Junge Volljährige nach der stationären Hilfe zur Erziehung. Leaving Care als eine dringende fach- und sozialpolitische Herausforderung in Deutschland

Diskussionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ

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Durchschnittlich verlassen junge Männer und Frauen in Deutschland ihr Elternhaus mit 24 oder 25 Jahren. So wohnten 29 Prozent der 25-Jährigen (20 Prozent der jungen Frauen und 37 Prozent der jungen Männer) im Jahr 2009 noch im Haushalt der Eltern.[1] Dagegen müssen  junge Menschen, die in einem Heim, einer Wohngruppe oder Pflegefamilie aufgewachsen sind, den Übergang in die Selbständigkeit bereits in der Regel mit 18 Jahren bewältigen. Im Gegensatz zu Kindern, die in ihren Herkunftsfamilien aufwachsen, verfügen viele dieser Jugendlichen und jungen Erwachsenen jedoch über weniger stabile private Netzwerke und geringere materielle Ressourcen. Care Leaver[2] haben deshalb einen erhöhten Unterstützungsbedarf, sind anfälliger für Wohnungslosigkeit, unterliegen einem erhöhten Armutsrisiko und weisen beim Aufbau von Sozialbeziehungen meist größere Schwierigkeiten auf als Gleichaltrige jenseits der Fremdunterbringung.[3]

Der Fokus der Care-Leaver-Debatte muss sich daher auf die bislang wenig beachtete Bewältigung dieser Übergänge, die sperrigen rechtlichen und institutionellen Verfasstheiten sowie auf den Unterstützungsbedarf richten. Der Unterstützungsbedarf ergibt sich vor allem aus der nachfolgend dargestellten Veränderung der Lebensphase des Erwachsenwerdens und den damit verbundenen Gestaltungsaufgaben sowie den Rückmeldungen der Adressa-tinnen und Adressaten.   

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ möchte mit dem vorliegenden Diskussionspapier die Handlungserfordernisse bzw. Handlungs-optionen für die Kinder- und Jugendhilfe benennen und zu einer stärkeren jugendpolitischen Thematisierung beitragen. 

 

1. Lebenslagen junger Erwachsener 

Empirische Forschungen zum jungen Erwachsenalter zeigen sowohl in Deutschland als auch im europäischen Vergleich, dass der Übergang – oder genauer gesagt die vielfältigen Übergänge – vom Jugend- zum Erwachsenenalter gerade deshalb als neue Lebenslagen begriffen werden müssen, weil diese Übergänge „unsicher, länger, fragmentiert und vor allem reversibel“ geworden sind.[4] Sie sprechen in diesem Zusammenhang von sogenannten „Jojo-Effekten“. 

Untersuchungen zu erschwerten Einstiegen ins Erwerbsleben beschreiben diese zudem sowohl als „verdichtete“ wie auch als „entstrukturierte“ Übergangswege. Verzögerte Übergänge z.B. in die Ausbildung seien keineswegs nur ein Phänomen von bildungsbenachteiligten Jugendlichen. Vielmehr handele es sich dabei um Such-, Orientierungs- und Überbrückungsphasen, die von einem Teil der Jugendlichen dazu genutzt werden, sich zusätzliche Kompetenzen anzueignen.[5]

Der 14. Kinder- und Jugendbericht hat u. a. diese Studien aufgegriffen, auf den Wandel der Lebenslagen des jungen Erwachsenenalters deutlich hingewiesen und eine stärkere Aufmerksamkeitskultur hierfür eingefordert. So wird konstatiert: „Der Anfangspunkt ist mit dem Verlassen des allgemein bildenden Schulsystems markiert und der Endpunkt prinzipiell mit der Einmündung in eine Erwerbstätigkeit und/oder der Gründung einer eigenen Partnerschaft bzw. Familie. Die Lebensphase, die zwischen diesen beiden Fixpunkten liegt, kann von höchst unterschiedlicher Dauer sein und stellt sich in ihrem Endpunkt keineswegs als so eindeutig dar, wie es zunächst erscheint (…). Das junge Erwachsenenalter kann mithin als eine „Phase der schubweisen und oftmals prekären Verselbständigung“ bezeichnet werden.“[6] Ein Teil der jungen Menschen bewältigt diese Herausforderungen zügig und relativ problemlos. Andere wiederum bauen Warte- und Reflexionsschleifen ein, die teils gesellschaftlich vorgeformt sind (beispielsweise Freiwilligen-dienste im In- und Ausland), teils individuell entworfen werden. Andere wiederum reagieren mit Versuchen, Abbrüchen, erneuten Versuchen, Rückzügen und riskanten Überlebensstrategien auf die Anforderungen und Ungewissheiten der Folgen ihrer Entscheidungen. Eine klare Unterscheidung zwischen Wahlbiographien und Risikobiographien ist nicht immer möglich. 

Die Berichtskommission betont entsprechend, dass diese Phase keinesfalls mehr als einfache Verlängerung der Jugendphase begriffen werden könne, sondern eine „eigene Lebensphase im Übergang“ darstelle, für deren Ausprägung – je nach ergriffenen Optionen – sehr verschiedene Institutionen relevant sein können. 

Deutlich ist, dass es erheblicher – subjektiver wie objektiver – Ressourcen bedarf, um die Risiken dieser Lebensphase zu bewältigen. Dem steht ein über Jahrzehnte verfestigter Trend gegenüber, der die Gruppe der 20- bis 25-Jährigen als die am stärksten von Armut betroffene Altersgruppe ausweist. Ca. ein Viertel dieser Altersgruppe leben unterhalb der Armutsschwelle.[7]

 

2. Junge Erwachsene in marginalisierenden Lebenslagen   

Die Lebenslagen und Lebenswelten von jungen Frauen und Männern mit Fremderziehungserfahrungen sind häufig geprägt von vielfältigen familiären, sozialen und ökonomischen Risikolagen und Erfahrungen fehlender Kontinuitäten und Stabilität. Gleichzeitig sind gerade die Biografien dieser jungen Menschen davon gekennzeichnet, dass sie in ihren Herkunftsfamilien häufig viel Verantwortung bereits (zu) früh übernommen haben. Lebenslagen von jungen Erwachsenen in prekären Lebenslagen zeichnen sich dadurch aus, dass diverse Risikolagen kumulieren sowie private und professionelle Netzwerke nicht ausreichend vorhanden sind bzw. diese nicht ausreichend abzustützen vermögen. 

