017 „Mehr als Vater, Mutter, Kind - Neben den leiblichen Eltern kümmern sich immer häufiger soziale Eltern um den Nachwuchs“ - online abrufbar unter https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bulletin/d_bull_d/bull118_d/DJI_Impulse_118_Web.pdf ; BROSIUS-GERSDORF, FRAUKE (2016): Biologische, genetische, rechtliche und soziale Elternschaft. Herausforderungen für das Recht durch Fragmentierung und Pluralisierung von Elternschaft. In: Recht der Jugend und des Bildungswesens (RdJB), 64. Jg., H. 2, S. 136–156
[17] Vgl. z. B. Aussprache des Bundestags zum Wechselmodell am 15. März 2018, Plenarprotokoll S. 1702ff. – online abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/19/19020.pdf#P.1702 ; Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Hrsg.), Abschlussbericht des Arbeitskreis Abstammungsrecht – online abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel/07042017_AK_Abstimmung_Abschlussbericht.pdf;jsessionid=D59CA6BFF81A04A2D57B99B2D4ADB07B.2_cid289?__blob=publicationFile&v=4.
[18] Positionspapier des Dialogforums Pflegekinderhilfe (Langenohl/Pöckler-von Lingen/Schäfer/Szylowicki) „Der Einbezug leiblicher Eltern in die Pflegekinderhilfe“ vom 8. November 2017 – online abrufbar unter: https://www.dialogforum-pflegekinderhilfe.de/fileadmin/upLoads/projekte/Der_Einbezug_leiblicher_Eltern_in_der_Pflegekinderhilfe_%E2%80%93_Diskrepanz_zwischen_fachlicher_Notwendigkeit_und_praktischer_Umsetzung.pdf .
[19] Empfehlungen des Dialogforums Pflegekinderhilfe (Steinhauer) „Pflegekinder auf ihrem Weg ins Erwachsenenleben begleiten – Empfehlungen für die Fachpraxis“ vom 10. Januar 2018 – online abrufbar unter: https://www.dialogforum-pflegekinderhilfe.de/fileadmin/upLoads/projekte/Pflegekinder_auf_ihrem_Weg_ins_Erwachsenenleben_begleiten__2017_.pdf
[20] AGJ-Positionspapier „Recht wird Wirklichkeit – von den Wechselwirkungen zwischen Sozialer Arbeit und Recht“ vom 21./22.02.2018. insb. S. 3 und S. 5 bis 11 – online abrufbar unter: https://www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2018/Recht_wird_Wirklichkeit.pdf