Schulbegleitung allein kann kein inklusives Schulsystem gewährleisten

Diskussionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ 

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I. Ausgangssituation

Durch das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) am 26. März 2009 in Deutschland besteht die Verpflichtung, die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern und Jugendlichen in allen Lebensbereichen sicherzustellen und ihnen insbesondere den Zugang zum allgemeinen Bildungssystem zu ermöglichen bzw. die dafür notwendige Unterstützung zu gewährleisten (Art. 24 Abs. 2 UN-BRK).

Seitdem machen sich alle Länder auf den Weg, die UN-BRK umzusetzen. Die meisten Länder unternehmen hierzu große Anstrengungen, was von der Kinder- und Jugendhilfe anerkannt wird. Schulrecht lässt zunehmend Beschulung an Regelschulen zu und bringt damit zum Ausdruck, die Verpflichtung aus der UN-BRK umzusetzen und den Schülerinnen und Schülern ein Recht auf Beschulung in der Regelschule ihrer Wahl einzuräumen.

In Folge der öffentlichen Debatte über Inklusion ist eine veränderte Anspruchshaltung der Eltern beobachtbar, führt der Ausbau inklusiver Kindertageseinrichtungen im Übergang zur Grundschule zu einem Anstieg der Schulbegleitung, der insgesamt sowohl in Regelschulen als auch in Förderschulen stattfindet.

Die Strukturen in den Schulen ändern sich jedoch noch nicht in einem Ausmaß, dass die Verwirklichung einer vermehrt integrativ-inklusiven Beschulung tatsächlich erreicht werden könnte. Klassenteiler werden nicht oder nur unzureichend gesenkt, die Qualifizierung des Personals bzw. Umsetzung und Einstellung spezialisierten Lehr- und Förderungspersonals erfolgt nur in sehr kleinen Schritten – wenn überhaupt.

Die Folge ist, dass derzeit eine Beschulung an Regelschulen in vielen Fällen mit einer Schulbegleitung als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe (nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII) bei (drohender) seelischer Behinderung oder als Leistung der Sozialhilfe (nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII) bei geistiger und/oder körperlicher Behinderung gewährt wird. Die Fallzahlen für Leistungen der Schulbegleitung als Hilfe zur angemessenen Schulbildung nehmen zu und ein Ende ist bei der derzeitigen Praxis der Leistungsverpflichtung nicht absehbar. 

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ fordert daher mit dem vorliegenden Diskussionspapier eine Klärung der Verantwortungs-verteilung und betont, dass die Schulbegleitung durch die Kinder- und Jugendhilfe kein Ersatz für ein inklusives Schulsystem sein kann.

 

II. Schulbegleitung als Ausgleich defizitärer schulischer Strukturen

Die Schulen sind in großer Mehrzahl auf das Recht der Schülerinnen und Schüler auf inklusive Beschulung in einer Regelschule ihrer Wahl (Art. 24 UN-BRK) nicht vorbereitet. Notwendige Folge ist eine Überforderung der einzelnen Schulen und ihres Personals. Um dies zu kompensieren, setzen die Schulbehörden auf die Sozialleistung Schulbegleitung. Jugend- und Sozialhilfe müssen damit als Ausfallbürgen einspringen. Denn § 10 Abs. 1 SGB VIII sieht zwar eine vorrangige Zuständigkeit der Schule vor, jedoch nur insoweit, wie Schulträger die entsprechenden Förderbedarfe im Rahmen ihrer vorrangigen Zuständigkeit befriedigen.   