Praktikerinnen und Praktiker sowie die jungen Menschen selbst melden darüber hinaus immer wieder zurück, dass es für junge Erwachsene mit vielfältigen Brucherfahrungen nach Beendigung der Hilfen hilfreich sei, sich nochmals an Personen, die sie im Rahmen der Hilfen als vertrauenswürdig, tatkräftig und ihnen zugewandt erlebt haben, unkompliziert und ohne Formalitäten wenden zu können. Dies sei ihnen insbesondere dann nützlich, wenn sie in alltagspraktischen und rechtlichen Fragen Unterstützung benötigen.  

Gesteigertes Armutsrisiko – Erschwerte berufliche Übergänge

Gerade der Übergang ins Erwachsenenalter stellt eine Lebensphase dar, die für einen relevanten Teil junger Menschen mit ökonomisch prekären Lebenslagen einhergeht. In den letzten Jahrzehnten ist das Armutsrisiko für junge Menschen lebensphasenspezifisch angestiegen. Der Anteil der jungen Menschen an den Arbeitslosen ist seit 2008 dreimal so stark gestiegen wie in allen anderen Altersgruppen.[8] Zudem jobben Jugendliche und junge Erwachsene überproportional häufig in Leiharbeitsverhältnissen. Atypische Beschäftigungsverhältnisse haben sich in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen zwischen 1997 und 2007 von 20 auf knapp 40 Prozent gesteigert und damit am vergleichsweise stärksten zugenommen.9 In verschiedenen Studien kann aufgezeigt werden, dass sich junge Heranwachsende zum Teil über Jahre in solchen Beschäftigungsverhältnissen bewegen (working poor), ohne dass sie als Türöffner für eine Ausbildung fungieren. Zum Teil wenden junge Menschen hier die blockierte Situation, in Ausbildung zu kommen, zu einer Strategie, mit der sie selbst handlungsfähig bleiben („Ich will sowieso lieber (gut) Geld verdienen, um mir auch etwas leisten zu können“). Die Kehrseite der Strategie ist, dass sich die Chancen, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, mit den Jahren immer mehr verdünnen.10 Junge Menschen mit Fremderziehungserfahrungen sind dabei überproportional von Bildungs-benachteiligung betroffen; knapp ein Drittel der jungen Erwachsenen besuchen zum Zeitpunkt der Beendigung der Hilfe weder eine Schule, noch eine Ausbildung oder erhalten eine Maßnahme der Berufsförderung. Diese Befunde verweisen auf einen jugend- und schulpolitischen Handlungsbedarf.

Verdeckte Drop-out-Prozesse 

Neben der arbeitsmarktbezogenen Exklusion verstärkt sich weitgehend unbemerkt das Phänomen der sogenannten „Drop-outs“.[11] Diese Jugendlichen und jungen Erwachsenen befinden sich weder in Bildungs-episoden oder Erwerbsarbeit, noch beziehen sie Sozialtransfers. Viele Jugendliche und junge Erwachsene scheuen das Aufsuchen von Behörden der Arbeitsverwaltung und empfinden die dortige Betreuung als Zwangskontext oder gar als erniedrigend.[12] Stattdessen betätigen sie sich verstärkt in der Schattenwirtschaft und Kleinkriminalität (Schwarzarbeit, betteln, Lebensmittelbeschaffung im Abfallbereich) bzw. versuchen sich ihren Lebensunterhalt mit nicht selten äußerst riskanten Überlebensstrategien zu sichern. Damit verbunden ist ein Leben bei wechselnden Bekanntschaften bis diese Unterstützerkette nicht mehr trägt. Auf der Suche nach kurzfristigen Übernachtungsmöglichkeiten sind Mädchen in höherem Maße als Jungen gefährdet, Opfer von Übergriffen und Gewalt zu werden. Hier sind neue Phänomene einer weitgehend verdeckten Jugendarmut zu beobachten. Der Rückzug der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere bei schwierigen und unmotivierten jungen Erwachsenen, führt die Betroffenen zunehmend in die (billigere) Wohnungslosenhilfe, ohne dass dort die notwendigen Rahmenbedingungen, wie z.B. intensive Unterstützung beim Erwerb von Schul- oder Berufsabschlüssen kombiniert mit erzieherischen Hilfen, ausreichend gegeben sind. 


Junge Wohnungslose

Die BAG Wohnungslosenhilfe beobachtet, dass in den vergangenen Jahren der Anteil der jüngeren Obdachlosen, die Hilfe suchen, ständig gestiegen ist.[13] Der Anteil der jungen Frauen ist dabei beträchtlich, obwohl in der öffentlichen Wahrnehmung und im allgemeinen Bewusstsein das Bild vom „Leben auf der Straße“ eher männlich geprägt ist. Allgemein gilt: Je jünger die Kinder und Jugendlichen sind, die auf der Straße leben, desto mehr überwiegt die Anzahl der Mädchen. Bei den unter 18-Jährigen liegt der Mädchenanteil in den Anlaufstellen seit mehreren Jahren bei 60 Prozent.[14] Über die Situationen und Probleme der Mädchen und darüber, wie sie mit den Jahren aus diesen Szenen wieder herauskommen, ob sie neue ggf. prekäre Beziehungs-verhältnisse eingehen etc., ist wenig bekannt. 

Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen geht es zum einen um eine unbekannte Anzahl Jugendlicher, die auf zumeist extrem beschwerlichen Wegen aus Situationen in ihren Ländern geflohen sind, die ihrerseits oft  gewaltförmig sind. Ihre Lebenslage ist geprägt von einem marginalisierten Status als Flüchtling mit ungeklärtem Aufenthaltsrecht, ungeklärter Unterbrin-gungssituation, Residenzpflicht, Bildungshürden und Ausbildungsverbot u. v. m. Familiäre Unterstützungssysteme fehlen meist gänzlich. Gerade für diese jungen Menschen ist es wichtig, dass Hilfen nicht mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres abgebrochen werden. 

