Die Klimakrise als Kinderrechtekrise. Der General Comment No. 26 und was nun passieren muss

Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ[1]

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Abstract

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ nimmt die Veröffentlichung des General Comment No. 26 on children’s rights and the environment with a special focus on climate change durch den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes zum Anlass, sich mit den Inhalten und den sich daraus ableitenden Verpflichtungen der Staaten sowie weiterer Akteur*innen zu beschäftigen. 
Das Positionspapier verdeutlicht zunächst die Relevanz der ökologischen Kinderrechte und macht deutlich, dass insbesondere Kinder und Jugendliche von der Klimakrise in besonderer Weise betroffen sind. Ein schnelles, entschlossenes Handeln der Weltgemeinschaft ist immens wichtig ist, um die Schäden der Klimakrise abzumildern und heutigen wie zukünftigen Generationen ein lebenswertes Leben auf der Erde zu ermöglichen. Dabei spielt die Einhaltung und Umsetzung ökologischer Kinderrechte bzw. der UN-Kinderrechtskonvention insgesamt eine entscheidende Rolle. Die Bedeutung des General Comment No. 26, der als Leitlinie und Konkretisierung für ökologische Kinderrechte genutzt werden kann, wird im Papier zunächst dargestellt. Nachfolgend werden die Inhalte und die im General Comment No. 26 formulierten Verpflichtungen der Staaten erläutert. In einem abschließenden Kapitel formuliert die AGJ Empfehlungen und Forderungen an alle staatlichen Ebenen: 1) die Anerkennung des Rechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt für Kinder in nationalen Gesetzen, 2) die politische Ausrichtung aller Ressorts an den Leitlinien des General Comment No. 26, 3) die Verantwortungsübernahme für vorhersehbare umweltbezogene Bedrohungen, 4) umfassende Maßnahmen um die Würde und den Schutz von jungen Menschen zu sichern, 5) die Beteiligung junger Menschen an politischen Entscheidungen sowie 6) die enge Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und der Zivilgesellschaft, um für ökologische Kinderrechte zu kämpfen.
Des Weiteren formuliert die AGJ Maßnahmen und Empfehlungen für die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe. Sie macht deutlich, dass die Kinder- und Jugendhilfe zur Verbreitung und Zugänglichkeit des GC 26 für junge Menschen beitragen kann. Zudem kann sie in ihren Programmen Umwelt- und Bewusstseinsbildung vorantreiben und den Blick auf globale Herausforderungen und Ungerechtigkeiten bei jungen Menschen erweitern. Des Weiteren sollte die Kinder- und Jugendhilfe in all ihren Angeboten junge Menschen beteiligen, aber auch dafür einstehen, dass junge Menschen bei Fragen und Maßnahmen, die das Klima betreffen, gehört und beteiligt werden – und ihre Rechte, falls nötig, einklagen können. Abschließend gibt die AGJ Hinweise für ein Weiterdenken des General Comments und regt unter anderem an, diesen im Staatenberichtsverfahren der UN-KRK zum ständigen Gegenstand zu machen. 

Kinder und Jugendliche sind von der Klimakrise in besonderer Weise betroffen! 

Mit der Positionierung „Die Klimakrise als Kinderrechtekrise. Der General Comment No. 26 und was nun passieren muss“ würdigt die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ die Veröffentlichung des General comment No. 26 on children’s rights and the environment with a special focus on climate change[2] (GC26) des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes. Sie erneuert ihre Forderung nach entschlossenem Handeln bei der Verwirklichung ökologischer Kinderrechte, die sie bereits 2020 mit dem Papier „How dare you? Die Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe für die Umsetzung ökologischer Kinderrechte“[3] vertreten hat. Bereits darin betonte die AGJ, dass für die Realisierung fast aller Kinderrechte intakte Umweltbedingungen grundlegend und unentbehrlich sind.

Die Umsetzung der Kinderrechte im Kampf gegen die Klimakrise und die schnell wachsende Umweltzerstörung gehört zu einer der größten Herausforderungen unserer Zeit. Dieser Herausforderung muss sich die Weltgemeinschaft stellen, wenn das Leben auf diesem Planeten für gegenwärtige und zukünftige Generationen weiter Bestand und Qualität haben soll. Schon heute trifft die Klimakrise Kinder und Jugendliche in verschiedenen Regionen auf der Welt drastisch. Ihre Chancen auf eine gute Zukunft nehmen durch die Zerstörung der Natur und des Klimas rapide ab.[4] Aus dem jüngsten IPCC-Bericht[5] geht hervor, dass Kinder in ihrem Leben drei- bis viermal so viele extreme Klimaereignisse erleben werden – eine alarmierende Entwicklung, die vor Augen führt, dass dringend mehr getan werden muss, um die Emissionen zu reduzieren und das Leben künftiger Generationen zu schützen. Die im Bericht genannten Risiken können nur durch dringende Maßnahmen zur Begrenzung der globalen Erwärmung und durch verstärkte Anpassungsbemühungen – beispielsweise durch den Schutz und die Erhaltung der Natur sowie durch eine bessere Planung und Verwaltung unserer Städte – erheblich verringert werden. An den Maßnahmen zur Eindämmung der Klimakrise und des Artensterbens müssen Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer besonderen Betroffenheit beteiligt werden. Der GC 26 bietet dafür einen hilfreichen Ansatzpunkt.

