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Inklusion gestalten! 
Wie inklusive Hilfen zur Erziehung möglich werden können

Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ[1]

Positionspapier als PDF

Seit mehr als 10 Jahren ist die VN-Behindertenrechtskonvention (VN-BRK) in Kraft. Sie verpflichtet Deutschland, sein bestehendes Hilfesystem, dessen strukturelle Barrieren und Exklusionswirkungen zu überprüfen und neu zu gestalten, so dass gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen möglich wird. Als Hilfesystem für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene steht dabei auch die Kinder- und Jugendhilfe in der Weiterentwicklungsverantwortung[2]. Die AGJ begrüßt daher ausdrücklich die Reform des SGB VIII und die damit verbundene Zielsetzung, die Kinder- und Jugendhilfe zu einem inklusiven Leistungssystem weiterzuentwickeln und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für alle jungen Menschen zu sichern. 

In dem vorliegenden Papier setzt sich die AGJ mit Fragen zur fachlichen und organisatorischen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe auseinander, zeigt Optionen zur schrittweisen Umsetzung eines inklusiven SGB VIII auf und spricht Empfehlungen aus. Dabei werden die mit dem inklusiven Paradigma verbundenen Anforderungen in den Blick genommen: an Verfahren und Instrumente zur Information, Beratung und Partizipation, an die Kooperation mit der Eingliederungshilfe, an den Kinderschutz sowie an die Jugendhilfeplanung und Qualitätssicherung. Die mit Verabschiedung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes – KJSG im Sommer 2021 in Kraft getretenen Vorgaben zur Verbesserung der (zunächst) weiterbestehenden Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB IX-2. Teil und die spätestens 2024 vorzuhaltenden Verfahrenslotsen werden aufgegriffen.

Die AGJ ermutigt die freien und öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe ausdrücklich, sich jetzt gemeinsam auf den Weg zu begeben. Es gilt, tragfähige Verfahren, Konzepte und Rahmenbedingungen zu konzipieren, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe der Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen in den Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe langfristig gewährleisten. Das KJSG enthält wichtige Weichenstellungen, die an seit langem vertretene Fachpositionen anknüpfen und diese bestärken. Es gilt nun, die erforderliche Umsetzung in einer breiten Allianz aus Politik (Bund, Land und Kommune), öffentlichen wie freien Trägern beider Leistungssysteme, Wissenschaft, Praxis sowie weiteren relevanten Akteur*innen aus anderen Gesellschaftsbereichen (u. a. Gesundheit, Bildung) aufzubauen.  

Inhalt

        Einleitung

  1. Information – Beratung – Partizipation neu ausrichten
    1.1  Anforderungen an eine inklusionssensible Kommunikation und Interaktion
    1.2  Hilfeplanung inklusiv denken – jetzt und zukünftig
    1.3  Die neue Institution des Verfahrenslotsen gem. § 10b SGB VIII in der Praxis ausgestalten
  2.  Inklusion erfordert Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe
    2.1  Beratende Teilnahme des Jugendamtes am Gesamtplanverfahren
    2.2  Übergangsplanung vom SGB VIII in das SGB IX
  3. Kinderschutz mit Blick auch auf spezifische Bedarfe
    3.1  Neue Anforderungen an die insoweit erfahrene Fachkraft
    3.2  Inobhutnahme auch von Kindern mit geistiger und / oder körperlicher Behinderung
    3.3  Inklusionssensible Schutzkonzepte in den Hilfen zur Erziehung
  4. Planung und Qualitätssicherung
    4.1  Jugendhilfeplanung und Qualitätssicherung als Weichenstellung
    4.2  Vereinbarungen zur Qualitätsentwicklung anpassen
    4.3  Inklusiv ausgerichtete Konzeptentwicklung in der (teil-) stationären Betreuung junger Menschen
  5. Begleitende Forschung und kontinuierliche Anpassungsanstrengungen der Strukturen auf dem Weg zu einer inklusiven KJH

Einleitung

Ausgehend von der VN-Kinderechtskonvention (VN-KRK), der VN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (VN-BRK), den grundgesetzlichen Vorgaben (Art. 3 Abs. 3 S. 2, Art. 6 GG) und den entsprechenden sozialgesetzlichen Verpflichtungen (vgl. § 1 SGB VIII, § 1 SGB IX) hat sich Deutschland dazu verpflichtet, Maßnahmen zur gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben – ob mit Behinderungen oder ohne[3] – zu schaffen und Teilhabebarrieren abzubauen.[4] Alle Formen des Aufwachsens junger Menschen in öffentlicher Verantwortung stehen in der besonderen Pflicht, junge Menschen und ihre Eltern als (Grund-)Rechtsträger zu betrachten und sich hinsichtlich der Verwirklichung ihrer sozialen und persönlichen Rechte zu hinterfragen. Dies beinhaltet auch die bestehenden Hilfestrukturen hinsichtlich ihrer Exklusionswirkungen stetig zu prüfen und mit Blick auf die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen neu zu gestalten. 

Die AGJ versteht das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) in diesem Sinne als eine notwendige und wertvolle Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts, die wichtige Impulse in die Praxis sendet und Chancen zur fachlichen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe eröffnet. Der im KJSG enthaltene Drei-Stufen-Plan transformiert den Reformwillen in einen konkreten Fahrplan für die Umsetzung in die Praxis. Als einen zentralen Punkt bei der Umsetzung bewertet die AGJ, dass die Reform des SGB VIII neben der inklusiven Ausrichtung von dem Gedanken der Stärkung der Rechte von jungen Menschen und Eltern geprägt ist, der der Fachlichkeit und dem professionellen Selbstverständnis der Kinder- und Jugendhilfe entspricht. Dies zeigt sich in der Betonung der Subjektstellung der Adressat*innen sowie der Stärkung ihrer Beratungs-, Beteiligungs- und Beschwerderechte. 

Die AGJ sieht aber nicht nur die Kinder- und Jugendhilfe in der Weiterentwicklungsverantwortung, sondern alle für das Wohlergehen von jungen Menschen und Familien zuständigen gesellschaftspolitischen Akteur*innen. Das KJSG betrifft auch weitere Sozialgesetze[5] bzw. Leistungssysteme – wenn auch nicht in dem Maße wie das SGB VIII. Die Verwirklichung von mehr Inklusion, Teilhabe und Beteiligung erfordert Verantwortungsgemeinschaft und eine entsprechende gesamtgesellschaftliche Entwicklung. Aus Sicht der AGJ erscheint es lohnenswert, an den in den letzten Jahren begonnenen Austausch mit den Strukturen der Eingliederungshilfe sowie mit anderen Kooperationspartner*innen anzuknüpfen – sowohl um die Umsetzung der heute schon geltenden Regelungen zu begleiten, wie auch um die mit spätestem Inkrafttreten zum 01.01.2028 angekündigte nächste Reform vorzubereiten. 

Die vorliegende Positionierung ist der Beginn einer Auseinandersetzung um die schrittweise Umsetzung eines inklusiven SGB VIII. Es handelt sich um eine erste Annäherung zu einem neu zu gestaltenden Sozialleistungssystem. Es werden erste Hinweise gegeben, was nun auf welchen Ebenen durch welche Akteur*innen zu tun ist. Die AGJ lädt die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Akteur*innen an den Schnittstellen zu ihr dazu ein, die nachfolgenden Überlegungen und Hinweise in die notwendigen Prozess- und Organisationsentwicklungsschritte einzubeziehen.

1. Information – Beratung – Partizipation neu ausrichten 

Mit dem KJSG wurden die Informations-, Beratungs-, Beschwerde- und Beteiligungsrechte junger Menschen mit und ohne Behinderungen sowie ihrer Familien entscheidend ausgebaut. So wurde bspw. an mehreren Stellen im SGB VIII die Anforderung an Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit und Wahrnehmbarkeit von Beratungs- und Beteiligungsformen allgemeingültig verankert (in der Beteiligung und Beratung nach § 8 Abs. 4 SGB VIII, der Hilfeplanung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der Nachbetreuung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII und der Inobhutnahme nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Der Gesetzgeber unterstreicht so die Bedeutung des sozialpädagogischen Grundsatzes der Beteiligung, hebt die Stellung der Adressat*innen als Koproduzent*innen der Leistungen hervor und fordert damit deutlich zu einer adressat*innenorientierten Aufgabenwahrnehmung auf.6 

1.1    Anforderungen an eine inklusionssensible Kommunikation und Interaktion 

Die tatsächliche Beteiligung von jungen Menschen und Eltern erfordert besondere Aufmerksamkeit der Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. in der methodischen Durchführung) – unabhängig von einer möglichen Behinderung der Adressat*innen. Damit Kinder, Jugendliche und Eltern mit und ohne Beeinträchtigungen ihre Beratungs- und Beteiligungsansprüche wahrnehmen können, sind vor allem barrierefreie oder -reduzierte Formen der Kommunikation und Interaktion einzusetzen. Voraussetzung ist eine beteiligungsorientierte Haltung und Offenheit für neu zu entwickelnde Zielsetzungen, Vorgehensweisen und Methoden aufseiten der Fachkräfte.

Es lassen sich drei grundlegende Prinzipien inklusionssensibler Kommunikation festhalten:

  • Die Fachkräfte stehen in der Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass ihre Botschaften vom Gegenüber empfangen werden können.
  • Eine gelingende Kommunikation, ihre Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit und Wahrnehmbarkeit, kann nur aus der subjektiven Perspektive der Adressat*innen heraus beurteilt werden.
  • Die Kommunikationsformen haben sich an den individuellen Bedarfen der jungen Menschen und deren Familien zu orientieren. Es gilt, bestehende – meist verbale – Kommunikations- und Interaktionsformen zu erweitern, z. B. durch Leichte Sprache in Wort und Schrift oder unterstützte Kommunikationsformen, wie etwa durch den Einsatz von Gebärden, Materialien, Bildsymbolen oder technischen Hilfsmitteln.

Für die Arbeit mit jungen Menschen mit komplexen Behinderungen[7] und Unterstützungsbedarf gibt es Strategien und Hilfsmittel, die in Gesprächen unterstützend eingesetzt werden oder – jenseits verbaler Äußerungen – Einblicke in die jeweilige Lebenswelt verschaffen können. Grundsätzlich darf eine Einschränkung von Kommunikationsfähigkeiten nicht zur Vorenthaltung von Beteiligungsrechten führen! 

