Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz– Orientierungsrahmen und erste Hinweise zur Umsetzung –

Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ und
Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter

Handlungsempfehlunh als PDF  

1. Frühe Hilfen (§§ 1 Abs. 4, 2, 3 Abs. 4 KKG, § 16 Abs. 3 SGB VIII) Information

Die Prävention und dabei insbesondere das System Frühe Hilfen stellen einen Kernbereich im neuen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) dar. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem BKiSchG unter anderem die Absicht, das System Frühe Hilfen zu verstetigen. Dabei werden Frühe Hilfen erstmals gesetzlich geregelt (siehe §§ 1 und 3 KKG), ohne dass damit eine neue Hilfesäule begründet werden soll. Angebote der Frühen Hilfen sollen die Eltern schon ab der Schwangerschaft unterstützen und so die Entwicklung der Kinder fördern. Sie sollen die Erziehungs- und Gesundheitsförderungskompetenz der Eltern stärken und ihnen helfen, sichere Eltern-Kind-Beziehungen aufzubauen. Damit soll von vornherein vermieden werden, dass es zu Gesundheitsrisiken, zur Vernachlässigung oder gar zur Misshandlung des Kindes kommen könnte.
§ 1 Abs. 4 KKG beschreibt ein Leistungsangebot für Mütter, Väter und werdende Eltern bezogen auf die ersten Lebensjahre der Kinder. Im Mittelpunkt steht das Vorhalten von Information, Beratung und Hilfe, möglichst frühzeitig, koordiniert und multiprofessionell.
Der Klammerzusatz „Frühe Hilfen“ in § 1 Abs. 4 S. 2 KKG verleiht diesem Absatz den Status einer bundesweit verbindlichen Legaldefinition.
Kernelement des Unterstützungssystems Frühe Hilfen ist die Vernetzung. Zentrale Angebote der Frühen Hilfen wurden auch in das SGB VIII aufgenommen: In einem neuen Absatz 3 zu§ 16 SGB VIII wird der örtliche Träger der Jugendhilfe verpflichtet, (werdenden) Eltern Unterstützung in Form von Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenz anzubieten.

Der örtliche Träger der Jugendhilfe, ist – sofern Landesrecht keine andere Regelung vorsieht–, nach § 2 Abs. 1 KKG verpflichtet, (werdende) Eltern über das Angebot an Beratung und Hilfen zu Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung in den ersten Lebensjahren zu informieren. Die für die Information zuständigen Stellen sind nach Abs. 2 befugt, den Adressatinnen und Adressaten ein persönliches Gespräch, auf Wunsch auch in deren Wohnung, anzubieten.

§ 3 Abs. 4 KKG beschreibt die Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hilfen/Familien- hebammen“. Sie soll der Unterstützung des Aus- und Aufbaus der Netzwerke Frühe Hilfen (siehe auch unter 2.) und des Einsatzes von Familienhebammen auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen dienen. Dafür sind Bundesmittel in Höhe von 30 Mio. Euro in 2012, 45 Mio. Euro in 2013 und 51 Mio. Euro in 2014 und in 2015 vorgesehen. Die Details der Ausgestaltung der Bundesinitiative sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen

Bund und Ländern1 geregelt. Ab 2016 sollen für die Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien jährlich Bundesmittel in Höhe von 51 Mio. Euro im Rahmen eines Fonds zur Verfügung stehen.

Handlungsauftrag/Empfehlung

Die Entwicklung und der Ausbau eines niedrigschwelligen adressaten- und milieugerechten Zugangs zu Frühen Hilfen – zu Information, Beratung und Hilfe – müssen sich ausrichten an der zentralen Fragestellung „Was brauchen werdende bzw. junge Eltern in ihren spezifischen Lebenssituationen?“.
Die Beantwortung dieser Leitfrage stellt die Grundlage für eine entsprechende Angebotsplanung dar, die in die Jugendhilfeplanung eingebettet ist.
Für die Umsetzung sollte zunächst eine Bestandserhebung und Bewertung sowie nach Sichtung des Bedarfs die Angebotsplanung erfolgen.
Darüber hinaus braucht es ein Konzept für die Information der Adressatinnen und Adressaten, das die individuellen Lebenslagen berücksichtigt und aufsuchende Elemente enthält. Erforderlich ist eine aktive und alle Milieus ansprechende Informationsstrategie.

Im Kontext des Aufbaus einer „Gehstruktur“ hat das persönliche Beratungsgespräch einen besonderen Stellenwert. Angebote wie Willkommensbesuche, Elternbriefe, Begrüßungspakete o.ä. sind in der Praxis bereits etabliert.

Mit Blick auf das Angebot eines persönlichen Gesprächs an junge Eltern sind datenschutzrechtliche Anforderungen zu bewältigen, da die dafür notwendigen Daten von den Meldebehörden nur auf der Basis einer entsprechenden rechtlichen Befugnis weitergegeben werden dürfen. Seit der Föderalismusreform hat der Bund für das Meldewesen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 73 Abs.1 Nr. 3 GG). Bis zur Schaffung eines entsprechenden Bundesgesetzes können die Länder nach Maßgabe des Art. 125b Abs.1 S. 1 GG auf der Basis des Melderechtsrahmengesetzes des Bundes noch entsprechende Befugnisse zur regelhaften Datenübermittlung schaffen. Danach bedarf es einer unmittelbaren bundesrechtlichen Befugnis zur Weitergabe der Daten, sinnvollerweise direkt in § 2 KKG.

Sollte es auf Landesebene hierzu (noch) keine eigenen Regelungen geben, müssten Lösungen gefunden werden, die eine Weitergabe der Meldedaten unnötig machen – wie etwa Anschreiben unmittelbar durch die Meldebehörden, Übernahme der Daten aus Geburtsanzeigen im Amtsblatt. Wenn die Eltern beim Standesamt oder in der Geburtsklinik für eine Kontaktaufnahme um ihre Adressen gebeten werden, ist auch das datenschutzrechtlich unproblematisch. Alternativ könnte an gleicher Stelle eine Einverständniserklärung der Eltern zur Datenübermittlung erfolgen.

Im Kontext des Einsatzes der Familienhebammen bedarf es einer Klärung hinsichtlich der Art der Einbindung in die Kinder- und Jugendhilfe bzw. in die Jugendhilfeplanung, die als eine zentrale Schnittstelle zu den Netzwerken Frühe Hilfen das Leistungsangebot koordiniert.
In der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern ist geregelt, dass das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) ein Kompetenzprofil für Familienhebammen bzw. vergleichbare Berufsgruppen erarbeitet.
Anforderungsprofil und Qualifikationsrahmen für diese aufsuchenden Hilfen zur Verbesserung des Kinderschutzes sollten klar beschrieben werden. Darüber hinaus ist die fachliche Begleitung und Einbindung der Familienhebammen z.B. durch Kollegiale Beratung und Supervision sicherzustellen.

Die Frage, welche Professionen im kommunalen Kontext mit der Aufgabe von zugehenden psychosozialen Hilfen betraut werden, sollte jedoch unabhängig von der Frage der Hebammenleistungen durch die Akteure vor Ort auf der Grundlage bereits bestehender Strukturen und Erfahrungen entschieden werden. Zu beachten sind dabei allerdings die


1 Die Verwaltungsvereinbarung steht ab 1. Juli 2012 unter www.agj.de zur Verfügung.

Forderungsprioritäten in Art. 2 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern sowie die jeweiligen Landesregelungen.

2. Auf- und Ausbau von Netzwerkstrukturen im Kinderschutz, strukturelle, institutionalisierte Zusammenarbeit (§ 3 Abs. 1 - 3 KKG, § 81 SGB VIII)

 

Information

Nach § 3 Abs. 1 KKG sind in den Ländern flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz aufzubauen und weiterzuentwickeln. Gesetzlich genannte Ziele sind die

gegenseitige Information über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum, Klärung struktureller Fragen der Angebotsgestaltung,
Abstimmung der Verfahren im Kinderschutz.

Die in § 3 Abs. 2 KKG aufgezählten Beteiligten sollen die Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit in Vereinbarungen festlegen. Dabei soll auf vorhandene Strukturen zurückgegriffen werden. Nach § 3 Abs. 3 KKG soll – sofern Landesrecht keine andere Regelung vorsieht – die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz als Netzwerk durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe organisiert werden.
Dabei geht es um die Entwicklung, Pflege und Weiterentwicklung einer institutionalisierten Zusammenarbeit unterschiedlicher Leistungssysteme, die auch über landesrechtlich geschaffene Strukturen realisiert werden kann.

Damit korrespondierend ist im § 81 SGB VIII die strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen erweitert worden.

Während § 3 KKG die Kooperation unterschiedlicher Akteure für den Bereich der frühen Kindheit beschreibt und dabei die Kinder- und Jugendhilfe überschreitet, gilt die Ausweitung der Kooperationsverpflichtung im § 81 SGB VIII nur für die Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Ausdrücklich als Kooperationspartner sind nun beispielsweise die Sozialleistungsträger der Grundsicherung, der Arbeitsförderung, der Krankenversicherung und weitere Rehabilitationsträger sowie die Familien- und Jugendgerichte genannt.

Handlungsauftrag/Empfehlung

In Anlehnung an einzelne Landesgesetze soll mit der Regelung der Rahmen dafür geschaffen werden, dass bundesweit flächendeckend Netzwerkstrukturen für den Kinderschutz aufgebaut bzw. bestehende verstetigt und weiterentwickelt werden.

Für die konkrete Umsetzung des § 3 Abs. 2 KKG sollte zuerst geklärt werden, ob und inwieweit das jeweilige Land seinen Regelungsvorbehalt in Anspruch nimmt.