Mit der vorliegenden Positionierung möchte die AGJ einen Beitrag zur Bekanntmachung des GC 26 leisten, wesentliche Inhalte vorstellen und aufzeigen, welche Verpflichtungen sich aus dem Leitfaden für die Politik, aber auch für die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe ableiten lassen.

Was sind ökologische Kinderrechte?

Der Begriff „Ökologische Kinderrechte“ hat mittlerweile Eingang in die gesellschaftspolitische Diskussion um Kinderrechte gefunden. Mitunter wird der Begriff definiert als: „Recht eines jeden Kindes auf dieser Welt, in einer intakten Umwelt aufzuwachsen, ein gesundes Leben zu führen und positive Zukunftsperspektiven zu entwickeln“.[6] In der UN-Kinderrechtskonvention werden Ökologische Kinderrechte nicht explizit erwähnt, dennoch haben viele Rechte einen Bezug zur Umwelt und zu einem gesunden Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen. Aus der Kinderrechtskonvention lassen sich somit Ökologische Kinderrechte ableiten. Für die Realisierung fast aller Kinderrechte sind intakte Umweltbedingungen grundlegend und unentbehrlich. 

Wozu dienen General Comments des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes?

Nicht immer ist es eindeutig, welche Schritte die Staaten unternehmen müssen, um bestimmte Bestimmungen der UN-KRK umzusetzen. Aus diesem Grund verfasst der UN-Kinderrechtsausschuss mit den Allgemeinen Bemerkungen/General Comments  Interpretationshilfen. Darin wird detailliert beschrieben, wie sich ein bestimmtes Thema oder eine bestimmte Situation auf die Rechte von Kindern auswirkt, zum Beispiel die Klimakrise und das bisher beispiellose Ausmaß der Umweltschäden.

Der Ausschuss formuliert Empfehlungen und benennt, was die Staaten angesichts solcher Herausforderungen tun müssen, um diese Rechte zu wahren und zu schützen. Bisher wurden 25 General Comment zu unterschiedlichen kinderrechtlichen Themen herausgegeben. 

Die General Comments dienen den 196 Staaten, die die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert haben, als Richtschnur, haben aber keine bindende Wirkung. Sie bringen auf den Punkt, was von staatlicher Seite getan werden müsste, um das Recht auf eine saubere und sichere Umwelt zu gewährleisten und die bisher eher vagen Aussagen der UN-KRK zum Thema Umwelt – und Klimaschutz zu konkretisieren.

Der General Comment No. 26 – Prozess, Ziele und Inhalte 

Die Vorsitzende des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes, Mikiko Otani, kündigte im Juni 2021 an, dass der Ausschuss einen General Comment zur UN-Kinderrechtskonvention zum Thema Kinderrechte, Umwelt und Klimawandel verfassen wird. Der UN-Ausschuss lud Menschen aus der ganzen Welt ein, an der Allgemeinen Bemerkung mitzuwirken. Darunter junge Menschen sowie weitere Expert*innen.

Zwei Jahre später, am 28. August 2023 wurde der GC 26 „Children’s Rights and the Environment with a Special Focus on Climate Change“ vom UN-Ausschuss veröffentlicht. Damit reagierte der Ausschuss auf die immer lauter werdenden Stimmen von Kindern und Jugendlichen, die gefordert haben, dass die Regierungen endlich in Sachen Klimaschutz tätig werden sollen. Die Bemühungen von Kindern, die Aufmerksamkeit auf die Umweltkrisen zu lenken, waren, wie der Ausschuss im Vorwort schreibt, die Motivation und der Impuls für den GC 26. Die Regierungen sollen in die Pflicht genommen werden, die Rechte der Kinder zu wahren und sicherzustellen, dass Kinder in einer sicheren, gesunden Umwelt aufwachsen.