Um Einschränkungen in der Kommunikation adäquat aufzufangen, empfiehlt es sich, den Adressat*innen möglichst mehrere Zugänge anzubieten bzw. deren übliche Kommunikationsmittel zu wählen. Weiter hat es sich als hilfreich erwiesen, die jeweils geeigneten Beteiligungsformen und -methoden als Bestandteil der pädagogischen Arbeit für junge Menschen mit komplexen Unterstützungsbedarfen im Alltag einzuüben.[8] Da die jeweils gewohnten Kommunikationsformen sehr individuell sein können, ist darüber hinaus die Möglichkeit zu schaffen, enge Bezugspersonen kritisch-reflektiert einzubeziehen. Partizipation ist dabei stets im Dreiklang von Beteiligung, Mitbestimmung und Selbstbestimmung zu verstehen. 

Auf organisationaler Ebene der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe bedeutet das:

  • Fachkräfte in den unterschiedlichen Zugängen und Methoden zu qualifizieren und sie dafür zu sensibilisieren, 
  • ausreichend finanzielle, zeitliche, materielle und personelle Ressourcen für eine inklusionssensible Kommunikation mit jungen Menschen und Familien im Regelalltag, aber auch im Rahmen der Hilfe-, Gesamt- und Teilhabeplanung zur Verfügung zu stellen,
  • die Zugänge zu Selbstvertretungen für Kinder, Jugendliche und Eltern gemeinsam zu reflektieren und zu erweitern,
  • die Zusammenarbeit mit Sprachmittler*innen und Gebärdensprachdolmetscher*innen strukturell zu verankern sowie
  • offene, niedrigschwellige und digitale Beratungsangebote auszubauen.

Auf der personellen Ebene bedeutet das,

  • ein Bewusstsein zu entwickeln, um den oftmals erhöhten Beratungs- und Unterstützungsbedarf für junge Menschen mit Behinderung und deren Eltern mit dem Fokus Teilhabe, Unterstützung und Entlastung zu erkennen und zu begegnen,
  • über Schlüsselkompetenzen zur Verwirklichung von Partizipation als methodisches Element zu verfügen bzw. sich diese Kompetenz anzueignen,
  • Partizipation ungeachtet der individuellen Beeinträchtigungen der Kinder und Jugendlichen in geeigneter Form ggf. auch über Assistenzen sicherzustellen, 
  • die Beteiligungsprozesse mit den Kindern und Jugendlichen kreativ und bedarfsgerecht auszugestalten. 

1.2    Hilfeplanung inklusiv denken – jetzt und zukünftig

Die Hilfeplanung (§§ 36 ff. SGB VIII) ist das zentrale Steuerungsinstrument der sozialpädagogischen Arbeit in der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe. Mit der inklusiven Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe ist der Anspruch verbunden, die Hilfeplanung an einer ganzheitlichen Bedarfsperspektive für junge Menschen mit und ohne bestehenden oder zugeschriebenen Diversitätskriterien (Behinderung, Herkunft, soziale Lebenslagen, Religionszugehörigkeit, sexuelle Orientierung usw.) auszurichten. Dabei sind sowohl die Förderung der Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen, selbstbestimmten und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit als auch die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einzubeziehen. Inklusion umfasst das Wahrnehmen und Einbeziehen der jeweiligen Bedarfe, die aus unterschiedlichen Lebenskontexten entstehen, im Rahmen des Hilfeplanverfahrens. Hierzu gehört auch die Erschließung und ggf. Einbeziehung von Ressourcen (z. B. Personen) im familiären und sozialen Umfeld. Es bedeutet jedoch auch, dass eine Angebots- und Infrastruktur zu entwickeln ist, die bedarfsgerechte Leistungen für alle Familien und jungen Menschen vorhält, ob sie von Einschränkungen betroffen sind oder nicht.

Das KJSG hat in den Regelungen zur Hilfeplanung sozialpädagogische Standards verbindlich formuliert, die künftig noch stärker in der Praxis der Jugendämter umgesetzt werden sollen (vgl. Veränderungen des § 36 SGB VIII sowie die neuen §§ 36b ff. SGB VIII). Zentrale Prämisse und Grundlage für das Gelingen einer Hilfe ist die Beteiligung und Selbstbestimmung der jungen Menschen und der Sorgeberechtigten (§§ 8, 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII) am Hilfeverlauf. 

Das KJSG gibt vor, dass bis zum 01.01.2027 das Gesetzgebungsverfahren zur Herstellung der sog. Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe abgeschlossen sein soll und das Gesetz spätestens zum 01.01.2028 in Kraft treten muss (§ 10 Abs. 4 SGB VIII i.d.F. zum 01.01.2028, § 107 Abs. 1 S. 3 SGB VIII). Im Koalitionsvertrag ist angekündigt, dass das zu verabschiedende Bundesgesetz schon in der 19. Legislaturperiode diskutiert werden soll.[9] Die Aufgabe und besondere Herausforderung in der Gestaltung inklusiver Hilfen für Adressat*innen mit Behinderungen besteht darin, Wege zu finden, wie – unter Anerkennung der jeweiligen Logiken der bisher getrennten Systeme Eingliederungshilfe (SGB IX 2. Teil) und Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – die Komplexität der Lebens- und Bedarfslagen sowohl ausreichend in die Bedarfserfassung Eingang finden als auch in der konkreten Hilfegestaltung aufgegriffen werden können.[10] Die im Folgenden angerissenen Fragen zur Hilfeplanung werden im Diskussionsprozess um das spätestens zum 01.01.2027 zu verabschiedende Bundesgesetz  zu vertiefen sein.

Ein großes Spannungsfeld innerhalb der multiprofessionellen Auseinandersetzung besteht hinsichtlich Form und Verfahren der Bedarfsermittlung. Hier treffen zwei Systeme aufeinander, in denen sich aufgrund unterschiedlicher Aufträge auch unterschiedliche Verfahrensweisen etabliert haben. Diese müssen miteinander verzahnt und in Einklang gebracht werden. Während in der Jugendhilfe der Fokus auf erzieherische Bedarfslagen gelegt ist und Hilfeplanung als mehrperspektivischer, dialogischer Prozess verstanden wird, richtet sich der Blick der Gesamtplanung auf die die Teilhabe und Entwicklung des einzelnen Kindes oder Jugendlichen einschränkenden Faktoren, die mit Hilfe von Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeglichen oder gemildert werden sollen. 
Seit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) im Jahr 2018 wurden in den Bundesländern teils neue Instrumente zur Bedarfsermittlung entwickelt, teils bestehende um die Prüfung von Teilhabebeeinträchtigung mit dem Ziel erweitert den Bestimmungen des § 118 Abs. 1 SGB IX durch die angelegte ICF-CY[11] Orientierung zu folgen. Diese Instrumente sind weiter zu erproben und dahingehend zu evaluieren, inwieweit sie einerseits Beteiligung der jungen Menschen und ihrer Eltern ermöglichen und andererseits zu bedarfsgerechten Leistungen führen, um sie auf dieser Grundlage weiterzuentwickeln.
Das Hilfeplanverfahren der Kinder- und Jugendhilfe wird diesbezüglich fortzuschreiben sein. Die AGJ empfiehlt, in der bis zur Zuständigkeitszusammenführung gegebenen Übergangszeit im Sinne gemeinsamen Lernens, den bereits begonnenen interdisziplinären Diskurs zur Entwicklung einer inklusiven Hilfeplanung fortzusetzen. Es kann an die Debatte in den Jahren 2017/2018 angeknüpft werden, die durch den Vorschlag eines integrierten Hilfeplans der Fachverbände für Menschen mit Behinderung angestoßen wurde.[12] An diesem Diskurs sollten die Ministerien, die Landesjugendämter und die öffentlichen und freien Träger beider Systeme beteiligt werden. Er soll sich entlang pädagogischer Standards – unter anderem an der Subjektzentrierung und Partizipation der Adressat*innen – ausrichten und darauf abzielen, dass die Teilhabebarrieren von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen ganzheitlich und prozessorientiert immer weiter abgebaut werden. 

Die AGJ regt weiter an, dass die zuständigen Fachkräfte der Jugendämter gegenüber den Eltern von Kindern mit Behinderungen ihre sozialpädagogische Kompetenz und die Unterstützungsmöglichkeiten erkennbar machen. Es gilt ein Vertrauensverhältnis herzustellen und immer noch bestehende Sorgen gegenüber einer Einbeziehung des Jugendamts abzubauen, vielmehr dessen Image als „helfende Behörde“[13] weiter zu etablieren. Hierfür sind u. a. Grundkenntnisse über Behinderungen und über die Lebenssituation von jungen Menschen mit Behinderung und ihren Familien notwendig. Brückenbauer, die über ein umfassendes Fachwissen verfügen und mit den Adressat*innen oft bereits in Kontakt stehen, können u. a. Sozialpädiatrische Zentren, Frühförder- und Beratungsstellen, heilpädagogische und inklusive Tageseinrichtungen, Erziehungsberatungsstellen, Familienunterstützende Dienste, Assistenzdienste und die Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB) sein. Zudem können insbesondere auch Elternselbsthilfeorganisationen zu einer Verständigung und zur Reflexion der Prozesse im Jugendamt und des bestehenden Angebotsspektrums beitragen (§§ 4a, 71 Abs. 2 SGB VIII). Durch die Zusammenarbeit im Einzelfall, aber auch durch eine fallübergreifende Netzwerkarbeit, können sich Jugendämter die erforderliche interdisziplinäre Fachlichkeit erschließen. Nicht zuletzt werden die Verfahrenslotsen (vgl. 1.3) einen wichtigen Beitrag zu dieser notwendigen Kompetenzerweiterung beitragen.

Um die verschiedenen Blickwinkel auf die Lebenssituation junger Menschen so zu verbinden, dass die aktuell noch voneinander abweichenden Hilfeprozesse zu einem inklusiven, bedarfsdeckenden Unterstützungsangebot zusammenwachsen können, sind für die bereichsübergreifende Zusammenarbeit die folgenden Punkte wichtig:

  • die Entwicklung einer gemeinsamen Sprache als Basis der Beschreibung, Erfassung sowie Aushandlung von Hilfebedarfen, 
  • die Zurverfügungstellung ausreichender Ressourcen (Zeit, qualifiziertes Personal) für den Hilfeplanprozess,
  • die Kompetenzerweiterung der Fachkräfte im ASD / KSD / RSD, um eine gelingende Beteiligung und Selbstvertretung der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung, Eltern und anderen Akteur*innen zu ermöglichen,
  • Weiterbildungen im Bereich der Regelungen des SGB IX sowie zum Aufbau von Fachkompetenzen bzgl. behinderungsspezifischer Bedarfe,
  • bereichsübergreifende Fortbildungskonzepte, zum Fachaustausch und zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses, 
  • die gemeinsame Weiterentwicklung von Standards und Fachinstrumenten
  • die Etablierung multiprofessioneller und berufsgruppenübergreifender Settings,
  • die einzelfallbezogene als auch strukturelle Kooperation zwischen den zuständigen Fachkräften des Jugendamts und der anderen Träger der Eingliederungshilfe.