Es empfiehlt sich ein schrittweises Vorgehen beim Auf- bzw. Ausbau der strukturellen Zusammenarbeit in den Netzwerken zum Kinderschutz. Dabei ist es wichtig, die Jugendhilfeplanung mit einzubinden und die Netzwerkarbeit selbst als einen Bestandteil der Jugendhilfeplanung zu definieren.
Am Anfang sollte die Entwicklung eines Konzeptes für die Struktur des Netzwerkes stehen. Bereits im Vorfeld der strukturellen Zusammenarbeit sollten deshalb mit den zukünftigen Netzwerkmitgliedern Ziele und Zweck der Netzwerke sowie Grundzüge einer Kooperationskultur erarbeitet werden.
Die Netzwerke thematisieren in fallübergreifender Weise unter anderem das Verfahren der Einzelfallbearbeitung, sie dienen aber nicht der Bearbeitung des Einzelfalls.

Vorhandene bzw. bereits etablierte Kooperationsstrukturen sollten als Basis für die Ausgestaltung der Netzwerke dienen.

Dabei ist darauf zu achten, dass Doppelstrukturen, etwa zu Kooperationen nach § 81 SGB VIII, vermieden werden.
Bei der Bildung der Netzwerke, insbesondere bei einer möglichen Binnendifferenzierung, sollten die Lebensphasen der Kinder berücksichtigt werden. Darüber hinaus können sich die Netzwerke am Sozialraum und an für den Kinderschutz relevanten Themen ausrichten.
Erkenntnisse aus dem Aktionsprogramm des Bundes zu den „Frühen Hilfen“ zeigen, dass viele Kommunen bereits über gute Ansätze, vor allem im Bereich der Frühen Hilfen, verfügen.

Eine besondere Herausforderung liegt insbesondere im Kontext der Prävention und Frühen Hilfen darin, Systemgrenzen unterschiedlicher Leistungsbereiche zu überwinden und zum Wohl von jungen Familien zu kooperieren.
Dazu bedarf es identifizierbarer Koordinatorinnen und Koordinatoren sowie konkreter Ansprechpersonen.
Über die Arbeitsweise innerhalb der Netzwerke sollen Vereinbarungen getroffen werden. Der Schwerpunkt sollte auf die Verständigung über gemeinsame Ziele gelegt werden.


   3. Verfahrensvorgaben zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes Unmittelbarer Eindruck / Methode „Hausbesuch“ (§ 8a Abs. 1 S. 2 SGB VIII) Information

Durch die in § 8a SGB VIII vorgenommene Konkretisierung wird ein in der Praxis der Jugendämter bereits etablierter fachlicher Qualitätsstandard der Gefährdungseinschätzung gesetzlich normiert. Das Jugendamt hat sich einen unmittelbaren Eindruck vom Kind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII: bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) und dessen persönlicher Umgebung zu verschaffen, wenn dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist. Die Gesetzesbegründung hebt hervor, dass dies bei Säuglingen und Kleinkindern besonders bedeutsam sein kann. Sie führt aus, dass die persönliche Inaugenscheinnahme die Einschätzung insbesondere des körperlichen und geistigen Entwicklungsstands des Kindes beinhaltet, des Verhaltens in der vertrauten Umgebung und der Wohnverhältnisse, in denen das Kind lebt.

Die Regelung berechtigt nicht zum Betreten der Wohnung gegen den Willen der Eltern.

Die gebotene kollegiale Einschätzung der Notwendigkeit eines Hausbesuchs wie auch der von den Kommunalen Spitzenverbänden empfohlene Hausbesuch zu zweit erfordern die entsprechende Personalausstattung (Qualität und Quantität).

Handlungsauftrag

Die Jugendämter sind damit in jedem Einzelfall, in dem gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, verpflichtet, zu prüfen, ob es erforderlich ist, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen oder ob davon abgesehen werden kann. Je nach Situation kann die Inaugenscheinnahme im Rahmen eines Hausbesuchs bei der Familie erfolgen oder an einem anderen Ort, beispielsweise in der Kindertagesstätte.

Im Jugendamt bestehende Regelungen zum Einsatz der Methode „Hausbesuch“ sind zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Diese beziehen sich vor allem darauf, wie die fachliche Einschätzung zur Erfordernis eines Hausbesuches bzw. zur „Inaugenscheinnahme“ des Kindes an einem anderen Ort oder auch die Entscheidung, von beidem abzusehen, getroffen, begründet und dokumentiert werden.

Empfehlung

Qualifizierte fachliche Beurteilung:
Nach wie vor bleibt die Entscheidung über einen Hausbesuch der fachlichen Beurteilung im Rahmen einer kollegialen Beratung vorbehalten. Damit wird der fachlichen Einschätzung im Einzelfall Vorrang vor einer Standardisierung gegeben. Neben der Festlegung verbindlicher Standards und neben Verfahren zur kollegialen Beratung ergibt sich hieraus für jedes Jugendamt auch die Notwendigkeit, die verantwortlichen Fachkräfte fortlaufend entsprechend zu qualifizieren, auf der Basis eines eigenen Qualifizierungskonzeptes oder in Form der Nutzung bestehender Angebote Dritter, z.B. der Landesjugendämter.

Gestaltung und Inhalt des Hausbesuchs:
Konkrete Standards zum Hausbesuch wurden bereits in den „Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendämtern bei Gefährdung des Kindeswohls“ der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit Unterstützung der AGJ und des DV (2009) formuliert:

Die Inaugenscheinnahme bzw. der Hausbesuch sollte zu zweit durchgeführt werden. Zu beurteilen sind:

  • der Zustand des Kindes, sein Erscheinungsbild und sein Verhalten,
  • die Lebensbedingungen des Kindes, seine gesundheitliche Verfassung sowie die häusliche, die finanzielle und die soziale Situation der Familie,
  • der Entwicklungsstand und die Entwicklungsperspektive des Kindes,
  • das Kooperationsverhalten und die Ressourcen der Eltern oder des erziehenden Elternteils.

Dokumentation:

Die Dokumentation der Wahrnehmungen und der Einschätzungen, die sich aus dem Hausbesuch ergeben, entspricht fachlichen Standards. Falls davon abgesehen wird, sich  von dem Kind und seiner persönlichen Umgebung einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen, sollten die Gründe dafür nachvollziehbar dokumentiert werden. Bestehende Standards hierzu sind unter Beteiligung der Leitungskräfte zu überprüfen und ggf. weiter zu entwickeln, deren Einhaltung ist sicherzustellen.

Der Hausbesuch als sozialpädagogische Methode:

Der Hausbesuch im persönlichen Umfeld der Familie ermöglicht den Fachkräften Einblicke in die Intimsphäre der Familie. Gleichzeitig stellt diese Form des Kontaktes – insbesondere bei Klärungen im Rahmen des Kinderschutzes und den damit verbundenen Emotionen – eine besondere fachliche Herausforderung dar. Die Träger sind hier gefordert, Fortbildungen, Möglichkeiten der fachlichen Reflexion und Praxisberatung bzw. Supervision sicherzustellen, insbesondere auch für Fachkräfte ohne einschlägige Felderfahrung.
Die im Jugendamt bereits bestehenden Standards, sowie die praktischen Umsetzungshilfen für die Fachkräfte sind zu überprüfen, zu aktualisieren und entsprechend weiterzuentwickeln.

Fallübergabe im Rahmen des Schutzauftrags (§ 8a Abs. 5 SGB VIII) Information

§ 8a Abs. 5 SGB VIII verpflichtet den für eine Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des Schutzauftrages nicht oder nicht mehr zuständigen öffentlichen Träger, dem zuständigen örtlichen Träger mitzuteilen, wenn ihm gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung bekannt sind oder werden. Die Mitteilung der entsprechenden Daten soll nunmehr ausdrücklich im Rahmen eines Gesprächs zwischen den Fachkräften beider Träger erfolgen. Die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der/die Jugendliche sollen hier beteiligt werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz nicht in Frage gestellt wird.
Die Verpflichtung zur Weitergabe der notwendigen Daten (und damit auch zur Übergabe der entsprechenden schriftlichen Unterlagen) in einem Gespräch erstreckt sich in § 8a Abs. 5

SGB VIII beispielsweise auch auf Fälle, in denen einem örtlich nicht oder nicht mehr zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt werden.
Die Vorschrift will im Sinne eines fortdauernden Schutzauftrags verhindern, dass vorhandene Informationen über die Gefährdungssituation eines Kindes oder Jugendlichen (z.B. wegen nicht gegebener örtlicher Zuständigkeit) verloren gehen und deshalb ein rechtzeitiges Tätigwerden zum Schutz des Kindes oder der/des Jugendlichen unterbleibt. Zudem soll vermieden werden, dass Informationen ausschließlich schriftlich übermittelt werden und dabei wesentliche Informationsbestandteile verloren gehen. Im Rahmen eines Gesprächs sollen zwischen den Fachkräften eventuelle Missverständnisse bei der Rezeption der schriftlichen Information geklärt werden.

Handlungsauftrag

Bestehende Standards zur Weitergabe von kindesschutzrelevanten Informationen an die zuständigen Leistungsträger sind zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Die unverzügliche Weitergabe gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung an den zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe in einem Gespräch zwischen den Fachkräften ist zu regeln, ggf. sind bestehende Verfahren und Standards hierzu weiterzuentwickeln.

Gleichzeitig sind Kriterien dazu zu entwickeln, wie und wann die Personensorgeberechtigten, das Kind oder der/die Jugendliche in das Fallübergabegespräch einbezogen werden und in welchen besonderen Fällen ggf. davon abzusehen ist.

Sowohl zur Informationsübermittlung wie zum Umgang mit diesen Informationen sind die notwendigen Strukturen und verbindlichen Verfahren zu schaffen.