Gemeinsam mit dem Kinderrechtsausschuss der Vereinten Nationen hat terre des hommes seit Anfang 2022 mit dem UN-Ausschuss am GC 26 gearbeitet, die wesentlichen Inhalte zusammengetragen und den Konsultationsprozess koordiniert. Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ hat sich gemeinsam mit der National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention eingebracht und den Ende 2022 vorgelegten ersten Entwurf kommentiert.[7]

Nach Veröffentlichung des GC 26 geht es nun um die nationale und lokale Umsetzung. Die Regierungen dieser Welt haben den Auftrag bekommen, wirksame nationale Gesetze zum Schutz der Umwelt zu erlassen und deren Einhaltung sicherzustellen. 

Ziele des General Comment 26 

Die Ziele des GC 26 wurden folgendermaßen vom Ausschuss formuliert: 

  • Betonung der dringlichen Notwendigkeit, das Thema „Auswirkungen der Umweltzerstörung auf die Wahrnehmung der Kinderrechte“ anzugehen, 
  • Förderung eines ganzheitlichen Verständnisses der Kinderrechte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz,
  • Klärung der Verpflichtungen der Staaten aus dem Übereinkommen und Bereitstellung verbindlicher Leitlinien für Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und andere geeignete Maßnahmen zur Bewältigung von Umweltschäden, mit besonderem Augenmerk auf den Klimawandel.

Obwohl der vorliegende General Comment sich auf den Klimawandel konzentriert, macht der Ausschuss deutlich, dass seine Anwendung nicht auf ein bestimmtes Umweltthema beschränkt werden sollte, da neue Umweltprobleme aus technologischer, wirtschaftlicher Entwicklung und sozialem Wandel entstehen können. Staaten sollen zudem sicherstellen, dass der GC 26 weit verbreitet wird, in verschiedenen Sprachen und barrierefreien Formaten, um alle relevanten Interessengruppen, insbesondere Kinder, zu erreichen. (Ziffer 5)

Der Ausschuss betont die Bedeutung der Generationengerechtigkeit und die Interessen künftiger Generationen, die von den befragten Kindern und Jugendlichen deutlich eingebracht wurden. Während die Rechte der bereits auf der Erde lebenden Kinder dringende Aufmerksamkeit benötigten, hätten auch zukünftige Generationen ein Recht auf die volle Verwirklichung ihrer Menschenrechte. Der GC26 betont daher, dass die Staaten nicht nur Verantwortung für die unmittelbaren Umweltauswirkungen im Rahmen des Übereinkommens tragen, sondern auch für vorhersehbare umweltbezogene Bedrohungen, die sich aus ihren aktuellen Handlungen oder Unterlassungen ergeben und erst in vielen Jahren oder Jahrzehnten sichtbar werden könnten. Der Ausschuss hebt weiter hervor, dass Kinder ein Recht darauf haben, als Umweltakteure anerkannt und voll respektiert zu werden. Es gelte, den vielfältigen Hindernissen, mit denen Kinder in benachteiligten Situationen konfrontiert sind, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen und einfordern wollen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 

Verpflichtungen der Staaten

Mit dem GC 26 fordert der UN-Ausschuss die Staaten zu entschlossenem Handeln auf. Sie sollen konkrete verbindliche Maßnahmen treffen, um die Klimakrise zu bekämpfen und dem Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt Rechnung zu tragen. Einige dieser formulierten Verpflichtungen sollen hier zusammenfassend benannt werden: 

Rechtliche Dimension

Der UN-Ausschuss ordnet den GC 26 in die aktuelle völkerrechtliche Entwicklung ein, in der sowohl der Menschenrechtsausschuss als auch die UN-Vollversammlung das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt als Menschenrecht anerkannt haben und sieht es unter anderem als relevant an, dass die rechtlichen Entwicklungen und die Rechtsprechung auf regionaler Ebene, den Zusammenhang zwischen Menschenrechten und Umwelt anerkennen. Er verweist darauf, dass dieses Recht auch in zahlreichen nationalen, trans- und internationalen Rechtsordnungen mittlerweile anerkannt und verankert ist. Diese Entwicklungen, Rechtsprechungen und Rechtsinstrumente, wie z. B. das internationale Umweltrecht oder der Pariser Klimavertrag seien für die Interpretation der Kinderrechte wichtig bzw. müssen auch diese Instrumente im Lichte der Kinderrechtskonvention interpretiert werden. (Ziffer 10) 

Verantwortung der Staaten für Maßnahmen, um Bedrohungen des Lebens abzuwenden

Die Staaten sollen jetzt Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Kinder vor einem vorhersehbaren, vorzeitigen oder unnatürlichen Tod und vor Bedrohungen ihres Lebens, die durch Handlungen und Unterlassungen sowie durch die Aktivitäten von z. B. Wirtschaftsakteuren verursacht werden können, geschützt sind und ihr Recht auf ein Leben in Würde genießen können. Zu diesen Maßnahmen gehören die Annahme und wirksame Umsetzung von Umweltstandards, zum Beispiel in Bezug auf Luft- und Wasserqualität, Lebensmittelsicherheit, Bleiexposition und Treibhausgasemissionen, sowie alle anderen angemessenen und notwendigen Umweltmaßnahmen, die das Recht der Kinder auf Leben schützen. (Ziffer 20)