 

3. Inanspruchnahme und Beendigung stationärer Hilfen zur Erziehung in Zahlen

Ende 2012 lebten in Deutschland über 130.000 Kinder und Jugendliche in einem Heim oder einer Pflegefamilie. Davon waren ca. 35.000 im Alter von 15 bis 18 Jahren und etwa 12.000 junge Erwachsene (also knapp 10 Prozent) zwischen 18 und 21 Jahren. Der Anteil der 21-jährigen und älteren Personen, die zum Zeitpunkt der Erhebung fremd untergebracht waren, beschränkte sich auf ca. 1.100 und damit auf nicht einmal 1 Prozent.[15] Die Inanspruchnahme von stationären Hilfen (§§ 33-34, 35a SGB VIII) steigt mit dem zunehmenden Alter bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Am höchsten ist sie bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren.[16]

Von den 2012 begonnen Hilfen nach § 34 SGB VIII richteten sich 53 Prozent an Jungen und junge Männer und 47 Prozent an Mädchen und junge Frauen. 48 Prozent der Jungen und jungen Männer, die in einem Heim untergebracht waren, gehörten zu der Altersgruppe der 15- bis 27-Jährigen. Bei den gleichaltrigen Mädchen und jungen Frauen liegt dieser Anteil bei 53 Prozent.

Am 31. Dezember 2012 wurden insgesamt 33.648 beendete Hilfen nach § 34 SGB VIII gezählt. Im Vergleich zum Jahr 2008 waren es über 6.000 Hilfen mehr, die in 2012 endeten.[17] Von der Gesamtzahl der Beendigungen sind 42 Prozent der Hilfen gemäß Hilfeplan zu Ende geführt worden. Weitere 37 Prozent endeten abweichend vom Hilfeplan, und 21 Prozent wurden abgebrochen durch den jungen Volljährigen, die/den Sorgeberechtigte/n oder aufgrund unzureichender Mitwirkung. 36 Prozent der beendeten Hilfen nach § 34 SGB VIII entfielen auf die Altersgruppe der 15- bis 18-Jährigen. Mit einem Anteil von 29 Prozent waren die Heranwachsenden im Alter von 18 bis 21 Jahren vertreten und die Gruppe der 21- bis 27-Jährigen bildete 2 Prozent der Beendigungen von Heimunterbringung.[18]

In Deutschland fehlen aktuell katamnestische Studien und repräsentative Zahlen zum Verbleib der Jugendlichen und jungen Erwachsenen nach einem Abbruch oder einer Beendigung von stationären Hilfen nach SGB VIII. Es ist zu begrüßen, dass die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) in ihrem Beschluss vom Mai 2014 die Forschung über die Voraussetzungen, Wirkungen und Weiterentwicklungsbedarfen von Hilfe zur Erziehung einfordert – dabei ist auch die Forschung zur Beendigung der Jugendhilfemaßnahmen dringend erforderlich. 

 

4. Leistungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe für Care Leaver nach dem SGB VIII

Für junge Menschen, die sich bis zur Volljährigkeit in einer stationären Hilfe zur Erziehung befunden haben, besteht bei fortdauerndem Hilfebedarf eine weitergehende Unterstützungsmöglichkeit. Diese ist im SGB VIII durch § 41 SGB VIII geregelt und betrifft die Hilfe für junge Volljährige. Voraussetzung für die Hilfegewährung ist, dass diese für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung aufgrund ihrer individuellen Situation notwendig ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht im Regelfall ein Rechtsanspruch auf Hilfe, da § 41 SGB VIII eine Soll-Leistung darstellt. Die Leistungsverpflichtung für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe betrifft die Hilfe zur Erziehung nach §§ 28 ff. SGB VIII sowie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII. Hintergrund für das Leistungsangebot ist, dass mit der Vollendung der Volljährigkeit keine abrupte Beendigung von Hilfen eintreten soll. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, soll jedoch in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden (sog. Fortsetzungshilfe).

Relevant ist zudem die Regelung zur Nachbetreuung (§ 41 Abs. 3 SGB VIII), nach der der junge Volljährige auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden soll – insbesondere auch, um die Wirksamkeit der bereits erbrachten Leistungen nicht zu gefährden. Auch erhält diese Regelung eine zentrale Bedeutung im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Übergänge in andere Hilfesysteme – die Träger der öffentlichen Jugendhilfe könnten hierbei eine Lotsenfunktion übernehmen.[19] Ist die Verselbständigung noch nicht erreicht, besteht also im Regelfall ein Rechtsanspruch auf Hilfe; wird die Leistung durch den Jugendhilfeträger trotz Vorliegen der Voraussetzungen nicht erbracht, so ist dieser nachweispflichtig, dass eine Ausnahmesituation vorliegt.[20] 

In der Praxis erfolgt die Gewährung bzw. Nichtgewährung dieser Leistungen nicht immer nur aufgrund des tatsächlichen Hilfebarfs der jungen Menschen. Auch und vor allem sind hierbei politische und fiskalische Faktoren von Bedeutung (so beispielsweise die derzeitige Debatte um die Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung im Hinblick auf die steigenden Budgets für die Hilfen zur Erziehung), was jedoch die in der Kommentarliteratur als zum Teil rechtwidrig bezeichnete Praxis nicht rechtfertigt. Insbesondere ist eine regional unterschiedliche Bewilligungspraxis feststellbar. So entziehen sich mancherorts die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber dem jungen Volljährigen bzw. versuchen diese, in andere Leistungssysteme abzuschieben.[21]

 

5. Notwendigkeit einer Pädagogik des jungen Erwachsenenalters 

In der Hilfeplanung wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Betreuungsumfang im Prozess des Übergangs ins Erwachsenenleben abnimmt. In vielen Fällen ist dies auch bedarfsgerecht, aber gerade in Krisen- und Übergangszeiten kann sich der Bedarf ggf. noch erhöhen bzw. weiter fortbestehen. Die ambulante Nachbetreuung nach dem Umzug in eigenen Wohnraum ist häufig auf maximal drei bis sechs Monate begrenzt. Diese Übergangspraxis beinhaltet damit den Widerspruch, dass die individuelle Lebensverantwortung den jungen Menschen zu schnell übergeben wird. Auch unter Wirksamkeitsgesichtspunkten ist es schwierig, wenn sich die Zielperspektiven für die Hilfegestaltung auf die beschleunigte Entwicklung von Selbstständigkeit und auf die Fähigkeit des Alleine-Wohnens fokussieren. Die Vorbereitung auf ein eigenverantwortliches Leben konzentriert sich in diesem Kontext insbesondere auf den Erwerb alltagspraktischer Kompetenzen, die für das Führen eines eigenen Haushalts als wichtig erachtet werden.[22] Die Besonderheiten der Jugend- und jungen Erwachsenenphase (siehe 1.) werden dabei in der Hilfeplanung und Hilfegewährung oftmals nicht ausreichend berücksichtigt.  Ergebnisse des Projektes[23] der Universität Hildesheim und der IGfH „Nach der stationären Erziehungshilfe – Care Leaver in Deutschland“ zeigen, dass es wichtig ist, nicht zu viele Übergangsprozesse parallel unter großen Zeitdruck anzustoßen z.B. nicht Ausbildungsbeginn und Auszug in eigene Wohnung gleichzeitig bewältigen zu müssen.[24] 

