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     LIGH  TRÄGERSCHAFT IN DER KINDER- UND JUGENDHILFE




          Als  öffentliche  Bildungs-  und  Dienstleistungsinfrastruktur  bietet  die  Kinder-  und
          Jugendhilfe vielfältige Angebote: von der Kindertagesbetreuung über die Kinder- und
          Jugendarbeit bis hin zu den Hilfen zur Erziehung und unterschiedlichste Beratungs-  Foto: zurijeta/Depositphotos.com
          möglichkeiten  etc. Gemäß dem  Achten  Sozialgesetzbuch  (SGB  VIII)  halten  sowohl
          öffentliche Träger (z. B. Jugendämter) als auch Träger der freien Jugendhilfe (z. B. Wohl-
          fahrtsverbände, Vereine, Jugendverbände und -gruppen, Kirchen und Religionsgemein-
          schaften sowie sonstige Träger) ein breites Spektrum unterschiedlicher Leistungen und
          Angebote bereit. Während öffentliche Träger – neben eigenen Angeboten – insbeson-
          dere die rechtliche, politische und administrative Gewährleistungsverantwortung inne-
          haben, stellen die freien Träger Akteure und Organisationen dar, die auf Grundlage
          des Autonomierechts im Hinblick auf Ziele, methodisches Handeln und Organisations-
          weisen die Planung, Gestaltung und Durchführung eigener konkreter Leistungen und
          Angeboten verantworten. Damit tragen sie einen wesentlichen Teil zur Erfüllung der
          Aufgaben  der Kinder-  und  Jugendhilfe  bei.  Unter Erfüllung  verschiedener Vorgaben
          und angelehnt an die jeweilige Kinder- und Jugendhilfeplanung der Kommune und dort
          festgehaltener Bedarfsanalysen sollen freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe Förde-
          rung seitens des zuständigen öffentlichen Trägers erhalten (vgl. § 74 SGB VIII; Wiesner
          2018, S. 171).
            Im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit finden sich unter den freien Trägern als
          eine besondere Trägerform die Jugendgruppen und -verbände. Jugendgruppen und
          -verbände  sind  Zusammenschlüsse, in  denen  Jugendarbeit  von  jungen  Menschen
          selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet wird. Die Angebote
          richten sich hauptsächlich an die Mitglieder der jeweiligen Gruppe oder des Verbands
          (vgl. § 12 SGB VIII). Aufgrund dieser besonderen Form stellen Jugendverbände Orte
          spezifischer Angebotsausrichtungen und Werteprofile dar, die es – unter Berücksich-
          tigung grundlegender Vorgaben – in ihrer Pluralität und Werteorientierung zu fördern
          gilt.  Unabhängig  von  bestehenden  Gruppen  und  selbstorganisierten  Verbänden  gilt
          dies gleichbleibend für jede Gruppe und für jeden Verband, die oder den junge Men-
          schen mit eigenen Zielen, Ideen und Profilen gründen wollen (vgl. Wiesner/Bernzen/
          Kößler 2013, S. 11 f.).
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