Beteiligung

Der General Comment macht deutlich, dass die Stimmen von Kindern und Jugendlichen wichtig für den Umweltschutz sind und diese wertvolle Beiträge liefern können. Ihre Meinungen sollten aktiv einbezogen werden, besonders für die Lösung langfristiger Umweltprobleme. Dabei brauchen z. B. benachteiligte Kinder spezielle Unterstützung. Kinder sollten sichere und zugängliche Wege haben, um sich in allen Umweltangelegenheiten zu äußern und sollten über Umwelt- und Menschenrechte aufgeklärt werden. Auf internationaler Ebene sollte die Beteiligung von Kindern gefördert werden und Kinderrechte sollten in internationalen umweltbezogenen Entscheidungsprozessen berücksichtigt werden. Jugendbeteiligung sollte auch Kinder einschließen - Staaten müssen dies vorantreiben. Digitale Mittel können die Beteiligungsmöglichkeiten aller jungen Menschen erweitern. (Ziffer 26 ff.)

Bildung / Bildung für nachhaltige Entwicklung

Der GC 26 betont, dass Bildung ein zentraler Bestandteil eines kinderrechtsbasierten Ansatzes für die Umwelt ist. So betonen insbesondere Kinder die Bedeutung von Bildung für den Schutz ihrer Rechte und der Umwelt sowie für die Stärkung ihres Umweltbewusstseins. Allerdings ist das Recht auf Bildung besonders anfällig für die Auswirkungen von Umweltschäden, da sie zu Schulschließungen und -unterbrechungen, Schulabbruch und der Zerstörung von Bildungsinstitutionen und Spielplätzen führen können.

Der GC 26 macht deutlich, dass das Recht auf Bildung auch für pädagogisches Personal ein immens wichtiges Recht ist. Ökologische Werte sollten in der Aus- und Weiterbildung aller Bildungsbeteiligten präsent sein, einschließlich Lehrmethoden, Technologien und Konzepten in Bildungseinrichtungen sowie der Vorbereitung von Kindern auf grüne Berufe. Umwelterziehung erstreckt sich über die formale Schulbildung hinaus und beinhaltet vielfältige Erfahrungen und Lernprozesse. Forschendes, nicht-formales Lernen und praktische Ansätze wie Outdoor-Lernen sind effektive Wege, dieses Bildungsziel zu erreichen.

Gesundheit

Im GC 26 thematisiert der Ausschuss die aktuellen und zu erwartenden psychosozialen und psychischen Erkrankungen von Kindern, die durch Umweltschäden, einschließlich klimawandelbedingter Ereignisse, verursacht werden. Dabei stellt der GC 26 fest, dass es einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Umweltschäden und der psychischen Gesundheit von Kindern, wie z. B. Depressionen, gibt und dies dringende Aufmerksamkeit der öffentlichen Gesundheits- und Bildungsbehörden in Hinblick auf Reaktions- und Präventionsprogramme bedarf. 

Vulnerable Gruppen/besonders schutzbedürftige Gruppen

Die Staaten sind verpflichtet, sowohl unmittelbare als auch mittelbare umweltbedingte Diskriminierung wirksam zu verhindern, davor zu schützen und für Abhilfe zu sorgen. Denn Auswirkungen von Umweltschäden wirken sich insbesondere diskriminierend auf bestimmte Gruppen von Kindern aus, z. B. auf indigene Kinder, Kinder, die Minderheiten angehören, Kinder mit Behinderungen und Kinder, die in katastrophengefährdeten oder klimatisch anfälligen Gebieten leben.

Wohl des Kindes

Das Wohl des Kindes (Art. 3 UN-KRK) ist bei der Annahme und Umsetzung von Umweltentscheidungen, einschließlich Gesetzen, Verordnungen, Politiken, Normen, Leitlinien, Plänen, Strategien, Haushaltsentscheidungen, internationalen Übereinkommen und der Bereitstellung von Entwicklungshilfe, vorrangig zu berücksichtigen.

In Fällen, in denen eine umweltpolitische Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf Kinder haben kann, ist die Durchführung eines detaillierteren Verfahrens zur Prüfung und Bestimmung des Kindeswohls angebracht, das Möglichkeiten für eine wirksame und sinnvolle Beteiligung der Kinder bietet. (Ziffer 16)

Spiel, Ruhe und Freizeit

Staaten sollen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Kinder ohne Diskriminierung in einer sicheren und gesunden Umwelt spielen können. Die Meinungen der Kinder sollten bei der Stadt- und Landplanung berücksichtigt werden, um ein förderliches Umfeld zu schaffen. Dies umfasst den sicheren und erschwinglichen Zugang zu gut erreichbaren Naturräumen und die Schaffung von sicheren Spielbereichen frei von Verschmutzung und gefährlichen Substanzen. Auch Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstoffen in der Nähe von Haushalten, Schulen und Spielplätzen sollten ergriffen werden.