Der 14. Kinder- und Jugendbericht stellt außerdem fest, dass „es den Hilfen für junge Volljährige an einer spezifischen die Entwicklungsaufgaben dieser Altersgruppe berücksichtigenden fachlich-konzeptionellen Rahmung“ fehle[25] und fordert deshalb eine eigene junge Volljährigenpädagogik. Außerdem, so die Autorinnen und Autoren, zeigen sich insbesondere in diesen Übergängen erhebliche Schnittstellenproblematiken: „Zudem scheint manchmal ein sozialrechtliches Bermudadreieck bei den unterstützungsbedüftigen 20- bis 25-Jährigen zu bestehen, ein „Verschiebebahnhof“ der Zuständigkeiten zwischen SGB II, III, VIII und XII, wobei die beteiligten Akteure nicht selten Strategien der Hilfevermeidung anstelle von Strategien zur Hilfegewährung betreiben“.[26] 

Junge Menschen mit Jugendhilfeerfahrungen werden in anderen der Kinder- und Jugendhilfe nachgehenden Hilfesystemen nicht mehr als eigenständige Bedarfsgruppe, welche weitgehend ohne familiären Rückhalt auskommen muss, wahrgenommen. Insofern gewährleistet der Übergang aus stationären Erziehungshilfen kaum eine bedarfs- und altersgerechte weitergehende Hilfe, sondern betrachtet diese Zielgruppe als Erwachsene, die z. B. im Rahmen der Arbeitsförderung, der Psychiatrie, Behindertenhilfe oder anderer Hilfen nun vorstellig werden. 

 

6. Schnittstellen mit und Übergänge in andere soziale Unterstützungssysteme

Im Kern der fachpolitischen Forderungen muss eine Neuausrichtung und Erweiterung der Hilfen für junge Volljährige im Jugendhilferecht stehen. Diese Hilfen müssen auch im sozialrechtlichen Sinne vorrangig sein gegenüber anderen Leistungssystemen wie der Sozialhilfe, der Eingliederungshilfe, der Grundsicherung oder der Arbeitsförderung. 

Es kann allerdings sein, dass auch im Anschluss an oder parallel zu erweiterten Hilfen für junge Volljährige weitere bzw. andere Hilfen nötig sind. Diese sind im Folgenden dargestellt. 

Da eine Hilfe für junge Volljährige auch eine Hilfe zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung sein muss, muss selbstverständlich in jedem Einzelfall eine Vorbereitung auf mögliche soziale Unterstützungen und die Wege, sie zu erhalten, erfolgen (§ 41 Abs. 3 SGB VIII). 

In der Praxis erweisen sich die Schnittstellen zu anderen Sozialleistungen häufig als massiv problemverstärkend, statt lösungserweiternd. So wird hierzu festgestellt: „Die Schnittmengen zu anderen Leistungssystemen und den dort geregelten Leistungen sowie die daraus resultierenden Leistungs-konkurrenzen (§ 10 Abs. 3, 4 SGB VIII) verschärfen die Neigung der einzelnen Leistungsträger, ihre eigene Zuständigkeit zu bestreiten. Eine saubere Abklärung des Bedarfs, die vielfach nicht zum Leistungsausschluss, sondern zur gleichzeitigen Gewährung bzw. Verknüpfung verschiedener Hilfen führen müsste, findet vielfach nicht statt. Gesetzliche Regelungen zum Schutz der Leistungsberechtigten, wie Vorleistungspflichten, erweisen sich in der Praxis als untauglich bzw. unwirksam.“[27]

Dieser Situation muss sich die Kinder- und Jugendhilfe im Hinblick auf Care Leaver bewusst sein und sowohl als Lotse in den Sozialrechtssystemen wie auch als Auffanghilfe bei verweigerten oder verzögerten Leistungs-erbringungen anderer Leistungsträger die notwendigen Unterstützungs-leistungen sicherstellen – ggf. auch durch eine offensive Anwendung des § 43 SGB I zur vorläufigen Erbringung von Leistungen. Die Jugendämter sollten ihre Verpflichtungen zur strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen dazu nutzen, bei Schnittstellenproblemen zu Lösungen zu kommen, die den Bedarfen von Care-Leavern entsprechen. 

Leistungen der Sozialhilfe

Als Leistungen der Sozialhilfe spielen insbesondere die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII eine Rolle. Diese Hilfen kommen insbesondere bei Wohnungslosigkeit, Suchtabhängigkeit und der Lebenssituation nach Strafentlassung in Betracht. Diese Hilfen sind explizit (§ 67 SGB XII, § 10 SGB VIII) nachrangig gegenüber Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Bei gegebener Rechtslage kommen diese Leistungen für junge Volljährige nur dann in Betracht, wenn ihr Hilfebedarf erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres besteht. Auch für die Gruppe der seelisch behinderten jungen Menschen bleibt die Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige zuständig (§ 41 Abs. 2 SGB VIII).

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Solange eine Hilfe für junge Volljährige als stationäre Hilfe der Kinder- und Jugendhilfe gewährt wird, treten im Prinzip keine Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Leistungen nach dem SGB II auf und sie kommen erst für die Zeit nach der Beendigung der Hilfe zur Erziehung in Betracht. Eine Ausnahme hierzu bilden allenfalls begleitende Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen als Bestandteil einer Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 3 SGB VIII). Anders ist das, wenn die Hilfe für junge Volljährige im Anschluss an eine stationäre Hilfe in ambulanter Form erbracht wird und der junge Mensch erwerbsfähig und hilfebedürftig i. S. des SGB II ist. 

Die Vorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II, die einem Auszug unter 25-jähriger aus dem elterlichen Haushalt hohe Hürden entgegenstellt, kann für Care Leaver nur dann relevant werden, wenn sie zwischenzeitlich zu den Eltern bzw. einem Elternteil zurückgezogen sind. Allerdings können gegen junge Menschen, die ihren Lebensunterhalt aus Leistungen nach dem SGB II bestreiten, die jugendspezifisch verschärften Sanktionen des SGB II greifen, was wiederum einen jugendhilferechtlichen Hilfebedarf auslösen kann: „Liegen die gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Hilfe für junge Volljährige vor, so kann die Hilfe nicht mit dem Argument verweigert werden, der Hilfebedarf könne als Folge einer Sanktion nicht gedeckt werden“[28]. Bei Care Leaver sollte in einer solchen Situation regelhaft vom Vorliegen eines Hilfebedarfs ausgegangen werden.