Mit Blick auf die im Kontext der Umsetzung einer inklusiveren Kinder- und Jugendhilfe immer wieder ins Gespräch gebrachte Option der Einrichtung eines Spezialdienstes für Eingliederungshilfen[14] ist es der AGJ wichtig zu betonen, dass erst durch die Minimierung von Parallelstrukturen der Nutzen der Reform voll zum Tragen kommt. Auch wenn es bereits einen erheblichen Unterschied macht, wenn die Zusammenarbeit sowohl auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage beruht als auch innerhalb eines gemeinsamen Amtes stattfindet, ist bei fortgesetztem Schnittstellenmanagement auch eine Fortsetzung von bislang an der Aufspaltung festgemachten[15] Ungerechtigkeiten (z.B. Verschiebeprozessen aufgrund des IQ-Werts, Unterbringung aufgrund formaler Logiken statt Orientierung an Bedarfsgerechtigkeit) zu befürchten. Für eine inklusive Koordination und Gestaltung von Hilfen braucht es eine gemeinsame Verständigung über Grundorientierungen und Haltungen, ein einheitliches Wissen um Kernprozesse und deren Verwirklichung, kurze Wege für Kooperation und Austausch sowie im Konflikt klare Entscheidungsstrukturen über Leitung. Langfristig gilt es, um der inklusiven Zielsetzung und der damit einhergehenden, weit über die behinderungsorientierten Bedarfe hinausgehenden ganzheitlichen Betrachtung der jungen Menschen und ihrer Familien(situation) zu entsprechen, ein breites Wissen und ein Verständnis von Inklusion bei allen Fachkräften aufzubauen. Die AGJ empfiehlt, der Sorge vor einer Überforderung der Allgemeinen Sozialen Dienste durch das bewusste Nutzen der im KJSG angelegten Zwischenschritte zu begegnen. Insbesondere die Verfahrenslotsen (vgl. 1.3) wurden auch mit der Zielrichtung eingeführt, eine Expertise im Jugendamt aufzubauen und Brücken zu jenen Fachkräften aufzubauen, die erst mit Herstellung der Gesamtzuständigkeit (zusammen mit den von ihnen bearbeiteten Fällen) unter das Dach des Jugendamtes wechseln. Sie lediglich als abgesonderter Spezialdienst ins Jugendamt zu integrieren, würde jedoch Teile des Nutzens der Reform verpuffen lassen. Expert*innen können auch innerhalb von ASDs wirken und werden hier gebraucht. Allen Akteur*innen sollte klar sein, dass für den Erfolg der Reform von vorneherein ein spürbarer Mehrwert für die Adressat*innen vor Ort spürbar werden muss.
Mit einer für alle Kinder und Jugendlichen zusammengeführten Gesamtzuständigkeit bei den Jugendämtern, im Rahmen derer die Kinder- und Jugendhilfe auch für die Sicherung der Teilhabe von jungen Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen verantwortlich wird, kann auch gesetzgeberisch ein großer Schritt in Richtung ganzheitlichere Bedarfsermittlung gelingen. Für bestimmte Hilfesysteme (z. B. Medizin, Pflege, Schule, Jobcenter) werden jedoch auch dann die Parallelität und die Problematik der zusammenzuführenden Bedarfsperspektiven erhalten bleiben. Es gilt daher, sich im Rahmen der Hilfeplanung für eine gezielt umfassende – Leistungszuständigkeiten anerkennende, jedoch letztlich bewusst zusammenführende – Bedarfswahrnehmung und Hilfegestaltung einzusetzen. 

1.3    Die neue Institution des Verfahrenslotsen gem. § 10b SGB VIII in der Praxis ausgestalten 

Sozialleistungsträgern obliegt eine Pflicht zur umfassenden Beratung (§ 14 SGB I), die für die Träger der Eingliederungshilfe durch das BTHG (§ 106 SGB IX) und die öffentlichen Träger der Jugendhilfe durch das KJSG (§ 10a Abs. 1 und 2 SGB VIII) konkretisiert wurde. Bereits zu den allgemeinen Beratungsaufgaben gehörten demnach u.a. Hinweise zu den Leistungen anderer Leistungsträger sowie zu Verwaltungsabläufen. Neben der Beratung ist auch Hilfe bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger, bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu geben.

Der Gesetzgeber hat sich darüber hinaus entschieden, Verfahrenslotsen einzuführen, um den Adressat*innen eine Unterstützung im in sich gegliederten Sozialleistungssystem zur Verfügung zu stellen, und zugleich notwendige Kompetenzen zur Erfüllung der Aufgaben einer künftig inklusiv ausgestalteten Kinder- und Jugendhilfe in die Jugendämter vor Ort zu bringen.16 In § 10b SGB VIII ist eine Doppelfunktion der Verfahrenslotsen vorgesehen, die durch ihre unterschiedliche Ausrichtung jeweils eigene Herausforderungen mit sich bringen:

  • Spätestens ab dem 01.01.2024 werden junge Menschen und ihre Familien einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 10b Abs. 1 SGB VIII n.F. durch einen Verfahrenslotsen haben. Dieser berät die Familie im Einzelfall auf ihren Wunsch hin, auch über Leistungen anderer Rehabilitationsträger, ist aber nicht fallbearbeitend bzw. hilfegewährend im Jugendamt tätig. Die Entscheidung über die zu gewährenden Hilfen treffen weiterhin die fallführenden Fachkräfte.
  • Weitere Aufgabe nach § 10b Abs. 2 SGB VIII des Verfahrenslotsen ist es, die notwendigen Organisationsentwicklungsprozesse der Jugendämter bei der Zusammenführung der Leistungen bislang verschiedener Systeme durch Erfahrungsberichte aus der Fallberatung an der Schnittstelle zu unterstützen. Dieser Arbeitsauftrag ist als Einbindung in die strukturelle und planerische Organisationsentwicklung zu verstehen.

Im Zusammenhang mit dem Verfahrenslotsen und seinem „Doppelcharakter“ stellen sich Fragen an eine sinnvolle Umsetzung[17]:
Personelle Anforderungen:

  • Das Anforderungsprofil des Verfahrenslotsen wirft die Frage auf, wie dieses in einer Person vereint werden kann. Eine kompetente Unterstützung und Begleitung nach Abs. 1 setzt nicht nur vertiefte Kenntnisse über die Bedarfslagen und in Betracht kommende Sozialleistungsansprüche voraus, sondern erfordert auch gehobene Beratungskompetenzen. Jedenfalls dann, wenn hinsichtlich der Unterstützung des Transformationsprozesses nach Abs. 2 erwartet wird, dass die Verfahrenslotsen über den in Satz 2 gesetzlich verlangten Erfahrungsbericht hinaus Unterstützungsaufgaben übernehmen (z.B. aus dem Bericht abgeleitete Vorschläge struktureller Gestaltungsoptionen von Aufbau- und Ablauforganisation bis zu Personalmanagement und -entwicklung), erscheint hierfür ein gänzlich anderes Stellenprofil angemessen. Wird diese Aufgabe hingegen begrenzter i. S. einer Impulssetzung durch die halbjährlichen Erfahrungsberichte ausgestaltet, sind die Reflexion und Ableitungen aus diesen Berichten erst nachgelagert und fließen erst in die übergeordneten Strategieüberlegen der Jugendamtsleitung und der Kommune (ggf. auch unter Hinzuziehung einer externen Organisationsentwicklungsberatung) ein. Letzteres hat den Vorteil, dass es keiner unterschiedlichen Stellenprofile bedarf. Da die Verfahrenslotsen aber keine eigenen Strategieabwägungen treffen, braucht es eine engere Begleitung von übergeordneter Ebene und Ressourcen dort, damit abgesichert wird, dass die Erfahrungsberichte gewinnbringend für den Organisationsentwicklungsprozess gestaltet und genutzt werden können.
  • Die AGJ regt an, bei der Umsetzung der Aufgaben nach Abs. 1 zudem zu prüfen, ob und wie eine für die Einzelfallberatung vorteilhafte (strukturelle) Unabhängigkeit gegenüber den fallzuständigen Fachkräften und ein möglichst niedrigschwelliger Zugang zum Verfahrenslotsen für die Leistungsberechtigten gewährleistet werden können. Es bietet sich an, die Aufgaben mit der allgemeinen Beratung nach § 10a SGB VIII zu kombinieren, die auch auf Leistungen anderer Leistungsträger zu erstrecken ist (§ 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII).

Strukturelle Verortung der neuen Stellen im Amt

  • In Abhängigkeit von den bestehenden Organisationsstrukturen und der Größe des jeweiligen Jugendamtes muss eine Entscheidung darüber getroffen werden, an welcher Stelle die neuen Aufgaben verortet werden. Sollten die Aufgabenbereiche des Verfahrenslotsen zusammen mit der Organisationsentwicklung in Personalunion wahrgenommen werden, bietet sich aus Sicht der AGJ die Einrichtung einer Stabsstelle an.
  • Werden die Aufgabenbereiche nach Abs. 1 und 2 mehreren Fachkräften zugeordnet, ist entweder eine gemeinsame Verortung bei einer Stabstelle oder eine gemeinsame oder getrennte Angliederung an bestehende Abteilungen möglich. Beim Aufgabenbereich nach Abs. 2 (Organisationsentwicklung) bietet sich bspw. eine Verortung im Bereich der Jugendhilfeplanung aufgrund der inhaltlichen Nähe an. Für den Aufgabenbereich nach Abs. 1 (Beratung und Unterstützung) gibt es folgende zwei Möglichkeiten: Zur Ermöglichung einer möglichst großen Unabhängigkeit kann ein abgekoppelter Bereich mit Weisungsunabhängigkeit (vergleichbar zur Amtsvormundschaft) gebildet werden. Da sich der Gesetzgeber jedoch entschied, die Verfahrenslotsen nicht unabhängig, sondern als behördeninterne Stelle auszugestalten, könnten Verfahrenslotsen auch in der Abteilung/dem sozialen Dienst angesiedelt werden, wo perspektivisch nach Herstellung der „Gesamtzuständigkeit unter dem Dach des SGB VIII“ die dann neuen Fälle bearbeitet werden sollen (zur Vermeidung von Parallelstrukturen vgl. 1.2). Letzteres könnte sich für einen nahtlosen künftigen Einsatz dieses Personals in der Fallbearbeitung ab dem Jahr 2028 als vorteilhaft erweisen. Denn, selbst wenn es zur im Koalitionsvertrag angekündigten Entfristung[18] der Verfahrenslotsen kommt, wird nur ein Teil der jetzt eingestellten Verfahrenslotsen weiter benötigt werden, um zu den deutlich verringerten Schnittstellen im gegliederten Sozialleistungssystem zu beraten. Nach der spätestens zum 01.01.2028 angekündigten Überwindung der Zuständigkeitsspaltung in SGB IX-2. Teil und SGB VIII für junge Menschen mit Behinderungen könnte der Großteil der bisherigen Lotsen dank der über die Einzelfallberatung erworbenen Expertise und Vernetzung selbst als fallverantwortliche Fachkräfte tätig werden; zudem könnten sie dabei helfen, die ihnen bereits bekannten, für andere Fachkräfte im Jugendamt aber neuen Kolleg*innen zu integrieren, die etwa aus dem Sozialamt mit ihren Fällen ins Jugendamt wechseln. Die AGJ regt an, dieses mit der Einführung der Verfahrenslotsen durch das KJSG verbundene Potential bewusst zu nutzen.[19]

Anforderungsprofil und Haushaltsplanung

  • Vor der Einrichtung der Stellen für Verfahrenslotsen müssen die öffentlichen Jugendhilfeträger in einem Anforderungsprofil festhalten, welche pädagogischen, planerischen und weiteren fachspezifischen Kompetenzen über alle Rehabilitationsbereiche hinweg die Fachkräfte benötigen, um diese anspruchsvollen Tätigkeiten ausführen zu können.[20] Für einen Start zum 01.01.2024 bzw. einen vorzeitigen Start der nach § 107 Abs. 1 SGB VIII vorgesehen Modellprojekte, ist zeitnah ein entsprechender Posten in der Haushaltsplanung einzustellen und der Stellenplan anzupassen.