Die Übergabe der Fallverantwortung soll im Rahmen eines Gespräches unter angemessener Beteiligung der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder dem/der Jugendlichen erfolgen.

Der    Hilfeverlauf    muss    zusammenfassend,    mit    wesentlichen    Aussagen    und Schlussfolgerungen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Empfehlung

Unverzügliche Weitergabe für den Kinderschutz relevanter Daten und Informationen an das örtlich zuständige Jugendamt:

  • Bei der Weitergabe der für den Kinderschutz relevanten Daten ist immer zu prüfen, wie die gesetzlich vorgegebene Beteiligung der Personensorgeberechtigten, der Kinder und Jugendlichen realisiert werden kann oder ob im Hinblick auf den Schutzgedanken ausnahmsweise von einer Beteiligung abgesehen werden muss.
  • Wenn aufgrund räumlicher Distanz und auch wegen der Dringlichkeit ein „Face to Face Gespräch“ zwischen den Fachkräften und ggf. unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten, der Kinder und Jugendlichen nicht möglich ist, sollten die Daten und Informationen neben der schriftlichen Übermittlung direkt auch telefonisch oder unter Nutzung (gesicherter) moderner Kommunikationsmedien an die zuständige Fachkraft, bei Dringlichkeit ggf. an deren Vertretung bzw. auch an die Leitung weitergegeben werden.

Die weitergegebenen Informationen und Daten sollten protokolliert und sowohl von der informierenden, wie auch der zuständigen Fachkraft abgezeichnet werden.
Die Aufgabe der Leitungskräfte ist es, sowohl die unverzügliche Weitergabe von kinderschutzrelevanten Daten an das für die Aufgabenwahrnehmung zuständige Jugendamt, wie auch den fachlichen Umgang mit dem Eingang solcher Daten zu gewährleisten. Hierfür sind die entsprechenden verbindlichen Strukturen und Verfahren, wie Vertretungsregelungen, Notfalldienste und auch adhoc-Beratung für die Fachkräfte zu implementieren.

Immer wieder gehen kinderschutzrelevante Informationen bei hierfür nicht zuständigen Fachkräften im Jugendamt ein oder sind diesen aus Beratungszusammenhängen bekannt. Die Weitergabe solcher Daten sollte in Fällen der sachlichen Nichtzuständigkeit oder auch beim Wechsel der fallzuständigen Fachkraft (Bezirkswechsel oder auch Verzug der Familie in einen neuen Zuständigkeitsbezirk) ebenfalls nach den fachlichen Standards des § 8a Abs. 5 SGBVIII geregelt werden.


Fortdauernde Zuständigkeit und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel (§ 86c SGB VIII)

Information

Die Vorschrift folgt dem Grundsatz der Hilfekontinuität. Sie gilt für alle Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, einschließlich der ambulanten Leistungen.

Mit der Neufassung von § 86c SGB VIII wird der neu zuständig gewordene Träger der Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet, die Kontinuität des Hilfeprozesses unter der bisherigen Zielsetzung sicherzustellen. Der Träger, der einen Fall durch Wechsel der Zuständigkeit übernimmt, hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess durch den Wechsel nicht gefährdet wird (§ 86 c Abs. 1 SGB VIII). Das Risiko von Hilfeabbrüchen soll damit gemindert werden. Der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit darf sich in keinem Fall zum Nachteil für die jungen Menschen und ihre Familien auswirken. Daher hat der bisher zuständige Jugendhilfeträger die Pflicht, die notwendige Hilfe solange zu gewähren bis der neu zuständige Träger den Fall übernimmt. Die bisher im Hilfeprozess entwickelten Ziele und die auf dieser Grundlage erfolgten Entwicklungsschritte dürfen durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

§ 86c Abs. 2 SGB VIII regelt den Verfahrensablauf für den Zuständigkeitswechsel bei einer laufenden Hilfe. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Zuständigkeitswechsel begründen, hat den anderen unverzüglich zu unterrichten. Er ist zur Weitergabe von Informationen verpflichtet, die für die Gewährung und Erbringung der Leistung sowie für den Wechsel der Zuständigkeit maßgeblich sind.

Pflicht zur unverzüglichen Datenübermittlung:

Die Übermittlung der Sozialdaten2 hat unverzüglich zu geschehen, sobald der Zuständigkeitswechsel dem bisher zuständigen Jugendamt bekannt wird.

Fallübergabegespräch:
Bei der Fortsetzung von Leistungen, die nach § 36 Abs. 2 SGB VIII der Hilfeplanung unterliegen, sind die beteiligten öffentlichen Träger verpflichtet, die Übergabe der Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches unter angemessener Beteiligung der Personensorgeberechtigten sowie des Kindes oder der/des Jugendlichen vorzunehmen.
Damit wird wie in der entsprechenden Regelung zu § 8a Abs. 5 SGB VIII die fachliche Bedeutung des Gesprächs und die unmittelbare Austauschmöglichkeit betont.

Handlungsauftrag

Ein fachgerechtes Verfahren bei Fallabgabe und Fallübernahme ist sicherzustellen.
Die    unverzügliche    Übermittlung    der    für    die    Hilfegewährung    und    den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Daten ist zu gewährleisten.

2 Bei sog. anvertrauten Sozialdaten nach § 65 SGB VIII ist eine Weitergabe nur mit Einwilligung derjenigen zulässig, die die Informationen anvertraut haben – es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor und die Daten sind für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig (§ 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII).

   Die Übergabe der Fallverantwortung hat im Rahmen eines Gespräches unter angemessener Beteiligung der Personensorgeberechtigten und des Kindes bzw. des oder der Jugendlichen zu erfolgen.
   Der Hilfeverlauf ist zusammenfassend (mit wesentlichen Aussagen und Schlussfolgerungen) und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Empfehlung
Bei der Neuregelung geht es im Kern darum, dass ein gemeinsames Gespräch geführt wird.

Zur Umsetzung sind bestehende Verfahren der Fallabgabe und Fallübernahme weiterzuentwickeln. Deren Einhaltung ist durch die Leitungskräfte sicherzustellen.
Soweit es nicht möglich ist, dass die abgebende und die neu zuständige Fachkraft sowie die sonstigen Beteiligten persönlich zusammentreffen, sollten angemessene Ersatzformen gefunden werden, die eine persönliche Verständigung im Gespräch ermöglichen.

Zur Erleichterung der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und zur Unterstützung der Fallübergabe sollten standardisierte Bearbeitungshilfen entwickelt werden (z.B. Prüfschemata, Aktenvorblatt etc.).

Zu den Informationen, die bei einem Zuständigkeitswechsel übermittelt werden, gehören: Anträge und Bewilligungsbescheide, Protokolle der Fachkonferenzen, Hilfepläne und ein zusammenfassender Sachstandsbericht, der die wesentlichen Angaben enthält.

Der Hilfefallverlauf muss nachvollziehbar dokumentiert sein; dies erfordert ein aussagekräftiges Dokumentationswesen. Die für die erforderliche Übermittlung notwendigen Informationen müssen in jedem Fall und bei Beginn der Hilfe erhoben, in regelmäßigen Abständen aktualisiert und so dokumentiert werden, dass sie ohne größeren Aufwand weitergeleitet werden können.

Fachliche Beratung (§ 4 KKG, § 8b SGB VIII) Information
§ 4 Abs. 2 KKG räumt den unter Abs. 1 genannten Berufs- bzw. Amtsgeheimnisträgern zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung unter anderem einen Anspruch gegen den örtlichen öffentlichen Träger auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft ein.
(§ 4 KKG enthält nur eine bedingte Befugnis zur Datenweitergabe und keine Verpflichtung zur Information des Jugendamtes.)

§ 8b Abs. 1 SGB VIII sieht einen entsprechenden Beratungsanspruch gegenüber dem örtlichen öffentlichen Träger für alle Personen vor, die aus beruflichen Gründen im Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen, sei es bei öffentlichen oder freien Trägern der Jugendhilfe oder außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe.
Dieser Anspruch auf Beratung bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung gilt etwa auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen. Das unterstreicht § 21 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, der die Inanspruchnahme des entsprechenden Beratungsangebots als Inhalt der Leistungsvereinbarungen von Rehabilitationsträgern mit Leistungserbringern vorsieht.

Der neu strukturierte § 8a Abs. 4 SGB VIII formuliert den Schutzauftrag nun auch für die Vereinbarungen mit den freien Trägern aus. Neu ist, dass die Qualifikationsanforderungen  an die insoweit erfahrene Fachkraft in die Vereinbarungen aufzunehmen sind.

§ 8b Abs. 2 SGB VIII räumt den Trägern von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und den dafür zuständigen Leistungsträgern einen Rechtsanspruch  gegenüber dem überörtlichen Träger auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher

Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls, zum Schutz vor Gewalt und zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen und zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens ein.

Nach der Gesetzesbegründung soll § 8b Abs. 2 SGB VIII für Einrichtungen gelten, die gem.
§ 45 SGB VIII betriebserlaubnispflichtig sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes erstreckt sich der Auftrag aber auch auf andere Einrichtungen.

Die Inhalte der Handlungsleitlinien, um die es in der Beratung nach § 8b Abs. 2 SGB VIII geht, sind auch Gegenstand der Qualitätsentwicklung des örtlichen Trägers nach § 79a SGB
VIII. Der örtliche Träger ist deshalb in die Beratung einzubinden, wenn § 8b Abs. 2 SGB VIII weitergehend verstanden und auf alle Einrichtungstypen (etwa auch auf Jugendzentren) bezogen wird.