Leistungen der Arbeitsförderung

Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III – ebenso wie Maßnahmen der Jugendsozialarbeit (siehe § 27 Abs. 3 SGB VIII) – stehen im Prinzip in keinem sozialrechtlichen Kollisionsverhältnis zu den Leistungen für junge Volljährige, sondern sind oft zu integrierender Bestandteil bei der Einmündung in eine Ausbildung bzw. einen Beruf. Lediglich die Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach §§ 59 ff. SGB III gehen ggf. entsprechenden durch die Hilfeplanung eingeschlossenen Leistungen der Jugendsozialarbeit vor.[29]

Leistungen der Eingliederungshilfe

Für junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung ist die Kinder- und Jugendhilfe (§ 41 i.V.m. § 35a SGB VIII) zuständig. Für junge Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung ist bisher die Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) zuständig. Dies gilt derzeit auch dann, wenn sie zusätzlich auch noch eine seelische Behinderung haben.[30] Die Umsetzung der Forderungen nach einer „Großen Lösung“, die von der Fachwelt überwiegend befürwortet wird, würde diese Zuordnung bzw. die damit verbundene Zuständigkeitsproblematik aufheben und junge Menschen generell – unabhängig von der Art einer Behinderung – der Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe zuführen. Neu geregelt muss dann in diesem Zusammenhang der Übergang der jungen Menschen im entsprechenden Lebensalter in die Eingliederungshilfe. 

Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Auch die Leistungen für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sind eine Sozialleistung, die nicht in Betracht kommt, solange eine stationäre Hilfe für junge Volljährige gewährt wird. Sie kommen allerdings dann in Betracht, wenn die Hilfe in ambulanter Form erbracht wird. Studierende Care Leaver berichten immer wieder über Probleme bei der Antragstellung, insbesondere, weil sie oft die geforderten Unterlagen von ihren Eltern nicht beibringen können. Für diesen Personenkreis sollte eine Entlastung geschaffen werden, indem regelhaft von den Möglichkeiten des § 36 BAföG Gebrauch gemacht wird und Care Leaver auf Antrag davon befreit werden, Nachweise ihrer Eltern beibringen zu müssen. 

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Besonders schwierig ist die Situation für junge Care Leaver, die als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind, hier in Obhut genommen wurden, dann eine stationäre Hilfe zur Erziehung mit anschließender Hilfe für junge Volljährige erhalten haben und dann vor einem Wechsel ihres Lebensortes stehen: „Für sie kann sich eine Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen nach § 41 SGB VIII aus den drei Fürsorgeabkommen (europäisches Fürsorgeabkommen, deutsch-schweize-rische Fürsorgevereinbarung, deutsch-österreichisches Fürsorgeabkommen) ergeben. Gehören sie nicht zu dem hiernach privilegierten Personenkreis, so ist für sie § 6 Abs. 2 SGB VIII der Maßstab. Nach dieser Vorschrift brauchen sie einen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, wobei bei der Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Kindergeld, Erziehungsgeld und Kindererziehungs-zeiten, sondern zur Krankenhilfe der Maßstab ist. Das heißt, dass auch junge Erwachsene, die einen Asylantrag gestellt haben, grundsätzlich Hilfe nach § 41 SGB VIII beanspruchen können.“[31]  

Im Einzelfall können sie auch nach § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG einen Anspruch auf zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässliche sowie – soweit minderjährig – auf zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gebotene Leistungen haben. Auch die EU-Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten[32] sieht bestimmte Mindeststandards[33] bei der Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vor.[34]

Zusammenfassend zu diesem Abschnitt wird empfohlen, auf Initiative der öffentlichen Jugendhilfe jeweils konkrete Grundsätze und Verfahren an den Schnittstellen zwischen den Leistungsträgern zu erarbeiten und zu vereinbaren, damit die Zuständigkeitsklärungen nicht im Einzelfall erfolgen müssen und wechselseitige Abschichtungen zu Lasten der jungen Volljährigen vermieden werden.

 

7. Unterstützungsmöglichkeiten im internationalen Vergleich 

Im Folgenden werden die Grundlagen und Unterstützungsansätze für Care Leaver im internationalen Vergleich dargestellt, um weitere Ansatzpunkte zur Verbesserung der Lebenssituation der jungen Volljährigen nach Jugendhilfe-leistungen zu gewinnen.

Im internationalen Kontext wurden bereits langjährig Erfahrungen in Bezug auf die Unterstützung von Care Leaver und ihre Rechte gesammelt, die hier im Sinne des „Lernens von Anderen“ herangezogen werden können. Die Forschungsgruppe INTRAC (International Research Network on Transitions to Adulthood from Care International), aber auch das Projekt[35] der Universität Hildesheim und der Internationalen Gesellschaft für erziehreiche Hilfen (IGfH) sowie die FICE International (Fédération Internationale des Communautés Educatives) haben im Rahmen von internationalen Workshops  Unter-stützungsmöglichkeiten zusammengetragen, die für Deutschland  geprüft werden können.[36]

Längerfristige Nachbetreuungskonzepte

Studien im internationalen Kontext zeigen zum einen, dass junge Frauen und Männer mit Jugendhilfeerfahrungen biografisch stabiler und perspektivisch unabhängiger von staatlichen Leistungen sind, wenn sie in dem Übergang ins Erwachsenenleben – auch punktuell –  wirkungsvoll bis ins dritte Lebensjahr-zehnt hinein unterstützt werden.[37] Sie zeigen zum anderen auch, dass ein „Sich-Verloren-Fühlen“ in der Lebensphase des jungen Erwachsenenalters zu den Grunderfahrungen vieler Care Leaver gehört.[38] Vor diesem Hintergrund wird in vielen europäischen Ländern auf längerfristige Nachbetreuungs-konzepte gesetzt. In Großbritannien wird beispielsweise das Prinzip der „Corporate Parenting“ in die Hilfegestaltung integriert. Demnach sind Hilfen so auszugestalten, dass sie auch für eigene Kinder „gut genug“ wären. Dabei sind eine gute Vorbereitung und Begleitung im Übergang ins Erwachsenenleben sowie verlässliche Bezugspersonen und Unterstützung in der Ausbildungsphase wichtige Voraussetzungen für ein gelingendes „Ankommen“. 