Immer mehr Länder verzichten darauf, den sonderpädagogischen Förderbedarf zu prüfen und festzustellen. Dies verlagert die Verantwortung für die Förderung entsprechend des individuellen Bedarfs auf die einzelne Schule. Fachlich ist das konsequent. Es macht aber nur Sinn, wenn die Ressourcen der Schule entsprechend zunehmen. In den Schulen fehlen jedoch noch weitgehend sowohl die Instrumente zur Prüfung und Feststellung des Förderbedarfs als auch die Ressourcen für eine auf die einzelnen behinderungsbedingten Bedarfe zugeschnittene schulische Förderung. Auch ist in keiner Weise strukturell gesichert, dass die Schule bei der Feststellung des Förderbedarfs mit den Sozialleistungsträgern frühzeitig und eng zusammen arbeitet.

Kinder- und Jugendhilfe sowie Sozialhilfe sind zur Leistung von Schulbegleitung verpflichtet, was durch die Verwaltungs- bzw. Sozialgerichte bestätigt wird, die die Jugend- und Sozialämter fast ausnahmslos zur Leistungsgewährung verurteilen. In der Konsequenz sind Jugend- und Sozialhilfe verpflichtet, immer dann Schulbegleitung als Leistung zu gewähren, wenn Schule einer Beschulung an der von den Eltern gewünschten Schule nur unter der Voraussetzung zustimmt, dass der Schulbesuch der Schülerin oder des Schülers durch eine Schulbegleitung unterstützt ist. 

Die Sozialleistung „Eingliederungshilfe“ in SGB VIII und SGB XII ist jedoch ausgerichtet und abgestimmt auf ein Schulsystem, das dem Förderauftrag gegenüber allen Schülerinnen und Schülern gerecht wird. Sie stammt aus der Zeit einer differenzierten (Förder-)Schullandschaft und taugt nicht als Regelinstrument zur Umsetzung einer inklusiven Schule. Die Ziele der Behindertenrechtskonvention würden verfehlt, wenn die Regelschule (und womöglich auch die verbleibende Förderschule) statt inklusive Schulbildung zu gewährleisten, durchsetzt wäre mit individuell zugeordneten klassischen Integrationshelfern.

Wenn  das Land als Verantwortlicher für die Personalausstattung und Gestaltung des Unterrichts nicht bereit ist, ausreichende Mittel einzusetzen, um den Förderbedarfen Rechnung zu tragen und so die inklusive Beschulung an Regelschulen zu ermöglichen, verlagert es sehr unmittelbar die Förderungs- und Kostenpflicht auf die Kommunen als Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger.

 

III. Perspektiven und Zwischenlösungen

1.    Klärung der Verantwortungsverteilung

Welche Verantwortung die vorrangig verpflichtete Schule zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung bei inklusiver Beschulung hat, regelt das Schulrecht. Dieses ist in den Ländern derzeit in dynamischer Bewegung. Hierbei fällt auf, dass gegenüber den Schülerinnen und Schülern so gut wie keine verbindliche Verantwortungsübernahme stattfindet. Rechtsansprüche auf Förderung sind die absolute Ausnahme. 

Die Angebote und Strukturen zur Förderung der integrativen Beschulung finden ihre Grenzen daher regelmäßig an den hierfür vom Land bereitgestellten Mitteln und nicht an den Bedarfen der Betroffenen. Der schulrechtlichen Verantwortungszuweisung lassen sich nur schwer verbindliche Konturen entnehmen. Zu ermitteln, wann im Vorrang-Nachrang-Verhältnis die Verantwortung von Schule aufhört und die Verantwortung von Kinder- und Jugendhilfe bzw. Sozialhilfe beginnt, ist daher derzeit nur begrenzt möglich. 

Hier steht eine bundesweite vergleichende Analyse der schulrechtlichen Regelungen aus. Diese wäre notwendig, um sie zu den sozialleistungs-rechtlichen Pflichten in Beziehung setzen und Perspektiven für eine funktionale Verantwortungsverteilung entwickeln zu können.