Handlungsauftrag

Aus § 4 Abs. 2 KKG sowie § 8b Abs. 1 SGB VIII ergibt sich ein Auftrag zur Information über die Angebote der fachlichen Beratung für die genannten Berufsgruppen und Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen. Dieser ist grundsätzlich vom örtlichen Träger und darüber hinaus ggf. durch Angebote und Empfehlungen des überörtlichen Trägers zu erfüllen.
Der örtliche Träger muss ein bedarfsgerechtes Beratungsangebot durch insoweit erfahrene Fachkräfte gewährleisten.

Im Hinblick auf § 8a Abs. 4 SGB VIII sind die Empfehlungen der für die Aufgaben nach § 85 Abs. 2 SGB VIII zuständigen Behörden (Landesjugendämter) und die Vereinbarungen zwischen öffentlichen und freien Träger daraufhin zu überprüfen, ob sie die Qualifikationsanforderungen an die insoweit erfahrene Fachkraft enthalten. Gegebenenfalls sind sie entsprechend anzupassen.

Der überörtliche Träger muss das bedarfsgerechte Beratungsangebot nach § 8b Abs. 2 SGB VIII sicherstellen.

Empfehlung

Die in § 4 Abs. 1 KKG und in § 8b Abs. 1 SGB VIII genannten Berufsgruppen und Personen müssen über die Beratungsansprüche informiert werden. Da es sich dabei auch um Mitglieder von Institutionen, Diensten und Berufsgruppen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe handelt, sind diese über die Möglichkeiten, aber auch Grenzen der Kinder- und Jugendhilfe im Kinderschutz zu informieren.

Über gemeinsame Fachveranstaltungen und Fortbildungen zu spezifischen Themen des Kinderschutzes kann eine gemeinsame Basis entwickelt bzw. gestärkt werden.

Die entsprechenden Berufsgruppen, Dienste und Institutionen müssen durch den örtlichen Träger insoweit erfahrene Fachkräfte als konkrete Ansprechpersonen für die Gefährdungseinschätzung erhalten.
Die bereits bestehenden Systeme der Beratung durch insoweit erfahrene Fachkräfte vor Ort sind hinsichtlich der Qualifikation und auch der Kapazität zu überprüfen und im Hinblick auf die neuen Erfordernisse ggf. auszubauen. Die erforderlichen Ressourcen zur Sicherstellung der neu entstandenen Beratungsansprüche sind bereit zu stellen.

Erweitertes Führungszeugnis (§ 72a SGB VIII, §§ 43 und 44 SGB VIII)

Information

Ziel der Regelung ist, einschlägig vorbestrafte Personen von einer Mitwirkung an der Aufgabenwahrnehmung in der Jugendhilfe fernzuhalten und auszuschließen. Zu bedenken ist allerdings, dass auch hierdurch ein vollumfänglicher Schutz nicht gewährleistet werden kann.

§ 72a Abs. 1 SGB VIII ist dahingehend verändert, dass ein etwaiger Tätigkeitsausschluss nun durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses festzustellen ist. (Für Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten ist nach § 30b BZRG die Beantragung eines europäischen Führungszeugnisses vorgesehen.)
Zu berücksichtigen ist, dass der Bezug auf § 30 Abs. 5 BZRG, der durch den Verweis von
§ 72a Abs. 3 S. 2 auf § 72a Abs. 1 S. 2 SGB VIII hergestellt wird, für die Tätigkeit bei  Trägern der freien Jugendhilfe nicht relevant ist. Für die Tätigkeit bei einem Träger der freien Jugendhilfe wird das Führungszeugnis nicht zur Vorlage bei einer Behörde beantragt. Entsprechend wird es nicht der Behörde, sondern der Antragstellerin / dem Antragsteller zugestellt.

Die Absätze 1 und 3 beziehen sich auf Personen, die für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig werden. Für den bei den Trägern der freien Jugendhilfe tätigen Personenkreis werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Absätze 2 und 4 verpflichtet, mit allen Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII abzuschließen.

Die Regelungen zu den Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe erfassen nicht mehr wie bisher nur die Träger von Einrichtungen und Diensten, sondern nunmehr sämtliche Träger der freien Jugendhilfe (§ 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII).

Neben- und ehrenamtlich tätige Personen sind jetzt nach Maßgabe der Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in die Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses einbezogen, soweit sie unmittelbar für diese Träger Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen und es sich bei dieser Tätigkeit um ein Beaufsichtigen, Betreuen, Erziehen bzw. Ausbilden Minderjähriger oder um vergleichbare Kontakte zu  diesen handelt. Die Entscheidung über die Vorlagepflicht ist mit Bezug auf Art, Intensität und Dauer des durch die Tätigkeit entstehenden Kontakts zu fällen (§ 72a Abs. 3 SGB VIII).

Mit den Trägern der freien Jugendhilfe sind Vereinbarungen zu schließen, die eine entsprechende Praxis in deren Verantwortungsbereich gewährleisten sollen (§ 72a Abs. 4 SGB VIII). Das Gesetz trifft außerdem datenschutzrechtliche Regelungen zum Umgang mit den Erkenntnissen aus der Einsichtnahme in das Führungszeugnis (§ 72a Abs. 5 SGB VIII).

Die Vereinbarungspflicht bezieht sich nun auch auf Vereine, die Pflegschaften oder Vormundschaften  nach  §  54  SGB  VIII   übernehmen   (§   72a Abs.   4   SGB   VIII).   Der Geltungsbereich der § 72a Absätze 1 und 5 SGB VIII wurde durch entsprechende Regelungen in §§ 43 und 44 SGB VIII auf die Erlaubnis zur Kindertagespflege bzw. zur Vollzeitpflege ausgedehnt.

Handlungsauftrag

Aus der Neuregelung ergibt sich für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe einerseits die Notwendigkeit, festzuschreiben, welche der für ihn selbst tätigen neben- und ehrenamtlichen Kräfte ihre Tätigkeit aufgrund des Vorliegens eines sog. „qualifizierten Kontaktes“ nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis aufnehmen dürfen.

Anderseits erwächst daraus der Auftrag, mit allen Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse von Personen zu treffen, die für diese tätig sind.

In beiden Fällen sind zudem die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zum Umgang mit den enthaltenen Daten zu beachten.

Für den gesamten Auftragszusammenhang ist ein Umsetzungskonzept durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter möglichst frühzeitiger und umfassender Einbeziehung der Träger der freien Jugendhilfe zu entwickeln und im Jugendhilfeausschuss zu verabschieden. Das Konzept hat grundsätzlich zu beinhalten, welche Tätigkeiten aufgrund der in den Absätzen 3 und 4 genannten Kriterien eine Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis erfordern. Der Abschluss der Vereinbarungen zwischen Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe ist dann ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

Empfehlung

Keine Vereinbarungen für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen:
Für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen gelten bezüglich der Vorlagepflicht von Führungszeugnissen § 45 Abs. 3 SGB VIII sowie die Vorgaben der  Betriebserlaubnisbehörde dazu. Gesonderte Vereinbarungen für diese Einrichtungen und die dort tätigen Kräfte erübrigen sich demzufolge.

Beschäftigte bei Trägern der freien Jugendhilfe (Absatz 2):

In Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe – ohne die bisherige Beschränkung auf die Träger von Einrichtungen und Diensten – sind Vereinbarungen zu treffen, die sicherstellen, dass keine einschlägig vorbestraften Personen beschäftigt werden. Soweit noch nicht vorhanden, sind daher entsprechende Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe abzuschließen.

Anwendung auf den Freiwilligendienst:

Für Personen, die im Rahmen eines regulären Freiwilligendienstes tätig werden und bei diesem Dienst Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, sollten vergleichbare Bedingungen gelten wie für hauptberuflich tätige Kräfte.

Vereine nach § 54 SGB VIII:

Die Erlaubnis für Vereine, die Pflegschaften oder Vormundschaften nach § 54 SGB VIII übernehmen, ist an den Abschluss einer Vereinbarung entsprechend § 72a Abs. 4 SGB VIII zu binden. Der Intention des Gesetzes entsprechend muss sich die Vorlagepflicht über die neben- und ehrenamtlich Tätigen hinaus auch auf die hauptamtlich tätigen Kräfte erstrecken. Sie sind deshalb in die Vereinbarungen einzubeziehen.

Sonstige kommunale Träger:

Sonstige kommunale Träger (z. B. kreisangehörige Gemeinden) sollten in gleicher Weise wie Träger der freien Jugendhilfe in den Adressatenkreis der Vereinbarungen des örtlichen Trägers aufgenommen werden. Bis zu entsprechenden landesrechtlichen Regelungen sollten die örtlichen Träger dies in eigener Verantwortung entsprechend handhaben.

Ehren- und nebenamtlich Tätige:

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, auch für ehren- und nebenamtlich Tätige eine Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse vorzuschreiben. Ein erweitertes Führungszeugnis ist vorzulegen, wenn die ehren- oder nebenamtlich Tätigen

in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen bzw. ausbilden oder vergleichbare Kontakte zu diesen haben und die dadurch entstehenden Kontakte nach Art, Intensität und Dauer (qualifizierte Kontakte) die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erfordern.

Für    betriebserlaubnispflichtige    Einrichtungen    gelten    dabei    die    Maßgaben    der Betriebserlaubnisbehörde.

Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll im Jugendhilfeausschuss anhand der gesetzlichen Kriterien angemessene Entscheidungen dazu treffen, sei es unmittelbar für seinen autonomen Tätigkeitsbereich oder in Form von Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe.

Die Fachdebatte zur Bestimmung dieser qualifizierten Kontakte hat herausgearbeitet, dass es sich um solche Tätigkeiten handelt, die geeignet sind, eine besondere Nähe, ein Vertrauensverhältnis oder auch Macht bzw. Abhängigkeit zwischen Ehrenamtlichen (oder Nebenamtlichen) und Minderjährigen zu missbrauchen.