Verknüpfung des Erziehungshilfe- und Bildungsauftrags

In Norwegen und Großbritannien besteht ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe bis zum Erreichen eines Bildungsabschlusses. Damit haben Care Leaver aufgrund eines längeren Anspruchs auf Hilfe bis zum Alter von 23 Jahren bessere Bedingungen bei der Einmündung aus öffentlicher Erziehung in ein eigenständiges Leben und dem Erreichen von Bildungsabschlüssen. In Norwegen laufen die Hilfen nach dem 18. Lebensjahr weiter. Es besteht eine explizite Begründungspflicht, wenn die Hilfe vorher beendet werden soll. Das heißt, die jungen Menschen können mit Vollendung des 18. Lebensjahrs die stationären Hilfen ohne nachfolgende Unterstützung verlassen, jedoch muss das Jugendamt begründet darlegen, warum die Implementierung weiterer Unterstützungsmaßnahmen nicht geglückt ist.[39] Bei der Beendigung der Hilfe muss der/die junge Erwachsene ein Jahr danach nochmals gefragt werden, ob wieder Hilfe gewünscht wird und die Person muss dazu ausfindig gemacht werden. Auch in England müssen bei Beendigung der Hilfe die Heranwachsenden  in der Zeitspanne von 18 bis 21 Jahren einmal pro Jahr kontaktiert und gefragt werden, ob Hilfe benötigt und gewünscht wird. 

Informationen für die Übergangsbegleitung und „pathwayplans“

In einigen europäischen Ländern wurden sogenannte „Pathways Guide – Guide to Leaving Care“[40] entwickelt. Instrumente wie „pathwayplans“ beinhalten z.B. in Großbritannien und Norwegen eine Verpflichtung zur Erarbeitung eines Übergangsplans und eine frühzeitige Planung des Übergangsprozesses mit Beteiligung von spezialisierten Fachkräften. 

Stärkung der Netzwerke der Care Leaver

Neben einer besseren professionellen Unterstützung kann von Erfahrungen zur Stärkung der Netzwerke der Care Leaver gelernt werden. So werden einerseits Kontakte zu anderen Jugendlichen systematisch gefördert, um Gelegenheiten zu schaffen, neue Kontakte zu knüpfen (z.B. Programme in Rumänien) und auf der anderen Seite wird das Bedürfnis nach Beziehungskontinuität mit bisherigen wichtigen Personen unterstützt (z.B. in der Schweiz). So befördert TIPITI[41] den Ansatz der Jugendhilfeeinrichtung, für jedes dort lebende Kind eine „Person of Reference“ zu identifizieren und zu stärken. Diese Person kann aus der Familie oder dem Umfeld oder der Schule oder anderen Bereichen kommen. Sie soll  Beziehungskontinuität über Jahre und Übergangsphasen hinweg sicherstellen, auch bei Zuständigkeits-wechseln. Schließlich gehört zur Stärkung der Netzwerke auch die Erfüllung des Wunsches nach einem Platz, an den sie zurückkehren können. Die Möglichkeit des „Nach-Hause-Kommens“ wird institutionell verbindlich geregelt. Praxisbeispiele aus Israel (Makom) und Kroatien (Uduga Igra) zeigen, dass ein Mix aus zeitweiliger Wohnmöglichkeit in einer Einrichtung, die Funktion des Treffpunktes sowie der Beratung und der Unterstützung miteinander vereinbar ist. Deutlich wird in all dem, dass es im Erwachsenwerden nicht grundsätzlich um ein Auskommen ohne Hilfe geht, sondern um ein ausgewogenes Wechselverhältnis zwischen Autonomie und Abhängigkeit.

Stärkung der Rechte  

In Großbritannien[42] gibt es einen nationalen Beratungsservice (NCAS) für junge Menschen im Übergang aus institutionalisierten Hilfen in das Erwachsenenleben sowie umfangreiche von diesem angebotene Vernetzungs- und Informationsmöglichkeiten für Care Leaver im Internet.[43] 

In Kanada existieren zudem Initiativen, Jugendliche mit Jugendhilfe-erfahrungen in der Durchsetzung ihrer Rechte anwaltlich zu unterstützen und auf die Lebenswelten dieser Gruppen  aufmerksam zu machen. So hat das Canadian Council on Child and Youth Advocates (CCCYA), ein nationaler Zusammenschluss von Anwältinnen und Anwälten, die sich für die Durchsetzung von Kinder- und Jugendrechten einsetzen, einen nationalen Bericht über die Situation von jungen Menschen im Übergang aus stationären Erziehungshilfen in Selbstständigkeit in Auftrag gegeben, um auf deren prekäre Bedingungen aufmerksam zu machen. 

Unterstützung bei der Wahrnehmung von Rechten

Zusammenfassend können im internationalen Kontext starke Bemühungen zur Unterstützung von Care Leaver bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beobachtet werden, was mit einem sensibleren gesellschaftlichen Bewusstsein für diese Übergänge aus Erziehungshilfen ins Erwachsenen-leben korrespondiert. Dabei wird  angestrebt, den Lebenswelten von Care Leaver durch die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen und andere Ressourcen gerecht zu werden. Dies drückt sich auch in einer jugendnahen Sprache und Darstellung in Broschüren und auf Internetseiten[44] aus. Es liegen insbesondere im angelsächsischen Raum umfangreiche Beratungs- und Informationsmaterialien vor, die über Rechte und Pflichten aufklären.[45]

Die internationalen Erfahrungen belegen, dass die öffentliche Präsenz von  Care Leaver ein wichtiges Element für die Wahrnehmung ihrer Lebenswelten und der lokalen Unterstützungsstrukturen bildet. 

 

8. Handlungserfordernisse und Handlungsoptionen  

Vor diesem Hintergrund sieht die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ einen dringenden sozial- und fachpolitischen Handlungs-bedarf in Deutschland. Ansatzpunkte hierfür müssen sein: 

Rechte von jungen Menschen mit Jugendhilfeerfahrungen unterstützen – Rechtsanspruch präzisieren und ausweiten

Perspektivisch muss den jungen Volljährigen im § 41 SGB VIII ein zwingender individueller Rechtsanspruch auf notwendige und geeignete Hilfen zuerkannt werden. Dabei könnte überlegt werden, diesen Rechtsanspruch bis zum 23. Lebensjahr einzuräumen und erst danach die Weiterführung der Hilfe bis zum 27. Lebensjahr von einer besonderen Begründung im Einzelfall abhängig zu machen. Dies ist auch notwendig, um die Nachhaltigkeit des Erfolges der bereits geleisteten Hilfe nicht zu gefährden. Ebenfalls sollte der Aspekt der finanziellen Nachhaltigkeit bei der Gewährung der Hilfe bzw. bei vorzeitiger Beendigung im Blick behalten werden. 
Zudem sind die jungen Menschen in der Durchsetzung ihrer Rechte durch unabhängige Stellen wie bspw. Ombuds- und Beschwerdestellen zu unterstützen. 