Zusätzlich sollten Staaten Gesetze und Vorschriften einführen, die Sicherheitsstandards für Spielzeug und Freizeiteinrichtungen, insbesondere hinsichtlich giftiger Stoffe, in städtischen und ländlichen Entwicklungsprojekten festlegen. Bei klimawandelbedingten Katastrophen sollten Maßnahmen ergriffen werden, um diese Rechte der Kinder wiederherzustellen und zu schützen, einschließlich der Schaffung oder Wiederherstellung sicherer Räume und der Förderung von Spiel und kreativem Ausdruck zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und psychischen Heilung. (Ziffer 59 ff.)

Annahme und wirksame Umsetzung von Umweltstandards

Der Ausschuss fordert unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltbedingungen für Kinder. Diese umfassen die Verringerung der Luftverschmutzung, insbesondere im Hinblick auf Kinder unter 5 Jahren, um die Kindersterblichkeit zu senken. Zudem sollen der Zugang zu sauberem Wasser, sanitären Einrichtungen und gesunden aquatischen Ökosystemen gewährleistet werden, um wasserbedingte Krankheiten bei Kindern zu verhindern. Die Umstellung der industriellen Landwirtschaft und Fischerei auf nachhaltige und gesunde Lebensmittelproduktion soll Unterernährung bekämpfen und das Wachstum und die Entwicklung von Kindern fördern. Ein gerechter Ausstieg aus der Nutzung von Kohle, Erdöl und Erdgas ist notwendig, um die Klimakrise anzugehen, indem erneuerbare Energien, Energiespeicherung und Energieeffizienz gefördert werden. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt ist von entscheidender Bedeutung. Die Meeresverschmutzung sollte durch ein Verbot gefährlicher Stoffe, die sowohl Kindergesundheit als auch Meeresökosysteme gefährden, verhindert werden. Darüber hinaus müssen giftige Stoffe, insbesondere Entwicklungsneurotoxine, bei Herstellung, Verkauf, Verwendung und Freisetzung streng reguliert oder sogar verboten werden, wenn sie unverhältnismäßig schädliche Auswirkungen auf Kinder haben. (Ziffer 65)

Aufnahme des Rechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt in die nationale Gesetzgebung

Die Staaten sollten das Recht der Kinder auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt in ihre nationale Gesetzgebung aufnehmen und angemessene Maßnahmen zu seiner Umsetzung ergreifen, um die Rechenschaftspflicht zu stärken. 

Dieses Recht sollte in allen Entscheidungen und Maßnahmen, die Kinder betreffen, berücksichtigt werden, einschließlich der Politik in den Bereichen Bildung, Freizeit, Spiel, Zugang zu Grünflächen, Kinderschutz, Kindergesundheit und Migration sowie der nationalen Rahmenbedingungen für die Umsetzung des Übereinkommens. (Ziffer 67)

Erhebung von Daten

Die Staaten sollten die Erhebung zuverlässiger, regelmäßig aktualisierter und aufgeschlüsselter Daten und Forschungsarbeiten über Umweltschäden, einschließlich der Risiken und tatsächlichen Auswirkungen klimawandelbedingter Schäden auf die Rechte von Kindern, sicherstellen. Sie sollten Längsschnittdaten über die Auswirkungen von Umweltschäden auf die Rechte von Kindern, insbesondere auf Gesundheit, Bildung und Lebensstandard in verschiedenen Altersstufen, enthalten. Solche Daten und Forschungsarbeiten sollten in die Formulierung und Bewertung von Umweltgesetzen, -politik, -programmen und -plänen auf allen Ebenen einfließen und müssen öffentlich zugänglich gemacht werden. (Ziffer 74)

Was nun passieren muss: Empfehlungen und Forderungen der AGJ

Die im GC No. 26 genannten staatlichen Verpflichtungen richten sich an die Regierungen, der Länder, die die UN-KRK unterzeichnet haben. Die formulierten Maßnahmen, Erwartungen und Verpflichtungen im GC No. 26 müssen also zunächst von der Bundesregierung angegangen und strukturiert verfolgt werden. Vieles davon benötigt Ressourcen und massive Anstrengungen, um realisiert zu werden. Zudem brauchen viele der Aspekte ein ressortübergreifendes Handeln, um Kinder und Umwelt in den Fokus zu stellen und die Erwartungen des GC No. 26 zu erfüllen. Die Kinder- und Jugendhilfe kann hier unterstützend wirken und einzelne Maßnahmen umsetzen und begleiten. Die Dringlichkeit des Handelns, die Breite der notwendigen Maßnahmen und die Zuständigkeit erfordern jedoch ein Handeln aller staatlichen Akteur*innen sowie der Zivilgesellschaft. 