Je weniger eine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis und je weniger insoweit ein Abhängigkeitsverhältnis der Minderjährigen mit einer Tätigkeit verbunden ist, desto eher kann demnach von einer Vorlagepflicht für die Ehren- und Nebenamtlichen abgesehen werden.

Da sich Macht und entsprechende Abhängigkeiten aber auch durch schwer fassbare situative und subjektive Faktoren ergeben, wird nachfolgend empfohlen, für die  Entscheidung über einen Verzicht auf die Vorlagepflicht zusätzlich Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, die den Missbrauch von Vertrauen oder Macht bzw. von Abhängigkeit Minderjähriger erschweren.
Dazu werden nachfolgende Kriterien empfohlen:

  • Je geringer die Wahrscheinlichkeit eines nicht kontrollierten Kontaktes zu Kindern oder Jugendlichen ist (Abgrenzungsaspekt: Tätigkeit kollegial kontrolliert oder allein),
  • je geringer die Möglichkeit nicht einsehbarer Nähe bei einem Kontakt zu Minderjährigen ist (Abgrenzungsaspekt: öffentliches Umfeld, Gruppe –„geschlossener“ Raum, Einzelfallarbeit),
  • je weniger die Tätigkeit im Kontakt mit dem Kind bzw. Jugendlichen sich wiederholt (Abgrenzungsaspekt: einmalig oder häufig wiederkehrend),
  •  je geringer die zeitliche Ausdehnung des Kontaktes ist (Abgrenzungsaspekt: kurzzeitig oder über Tag und Nacht),

desto eher ist davon auszugehen, dass für die Tätigkeit auf die Einsichtnahme in das Führungszeugnis der ehren- oder nebenamtlich tätigen Person verzichtet werden kann.

Für einige Bereiche kann auf der Basis dieser Kriterien ein Absehen von der Einsichtnahme erwogen werden.
Zum Beispiel: Spontane, nicht geplante ehrenamtliche Aktivitäten sollten von dem Erfordernis der Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse ausgenommen sein, da sie anderenfalls nicht mehr möglich wären.

Im Handlungsfeld der Jugendarbeit geht es darum, jungen Menschen einen Freiraum zu selbstorganisierter eigenverantwortlicher Aktivität zu gewährleisten. Jedenfalls soweit die Tätigkeit als Ausdruck reiner Selbstorganisation Gleichaltriger verstanden werden kann, könnte auf die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis verzichtet werden. In Gruppen nahezu gleichaltriger Jugendlicher müsste sonst einer oder alle Beteiligten ein Führungszeugnis vorlegen, um sich treffen und gemeinsam Aktivitäten organisieren zu können.

Nach den oben genannten Beurteilungskriterien dürften sich die typischen Einsätze Minderjähriger auch über die reine Selbstorganisation hinaus in einem Bereich konzentrieren, für den Führungszeugnisse nicht erforderlich sind. (Das gilt nicht für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen; hier richtet sich auch der Einsatz Minderjähriger ausschließlich nach den Anforderungen der Betriebserlaubnisbehörde.)

Soweit in diesen Fällen kein Führungszeugnis verlangt wird, sollten die Kriterien als Anhaltspunkt für eine verantwortliche Gestaltung des entsprechenden Einsatzes genutzt werden.

Örtliche Zuständigkeit:

Wenn sich die Tätigkeit der Träger der freien Jugendhilfe über den Zuständigkeitsraum mehrerer örtlicher Träger erstreckt, wird empfohlen, die örtliche Zuständigkeit anhand des Sitzes des Trägers der freien Jugendhilfe (Geschäftsstelle, postalische Anschrift) und soweit ein solcher nicht vorliegt nach dem örtlichen Schwerpunkt der Tätigkeit des Trägers der freien Jugendhilfe zu ermitteln. Es werden Absprachen zwischen benachbarten örtlichen öffentlichen Trägern dahingehend empfohlen, dass der Abschluss einer Vereinbarung mit einem örtlichen öffentlichen Träger gegenseitig anerkannt und daher auf den Abschluss weiterer Vereinbarungen mit diesem Träger der freien Jugendhilfe verzichtet wird.

Zuständigkeit bei überörtlicher Tätigkeit:

Im Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit bei überörtlicher Tätigkeit des Trägers der freien Jugendhilfe statt mit dem oder den örtlichen Träger(n) Vereinbarungen mit den überörtlichen öffentlichen Trägern geschlossen werden können.

Kosten:

Nach Mitteilung des Bundesamtes für Justiz erhalten Personen das Führungszeugnis für ehrenamtliche Tätigkeiten künftig gebührenfrei. Dies gilt auch für diejenigen, die eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Gebührenbefreiung ist zudem für das europäische Führungszeugnis vorgesehen. Auf die Schaffung eines Führungszeugnisses speziell für die Belange der Kinder- und Jugendhilfe sollte hingearbeitet werden.

Anpassung an bisherigen Vorlageturnus:

Die Umstellung auf das erweiterte Führungszeugnis sollte bei bereits bestehenden Tätigkeitsverhältnissen im Turnus der Wiedervorlage (alle 5 Jahre) erfolgen. Insoweit sollten bestehende Vereinbarungen um eine Übergangsklausel erweitert werden.
Das vorzulegende Führungszeugnis darf nicht älter als 3 Monate sein. Das Datum der Wiedervorlage berechnet sich nach dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses.

Datenschutz:

Im Hinblick auf die vorgesehenen Fristen für die Löschung der Daten nach § 72a Abs. 5 Satz 5 SGB VIII ist zu berücksichtigen, dass die ehrenamtliche und ggf. auch nebenamtliche Tätigkeit sich in der Regel über einen größeren Zeitraum erstreckt, innerhalb dessen voneinander unabhängige einzelne Tätigkeiten wahrgenommen werden. Sie ist demnach nicht beendet, wenn solche Einzelaktivitäten abgeschlossen sind. Um bezüglich der (über Einzelereignisse hinweg) fortdauernden Datenspeicherung aus dem Führungszeugnis datenschutzrechtliche Probleme zu vermeiden, sollten sich die Träger dennoch das Einverständnis der Betroffenen dafür geben lassen. Die Löschung sollte dann erfolgen, wenn die betreffende Person zu erkennen gibt, dass sie die Mitarbeit einstellen will.

   4. Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen Beratungsanspruch, § 8 Abs. 3 SGB VIII


Information

§ 8 Abs. 3 SGB VIII räumt Kindern und Jugendlichen nunmehr ausdrücklich einen Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten ein, wenn diese auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an die Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.

Hinzugefügt wurde in § 8 Abs. 3 S. 2 SGB VIII ein Hinweis auf § 36 SGB I, der die selbstständige Antragstellung und die Entgegennahme von Sozialleistungen ab der Vollendung des 15. Lebensjahres regelt.
Die bislang als Befugnisnorm formulierte Vorschrift soll nach der Begründung des Gesetzgebers mit der ausdrücklichen Benennung des Rechtsanspruchs nun der völkerrechtlichen Vorgabe aus Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention entsprechen. Durch diesen wird dem Kind das Recht zugesichert, dass es seine Meinung frei äußern kann und dass diese berücksichtigt wird.
Da der Gesetzgeber die damit gegebene Option eines uneingeschränkten eigenständigen Beratungsanspruchs für Kinder und Jugendliche nicht genutzt hat, bleiben insbesondere Online- und Telefonberatung von Kindern und Jugendlichen außerhalb von Not- und Konfliktlagen weiterhin ohne gesicherte Rechtsgrundlage.

Handlungsauftrag/Empfehlung

Das Beratungsangebot für Kinder und Jugendliche ist – etwa auch im Hinblick auf anonyme Beratung – auszubauen und weiterzuentwickeln. Hierfür sind außerdem Strukturen zu schaffen, die Kinder und Jugendliche über die niedrigschwelligen Unterstützungsangebote informieren und ihnen entsprechend ihres Alters und ihrer jeweiligen Bedarfe einen erleichterten Zugang ermöglichen. Für die altersgerechte, auf ihrer Lebenswirklichkeit ausgerichtete Ansprache junger Menschen bedarf es einer entsprechenden Qualifikation der Fachkräfte.


Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und Schutz vor Gewalt (§§ 8b Abs. 2, 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 79a S. 2 SGB VIII)

Information

Die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihr Schutz vor Gewalt erfahren im Bundeskinderschutzgesetz eine gesetzliche Verankerung vor allem in den Regelungen zur Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (§ 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB
VIII) sowie zur Beratung von Trägern von Einrichtungen bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien (§ 8b Abs. 2 SGB VIII) und außerdem in den Vorschriften zur Qualitätsentwicklung (§ 79a S. 2 SGB VIII).
Besondere Beachtung finden hierbei die Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten. Die Regelungen zur Implementierung von Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche wurden insbesondere aufgrund der Beratungen und Empfehlungen der Runden Tische „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ und „Sexueller Kindesmissbrauch“ aufgenommen mit dem Ziel, den Schutz von Kindern und Jugendlichen  in Einrichtungen zu verbessern. Darüber hinaus bieten die Neuregelungen die Möglichkeit – wenn auch nur indirekt –, die Rechtsstellung der Kinder und Jugendlichen durch eigenständige Beteiligungs- und Beschwerderechte für sie zu stärken.

Handlungsauftrag/Empfehlung

Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ist grundlegend, sie als (Rechts-)Subjekte bzw. Träger eigener Rechte wahrzunehmen und dies im Rahmen des fachlichen Handelns vorrangig zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist hierbei von Bedeutung, sie über ihre Rechte zu informieren und aufzuklären sowie deren Durchsetzung zu ermöglichen.