Kinder- und Jugendhilfe muss auch nach dem Ende einer stationären Maßnahme zuständig bleiben

Junge Menschen mit Jugendhilfeerfahrungen müssen ihre Ansprüche gegenwärtig bei verschiedenen Stellen geltend machen. Lange Überleitungs-prozesse und eine Tendenz der Sozialleistungsträger, sich im Zweifelsfall für unzuständig zu erklären, führen zu Lücken in der Finanzierung ihres Lebensunterhalts. Diese Verwaltungspraxis verschärft existentielle Risiken wie z.B. Ausbildungsabbrüche oder Wohnungslosigkeit. Über eine Vorleistungs-regelung ist sicherzustellen, dass immer der zuerst kontaktierte Träger Hilfe zu leisten hat. Die Leistungen der Träger müssen koordiniert werden, sowohl bezogen auf den Einzelfall wie auch auf übergeordneter Ebene. Die Kinder- und Jugendhilfe muss den gesamten Prozess des Übergangs in das (Erwerbs-)Leben in den Blick nehmen und begleiten, eine Verpflichtung, die ihr mit § 41 Abs. 3 SGB VIII im Prinzip ohnehin auferlegt ist, deren Umsetzung aber oft nicht konsequent erfolgt Die Jugendhilfeplanung hat hier die Verantwortung der kommunalen Bedarfsklärung sowie der Gestaltung einer lokalen Infrastruktur.

Kooperationsverpflichtungen auch für andere Leistungsträger

Beim Übergang in andere Leistungssysteme geraten Care Leaver in ein Zuständigkeitsgerangel der Leistungsträger („Verschiebebahnhöfe“). Die geltenden Zuständigkeitsbestimmungen in den jeweiligen Leistungssystemen bewirken keine strukturelle Zusammenarbeit. Es gilt daher, verbindliche Kooperationsverpflichtungen einzuführen.  

Niedrigschwellige nachgehende Angebote und Orte des zeitweiligen Zurückkommens

Care Leaver benötigen verfügbare und verlässliche Orte und Personen in der Übergangsbegleitung. Es bedarf einer größeren Durchlässigkeit des Kinder- und Jugendhilfesystems. Niedrigschwellige nachgehende Angebote sind strukturell zu verankern und auch Rückkehrmöglichkeiten in Erziehungs-hilfesettings oder andere Hilfeformen wie z. B. das betreute Wohnen im Rahmen des § 13 SGB VIII. Bislang bestehen meist gering ausgestattete Nachbetreuungsangebote, die zudem durch ehrenamtliches Engagement ehemaliger Betreuerinnen und Betreuer oder Pflegeeltern gestützt werden – insbesondere unmittelbar nach dem endgültigen Ende der Erziehungshilfe. Die Betreuungslücke könnte mit professionellen nachgehenden Angeboten oder über Mentorinnen und Mentoren oder Patinnen und Paten geschlossen werden. Eine flexible Anpassung des Stundenkontingents für nachgehende Betreuung würde dazu beitragen, Brüche zu verhindern. In der Praxis finden sich bereits einzelne Ansätze, z.B. Betreuungsgutscheine über 20 Stunden, die individuell abgerufen werden können und auch durch das Jugendamt vergütet werden. Die internationalen Modelle regen zudem an, Konzepte (wieder) einzuführen und zu finanzieren, die der Ehemaligenarbeit einen pädagogischen Stellenwert einräumen. Ehemaligenarbeit darf dabei nicht mit Ehrenamtlichkeit gleichgesetzt werden, sondern sollte sich als institutionell verankertes Regelangebot entwickeln. 

Sichtbarwerden und Enttabuisierung der biografischen Erfahrungen – Unterstützung der Selbstorganisation und Positionierungen junger Menschen
Die Vernetzung und Selbstorganisation muss gefördert werden, z.B. durch logistische Unterstützung und Lobbyarbeit. Die Lobbyarbeit  muss politisch gefördert werden. Es müssen Strukturen auf allen Ebenen (Bund, Länder, Kommunen) geschaffen werden, in denen junge Menschen mit Jugendhilfe-erfahrungen sich selbst vertreten können und gehört werden. 

Bildungschancen sichern

Care Leaver unterliegen einer besonderen Bildungsbenachteiligung. Sie sollten systematisch in ihren Fähigkeiten und bei der Erlangung des höchstmöglichen Abschlusses unterstützt werden. Berufliche Ausbildungs-möglichkeiten in Verbindung mit Wohnangeboten sind zu stärken.

(Unbegleitete) Minderjährige Flüchtlinge

Insbesondere dieser Zielgruppe sollte eine gut ausgebaute Infrastrutkur an Beratungsangeboten, wie beispielsweise zu ausländerrechtlichen Fragestellungen, zur Verfügung stehen. Wichtig ist hierbei auch die Beratung, Förderung und Unterstützung im Hinblick auf Bildungs- und Ausbildungs-möglichkeiten, um den jungen Menschen echte Teilhabechancen zu eröffnen. 


Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
Berlin, 18./19. September 2014