Um die im General Comment des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit Umweltschutz und Kinderrechten in Deutschland zu erfüllen, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:

Staatliche Maßnahmen: 

Eine erste Maßnahme sollte die Anerkennung des Rechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt für Kinder in der nationalen Gesetzgebung sein. Zudem muss die Bundesregierung sicherstellen, dass dieses Recht in allen Maßnahmen und Regelungen, in Haushaltsentscheidungen sowie bei öffentlichen Leistungen, Ausschreibungen und Fördermaßnahmen berücksichtigt wird. Hierzu könnten Kinderrechtebeauftragte auf allen politischen Ebenen nützlich sein, die auf die kinderrechtliche Dimension von Maßnahmen aufmerksam machen und den konsequenten Blick auf junge Menschen und die Einhaltung ökologischer Kinderrechte überprüfen und einfordern. Ein Klima-Check, der Gesetzesvorhaben auf Klimafreundlichkeit und mit Bezug auf die Kinderrechte prüft, könnte dieses Ansinnen verstärken. 

Die einzelnen Ressorts sollten in die Pflicht genommen werden, für ihren Bereich zu prüfen und darzulegen, inwiefern ihre Maßnahmen Ökologische Kinderrechte berühren, und ihre Politik konsequent an den Leitlinien des GC 26 zu orientieren. Gleichzeitig sollte die Zusammenarbeit zwischen den Ressorts mit dem Ziel der Gewährleistung Ökologischer Kinderrechte gefördert werden. 

Neben der Einhaltung des Pariser Abkommens und der Einhaltung des 1,5-Grad-Ziels sollte Deutschland über die unmittelbaren Verpflichtungen im Rahmen bestehender Umweltabkommen hinaus sicherstellen, dass es Verantwortung für vorhersehbare umweltbezogene Bedrohungen übernimmt. Dies kann bedeuten, langfristige Konsequenzen der aktuellen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen bzw.  die bereits vereinbarten Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und hier ggf. nachzuschärfen. 

Die Bundesregierung sollte umfassende Maßnahmen zur Sicherung des Rechts der Kinder auf ein Leben in Würde und Schutz vor vorzeitigem Tod ergreifen. Dies umfasst die Annahme und wirksame Umsetzung von Umweltstandards, die z. B. die Luft- und Wasserqualität, Lebensmittelsicherheit, Bleiexposition und Treibhausgasemissionen betreffen. Darüber hinaus sollte sie zielführende Maßnahmen ergreifen, um die nach regionalen und sozialen Kriterien differenzierte Datenlage über Umweltbelastungen zu verbessern, denen Kinder ausgesetzt sind. Nationale, regionale und kommunale Maßnahmen sollten daran ausgerichtet werden, diese Belastungen zu verringern. Dabei sollten den besonders belasteten Gebieten und besonders belasteten Gruppen von Kindern die höchste Priorität eingeräumt werden. Dies umschließt z. B. Kinder in Wohnvierteln mit viel Autoverkehr und Emissionen, Kinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen, arme Kinder und andere. Auch die Rechte von Kindern, die klimabedingter Migration ausgesetzt sind, sollten in diesem Zusammenhang anerkannt werden. 

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Verpflichtungen nicht nur auf Bundesebene, sondern auch auf Landes- und Kommunalebene umgesetzt werden müssen. 

Die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in den politischen Entscheidungsprozess ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung. Sie sollte durch die modellhafte Förderung unterschiedlicher Maßnahmen zur Kinder- und Jugendbeteiligung und eine Ausweitung von effektiven Beteiligungsansätzen unterstützt werden. Auch die Einrichtung eines Kinderumweltanwaltes auf Bundesebene könnte erwogen werden, an den Kinder ihre umweltbezogenen Beschwerden richten können. 

Die Umsetzung dieser Forderungen erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung, den Ländern und den Kommunen und nicht zuletzt der Zivilgesellschaft sowie einen kontinuierlichen Dialog und die Bewertung der Fortschritte, um sicherzustellen, dass die Rechte der Kinder im Zusammenhang mit Umweltschutz und Klimakrise angemessen geschützt werden. Dazu gehört auch, sicherzustellen, dass Kinder ihre Rechte entsprechend durchsetzen können.

Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe

Die Kinder- und Jugendhilfe kann ein wichtiger Partner sein, um durch den GC angestoßene Maßnahmen der Staaten zu begleiten und zu unterstützen und mit Kindern und Jugendlichen zum Thema zu machen. Dabei ist es wichtig, die eigenen Programme, Maßnahmen, Leitbilder sowie Gebäude auf ihre Klimaverträglichkeit zu prüfen und am Abbau klimafeindlicher Bestände (Emissionen, unsanierter Gebäude, etc.) zu arbeiten.

Die Kinder- und Jugendhilfe könnte und sollte ein Akteur sein, der dazu beiträgt, dass der vorliegende GC 26 bei allen Beteiligten, insbesondere bei Kindern, weit verbreitet wird und in verschiedenen Sprachen und Formaten, einschließlich altersgerechter und zugänglicher Versionen, zur Verfügung gestellt wird. Dies kann erfolgen, indem kindgerechte Versionen erstellt werden und der GC 26 in den Angeboten und Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe zum Thema gemacht wird.

Ein weiterer Punkt ist die Umwelt- und Bewusstseinsbildung. Hier kann die Kinder- und Jugendhilfe in ihren Programmen Angebote entwickeln und fördern, die Kindern und Jugendlichen ökologische Werte und Umweltbewusstsein vermitteln. Dies kann dazu beitragen, das Verständnis für Umweltfragen zu fördern und das Engagement für den Umweltschutz zu stärken und den Blick auf globale Herausforderungen und Ungerechtigkeiten zu erweitern. 

Bei all diesen Maßnahmen ist die Beteiligung junger Menschen von immens großer Bedeutung. Hier kann insbesondere die Kinder- und Jugendhilfe Mechanismen schaffen, die es Kindern und Jugendlichen ermöglichen, aktiv an Entscheidungsprozessen im Bereich des Umweltschutzes teilzunehmen. Dies kann die Einrichtung von Jugendbeiräten oder andere Partizipationsmöglichkeiten umfassen. Zudem sollte Kinder- und Jugendhilfe aktiv in den Sozialraum wirken und hier junge Menschen unterstützen, sich einzubringen und für ihre Themen laut zu werden. Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe müssen dabei als Anwält*innen für die Belange junger Menschen fungieren und das Thema Klimakrise und deren Folgen für junge Menschen immer wieder lautstark einbringen. Dabei sollte die Kinder- und Jugendhilfe sicherstellen, dass benachteiligte junge Menschen angemessene Unterstützung und Ressourcen erhalten, um ihre Rechte im Zusammenhang mit einer intakten Umwelt zu schützen.

Insbesondere die Kinder- und Jugendhilfe kann dazu beitragen, sichere und zugängliche Freizeitmöglichkeiten in einer gesunden Umwelt zu schaffen. Dies kann die Gestaltung von Spielplätzen, Naturerfahrungen und Freizeitaktivitäten umfassen oder das Engagement für die Freizeitmöglichkeiten junger Menschen. 

Bei all dem muss und sollte die Jugendhilfe eng mit anderen Ressorts und staatlichen Stellen zusammenarbeiten, um die in den Kinderrechten festgelegten Verpflichtungen zum Umweltschutz zu erfüllen. Dies kann die Zusammenarbeit mit dem Bildungssektor, dem Gesundheitswesen, dem Umweltministerium und anderen beinhalten.

Zugleich werden zivilgesellschaftliche Akteure der Kinder- und Jugendhilfe in Anbetracht der sich rapide verschlechternden Umweltbedingungen absehbar stärker gefragt sein, zusammen mit anderen zivilgesellschaftlichen Partnern, junge Menschen im Sinne der UN-KRK dabei zu unterstützen, ihre Rechte aus der UN-KRK einzuklagen und durchzusetzen. Der Ansatz der „strategic litigation“ (strategische Klageführung) ist in Deutschland bisher wenig bekannt, zugleich zeigen (Verfassungs-)Klagen wie die der Fridays-for-Future-Bewegung gegen das ungenügende Klimaschutzgesetz der damaligen Bundesregierung, welch durchschlagende Wirkung strategische Klageführung auf Politik und Gesetzgebung haben kann. Die Kinder- und Jugendhilfe sollte sich daher verstärkt mit diesem Ansatz und ihrer Verpflichtung, die Klagen junger Menschen zu unterstützen, auseinandersetzen.[8]

Den GC weiterdenken

Auf Fluchtbewegungen als Folge der Klimakrise wird im GC 26 wenig eingegangen. In der Kommentierung des Entwurfs wurde von AGJ und NC darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen auf besonders gefährdete Gruppen in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmen sind.[9] Es sind nicht nur akute Katastrophen, die zu Migration führen. Schon heute wird prognostiziert, dass der dauerhafte Zusammenbruch von Lebensräumen durch die Klimakrise zum wichtigsten Auslöser globaler Migrationsbewegungen werden wird. Bei den daraus resultierenden Migrationsbewegungen müssen auch die Rechte von besonders vulnerablen Gruppen geschützt werden. Mit diesen arbeitet unter anderem die Kinder- und Jugendhilfe stark – auch deshalb ist ihr anwaltschaftlicher Einsatz, der nicht an den Grenzen des Nationalstaats endet, für Klimagerechtigkeit unverzichtbar. 