Kinder und Jugendliche sind „Expertinnen und Experten in eigener Sache“. Ausgehend von diesem Leitgedanken sind Kinder und Jugendliche in den sie betreffenden Angelegenheiten – wie etwa Ausgestaltung der Hilfen oder des Lebensalltages – einzubeziehen. Basis für  eine wirkungsvolle Beteiligung ist die Information über die Beteiligungsmöglichkeiten und die Ausgestaltung der Beteiligungsverfahren differenziert nach Alter, Geschlecht, sozio- ökonomischer und sozio-kultureller Situation. Regelmäßige Befragungen der Kinder und Jugendlichen, beispielsweise zur Zufriedenheit oder zu allgemeinen Anliegen im Einrichtungsalltag, sollten zur Routine der Einrichtung gehören.

Eine beteiligungsfreundliche Haltung der mit den Kindern und Jugendlichen arbeitenden Fachkräfte und eine entsprechende Einrichtungskultur sollten selbstverständlich sein. Es sind altersgemäße Methoden der Beteiligung weiterzuentwickeln und anzuwenden. Die Fachkräfte der sozialen Dienste und in den Einrichtungen sind dafür zu qualifizieren und auszustatten (bspw. Beteiligungskoffer).

Die Möglichkeit zur Beschwerde ist ein wichtiges Element der Beteiligung und zugleich ein wichtiger Prüfstein für die Einlösung der Beteiligungsrechte. Sie ist als fester Bestandteil der Organisationskultur zu installieren und mit einem einfachen Zugang für die Kinder und Jugendlichen auszugestalten.

Soweit es um Schutz vor Gewalt geht, zum Beispiel um Schutz vor Übergriffen Gleichaltriger oder des Personals, muss den jungen Menschen die Möglichkeit eines niedrigschwelligen Zugangs zu einer Vertrauensperson eröffnet werden. Die vertrauliche und vorrangig dem Schutz der Betroffenen verpflichtete fachgerechte Bearbeitung der Beschwerden ist sicherzustellen.

5. Sicherstellung der Beratungsqualität und der Kontinuität bei Hilfe in Pflegeverhältnissen (§ 37 Abs. 2 und 2a SGB VIII)

Sicherstellung von Beratung und Unterstützung am Ort der Pflegestelle (§ 37 Abs. 2 SGB VIII)

Information

Mit der Neufassung der Vorschrift des § 37 SGB VIII zur Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der Familie werden die Bedingungen der Vollzeitpflege im Hinblick auf die besonders für Pflegekinder so wichtige Kontinuität der Hilfebeziehung verbessert.
Die ursprünglich beabsichtigte Veränderung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII wurde allerdings nicht realisiert. Der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern bleibt in den ersten beiden Jahren auch bei Pflegeverhältnissen ein zentrales Kriterium für die örtliche Zuständigkeit. Wenn die Pflegeperson weit entfernt vom zuständigen Jugendamt wohnt, kann ihr Anspruch auf Beratung und Unterstützung nach § 37 Abs. 2 SGB VIII das örtlich zuständige Jugendamt vor organisatorische Herausforderungen stellen.
Das zuständige Jugendamt ist nun ausdrücklich verpflichtet, die erforderliche Beratung und Unterstützung für die Pflegefamilie ortsnah sicherzustellen. Es kann dazu, wie bisher, auf Angebote am Ort der Pflegeeltern zurückgreifen. Auch soweit es sich zur Erfüllung des Beratungsanspruchs der Amtshilfe des dortigen örtlichen Trägers/Jugendamts bedient, hat es nun die Kosten dafür, einschließlich der Verwaltungskosten, zu erstatten (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII).

Handlungsauftrag

Die ortsnahe Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern ist auch bei Unterbringung außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs sicherzustellen.

Empfehlung

Überregional abgestimmte Empfehlungen zur Pflegekinderhilfe können die Kooperation zwischen den Jugendämtern und somit auch die Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel sinnvoll unterstützen. Ihrer Entwicklung bzw. Aktualisierung sollten die Landesjugendämter besondere Aufmerksamkeit widmen.
Wünschenswert ist auch eine überregionale Empfehlung zu den Verwaltungskosten für die Amtshilfe. Sie sollte mit den Kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt werden.

Sicherung der Hilfekontinuität in Pflegestellen (§ 37 Abs. 2a SGB VIII)

Information

Neu ist die Verpflichtung, Art, Ziele und Umfang der Zusammenarbeit mit der Pflegeperson, ggf. den Umfang der Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen im Hilfeplan festzuhalten und verbindlich zu machen.
Änderungen im Leistungsinhalt sind auch bei Zuständigkeitswechsel nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans zulässig.
Damit soll auch verhindert werden, dass sich durch Zuständigkeitswechsel Brüche im Hilfeverlauf und damit nachteilige Wirkungen für die Kinder und Jugendlichen ergeben.

Die Regelung unterstreicht die Verbindlichkeit des Hilfeplans auch unter den Bedingungen, dass die Pflegestelle sich außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe befindet und entsprechend nach zwei Jahren ein anderer örtlicher Träger zuständig wird. Es muss vermieden werden, dass die Bedingungen der Hilfe bei einem Zuständigkeitswechsel zum Nachteil von Pflegekind und Pflegeeltern verändert werden.

Handlungsauftrag
Nach dem Zuständigkeitswechsel sind die Hilfesettings zu übernehmen, auch wenn die Modalitäten nicht denjenigen im Jugendamtsbezirk entsprechen. Die Konzepte zum Pflegekinderwesen sind entsprechend zu aktualisieren.

6. Qualitätsentwicklung (§§ 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 79a SGB VIII und § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII)

Qualitätsentwicklung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 79a SGB VIII)

Information

Mit § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VIII wird die Gewährleistungsverpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe jetzt ausdrücklich um eine Qualitätsentwicklungsdimension ergänzt. Diese Ergänzung und die dazu gehörende Konkretisierung in § 79a SGB VIII geht auf Forderungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“ (AG 1 „Prävention- Intervention-Information“) zurück.

§ 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII alter Fassung ist wortgleich übernommen in § 79 Abs. 2 Nr. 1 der Neufassung des SGB VIII. Er verpflichtete bisher schon zur Gewährleistung der erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen. Sie sollen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und  ausreichend zur Verfügung stehen, einschließlich insbesondere von Pflegern, Vormündern und Pflegepersonen.

Nach der neuen Bestimmung unter Nr. 2 ist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nun außerdem eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung vorgeschrieben. Dabei wird auf die Konkretisierung in § 79a SGB VIII verwiesen.
Die Verpflichtung zur Qualitätsentwicklung beinhaltet nach § 79a SGB VIII die Weiterentwicklung, Anwendung und regelmäßige Überprüfung von Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie von geeigneten Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.

Sie bezieht sich auf:

  •  die Gewährung von Leistungen (die Entscheidungsprozesse dazu und beispielweise die Hilfeplanung sind insoweit einbezogen),
  • die Erbringung von Leistungen,
  • die Erfüllung anderer Aufgaben (z.B. die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren oder die Inobhutnahme),
  • die Prozesse der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII sowie auf die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.

Besonders erwähnt werden Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihr Schutz vor Gewalt.

Für die Einrichtungen mit Betriebserlaubnis wird die Qualitätsentwicklung im Kontext der Betriebserlaubnis, speziell im Rahmen der dazu vorzulegenden Konzeption der Einrichtung, zum Thema gemacht (§ 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII).

Träger der freien Jugendhilfe werden ansonsten über die Bindung der Förderung an die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a SGB VIII in die Qualitätsentwicklung eingebunden (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), soweit sie nicht den Vereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII oder vergleichbaren Verpflichtungen gemäß §§ 77 oder 36a Abs. 2 SGB VIII unterliegen oder nach § 74a SGB VIII gefördert werden.

Als Orientierung für die Qualitätsentwicklung werden die fachlichen Empfehlungen nach § 85 Abs. 2 SGB VIII der Landesjugendämter bzw. der ansonsten zuständigen Behörden sowie die bisher angewandten Grundsätze und Maßstäbe für die Qualitätsbewertung sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität vorgegeben (§ 79a S. 3 SGB VIII).


Handlungsauftrag

Die geforderte Qualitätsentwicklung ist kein ausschließliches Geschäft der laufenden Verwaltung. Mit ihr ist auf der Ebene der Konzepte und Grundsätze insofern auch der Jugendhilfeausschuss (bzw. Landesjugendhilfeausschuss) zu befassen.

Die öffentlichen Träger haben die vorhandenen Empfehlungen und die Ansätze bzw. Elemente zur Qualitätsentwicklung generell und bereichsspezifisch zu sichten.

Sie haben nach Maßgabe des § 79a SGB VIII ein allgemeines Konzept für die Qualitätsentwicklung zu erarbeiten und in einen aufgabenspezifisch differenzierten Qualitätsentwicklungsprozess einzutreten.

Die daraus erwachsenden Qualitätskonzepte fungieren, bezogen auf die Aufgabenwahrnehmung der Träger der freien Jugendhilfe, als Bezugsrahmen für dessen eigenständige Qualitätsentwicklung.

Für die nach § 85 Abs. 2 SGB VIII zuständigen Behörden (Landesjugendämter) erweitert sich der Aufgabenbereich. Ihr Auftrag zur Beratung und Entwicklung von Empfehlungen bezieht sich nun auch auf die Qualitätsentwicklung gem. § 79a SGB VIII.

Empfehlung

Die nach § 85 Abs. 2 SGB VIII zuständigen Behörden (Landesjugendämter) sollten einen vollständigen Überblick über ihre fachlichen Empfehlungen erstellen und diese ggf. unter dem Gesichtspunkt fehlender Bezugspunkte für die Qualitätsentwicklung aktualisieren.