Fachkräftegewinnung für die Aufgabe der Verfahrenslotsen

  • Der Arbeitsmarkt hält derzeit wenige Fachkräfte mit dem geforderten, umfassenden Anforderungsprofil für die beschriebenen Aufgabenstellungen bereit. Um Fachkräfte zu gewinnen, ist es wichtig, darüber nachzudenken, welche Zukunftsperspektiven ihnen geboten werden können. Sinnvoll erscheint zudem, dass auf Grundlage des Anforderungsprofils entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen entwickelt und angeboten werden. Ein solches Fort- und Weiterbildungsangebot könnte auch auf überörtlicher Ebene gem. § 85 Abs. 2 Nr. 8 SGB VIII etabliert werden.

Wissenstransfer – Bericht gemäß § 10b Abs. 2. SGB VIII

  • Die Leitungsebene der Jugendämter muss gemeinsam mit der Jugendhilfeplanung konzipieren, wie und wozu Verfahrenslotsen aus ihrer Beratungsperspektive sinnvoller Weise zur kommunalen Aufgabe der Gestaltung der Gesamtzuständigkeit i. S. d. § 10b Abs. 2 SGB VIII beitragen können (z. B. Wissen um Bewilligungsprozesse, Lücken und Doppelstrukturen im Unterstützungsangebot des Sozialraums, Hindernisse und Gelingensfaktoren der Organisationsentwicklung). Die Konzeption der fallabstrahierenden Erhebung der Beratungserfahrung bildet die Ausgangslage, damit die halbjährlich zu erstellenden Berichte gewinnbringend für den Organisationsentwicklungsprozess gestaltet werden können. In diesem Zusammenhang sind zur Wahrung des Datenschutzes die Erkenntnisse aus der Einzelfallberatung zwingend zu anonymisieren. 

Durchführung von Modellprojekten und deren Evaluation

  • Hilfreich wäre auf jeden Fall die schnelle Durchführung von Modellprojekten und deren Evaluation, möglichst bereits vor dem In-Kraft-Treten, wie es in § 107 Abs. 1 SGB VIII vorgesehen ist. Nur dann kann der Verfahrenslotse letztendlich seine positive Wirkung im System der Kinder- und Jugendhilfe entfalten.

Bekanntmachung des Angebotes

  • Seitens der Jugendämter sowie der Träger der Eingliederungshilfe bedarf es der gezielten Bekanntmachung und der Werbung für die Inanspruchnahme des Angebots nach § 10b Abs. 1 SGB VIII gegenüber den Leistungsberechtigten nach dem SGB IX und SGB VIII. 

Dass neben den Beratungsansprüchen gegenüber den Sozialleistungsbehörden und den Verfahrenslotsen zudem Beratungs- und Unterstützungsangebote von unabhängigen externen Stellen (Ombudsstellen gem. § 9a SGB VIII; ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EuTB) gem. § 32 SGB IX) gesetzlich implementiert sind, macht deutlich, wie wichtig es dem Gesetzgeber ist, dass die Adressat*innen im gegliederten Sozialleistungssystem nicht alleingelassen werden. Die AGJ hält es für wichtig, dass die genannten Beratungsinstanzen bei entsprechendem Bedarf gegenseitig Zugänge schaffen und die Adressat*innen begleiten, um ein Verschiebesystem durch gegenseitige Verweisung auszuschließen. 

2. Inklusion erfordert Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe

Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, an dem das deutsche Sozialleistungssystem prägenden Charakteristikum eines gegliederten Sozialstaats festzuhalten und hat die geteilte Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderung (noch) nicht beendet.[21] Zur Umsetzung der neuen Regelungen und mit Blick auf das Ziel der „Hilfen wie aus einer Hand“ bedarf es der Kooperation beider Leistungssysteme, die grundsätzlich nicht nur als „Schnittstellenbereinigung“, sondern als gemeinsame Ausgestaltung bestehender bzw. neuer Kernprozesse zu denken ist! Gestärkt werden soll eine ganzheitliche Betrachtung der familiären Lebensbezüge und des sozialen Umfelds des jungen Menschen. Ziel ist es, einen behinderungsspezifischen Unterstützungsbedarf mit dem Unterstützungsbedarf der Familie unter Berücksichtigung aller Belastungsfaktoren und Ressourcen zu erkennen und Leistungen anzubieten, die dem jungen Menschen mit Behinderung gerecht werden, ihre*seine Förderung und Teilhabe ermöglichen sowie zur Lebenssituation der Familie passen.

Mit der Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII und der Gesamtplanung § 117 ff. SGB IX haben beide Sozialleistungsbereiche Verfahrensvorgaben zur Leistungsbewilligung, die in ihrer Logik – Herangehensweise, Fallbearbeitung, Verfahrensabläufe, Organisations- und Personalstrukturen usw. – zwar zum Teil gleiche Ziele verfolgen, aber zum Teil deutliche Unterschiede aufweisen (vgl. 1.2). Die jeweils unterschiedlichen Verfahren kommen zur Anwendung, wenn allein ein Träger zuständig ist. Sind Teilhabeleistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen oder mehrere Rehabilitationsträger erforderlich, ist ein Teilhabeplanverfahren durchzuführen (§ 19 SGB IX).

Das KJSG fordert schon vor der für 2028 avisierten Überwindung der Zuständigkeitsspaltung punktuell die Zusammenarbeit beider Leistungssysteme ein. Damit besteht die Chance eines gemeinsamen reflexiven Lernens und Entwickelns im Sinne der betreffenden jungen Menschen und im Hinblick auf die kommende Gesamtzuständigkeit.

2.1    Beratende Teilnahme des Jugendamtes am Gesamtplanverfahren

Trotz der umfassenden Beratungspflicht der öffentlichen Sozialleistungsträger (§ 14 SGB I konkretisiert in § 10a SGB VIII und § 106 SGB IX, vgl. 1.3), ist die Fachexpertise der Behörden verständlicherweise begrenzt. Im Bewusstsein der Zuständigkeitsspaltung wird den Adressat*innen der Eingliederungshilfe (also der Fachbehörde für Teilhabeleistungen bei Behinderungen) die Möglichkeit einer Einbeziehung der spezifischen Perspektive des Jugendamts (also der Fachbehörde für kindliche Entwicklung und das Zusammenleben im Familiensystem) gegeben. Stimmen die Personensorgeberechtigten zu, ist der örtliche Jugendhilfeträger bei minderjährigen Leistungsberechtigten nach § 99 SGB IX über die Durchführung eines Gesamtplanverfahrens der Eingliederungshilfe zu informieren und nimmt daran beratend teil (§ 117 Absatz 6 SGB IX, § 10a Abs. 3 SGB VIII). Die Aufnahme der beratenden Teilnahme der Jugendämter im Gesamtplanverfahren minderjähriger Leistungsberechtigter unterstreicht die Aufforderung des Gesetzgebers zur Zusammenarbeit beider Systeme.

Die Jugendämter haben sich mit Fragen zu ihrer Rolle und Aufgabe in diesem durch das KJSG neu eingeführten Prozess auseinanderzusetzen, z. B. im Hinblick auf:

  • fallübergreifende Absprachen für die Zusammenarbeit,
  • den auf Beratung begrenzten Einfluss der Jugendämter auf die fallzuständigen Träger der Eingliederungshilfe,
  • den geeigneten Zeitpunkt der Einbindung des Jugendamtes in das Verfahren,
  • der damit verbundenen zeitlich realistischen Umsetzung des Auftrages in den engen Fristvorgaben des § 14 SGB IX und
  • dem Vorgehen im Planungsprozess bei einem ggf. sinnvoll erscheinenden Hinwirken auf weiterführende Jugendhilfeleistungen.

Zur Frage des geeigneten Zeitpunktes der Beteiligung erscheint es zielführend, dass Träger der Eingliederungshilfe die Leistungsberechtigten frühzeitig auf die Möglichkeit hinweisen und dass Jugendämter von ihrem ausdrücklichen Vorschlagrecht zur Durchführung einer Gesamtplankonferenz gem. § 119 Abs. 1 S. 2 SGB IX Gebrauch machen, sollten sich aus den zugestellten Unterlagen Anhaltspunkten ergeben, dass ihre Perspektive für die Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe etwa wegen eines Bedarfs von Angeboten jenseits der Eingliederungshilfe hilfreich sein kann. Nur so kann sichergestellt werden, dass ein persönlicher Kontakt mit der Familie zustande kommt und mit dem Fall individuell verbundene Fragen geklärt werden, die im schriftlichen Verfahren verloren gingen. Nimmt die am Gesamtplanverfahren teilnehmende Fachkraft des Jugendamtes einen SGB VIII-Hilfebedarf wahr, kann sie nicht nur ihre fachliche Expertise zu kindlicher Entwicklung und ihren systemischen Blick auf Familie einbringen, sondern den Adressat*innen auch ergänzende Hilfeangebote des SGB VIII unterbreiten und ggf. einen Hilfeplanprozess gemäß § 36 SGB VIII initiieren. Sie handelt dabei gerade nicht in der Funktion als Rehabilitationsträger, die auf Hilfen nach § 35a SGB VIII begrenzt ist.