Zudem regt die AGJ an, dass Staaten in ihrem alle fünf Jahre erscheinenden Bericht über die Fortschritte der Umsetzung der UN-KRK, auch den Blick auf ökologische Kinderrechte werfen müssen. Aus diesem Grund hatten die AGJ und die NC in der Kommentierung vorgeschlagen, dass im Staatenberichtsverfahren die Klimaschutzmaßnahmen aller Staaten, die die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert haben, zu einem ständigen Berichtsgegenstand im UN-Dialog gemacht werden. Zum Beispiel über eine ständige Frage in der Konfliktpunkteliste oder abgefragt im Rahmen des Universal Periodic Review Verfahrens[10].

Es braucht genaue Instrumente und ein Monitoring der Staaten im Klimaschutz, wenn nicht sogar eine Weiterentwicklung der Konvention selbst. Denn die Erfahrung zeigt, dass in den vielfältigen Bemühungen, Menschenrechte zu verwirklichen, die abschließenden Bemerkungen der UN-Menschenrechtsausschüsse bisher zu wenig Beachtung finden. 

 

Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ 
Berlin, den 21./22.09.2023

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[1] Ansprechperson für dieses Positionspapier in der AGJ ist die für das Arbeitsfeld IV „Kindheit, Kinderrechte, Familienpolitik“ zuständige Referentin Eva-Lotta Bueren (eva-lotta.bueren@agj.de). 
Wir danken insbesondere der National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention für ihre Mitarbeit und ihre Expertise, die sie in den Prozess der Erstellung dieses Papieres eingebracht hat. Ansprechperson hier ist Kirsten Schweder (kirsten.schweder@netzwerk-kinderrechte.de).

[2] www.ohchr.org/en/documents/general-comments-and-recommendations/general-comment-no-26-2023-childrens-rights-and.

[3] Abrufbar hier: www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2020/How_dare_you.pdf.

[4] Dies belegen Zahlen in beängstigendem Ausmaß: „Jedes Jahr sterben 1,7 Millionen Kinder unter fünf Jahren aufgrund widriger Umweltbedingungen. Neun von zehn Kindern atmen in Metropolen wie Neu Delhi, Shanghai oder Karatschi Luft, die schädlich für ihre Gesundheit ist. Rund 1,5 Millionen Kinder sterben jedes Jahr an Magen- und Darmerkrankungen als Folge von ungenießbarem Trinkwasser. Heute leben 500 Millionen Kinder in Gebieten mit extrem hohem Hochwasserrisiko. Rund 115 Millionen Kinder sind den Folgen tropischer Wirbelstürme ausgesetzt und fast 160 Millionen Kinder wohnen an Orten, die von Dürre bedroht sind.“ (https://www.ipcc.ch/report/ar6/syr/downloads/report/IPCC_AR6_SYR_FullVolume.pdf.)

[5] Ebd.

[6] vgl. netzwerk-kinderrechte.de/wp-content/uploads/2021/06/DGD_Written_Contribution_deutsche_Version.pdf S.1.

[7] www.agj.de/fileadmin/files/arbeitsfelder/Kommentierung-General-Comment-26-AGJ_NC.pdf.

[8] GC No. 26, Artikel 84 und 85: 84) Mechanisms should be available for claims of imminent or foreseeable harms and past or current violations of children’s rights. States should ensure that these mechanisms are readily available to all children under their jurisdiction, without discrimination, including children outside their territory affected by transboundary harm resulting from States’ acts or omissions occurring within their territories.
85) States should provide for collective complaints, such as class action suits and public interest litigation, and extend the limitation periods regarding violations of children’s rights due to environmental harm.

[9] www.agj.de/fileadmin/files/arbeitsfelder/Kommentierung-General-Comment-26-AGJ_NC.pdf.

[10] Der UPR ist ein Instrument des 2006 geschaffenen Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen. Er sieht die regelmäßige Überprüfung der Menschenrechtslage in allen 193 Mitgliedstaaten der VN vor – und zwar im Rahmen eines „peer review“ Prozesses durch andere Staaten und die Zivilgesellschaft. Damit wird erstmals sichergestellt, dass der Schutz und die Förderung der Menschenrechte in keinem Land der Welt eine „innere Angelegenheit“ ist und alle Staaten gleichwertig überprüft werden. (https://www.bmeia.gv.at/themen/menschenrechte/universal-periodic-review).