Sie sollten den örtlichen Prozess nicht nur in fachlichen Einzelfragen, sondern auch mit Bezug auf die Qualitätsentwicklung insgesamt unterstützen.

Merkmale des Qualitätsentwicklungsprozesses, Verfahrensanforderungen: Qualitätsentwicklung ist ein kooperativer Prozess von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe. Wesentlich mitgestaltet wird er durch den Jugendhilfeausschuss bzw. Landesjugendhilfeausschuss.    (Bei bereichsübergreifenden Themen sind ggf. weitere kommunale Ausschüsse zu beteiligen.) In den Ausschüssen findet die Verständigung über Grundsätze der Qualitätsentwicklung und über Konzepte statt. Jugendhilfeausschüsse und Landesjugendhilfeausschüsse        sind    darüber    hinaus    Orte    für    die    Reflexion    der Aufgabenwahrnehmung unter Qualitätsgesichtspunkten. Die anerkannten Träger der Jugendhilfe sind in angemessener Weise an der Entwicklung von Konzepten für die Qualitätsentwicklung zu beteiligen, etwa im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII.

Der öffentliche Träger sollte für seinen Aufgabenbereich ein allgemeines Konzept zur Qualitätsentwicklung formulieren und darin auch darlegen, welche allgemeinen Anforderungen an die Qualitätsentwicklung der Träger der freien Jugendhilfe bestehen.

Bei der aufgabenspezifischen Qualitätsentwicklung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist zu unterscheiden zwischen Aufgaben und Prozessen, die vollständig von diesem selbst wahrgenommen werden, und Aufgaben, die der Träger der freien Jugendhilfe umsetzt. Soweit Träger der freien Jugendhilfe Aufgaben wahrnehmen, wird der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur allgemeine Ziele und Eckwerte für die Qualitätsentwicklung benennen, damit die Selbständigkeit des Trägers der freien Jugendhilfe im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB VIII gewahrt bleibt.

Qualitätsentwicklungsprozesse finden vielerorts bereits statt. Handlungskonzepte von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe enthalten bereits zahlreiche qualitätsrelevante Elemente, ebenso die Empfehlungen der überörtlichen Träger. Diese vorhandenen Elemente sind Grundlage für den systematischen dialogischen Qualitätsentwicklungsprozess.

Qualitätsentwicklung beruht auf einem Konzept für die jeweilige Aufgabenwahrnehmung.

Im Rahmen dieses Konzeptes geht es um Verständigung über Qualitätsziele (einschließlich von Eckwerten zur Strukturqualität, wie Zahl und Qualifikation von Fachkräften, sowie zur Prozessqualität) und angestrebte Wirkungen (Ergebnisqualität), über Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele, Merkmale der Zielerreichung und Indikatoren, anhand derer das Gespräch über die Zielerreichung, über Probleme und beeinträchtigende Faktoren möglich ist.

Einzelfallübergreifend wird die Qualitätsentwicklung unterstützt durch eine Jugendhilfeplanung, die auch qualitative Aspekte erfasst (Bestands- und Bedarfserhebung).

Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und weitere aufgabenübergreifende Qualitätsmerkmale:
Bezüglich der spezifisch vorgegebenen Merkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt muss davon ausgegangen werden,   dass   nicht   nur   betriebserlaubnispflichtige   Einrichtungen    gemeint    sind.   Die Beteiligung der jungen Menschen ist eine wesentliche Voraussetzung für ihre Aktivierung und trägt zur Erfahrung von Selbstwirksamkeit bei. Sie ist damit auch ein wichtiger Beitrag  für die Entwicklung der jungen Menschen zu eigen- und sozialverantwortlichen Persönlichkeiten.

Die Beschwerdemöglichkeit in allgemeinen Angelegenheiten stellt eine anschauliche Form der Anerkennung der Eigenrechte junger Menschen dar. Die Beschwerdemöglichkeit in persönlichen Angelegenheiten ist in der gebotenen niedrigschwelligen,  den Vertrauensschutz gewährleistenden Form zugleich ein Element des Schutzes vor Gewalt.

Im Rahmen der Qualitätsentwicklung gilt es, Beteiligungs- wie Beschwerdemöglichkeiten aufgabenspezifisch zu konkretisieren. (Für Anregungen speziell auch zur Stärkung von Kinderrechte siehe auch unter 4.).

Darüber hinaus sind aber beispielsweise auch die weiteren allgemeinen Qualitätsaspekte, die das SGB VIII vorgibt, zu beachten.
Als Leitziele sind im SGB VIII unter anderem genannt:

  • die Förderung der Entwicklung,
  • die Vermeidung bzw. der Abbau von Benachteiligungen,
  • der Schutz vor Gefahren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen,
  • die Erhaltung bzw. Schaffung positiver Lebensbedingungen sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt (§ 1 Abs. 3 SGB VIII).

An zahlreichen Stellen definiert das Gesetz zudem Strukturqualitäten (etwa in § 79 SGB VIII zur Gewährleistungsverpflichtung, in § 72 SGB VIII zum Fachkräftegebot, in § 36a Abs. 2 SGB VIII die Niedrigschwelligkeit), Prozessqualitäten (die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in § 8 Abs. 1 bzw.§ 9 Nr. 2 SGB VIII, die Respektierung der Grundrichtung der Erziehung, der sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten sowie der unterschiedlichen Lebenslagen von Jungen und Mädchen in § 9 SGB VIII bzw. das Wunsch- und Wahlrecht in § 5 SGB VIII), Ergebnisqualitäten (der Abbau von Benachteiligungen und die Förderung der Gleichberechtigung in § 9 Nr. 3 SGB VIII).

Für Einrichtungen und Dienste gilt außerdem, dass sie die Erhaltung und Pflege der Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld unterstützen, junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders fördern sowie dazu beitragen, dass Mütter und Väter Aufgaben in Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können (§ 80 Abs. 2 SGB VIII).

Die Vorgaben zur Überprüfung der Qualitätsentwicklung setzen eine Dokumentation der für die Qualitätsentwicklung wesentlichen Merkmale des Handelns im Jugendamt und bei freien Trägern voraus.
Das örtliche Berichtswesen beim Träger der öffentlichen wie beim Träger der freien Jugendhilfe muss insoweit auch qualitätsbezogene Aspekte erfassen. Vergleichbares sollte auch für das überörtliche Berichtswesen angestrebt werden.
Die Verständigung über geeignete Dokumentationssysteme sollte an etablierte Berichtspflichten anknüpfen, damit zusätzlicher Aufwand vermieden wird. Art und Frequenz der Überprüfung ist gegenstandsabhängig und sollte entsprechend differenziert vereinbart werden.

Qualitätsentwicklungsprozesse sowie die entsprechende Beratung der Träger der freien Jugendhilfe und die diesbezügliche Zusammenarbeit mit ihnen nehmen Zeit in Anspruch. Qualität ist an Ressourcen gebunden. Beides ist bei der Umsetzung des § 79a SGB VIII zu berücksichtigen. Anforderungen an die Qualitätsentwicklung bzw. an die Qualität der Arbeit müssen mit entsprechenden Ressourcen für die Umsetzung einhergehen.


Einbindung des Trägers der freien Jugendhilfe in die Konzepte zur Qualitätsentwicklung (§ 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII)

Information

Durch Ergänzung von § 74 Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII wurde die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a SGB VIII zu einer Bedingung für die Förderung nach § 74 SGB VIII.

Dabei bleibt gem. § 4 Abs. 1 SGB VIII die Selbständigkeit der Träger der freien Jugendhilfe zu achten.
Als Kann-Bestimmung war der Regelungsgehalt bisher schon in Abs. 2 enthalten. Er bietet die Möglichkeit, die Förderung an die Maßgaben der Jugendhilfeplanung zu binden. Dort heißt es im Übrigen ausdrücklich, dass § 4 Abs. 1 SGB VIII unberührt bleibt.
Soweit Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe gem. § 74a SGB VIII nach Landesrecht gefördert werden, müsste sich eine Bindung der Förderung an die Vorgaben  der Qualitätsentwicklung aus dem Landesrecht ergeben.
Vergleichbare Verknüpfungen liegen nahe für die Vereinbarungen nach §§ 36a bzw. 77 SGB VIII, so dass auch hier die Qualitätsentwicklung zum Thema zu machen sein wird.

(Im Übrigen setzt nach neuem Recht bereits die Betriebserlaubnis u.a. die Vorlage eines Konzeptes zur Qualitätsentwicklung und -sicherung durch den Einrichtungsträger voraus,
§ 45 SGB VIII.)

Handlungsauftrag

Die Förderkonzepte der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einschließlich der Richtlinien dazu, sind gemäß der Neufassung des § 74 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zu aktualisieren. Das sollte konsequenterweise auch für die Vereinbarungen nach §§ 36a, 77 und 78a SGB VIII gelten, weil nicht zuletzt mit der Neufassung des SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz Qualitätsmerkmale gesetzlich fixiert wurden, deren Gewährleistung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen muss.

Empfehlung

Aus der nach § 4 Abs. 1 SGB VIII erforderlichen Achtung der Selbständigkeit der Träger der freien Jugendhilfe ergibt sich, dass diesen der Gestaltungsraum für eine selbstbestimmte Qualitätsentwicklung belassen werden muss. Insoweit kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der (eigenen) aufgabenspezifischen Qualitätsentwicklung nur Eckwerte für die freien Träger verbindlich machen.
Im Rahmen seines allgemeinen Qualitätsentwicklungskonzeptes sollte er die Grundsätze für die Einbindung der freien Träger und die Anforderungen an sie (einschließlich der Modalitäten für die Überprüfung) auch bereichsübergreifend beschreiben.