Unbestreitbar ist, dass es eines einerseits Vertrauensaufbaus bei den Leistungsberechtigten und ihren Eltern und andererseits eines Kooperationswillens aufseiten der Vertreter*innen beider Sozialleistungssysteme bedarf, damit die Regelungen im Sinne des inklusiven Paradigmas umgesetzt werden können. Mit Blick auf die in §§ 117 Abs. 6 S. 2, 119 Abs. 1 S. 3 SGB IX formulierte Abweichungsoption bei Verzögerungen, besteht in Anbetracht der engen Fristen des SGB IX die Sorge und liegt es insbesondere in der Verantwortung der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, das Instrument der gemeinsamen Gesamtplankonferenz nicht mit Hinweis auf Verfahrensverzögerungen ins Leere laufen zu lassen. Hierdurch würde die Chance der frühzeitigen Betrachtung der kind- und jugendspezifischen sowie familiensystemischen Bedarfe und deren Aufnahme in den Hilfeprozess deutlich gemindert. Die Jugendämter sind umgekehrt gefordert, die Aufgaben besonders zügig umzusetzen, so dass nicht aufgrund von (befürchteten) Zeitverzögerungen von einer Beteiligung abgesehen wird. Die AGJ empfiehlt, die Adressat*innen offensiv über die Möglichkeit der Beteiligung am Gesamtplanverfahren bzw. an der Gesamtplankonferenz zu informieren. Junge Menschen mit Behinderung und deren Eltern sollen ermutigt werden, das Jugendamt als helfende Fachbehörde in den Prozess einzubinden. Es gilt jedoch immer auch zu respektieren, wenn junge Menschen und ihre Personensorgeberechtigten die Mitwirkung des Jugendamtes nicht wünschen. 

Mit Blick auf die beschriebenen Fragen und Abstimmungsbedarfe, regt die AGJ an, dass seitens der Jugendämter und der öffentlichen Träger der Eingliederungshilfe fallübergreifende Absprachen und / oder Standards zum Verfahren erarbeitet werden. Die AGJ weist darauf hin, dass bei der beratenden Teilnahme des Jugendamtes im Gesamtplanverfahren keineswegs immer ein Bedarf im Bereich der Hilfen zur Erziehung vorliegt, sondern oft lediglich auf andere Unterstützungsformen (z.B. Beratung zu Angeboten der Familienförderung, Erziehungs- oder Trennungsberatung, ggf. auch zum Zugang zur Kindertagesbetreuung oder einem inklusiven Angebot der Jugendarbeit) hinzuweisen sein wird. 

In Abhängigkeit von der Organisation der Jugendämter muss entschieden werden, welche Fachkräfte diese durch das KJSG hinzugekommene Aufgabe wahrnehmen. Neben der die Fachkräfte der Jugendämter auszeichnenden Expertise zu kindlicher Entwicklung und zur Dynamik von Familiensystemen hält die AGJ für die Erfüllung dieser spezifischen Aufgabe gehobene Beratungskompetenzen in Verbindung mit Sensibilität für die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Rolle für erforderlich. Es müssen Kenntnisse über die örtlichen Angebote nach SGB VIII sowie die Planung erzieherischer Hilfen gegeben sein, um ggf. ergänzend zu den Leistungen nach SGB IX die Inanspruchnahme weiterer Hilfen anregen oder mitplanen zu können. Sukzessive aufzubauen gilt es das Wissen um den Einfluss von behinderungsbedingten Faktoren auf die kindliche Entwicklung und die Dynamik im Familiensystem sowie ein Überblick über das Leistungsspektrum und die Zielsetzung der Teilhabeleistungen nach SGB IX 2. Teil sowie mögliche (ergänzende) SGB VIII-Leistungen. Auch hier bietet sich zum einen an, die Aufgaben mit der allgemeinen Beratung nach § 10a SGB VIII zu kombinieren, die auch auf Leistungen anderer Leistungsträger zu erstrecken ist (§ 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) und die Chance des Kompetenzaufbaus durch die beratende Teilnahme des Jugendamtes im Gesamtplanverfahren mit Blick auf die perspektivische Herstellung der Gesamtzuständigkeit zu nutzen.

Damit Träger der Eingliederungshilfe bei den Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern glaubhaft werben, das Jugendamt an der Gesamtplanung zu beteiligen, bedarf es Kenntnisse über die Aufgaben des Jugendamts und die Potenziale einer Einbindung. Die überörtlichen Träger beider Leistungssysteme können hierzu wichtige Beiträge leisten.

2.2    Übergangsplanung vom SGB VIII in das SGB IX

Ein Jahr vor dem voraussichtlichen Übergang einer Zuständigkeit auf den Träger der Eingliederungshilfe hat das Jugendamt gemäß § 36b Abs. 2 SGB VIII zur Sicherung der kontinuierlichen Leistungsgewährung ein Teilhabeplanverfahren nach den Regeln des § 19 SGB IX einzuleiten. Die vom Gesetzgeber herausgestellte Verantwortung des Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, auch beim Zuständigkeitsübergang frühzeitig andere Sozialleistungsträger einzubinden, soll sicherstellen, dass an vorausgegangene Hilfeprozesse nahtlos angeknüpft wird, die komplexen Leistungen zielgerichtet am individuellen Bedarf des jungen Menschen zusammengeführt und Leistungsabbrüche vermieden werden. Nach Zustimmung des / der Personensorgeberechtigten kann eine Teilhabeplankonferenz (§ 20 Abs. 1 SGB IX) durchgeführt werden, in der unter Beteiligung der Adressat*innen die Ermittlung des aktuellen Bedarfs des Leistungsberechtigten und Vereinbarungen zum weiteren Vorgehen getroffen werden sollen. Stellt der Träger der Eingliederungshilfe fest, dass perspektivisch seine Leistungsverantwortung gegeben ist, soll er die bis dahin beim Jugendamt liegende Teilhabeplanverantwortung übernehmen und diese mit der Durchführung des Gesamtplanverfahrens gem. §§ 117 ff. SGB IX verbinden.

Folgende besondere Herausforderungen sieht die AGJ bei der Umsetzung dieser Regelung:

  • Zu beachten ist, dass die gesamte Übergangsplanung im Einverständnis mit den Leistungsberechtigten bzw. ihren Personensorgeberechtigten erfolgen sollte, auch wenn der Gesetzgeber in § 36b Abs. 2 S. 3 SGB VIII dies nur zur Durchführung einer Teilhabeplankonferenz fordert. Die Leistungsberechtigten sollen in für sie verständlicher, wahrnehmbarer und nachvollziehbarer Form darüber informiert werden, dass und wie die angestrebte Übergangsplanung der Absicherung einer kontinuierlich bedarfsdeckenden Leistungserbringung dient.
  • Der Gesetzgeber hat es unterlassen, eine entsprechende Beteiligungs- und Kooperationsverpflichtung in der Eingliederungshilfe (SGB IX) zu schaffen.[22] Es wird daher insbesondere darauf ankommen, inwieweit die Träger der Eingliederungshilfe der Einladung der Jugendämter dazu sowie den Vorgaben des § 36b SGB VIII folgen werden. Die AGJ regt an, dass verbindliche Wege entwickelt werden, welche die Umsetzung der Kooperation auch in Konfliktfällen sicherstellen können z. B. über Kooperationsvereinbarungen. 
  • Der neue § 36b Abs. 2 SGB VIII steht in einem Konkurrenzverhältnis zur vorrangigen Verfahrensregelung des § 14 SGB IX. Dieser legt nach einmaliger Weiterleitung des Hilfeantrags oder nach Fristablauf von zwei Wochen die Prüf-, Entscheidungs- und Leistungsverantwortung grundsätzlich unveränderlich bei einem Rehabilitationsträger fest und eröffnet keine Übergabemöglichkeiten. Die Kinder- und Jugendhilfe würde demnach die Funktion des „leistenden Rehabilitationsträgers“ nach § 14 SGB IX wahrnehmen, auch wenn die Leistungen nicht parallel, sondern nacheinander erforderlich sind.[23] Es besteht somit eine Friktion zum intendierten (altersbedingten) Übergang.[24] Grundsätzlich sieht die AGJ den Gesetzgeber in der Verantwortung, diesen Widerspruch mit Blick auf die angestrebte Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe bzw. grundlegende Logiken des SGB VIII aufzulösen. 
  • § 19 SGB IX fordert einen Teilhabeplan zu erstellen, wenn Eingliederungsleistungen verschiedener Leistungsgruppen oder verschiedener Rehabilitationsträger parallel erforderlich sind. Die AGJ empfiehlt den Jugendämtern sich damit auseinanderzusetzen, ob und inwieweit das bisher auf das parallele Wirken mehrerer Rehabilitationsträger ausgerichtete Teilhabeplanverfahren[25] praktikabel für die neue Fallkonstruktion der Ablösung eines Reha-Trägers durch den anderen weiter zu entwickeln ist. Gegebenenfalls auf (über)örtlicher Ebene entwickelte Verfahrensempfehlungen oder -leitlinien sollten fortgeschrieben werden.
  • Zentral wäre überdies, deutlicher mit jungen Menschen herauszuarbeiten, welches Erleben, welche Vorstellungen und Wünsche junge Menschen mit Behinderungen selbst mit Blick auf die (Entwicklungs-)Aufgabe des Übergangs zu einem selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Leben haben, und dies differenziert aus den unterschiedlichen Perspektiven und ihrer jeweiligen Bedeutung für das Behindertwerden im Erwachsenwerden. Eine der zentralen übergreifenden Fragestellungen in diesem Prozess „[…] dürfte für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen vor dem Hintergrund ihrer regelmäßig stärkeren und ggf. lebenslangen (Hilfe-)Abhängigkeiten das Thema der Autonomiegewinnung, insbesondere auch im Eltern-Kind-Verhältnis, sein“.[26]

3. Kinderschutz mit Blick auch auf spezifische Bedarfe

Der Schutz vor seelischer, körperlicher und sexueller Gewalt bzw. Vernachlässigung ist ein Grundrecht für alle jungen Menschen und muss im alltäglichen Leben und in allen organisatorischen und institutionellen Kontexten des Aufwachsens von Kindern und Jugendlichen – unabhängig von Herkunft, Lebenskonstellationen und -bedingungen – verwirklicht werden.[27] Kinder und Jugendliche mit Behinderung haben aufgrund ihrer Vulnerabilität ein höheres Risiko als Andere, Grenzüberschreitungen und Gewalt zu erleben. Aus nationalen und internationalen Forschungsergebnissen geht hervor, dass junge Menschen mit Behinderung auch häufiger von sexueller, körperlicher und psychischer Gewalt als auch von Mobbing und körperlichen Übergriffen durch andere junge Menschen betroffen sind. Im Vergleich zu Gleichaltrigen ist zudem das Risiko erhöhter, erneut vernachlässigt, misshandelt oder missbraucht zu werden.[28] Das KJSG fordert daher auf, dem Schutz junger Menschen mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen (§§ 8a Abs. 4, 8b Abs. 1 u. Abs. 2, 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII). 