[1] Henniger, S./Alex, S.: Junge Wohnungslose zwischen den Hilfesystemen – Erfahrungen aus einer Beratungsstelle. In: Forum Erziehungshilfen 1/2013, S. 26-30
[2] Als Care Leaver werden im internationalen Diskurs junge Menschen bezeichnet, die einen Teil ihres Lebens in öffentlicher Erziehung – z.B. in Heimen, Wohngruppen oder Pflegefamilien – verbracht haben und sich nach Beendigung der Hilfe am Übergang in ein eigenständiges Leben befinden.
[3] Messmer, H.: Bevor Leaving Care. Eine Fallstudie zum fachlichen Handeln beim Übertritt aus der Heimerziehung in die selbstständige Lebensführung. In: Neue Praxis, 5/2013, S. 424
[4] Stauber, B.: Junge Erwachsene – Zur Herstellung von Geschlecht und anderen Unterschieden in Übergängen von der Jugend zum Erwachsensein. In: Forum Erziehungshilfen 1/2013, S. 4
[5] Lex, T./Zimmermann, J.: Zwischen Beschleunigung und Verzögerung. Jugendliche auf ihrem Weg zu Ausbildung und Studium. In: Rauschenbach, T./Bien, W. (Hrsg.): Aufwachsen in Deutschland. AID:A – Der neue DJI-Survey, 2012, S.160 ff.
[6] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: 14. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, Berlin, BT-Drs. 17/12200, S. 186/187
[7] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: 14. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, Berlin, BT-Drs. 17/12200, S. 218/219
[8] Hans-Böckler-Stiftung: Viele Hürden vor dem ersten sicheren Job. In: Böcklerimpuls 12/2010, S. 2
[9] Tillmann, F./ Gehne, C.: Situation ausgegrenzter Jugendlicher, Expertise unter Einbeziehung der Praxis, BAG KJS, 2012, S. 1 ff. 
[10] vgl. Jurt, L./ Daigler, C.: „ … ich fand das eigentlich noch ganz gescheit“. Evaluation zu Wirkungen des Programms Move on aus Sicht der Adressatinnen und Adressaten, Abschlussbericht 2011, S. 45 www.sah-schweiz.ch/data/themen/3/Evaluation_PVB.pdf 
[11] vgl. Reißig, B./ Tillmann, F.: DropOut und prekäre Übergänge – Exklusions- und Ausgrenzungsrisiken im Jugend- und jungen Erwachsenenalter. In: Forum Erziehungshilfen 1/2013, S. 21
[12] Mögling, T./Tillmann, F./Lex, T.: Umwege in die Ausbildung. Die Rolle von Ungelerntentätigkeit für eine späte Berufsqualifizierung. Deutsches Jugendinstitut e.V., 2012, S.55
[13]Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V.: Statistikbericht 2012, www.bagw.de, Pressemitteilung vom 01.08.2013
[14] Caritasverband für Stuttgart e.V. und Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.V.: Jünger und gefährdeter. Mädchen im Schlupfwinkel: Zahlen und Fakten im Überblick. News 2/2012, S. 2
[15] vgl. Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe, Erzieherische Hilfen, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte jungen Menschen, Hilfe für junge Volljährige – Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen 2012, S. 77 
[16] Fendrich, S./Pothmann, J./Tabel, A.: Monitor Hilfen zur Erziehung 2012, S. 12
[17] Der Unterschied bei begonnen Hilfen der Jahre 2008-2012 beläuft sich auf ca. 4.000.
[18] vgl. Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe, Erzieherische Hilfen, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte jungen Menschen, Hilfe für junge Volljährige – Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen 2012, S. 77
[19] vgl. Wiesner, R.: Hilfen für junge Volljährige. Rechtliche Ausgangssituation. Expertise im Auftrag der IGfH und der Universität Hildesheim, 2014, S. 11
[20] vgl. Tammen, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Auf., 2013, § 41 Rn. 20  
[21] vgl. Tammen, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Auf., 2013, § 41 Rn. 24
[22] vgl. Strahl, B./Thomas, S.: (Er)wachsen ohne Wurzeln? Der Weg aus stationären Erziehungshilfen. Übergangsbegleitung zwischen „Verselbstständigung“ und Erlangung von Handlungsmächtigkeit. In: Forum Erziehungshilfen 3/2014, S. 133 f.
[23[ siehe auch www.uni-hildesheim.de und www.igfh.de 
[24] Sievers, B. /Thomas, S.: Übergangsbegleitung aus stationären Erziehungshilfen – ein Blick in die Praxis. In: Forum Erziehungshilfen 3/2014, S. 150 f. 
[25] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: 14. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, Berlin, BT-Drs. 17/12200, 2013, S. 352
[26] ebenda
[27] Wiesner, R.: Hilfen für junge Volljährige. Rechtliche Ausgangssituation. Expertise im Auftrag der IGfH und der Universität Hildesheim, 2014, S. 12
[28] Wiesner, R.: Hilfen für junge Volljährige. Rechtliche Ausgangssituation. Expertise im Auftrag der IGfH und der Universität Hildesheim, 2014, S. 29
[29] vgl. Wiesner, R.: Hilfen für junge Volljährige. Rechtliche Ausgangssituation. Expertise im Auftrag der IGfH und der Universität Hildesheim, 2014, S.30
[30] BVerwG 5 C 26.98 vom 23.09.1999
[31] Wiesner, R.: Hilfen für junge Volljährige. Rechtliche Ausgangssituation. Expertise im Auftrag der IGfH und der Universität Hildesheim, 2014, S.41
[32] sog. Richtlinie Aufnahmebedingungen RL 2003/9/EG, neu gefasst durch die RL 2013/33/EU vom 26.06.2013
[33] diese sind beispielsweise Bestellung einer Vertreterin / eines Vertreters, die Unterbringung in einer Pflegefamilie oder geeigneten Einrichtung, adäquate Ausbildung des Betreuungspersonals
[34] s. Art. 24 RL 2013/33/EU
[35] „Nach der stationären Erziehungshilfe – Care Leaver in Deutschland - Internationales Monitoring und Entwicklung von Modellen guter Praxis zur sozialen Unterstützung für Care Leaver  beim Übergang ins Erwachsenenalter“
[36] vgl.  Dokumentationen der Tagungen unter www.igfh.de
[37] Provincial Advocate of Children & Youth 2012
[38] Duncalf, Z.  Listen up! Adult Care Leavers Speak Out: The views of 310 care leavers 
aged 17-78. Manchester: Care Leavers Assocciation, 2010; Köngeter, S./Zeller, M. (2011): Lost in Transition – Jugendliche und junge Erwachsene mit biographischen Krisen im Übergang. In: Diskurs Kindheits- und Jugendforschung. 6. Jg., Heft 1, 2011, S. 5 
[39 ]vgl.  Zeller, M.: Übergänge unterstützen – internationale Inspirationen. In: Forum Erziehungshilfen 3/2014,, S. 253
[40] für Irland z.B. www.epiconline.ie
[41] www.tipiti.ch
[42] www.leavingcare.org
[43] vgl.  Sievers, B. (2013): Die Care Leavers Association in Großbritannien. Ein Beispiel einer
Selbstorganisation von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in stationären Hilfen
aufgewachsen sind. In: Forum Erziehungshilfen 3/2013, S. 174
[44] www.epiconline.ie 
[45] Focus Ireland et al. 2012 und www.ontarioyouthcan.org/rsyt.youth/, www.thesite.org