Inklusive Weiterentwicklung SGB VIII - was nun?

Für die Gestaltung einer „inklusiven Kinder- und Jugendhilfe“ sieht das am 10. Juni 2021 in Kraft getretene Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) einen dreistufigen Prozess vor (§ 108 SGB VIII), der am 01. Januar 2028 durch die Zusammenführung der Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung unter dem Dach des SGB VIII enden soll. Notwendig ist hiernach ein weiteres Reformgesetz, in dem die Vorgaben der Umstellung enthält. Das KJSG sieht für den Erlass dieser scherzhaft genannten Reformgesetz 2.0 eine Frist bis 01. Januar 2027 vor.

1. Anlauf IKJHG 2024: erkenntnisreich, aber abschlusslos

Der Entwurf des Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG), den die Ampelkoaltion am 28.11.2024 mit der Bundesrat-Drs. 590/24 noch ins Gesetzgebungsverfahren brachte, ist durch Wechsel der Legislaturperiode dem Diskontinuitätsprinzip unterfallen. Der Regierungsentwurf (vgl. BT-Drs. 20/14343), aber auch die Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drs. 590/24) vermitteln, in wie Regelungen aussehen könnten und wozu durch Änderungen - jedenfalls aus Sicht der Länder - um Zustimmung noch gerungen werden muss. 

2. Anlauf IKJHG: 2026 wird spannend!

Es gibt Ankündigungen aus dem BMBFSFJ und von Bundesministerin Prien persönlich, dass zum Jahreswechsel 2025/2026 der neue Referatsentwurf vorgelegt wird. Es heißt, dass dieser auf den Ergebnissen des geführten Diskussionsprozesses aufbauen soll und auch Hinweise aus Stellungnahmen der letzten Legislatur einfließen lässt. Änderungen können erwartet werden mit Blick auf das Pooling, für das Bundesministerin Prien wohl gute Lösungen sehr wichtig sind.

Derzeit gilt es also abzuwarten. Für die Zwischenzeit empfehlen wir den auf dem Portal der Kinder- und Jugendhilfe erschienen Grundlagenartikelt von Dr. Stephan Gerbig “Kinder- und Jugendhilfe inklusiv: Ein Warten mit Erwartungen”.