3.1    Neue Anforderungen an die insoweit erfahrene Fachkraft

Aufgrund des KJSG sind künftig beim Vorhalten von Beratungsressourcen von insoweit erfahrenen Fachkräften auch die spezifischen Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung zu berücksichtigen (§§ 8a Abs. 4 S. 2, 8b Abs. 3 SGB VIII). Um der Beobachtung in der Praxis Rechnung zu tragen, dass der Umgang mit und die Einschätzung der Situation von jungen Menschen v. a. mit komplexen und schweren Formen von Behinderung große Unsicherheiten auslösen, greift der Gesetzgeber somit die bewährte Konstruktion der Beratung von Fachkräften durch die insoweit erfahrenen Fachkräfte auf. Diese sollen – schon seit ihrer Einführung mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz im Jahr 2005 – nicht nur allgemein im Kinderschutz, sondern entsprechend der konkreten Gefährdungslage erfahren sein.[29] Es geht also nicht darum, dass eine Fachkraft zu allen Altersgruppen, Gefährdungsformen und -lagen sowie Familienkonstellationen erfahren sein soll. Vielmehr soll den Fachkräften eine geeignete Fachberatung für die jeweilige Konstellation im Einzelfall identifizierbar und erreichbar zur Verfügung stehen.

Die insoweit erfahrene Fachkraft übernimmt nicht nur beratende und prozessbegleitende Aufgaben gegenüber Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe. Sie ist auch gegenüber Berufsgruppen tätig, die außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe agieren, sofern diese im Kontakt mit den betroffenen jungen Menschen stehen (also auch z.B. gegenüber Leistungserbringern der Eingliederungshilfe, mit denen Verträgen nach § 125 SGB IX bestehen). Für die ggf. notwendige Erweiterung tragfähiger Kooperationsbeziehungen und Netzwerkarbeit der insoweit erfahrenen Fachkräfte bedarf es entsprechend struktureller Rahmenbedingungen und Ressourcen. 

Um den besonderen Schutzbedürfnissen von Minderjährigen mit Behinderung gerecht zu werden, regt die AGJ folgende Maßnahmen an:

  • eine Überprüfung und ggf. Erweiterung der Angebotsstrukturen vor Ort (vgl. 4.1)
  • den Aufbau oder die Weiterentwicklung verschiedener Formate zur Qualifizierung und Information zu speziellen Themen im Feld des Schutzes von jungen Menschen mit Behinderung (bspw. regionale Austauschplattform, professionsübergreifende Kurs- und Fortbildungsangebote, interdisziplinäre Tagungen),
  • die (Weiter-)Entwicklung von regionalen „interdisziplinären Pools“, in welchen Expert*innen aus verschiedenen Disziplinen (u. a. Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Gesundheitswesen) als Ansprechpartner*innen fungieren können. 

3.2    Inobhutnahme auch von Kindern mit geistiger und / oder körperlicher Behinderung

Auch für Kinder mit (drohender) körperlicher oder geistiger Behinderung besteht der Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe. Zuständig für den hoheitlichen Akt der Inobhutnahme ist das Jugendamt, die Unterbringung kann in (Inobhutnahme-)Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder bei Dritten erfolgen. Je nach Komplexität der Bedarfslage und der erforderlichen behinderungsspezifischen Versorgung wird in der Praxis (noch) häufig eine vorübergehende Unterbringung bei einem spezialisierten Träger, ggf. auch in einem Krankenhaus ermöglicht.

In belastenden Krisensituationen wie der Inobhutnahme müssen die verantwortlichen Erwachsenen nicht nur Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, sondern allen Kindern und Jugendlichen die Situation sensibel und geduldig sowie in der Regel mehrmals erklären. Erklärungen müssen individuell und entwicklungsgerecht sein und dem jungen Menschen vermitteln, was die Schutzmaßnahme konkret für ihn bedeutet. Mit den Neujustierungen im § 42 Absatz 2 und 3 SGB VIII wird der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zu einer unverzüglichen und umfassenden Aufklärung des in Obhut genommenen Kindes oder Jugendlichen und seiner Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten verpflichtet. Adressatenorientiert bedeutet in diesem Kontext alters-, alltags- und entwicklungsgerecht den gesamten Prozess der Krisenintervention auszugestalten, zeitlich so kurz wie möglich zu halten und eine geeignete Anschlussmaßnahme in die Wege zu leiten. 

Die beteiligten Fachkräfte sind aufgefordert, dem jungen Menschen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Vertrauensperson zu benachrichtigen. Die Fachkräfte der Jugendämter und die Fachkräfte der Inobhutnahmeeinrichtungen sind gefordert, die Beteiligung der ihnen anvertrauten jungen Menschen durch ihre pädagogische Haltung und ihr professionelles Handeln in geeigneten Einrichtungen, sonstigen Wohnformen oder bei geeigneten Personen zu fördern. Das gilt selbstverständlich auch für die Ausgestaltung einer Anschlussbetreuung oder anderweitigen Unterstützung nach einer Inobhutnahme junger Menschen mit Behinderung. Da dieses wichtige Thema bislang zu wenig berücksichtigt wurde – sowohl seitens der Kinder- und Jugendhilfe als auch der Eingliederungshilfe – plädiert die AGJ dafür, es auf Ebene der örtlichen und überörtlichen Jugendhilfeplanung aufzugreifen (vgl. 4.1). Information und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen erfordern besondere Erfahrung, Qualifikation und Überlegungen zur Ausgestaltung des Prozesses.

Entwicklungsbedarf besteht seitens der Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe bei der Einschätzung und Befriedigung von behinderungsspezifischen Bedarfen in Krisensituationen. Die AGJ empfiehlt daher, in einem interdisziplinären Diskurs bereits heute fallunabhängig Fragen nachzugehen, z. B. wie im speziellen Fall die medizinische Versorgung, die bestehenden Leistungen der Eingliederungshilfe (EGH) oder die Weiterführung der Frühförderung mit eingebunden werden können. Kinder mit Behinderungen erhalten oder brauchen (in der Regel) Versorgungs-, Unterstützung- und / oder Förderleistungen / Hilfen bzw. Assistenzen im Alltag. Gerade bei der Inobhutnahme gilt es dies dann innerhalb kürzester Zeit zu organisieren und auf Netzwerke (Ärzte, Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ), Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP), Frühförderung, EGH) und bestehende Kooperationen zurückzugreifen – auch zur Einschätzung, welche behinderungsspezifischer und medizinische Unterstützung benötigt wird.

Noch besteht ein Mangel an inklusiv ausgerichteten bzw. auf Kinder und Jugendliche mit Behinderung adäquat eingestellten Inobhutnahmeeinrichtungen. Die AGJ appelliert an die Träger der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe und Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, sich gemeinsam der Aufgabe zu stellen, entsprechende inklusive Konzepte und Angebote zu schaffen. Dabei müssen sie, wenn Inklusion im Sinne eines teilhabeermöglichenden Paradigmas angestrebt wird, auch immer abwägen zwischen (hoch)spezialisierten Angeboten und sozialräumlicher Perspektive. Im Fokus müssen insbesondere der Wille und die Bedarfe der Adressat*innen stehen. Es kann und wird aber nicht jede inklusive Einrichtung den spezifischen (Unterstützungs-)Bedarfen eines jeden jungen Menschen entsprechen können. Das bedeutet, dass (aus finanziellen und fachlichen Gründen) nicht in jeder Einrichtung für alle Formen von Beeinträchtigung und damit einhergehenden Unterstützungs- und Versorgungsbedarfen Plätze vorgehalten werden können.

Die Finanzierung zum Vorhalten eines inklusiven Platzangebotes zur Krisenintervention mit Varianten von anschließender Betreuung und Hilfe ist zuvorderst eine kommunale Infrastrukturfrage. Eine gemeinsame Konzeptentwicklung der Träger der freien Jugendhilfe mit dem Jugendamt im Kontext der Jugendhilfeplanung (vgl. Kap. 4.1) ist sinnvoll. Sie soll an den spezifischen Bedürfnissen von jungen Menschen mit Behinderung während und nach der Inobhutnahme angepasst und prozesshaft ausgerichtet werden.[30] Personalbemessungsverfahren zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung sollten im Kontext fachlicher Empfehlungen zu Betriebserlaubnisverfahren gemäß § 45 SGB VIII auf Länderebene vereinbart werden.

3.3    Inklusionssensible Schutzkonzepte in den Hilfen zur Erziehung

Einrichtungen müssen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII Schutzkonzepte[31] sowie geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung entwickeln, anwenden und überprüfen. Sie sind verpflichtet, Beschwerdemöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung zu gewährleisten. Kinder und Jugendliche sollen bei der Planung dieser Konzepte nicht als eine passive Gruppe behandelt, sondern als Akteur*innen mit eigenen Rechten durchgehend aktiv einbezogen werden. Der Schutz (Protection), die Beteiligung (Participation) und die Förderung (Provision) von jungen Menschen sind in wirksamen Schutzkonzepten eng miteinander verbunden.[32]

Damit inklusiv ausgerichtete institutionelle Schutzkonzepte nachhaltig dazu beitragen, pädagogische Einrichtungen zu sicheren Orten zu machen, sollten sie als bewusst gestaltete Organisationsentwicklungsprozesse mit den jungen Menschen gemeinsam gestaltet werden.[33] Instrumente zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung (z. B. Gefährdungseinschätzungsbögen, Sozialpädagogische Diagnose) müssen auf das inklusive Setting und die Bedarfe von jungen Menschen mit Behinderung angepasst werden. Die AGJ hält es für erforderlich, dass den Fachkräften für Fälle von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche (mit Behinderungen) Fachberatung und Supervision zur Verfügung gestellt werden. Weiter sollten zu diesem Thema für die Professionellen aus den unterschiedlichen Hilfesystemen gemeinsame Aus- und Fortbildungen angeboten werden.

Auch in der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII müssen die geforderten Konzepte zur Sicherung der Rechte junger Menschen und zum Schutz vor Gewalt entwickelt und in die Praxis gebracht werden. Zudem sind noch nicht in ausreichendem Maße die Konzeptionen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung implementiert (vgl. § 37b Abs. 1 und 2 SGB VIII). Die AGJ weist daher auf fachliche Empfehlungen für die Erarbeitung von Schutzkonzepten in der Pflegekinderhilfe hin, die eine erste Orientierung bieten können.[34]

4. Planung und Qualitätssicherung

Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe haben gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII die Verantwortung für eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung. Dazu gehören nach § 79a Satz 2 SGB VIII ausdrücklich auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderung sowie den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt.

