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LIGH TRÄGERSCHAFT IN DER KINDER- UND JUGENDHILFE
Als öffentliche Bildungs- und Dienstleistungsinfrastruktur bietet die Kinder- und
Jugendhilfe vielfältige Angebote: von der Kindertagesbetreuung über die Kinder- und
Jugendarbeit bis hin zu den Hilfen zur Erziehung und unterschiedlichste Beratungs- Foto: zurijeta/Depositphotos.com
möglichkeiten etc. Gemäß dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) halten sowohl
öffentliche Träger (z. B. Jugendämter) als auch Träger der freien Jugendhilfe (z. B. Wohl-
fahrtsverbände, Vereine, Jugendverbände und -gruppen, Kirchen und Religionsgemein-
schaften sowie sonstige Träger) ein breites Spektrum unterschiedlicher Leistungen und
Angebote bereit. Während öffentliche Träger – neben eigenen Angeboten – insbeson-
dere die rechtliche, politische und administrative Gewährleistungsverantwortung inne-
haben, stellen die freien Träger Akteure und Organisationen dar, die auf Grundlage
des Autonomierechts im Hinblick auf Ziele, methodisches Handeln und Organisations-
weisen die Planung, Gestaltung und Durchführung eigener konkreter Leistungen und
Angeboten verantworten. Damit tragen sie einen wesentlichen Teil zur Erfüllung der
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe bei. Unter Erfüllung verschiedener Vorgaben
und angelehnt an die jeweilige Kinder- und Jugendhilfeplanung der Kommune und dort
festgehaltener Bedarfsanalysen sollen freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe Förde-
rung seitens des zuständigen öffentlichen Trägers erhalten (vgl. § 74 SGB VIII; Wiesner
2018, S. 171).
Im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit finden sich unter den freien Trägern als
eine besondere Trägerform die Jugendgruppen und -verbände. Jugendgruppen und
-verbände sind Zusammenschlüsse, in denen Jugendarbeit von jungen Menschen
selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet wird. Die Angebote
richten sich hauptsächlich an die Mitglieder der jeweiligen Gruppe oder des Verbands
(vgl. § 12 SGB VIII). Aufgrund dieser besonderen Form stellen Jugendverbände Orte
spezifischer Angebotsausrichtungen und Werteprofile dar, die es – unter Berücksich-
tigung grundlegender Vorgaben – in ihrer Pluralität und Werteorientierung zu fördern
gilt. Unabhängig von bestehenden Gruppen und selbstorganisierten Verbänden gilt
dies gleichbleibend für jede Gruppe und für jeden Verband, die oder den junge Men-
schen mit eigenen Zielen, Ideen und Profilen gründen wollen (vgl. Wiesner/Bernzen/
Kößler 2013, S. 11 f.).