2.    Qualifizierung von Schulbegleitungen unabhängig von der Verantwortungszuständigkeit

Der sprunghafte Anstieg der Zahl der Schulbegleitungen als Sozialleistung steht im Missverhältnis mit einer Auseinandersetzung über das Anforderungsprofil der Leistung sowie die Qualifizierungsbedarfe für die Schulbegleiterinnen und -begleiter. Es fehlt eine Darstellung der Qualitätskriterien differenziert je nach spezifischem behinderungsbedingtem Bedarf sowie individuellem Entwicklungsstand und Schulart.

Nicht ausreichend diskutiert sind bislang die stigmatisierenden Effekte der erwachsenen Begleitperson in der Interaktion zwischen den Schülerinnen und Schülern. Folglich fehlen Konzepte, wie diese bestmöglich vermieden werden können.
Als Leistungsart beginnt die Schulbegleitung bei den Trägern der freien Jugendhilfe erst nach und nach anzukommen. Eine systematische Konzeptionierung mit der Entwicklung von Qualitätskriterien und Zielen der Hilfen steht – unabhängig von der Klärung der Verantwortungsverteilung und der Zuständigkeit – noch aus.

3.    Vorübergehende Unterstützung der schulischen Struktur mit Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe

Die Einzelfallhilfe eines Schulbegleiters oder einer Schulbegleiterin, bei welcher dem einzelnen Kind oder Jugendlichen je eine Fachkraft zugeordnet ist, ermöglicht für viele erst die Beschulung in der von ihnen gewählten Schule. Die direkte Zuordnung einer erwachsenen Begleitperson wirkt aber im Schulgeschehen oftmals nur begrenzt inklusiv. Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter sind von der Grundanlage zunächst nicht in das schulische Gruppengeschehen integriert, sondern einzig dem betreffenden Schüler oder der betreffenden Schülerin zugeordnet.

Will Schulbegleitung inklusiv wirken, kann der Auftrag bei der Leistungserbringung in der Regel nicht auf die Unterstützung des einzelnen Kindes oder Jugendlichen beschränkt sein. Empfehlenswert ist hierüber hinausgehend eine Poolbildung von Schulbegleitung, auf die bedarfsangemessen und situativ zurückgegriffen werden kann. Die Aufgabenbeschreibung sollte, wenn der behinderungsbedingte Bedarf nicht ausnahmsweise die uneingeschränkte Aufmerksamkeit erfordert, die Förderung der Interaktion mit den Mitschülerinnen und Mitschülern und dem Lehrpersonal ebenso umfassen wie eine Unterstützung der Lehrkräfte bei der Entwicklung von Handlungssicherheit im Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Behinderung und der aktiv-integrierenden Einbeziehung in das Unterrichts-, Pausen- und sonstige Schulgeschehen.

Mit der Schulbegleitung unterstützen zurzeit die Kinder- und Jugendhilfe sowie Sozialhilfe die Schulen bei der auch für sie immensen Umgestaltungsaufgabe im Zuge der Umsetzung von Art. 24 UN-BRK.  Von Schule sowie Jugend- und Sozialhilfe gemeinsam erarbeitete Konzepte zum Einsatz von Integrationspersonal in den Schulen können in dieser Situation dazu beitragen, dass zumindest vor Ort eine gemeinsame Verantwortungs-übernahme entsteht und dass für Schülerinnen und Schüler die Beschulung sowie Förderung in der gewünschten Schule ermöglicht wird, ohne dass jeder und jedem eine Einzelperson an die Seite gestellt wird.

Mittel- und langfristig muss nach Ansicht der AGJ auch nach alternativen Wegen der Förderung der inklusiven Beschulung gesucht werden. Schulbegleitung als individuelle Zusatzleistung im Sinne des SGB VIII bzw. SGB XII sollte in einer inklusiven Schule nur ausnahmsweise und in enger Absprache aller Beteiligten und unter Wahrung der Beteiligungsrechte von Schülerinnen und Schülern sowie in Abstimmung mit dem inklusiven Unterrichtskonzept vorkommen. 


Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
Berlin, 28./29. November 2013