Wichtige Weichenstellungen sind nach Ansicht der AGJ einerseits möglich durch die auf strategische Entscheidungen ausgerichtete Jugendhilfeplanung, aber auch die weiteren Prozesse beim öffentlichen Träger, die auf fallübergreifender Ebene auf eine Qualitätssicherung ausgerichtet sind. 

4.1    Jugendhilfeplanung und Qualitätssicherung als Weichenstellung

Neben der Ausgestaltung von Verfahren und Umsetzung der Rechte der Kinder, Jugendlichen und ihrer Familien stellen sich Fragen nach den Planungen im Sozialraum und der qualitativen Ausgestaltung der Angebote. Das KJSG fordert die inklusive Ausgestaltung und Nutzung der Jugendhilfeplanung als Instrument, um eine möglichst passgenaue Leistungserbringung für alle jungen Menschen und ihre Familien zu gewährleisten (§§ 79 S. 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB VIII): Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen und junge Menschen ohne Behinderungen gemeinsam unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen spezifischen Lebens- und Bedarfslagen gefördert werden können und Teilhabe unabhängig von Diversitätskategorien ermöglicht wird.[35] 

Die Jugendhilfeplanung ist neben der Hilfeplanung ein zentrales Instrument, um das inklusive Paradigma in der Praxis umzusetzen. Hiermit ist der Anspruch verbunden, bestehende Versorgungslücken im Hilfesystem zu identifizieren und entsprechende Entscheidungsschritte in den kommunalpolitischen Gremien in die Wege zu leiten. Dies beinhaltet die Auseinandersetzung mit Verfahrensfragen als auch der Klärung, wie die Ressourcen für die Ausgestaltung neuer Verfahren und Kompetenzen für die Umsetzung bereitgestellt werden können. Die AGJ regt in diesem Kontext an, auf Leitungs- und Jugendhilfeplanungsebene bereits fallunabhängig die Grundlagen für ein Ineinandergreifen der Hilfe- und Versorgungsysteme zu klären (vgl. 2). 
Um Voraussetzungen für soziale Teilhabe zu schaffen und Zugänge zur Teilhabe zu ermöglichen, hält die AGJ die Einbeziehung aller relevanten Professionen sowie der betroffenen Adressat*innen in die Planung und Ausgestaltung (jugend)hilfeplanerischer Prozesse für unabdingbar. Letztendlich wird sich die „Inklusive Lösung“ auch daran messen lassen müssen, inwieweit die Verflechtung der zuständigen Akteur*innen und Sozialleistungssysteme im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft vor Ort gelingt.

4.2    Vereinbarungen zur Qualitätsentwicklung anpassen

Die Vereinbarung von Qualitätsmerkmalen und Verfahren der Qualitätsentwicklung für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen geben die §§ 77, 78b i. V. m. § 79a SGB VIII verbindlich vor. Die Fragen der „Qualität“ sind bisher nicht systematisch beantwortet. Nach Ansicht der AGJ bedarf es daher u. a. einer zukunftsgerichteten Kooperation aller Akteur*innen in der Kinder- und Jugendhilfe (bspw. in Arbeitsgruppen nach § 78 SGB VIII) sowie einer gemeinsamen Erarbeitung von Leistungsbeschreibungen für inklusive Hilfen. 

4.3    Inklusiv ausgerichtete Konzeptentwicklung in der (teil-) stationären Betreuung junger Menschen

Noch lassen sich im Kontext teilstationärer und stationärer Einrichtungen nur wenig tatsächlich inklusiv ausgerichtete Konzepte finden.[36] Erste Annäherungsversuche sind sichtbar, wobei es im Regelfall ausgehend vom bisherigen Arbeitsschwerpunkt lediglich zu einer Öffnung hin zu dem jeweiligen Kooperationssystem kommt. Nur in Ausnamefällen ist eine tatsächliche Neukonzeption auf Basis beider Systemgrundsätze und ihrer jeweiligen Logiken festzustellen. Eine aktive Unterstützung der leistungserbringenden Träger für eine künftig inklusiv ausgerichtete Konzeptentwicklung liegt im Rahmen der Subsidiarität zuvörderst bei den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, die zuallererst in der Verantwortung für die Beratung ihrer Mitgliedseinrichtungen stehen. 

Die leistungserbringenden Träger sind dabei aber auch abhängig von den Anforderungen der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden, die entsprechende inklusiv ausgerichtete Konzepte in ihrer Umsetzung ermöglichen müssen. Auch in diesen Behörden sind zum Teil noch Arbeitsweisen festzustellen, die unterschiedliche Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe stellen und Inklusion in der Erweiterung eines Arbeitsbereiches durch additiv einzelne eingestreute Plätze sehen statt ein Gesamtkonzept zu fordern.

Als weiteres Hemmnis sind zum Teil unterschiedliche Durchführungsbestimmungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis der Jugend- bzw. der Eingliederungshilfe festzustellen. Hier wird es eine der großen Herausforderungen sein, die trotz gleicher bundesgesetzlicher Normierung in den §§ 45 ff. SGB VIII unterschiedliche Handhabung zusammenzuführen. Dies gilt sowohl in den Beratungsstrukturen der freien Wohlfahrtspflege wie auch der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden. Sinn und Zweck ist jeweils die Sicherstellung des individuellen und strukturellen Schutzauftrages zur Vermeidung möglicher Kindeswohlgefährdungen. 

Da die Aufgaben der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden nicht nur die Aufsicht, sondern auch die fachliche Beratung der Einrichtungsträger im Hinblick auf die in § 45 Abs. 2 SGB VIII genannten Genehmigungskriterien umfassen, müssen die zuständigen überörtlichen Träger (Landesjugendämter bzw. Regierungen) ihr Profil entsprechend erweitern. Fachliche Empfehlungen der überörtlichen Träger können für die Entwicklung von Konzepten und Qualitätsmerkmalen für inklusive Einrichtungsprofile[37] eine Grundlage schaffen, auf die sich auch die Beratung und Unterstützung der Träger der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe vor und bei der Beantragung neuer Betriebserlaubnisse, aber auch im laufenden Betrieb stützen kann.
Bei der stationären Unterbringung müssen die alters-, entwicklungs- und behinderungsspezifische Bedarfe von Kindern und Jugendlichen in den Blick genommen werden. Die vorhandenen Rahmenbedingungen und Settings (u. a. räumliche Ausstattung, Qualifikation und Zusammensetzung des Personals, Gruppenzusammensetzung) einer Einrichtung müssen geprüft werden, um ggf. absehbare Gefährdungen möglichst von vornherein entgegenzuwirken. Daher sollte seitens der Einrichtungen das Angebotsportfolio genau beschrieben werden und von der Betriebserlaubnis erteilenden Behörde als Teil des ihr vorzulegenden Konzepts eingefordert werden. Es muss klar erkennbar sein, welche Einrichtung für welchen jungen Menschen geeignet ist.

5. Begleitende Forschung und kontinuierliche Anpassungsanstrengungen der Strukturen auf dem Weg zu einer inklusiven KJH

Es sind große Anstrengungen auf wissenschaftlicher, fachlicher und politischer Ebene notwendig, um künftig den Anforderungen an inklusive Angebote und Einrichtungen gerecht zu werden. Angelehnt an die Erkenntnisse aus dem „Zukunftsforum Heimerziehung“ bedarf es zur (Weiter-)Entwicklung inklusiver Angebote und Einrichtungen in der Kinder- und Jugendhilfe außerdem Orte der Reflexion. Dafür braucht es neben einer interdisziplinären Erforschung dieses Themenfeldes vor allem auch eine kontinuierliche Berichterstattung zu den Wegen der Umsetzung. Reflexion und Austausch erfordern auch die systemübergreifenden Planungsprozesse der anstehenden nächsten Schritte, sowohl mit Blick auf die Umsetzung der bereits im KJSG geregelten Reformschritte, wie auch des angekündigten zweiten und dritten Reformschritts. Die Entwicklung zu einer inklusiv ausgerichteten Kinder- und Jugendhilfe verlangt gleichzeitige Veränderungen sowohl der individuellen Haltungen und Kompetenzen als auch hinsichtlich der Strukturen und rechtlichen Rahmensetzungen. 

Für die Veränderungen und entsprechende Qualitätsentwicklung im Sinne der Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen werden bei den Fachkräften auf allen Ebenen verlangt:

  • Haltung, also ein inklusives Selbstverständnis, fachliche Kompetenz: Interdisziplinarität, Einlassen auf neue Angebotsformen, heterogene Gruppen als Normalfall, Einbindung fachlicher Expertise (z. B. Heilpädagogik, Fachmedizin, Pflegedienste) sowie das 
  • Eingehen von sektorenübergreifenden Kooperationen: Kooperation über Zuständigkeitsgrenzen, die finanziellen Hilfen für den Aufbau und Unterhalt der Netzwerke für Inklusion.

Die AGJ empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass in der Ausbildung der sozialpädagogischen, heilpädagogischen und pflegerischen künftigen Fachkräfte verstärkt Inhalte einer inklusiv ausgerichteten Kinder- und Jugendhilfe vermittelt sowie für bereits tätige Fachkräfte entsprechende Weiterbildungsangebote entwickelt werden. 

Zudem hält die AGJ einen breit angelegten fachlichen Diskurs unterschiedlicher Interessengruppen, Entscheidungsträger*innen und der Fachleute aus den verschiedenen Arbeitsbereichen sowie der Wissenschaft für notwendig. Da für die perspektivisch neu ins SGB VIII hinzukommende Adressat*innengruppe schon ein System besteht, kann auf Fachkräfte und deren Expertise sowie auf Strukturen zurückgegriffen werden. Freie und öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe müssen sich jetzt gemeinsam auf den Weg begeben, um tragfähige Verfahren, Konzepte und Rahmenbedingungen zur Umsetzung von Selbstbestimmung und gleichberechtigter Teilhabe für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen zu konzipieren und langfristig zu gewährleisten. Hierdurch werden sich beide Systeme verändern, was aus Sicht der AGJ aber gerade hohe Potentiale birgt. In diesem Sinne regt die AGJ ausdrücklich an, Träger- und systemübergreifende Kooperationen auszubauen, zu verstetigen sowie verbindliche Verfahren der Umsetzungsförderung zu entwickeln. Bedarfsgerechte Rahmenbedingungen auf Ebene der Kommunen, der Länder und des Bundes müssen entwickelt und finanziell abgesichert werden. Nur gemeinsam – mit einer breiten Allianz aus Politik und öffentlichen wie freien Trägern beider Leistungssysteme – kann die zukünftig inklusive Leistungserbringung bestmöglich ausgestaltet werden. 

Die AGJ begrüßt die Ankündigung im Koalitionsvertrag[38], das spätestens zum 01.01.2027 zu verabschiedende Bundesgesetz schon in der gerade begonnenen Legislaturperiode anzuschieben. Die AGJ selbst wird sich dabei nicht zurücklehnen, sondern auch jenseits von diesem Papier innerhalb ihrer Gremien sowie darüber hinaus die Diskussion um die Umsetzung des KJSG und auch die bevorstehende Reform 2.0 engagiert vorantreiben. 

Letztendlich sollte allen verantwortlichen Akteur*innen eines klar sein: Es bleibt viel zu tun und Inklusion wird es nicht umsonst geben (können)!

Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
Berlin, 05. Mai 2022

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Fußnoten

[1] Ansprechperson für dieses Positionspapier in der AGJ ist die zuständige Referentin des Arbeitsfeldes VI „Hilfen zur Erziehung, Familienunterstützende und Sozialpädagogische Dienste“: Monique Sturm (monique.sturm@agj.de). 
[2] Im Behinderungsbegriff wird auf die Wechselwirkungen der körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen mit einstellungs- und umweltbezogenen Barrieren abgestellt. Die Spaltung von SGB VIII und SGB IX kann insofern als eine strukturelle Umweltbarriere verstanden werden.
[3] Zum einen deklariert § 1 Abs. 1 SGB VIII das Recht auf Erziehung zu einer selbstbestimmten Persönlichkeit. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII soll die Kinder- und Jugendhilfe jungen Menschen ein selbstbestimmtes Interagieren und damit eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder erleichtern. § 9 Nr. 4 SGB VIII setzt die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderung als Grundrichtung der Erziehung bei der Ausgestaltung von Leistungen voraus. Diese Begrifflichkeiten korrespondieren mit dem Behinderungsbegriff der VN-BRK, der nun auch in § 7 SGB VIII Eingang gefunden hat. Demnach definiert sich Behinderung in der Wechselwirkung von Beeinträchtigung und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren, welche die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft hindert.
[4] Vgl. hierzu auch: Schönecker, L., Seckinger, M. u. a. (2021): Diskussionspapier „Inklusive Weiterentwicklung außerfamiliärer Wohnformen für junge Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Initiative ´Zukunftsforum Heimerziehung´“, IGfH-Eigenverlag, Frankfurt am Main, S. 9.
[5] KKG, SGB V, SGB IX, SGB X, BGB, FamFG, JGG.
[6] Vgl. Schönecker, L.: (Neu-)Ausrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. In: Dr. Meysen, T.; Lohse, K. u. a. (Hrsg., 2022): Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG. Nomos. Berlin, Kap. 1 Rn. 19. Smessaert, A.: Stärkung von Rechten. In: Dr. Meysen, T.; Lohse, K. u. a. (Hrsg., 2022): Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG. Nomos. Berlin, Kap. 2 Rn. 13.
[7] z. B. mit Mehrfachbeeinträchtigungen, sog. schwersten Behinderung oder progedienten Erkrankungen
[8] Für konkrete Beispiele wie Talking Mats, den HIP-Materialkoffer des LVR, das Hanging Out Programm oder sog. Talker vgl. Stahlhut, Hanna, Niediek, Imke (2021): „Sag doch einfach, was Du möchtest ...” – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen als fachliche Herausforderung im Rahmen inklusiver Hilfeplanung. In: Hollweg, Carolyn, Kieslinger, Daniel (Hrsg.): Hilfeplanung inklusiv gedacht. Ansätze, Perspektiven Konzepte. Lambertus, Freiburg i. Br, S. 193 ff.
[9] Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP): Mehr Fortschritt wagen Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit, S. 99.
[10] Zu den bereits durch das KJSG eingebrachten Verbesserungen an den Verfahren der bestehenden Schnittstelle vgl. Kap. 2
[11] ICF–CY: Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit bei Kindern und Jugendlichen.
[12] Vgl. Smessaert, FORUM Jugendhilfe 1/2018, 52, 58ff. in Reaktion auf Fachverbände für Menschen mit Behinderung, Vorstellungen zu einer Inklusiven Lösung innerhalb der Reform des SGB VIII (Stand 15.05.2017).
[13] Zudem können auch attraktive, barrierefreie Websites der öffentlichen Träger als auch positive Hinweise auf das Jugendamt auf den Websites der freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe Zugangsbarrieren abbauen und zur Imageförderung beitragen.
[14] In manchen Jugendämtern bestehen solche bereits für Hilfen nach § 35a SGB VIII.
[15] Appell unter Nennung von Fallbeispielen eines breiten Bündnisses u. a. mit AGJ-Beteiligung (2019): „Exklusion beenden: Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen und ihre Familien“.
[16] Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drs. 19/26107, S. 79f; Beschlussempfehlung FSFJ-Ausschuss BT-Drs. 19/28870, S. 10.
[17] Vgl. zum Thema auch: Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. (2022): Der Verfahrenslotse als Inklusionslotse - eine Profilbeschreibung. 
[18] Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP): Mehr Fortschritt wagen Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit, S. 99.
[19] Vgl. AGJ-Stellungnahme zum KJSG-RegE 2020 (2021): „Kurz vor dem Zieleinlauf – Weiterentwicklungschancen im SGB VIII nutzen“. S. 12 f.; AGJ-Stellungnahme Stellungnahme zum KJSG-RefE 2020 (2020): Was lange währt, wird endlich gut: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen, S. 13.
[20] Eine Empfehlung der BAGLJÄ ist in Vorbereitung.
[21] Vgl. zum Ziel der inklusiven Hilfeplanung Kap. 1.2
[22] Vgl. AGJ-Stellungnahme zum KJSG-RegE 2020 (2021): „Kurz vor dem Zieleinlauf – Weiterentwicklungschancen im SGB VIII nutzen“, S. 8.
[23] Vgl. Schönecker, L.: Planung beim Zuständigkeitsübergang ins SGB IX. In: Dr. Thomas, M.; Lohse, K. u. a. (Hrsg., 2022): Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG. Nomos. Berlin, S. 104.
[24] Eine gesetzgeberische Klarstellung des Verhältnisses der Zuständigkeitsregelungen im SGB VIII und SGB IX forderten bezogen auf Problemfälle örtlicher Zuständigkeit schon vor Inkrafttreten des KJSG Schönecker/Eschelbach/Sitner/Schindler/Seltmann, JAmt 2020, 282ff.
[25] Ein Beispiel liefern z. B. die für „Musterformulare für trägerübergreifende Reha-Prozesse“. URL: www.bar-frankfurt.de/themen/reha-prozess/musterformulare.html (Download: 13.01.2022). 
[26] Vgl. Schönecker, L., Seckinger M., u.a. (2021): Inklusive Weiterentwicklung außerfamiliärer Wohnformen für junge Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Initiative „Zukunftsforum Heimerziehung“, S. 32.
[27] Rechtsgrundlagen: UN-Kinderechtskonvention (UN-KRK), UN-Behindertenrechtskonvention – UN-BRK, Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII).
[28] Vgl. u. a.: Bates, J.; Prof. Bellis, M. A.; Jones, L. u. a. (2012): Prevalence and risk of violence against children with disabilities: a systematic review and meta-analysis of observational studies (Publisher URL: dx.doi.org/10.1016/S0140-6736(12)60692-8).; FRA-Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (Hrsg., 2015): Gewalt gegen Kinder mit Behinderungen: Gesetzgebung, Maßnahmen und Programme in der EU – Zusammenfassung. WHO (2012): PAHO/WHO | Children with disabilities more likely to experience violence; Schröttle, M., Hornberg, C. et al. (2012/2013): Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Behinderungen in Deutschland. Eine repräsentative Studie. Forschungsprojekt des Interdisziplinären Zentrums für Frauen- und Geschlechterforschung (IFF oder IZG?) der Universität Bielefeld im Auftrag des BMFSFJ. Berlin (Kurzfassung im Internet); Bernd Eberhardt, Annegret Naasner (2020): „Schutz vor sexualisierter Gewalt in Einrichtungen für Mädchen und Jungen mit Beeinträchtigungen EIN HANDBUCH FÜR DIE PRAXIS“, S. 40.; Zemp, A.; Pircher, E. (1996): Weil das alles weh tut mit Gewalt – Sexuelle Ausbeutung von Mädchen und Frauen mit Behinderung. Eine Studie unter Mitarbeit von E. Ch. Neubauer, Schriftenreihe der Frauenministerin, Band 10.
[29] Vgl. AGJ-Stellungnahme (2020): Was lange währt, wird endlich gut: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen Stellungnahme zum KJSG-RefE 2020 der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ. Berlin, S. 3.
[30] Ein vergleichbarer Prozess und positive Erfahrungen in einem Wirken als Verantwortungsgemeinschaft der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe wurde zur Versorgung für „schwierige Fälle“ bereits durchlaufen. Vgl. hierzu: AGJ-Diskussionspapier (2015): Freiheitsentziehende Maßnahmen im aktuellen Diskurs. Konsequenzen für die Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung.
[31] Hinweise zur Erstellung von Schutzkonzepten auf der Website des UBSKM: Schutzkonzepte: Kein Raum für Missbrauch: beauftragter-missbrauch.de. 
[32] Vgl. Müller, H.; de Paz Martinez, L. (2020): Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe. Anforderungen und Ansatzpunkte. IGfH-Eigenverlag, Frankfurt am Main, S. 8.
[33] Erkenntnisse zur Ausgestaltung sind im Dezember 2021 gestartete Forschungsprojekt „Inklusive Schutzkonzepte in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe entwickeln und erproben – Schutzinklusiv"  zu erwarten. 
[34] Vgl. Müller, H., de Paz Martinez, L. ebd.; Team „FosterCare 2020“ (2020): Qualitätsstandards für Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe In dem Forschungs- und Entwicklungsprojekt. In: das Jugendamt (Heft 5), S. 234-239. Weitere Informationen zum Projekt „FosterCare“, den Themen Kinder- und Jugendrechte und Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe sowie entsprechende Materialien finden Interessierte unter: www.diebeteiligung.de/schutz/projekt-fostercare/.
[35] Vgl. AGJ-Positionspapier (2018): Teilhabe: ein zentraler Begriff für die Kinder- und Jugendhilfe und für eine offene und freie Gesellschaft. 
[36] Impulse können u.a. dem Projekt „Inklusion jetzt!“ (BVkE, EREV) entnommen werden.
[37] z. B. Empfehlungen für Einstellung von Fachkräften mit relevanten Qualifikationen (Aufbau eines multiprofessionellen Teams).
[38] Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP): Mehr Fortschritt wagen Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit, S. 99.