Im Kontext der eigenen aufgabenspezifischen Qualitätsentwicklung wird der Träger der öffentlichen Jugendhilfe – wie bisher schon vielfach üblich – auch inhaltliche Eckwerte für die Qualität der Aufgabenerfüllung durch Träger der freien Jugendhilfe definieren.

Soweit die Förderung nach § 12 SGB VIII für die von jungen Menschen selbstorganisierte Jugendarbeit erfolgt, sind Ansprüche an die Qualitätsentwicklung so zu modifizieren, dass der Förderzweck „Selbstorganisation“ unterstützt oder zumindest nicht beeinträchtigt wird.


7. Kinder- und Jugendhilfestatistik (§§ 99, 101 und 103 SGB VIII) Information

Die Neuregelungen in §§ 99-103 SGB VIII differenzieren und präzisieren die Erhebung zur Erfüllung des Schutzauftrags und zu den Maßnahmen der Familiengerichte. Ausdrücklich wird bundesweit die kleinräumige Datenauswertung der Kinder- und Jugendhilfestatistik ermöglicht.
Die Erhebung zur Jugendarbeit wird im Jahr 2012 ausgesetzt, um den entstehenden erhebungsfreien Zeitraum zur grundsätzlichen Überarbeitung der Erhebungskriterien und - formen zu nutzen.

Empfehlung

Die Vorschriften sollten von den Trägern als Basis für ein qualifiziertes Berichtswesen gesehen und als Chance zur Optimierung der Qualität der Kinder- und Jugendhilfestatistik

genutzt werden, um auf dieser Grundlage wirkungsvolle Maßnahmen zur verbesserten Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und speziell auch im Kinderschutz diskutieren und entwickeln zu können.

Da die Güte der Statistik wesentlich von der Güte der Datenerfassung durch die Träger bzw. durch deren Fachkräfte abhängt, sollten die öffentlichen Träger hierfür verstärkt Aufmerksamkeit entwickeln.

Im Hinblick auf die neue Statistik zu Maßnahmen nach § 8a SGB VIII ist zu beachten, dass die erfassten Daten die Wirklichkeit nur unzureichend abbilden. Gefährdungseinschätzungen, die von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 8a Abs. 4 SGB VIII in eigener Verantwortung vorgenommen werden, werden ebenso wenig erfasst wie deren Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen. Deshalb empfiehlt es sich zu verfolgen, ob die intensive Kooperation mit Trägern der freien Jugendhilfe (z.B. mit Erziehungsberatungsstellen oder spezifischen Kinderschutzstellen) im Kontext des Kindesschutzes ausreichend zur Geltung kommen kann (etwa vermittelt über die allgemeine Erziehungshilfestatistik).

Die Träger der Jugendarbeit erhalten durch die Aussetzung der Erhebung wertvolle Partizipationsmöglichkeiten bei der Überarbeitung und Weiterentwicklung der Erhebungskriterien hin zu einer verbesserten Abbildung der Leistungen der Kinder- und Jugendarbeit.

Daraus ergibt sich insbesondere für die Jugendarbeit die Chance der adäquateren gesellschaftlichen Wahrnehmung ihrer Leistungen.

Alle Träger der Jugendarbeit – freie und öffentliche Träger, örtliche und überörtliche Träger – sollten diese Partizipationsmöglichkeiten nutzen, um dadurch ihre Leistungen, die Aufgabenwahrnehmung, die Entwicklungen und Entwicklungspotenziale differenzierter abbilden und als Zukunftsperspektive einbringen zu können.

Es wird empfohlen, diskursiv zu erarbeiten, welche Kennzahlen sowohl für örtliche und regionale Bedarfe wie auch für die Bundesebene erhoben werden sollten, und in welcher Weise sie sich möglichst unaufwendig und trotzdem hinreichend präzise erheben lassen.


 8. Betriebserlaubnis (§§ 45, 47 SGB VIII in Verbindung mit § 79a SGB VIII) Information


Das Bundeskinderschutzgesetz hat die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII konkretisiert und erweitert. Damit geht aber keine Erweiterung der Kompetenzen der Betriebserlaubnisbehörde einher.

Die Betriebserlaubnisbehörde knüpft nach wie vor wesentlich an den Genehmigungsvorbehalt in § 45 Abs. 1 SGB VIII an und prüft auf der Basis des jeweiligen Konzepts, ob die in Abs. 2 und 3 differenziert benannten Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung gegeben sind.

Die Trias der Verantwortung von Betriebserlaubnisbehörde (Verantwortung für die Erlaubniserteilung, Beratung, anlassbezogene Prüfung und ggf. Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis), Träger der Einrichtung (Verantwortung für die fachgerechte, dem Kindeswohl entsprechende Einrichtungsführung) und örtlichem Träger der Jugendhilfe3 (je nach Einrichtung Gewährleistungsverantwortung nach § 79 SGB VIII, Einzelfallverantwortung im Rahmen von Hilfeplanung und Hilfeplanfortschreibung, Verantwortung für die Ausgestaltung der Vereinbarungen nach § 78a ff. SGB VIII bzw. ggf. Verantwortung für die Inobhutnahme) bleibt deshalb auch nach der gesetzlichen Neuformulierung des § 45 SGB VIII bestimmend für die Gewährleistung des Kindeswohls in erlaubnispflichtigen Einrichtungen.

3 Soweit Leistungsträger außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe betroffen sind, treten sie entsprechend als Verantwortungsträger für die Einzelfallgestaltung oder die Nutzungsvereinbarung hinzu.

Die Verpflichtung, die sogenannten Fachkräftevereinbarungen anzustreben, die in § 45 Abs. 2 S. 4 SGB VIII alter Fassung enthalten war, ist mit der Neustrukturierung des § 45 SGB VIII entfallen. Über die Gründe gibt es aus dem Gesetzgebungsverfahren keine Hinweise.

Inhaltlich neu ist die ausdrückliche Bindung der Erlaubnis an die Erfüllung der dem Einrichtungszweck und der Konzeption entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen, an den Nachweis des Antragstellers, dass aufgabenspezifische Ausbildungsnachweise und erweiterte Führungszeugnisse vorliegen bzw. geprüft wurden, sowie an die Anwendung geeigneter Verfahren der Beteiligung und der Möglichkeit zur Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten und daran, dass die Konzeption Aussagen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung trifft.

In die Meldepflichten ausdrücklich einbezogen werden nun Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen (§ 47 Nr. 2 SGB VIII). Dabei geht es nicht nur um Einzelvorkommnisse, sondern auch um strukturelle Entwicklungen, etwa um wirtschaftliche Schwierigkeiten, dauerhafte Probleme mit dem Umfeld oder in der Zusammenarbeit mit den Eltern.

Gemäß § 79a SGB VIII haben die Betriebserlaubnisbehörden ihrerseits Qualitätsentwicklung für die eigene Aufgabenwahrnehmung zu betreiben (siehe unter 6.).

Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe einen Rechtsanspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie zu Verfahren der Beteiligung in strukturellen Angelegenheiten der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten (§ 8b Abs. 2 SGB VIII).

Handlungsauftrag

Soweit die in § 45 Abs. 2 und 3 SGB VIII benannten Voraussetzungen nicht bereits bisher von der Betriebserlaubnisbehörde in die Prüfung einbezogen wurden, hat diese die neuen Voraussetzungen in ihre Praxis zu integrieren.

Die Betriebserlaubnisbehörde hat die Einrichtungsträger über die neuen Anforderungen einschließlich der neuen Meldepflichten zu informieren und deren Beachtung einzufordern, soweit diese nicht bereits nach bisheriger Praxis der Betriebserlaubnisbehörde zu beachten waren. Sie hat alle Einrichtungsträger für das erweiterte Verständnis von Kinderschutz auf der Grundlage der durch das BKiSchG betonten Instrumente und Maßnahmen zu sensibilisieren.

Außerdem hat sie im Rahmen der eigenen Qualitätsentwicklung ihre Qualitätsmaßstäbe und Bewertungskriterien sowie die Maßnahmen der Umsetzung transparent zu machen.

Die Einrichtungsträger müssen ihre Betriebsführung den neuen Anforderungen anpassen. Dabei ist zu beachten, dass mit der Neuformulierung des § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII nicht gemeint ist, dass die einzelnen Zeugnisse oder Nachweise jeweils der Betriebserlaubnisbehörde vorzulegen wären, sondern lediglich die Bestätigung des Einrichtungsträgers, dass ihm die entsprechende Qualifikation (die anzugeben ist) nachgewiesen bzw. ein beanstandungsfreies erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wurde.

Der Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien nach § 8b Abs. 2 SGB VIII wird jedenfalls bezogen auf die erlaubnispflichtigen Einrichtungen regelmäßig von der Betriebserlaubnisbehörden zu erfüllen sein.

Empfehlung

Die Betriebserlaubnisbehörden sollten die Eckwerte ihrer Anforderungen an Qualitätsentwicklung und -sicherung, an Beteiligungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten für die jungen Menschen transparent machen. Das heißt auch, sie den Trägern von bereits im Betrieb befindlichen Einrichtungen zugänglich zu machen, damit diese ihre Praxis ggf. entsprechend weiterentwickeln können.
Bei der Formulierung der Anforderungen sollte dem aktuellen fachlichen Diskussionsstand, etwa zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie ihres Schutzes vor Gewalt, Rechnung getragen werden.
Betriebserlaubnisbehörden und Einrichtungsträger sollten danach streben, bestehende Fachkräftevereinbarungen aufrecht zu erhalten, fortzuschreiben und ggf. zu aktualisieren, jedenfalls soweit es nicht entsprechende landesrechtliche Vorgaben für die Qualifikation der Fachkräfte in den Einrichtungen gibt. Solche Vereinbarungen schmälern die Entscheidungskompetenz der Betriebserlaubnisbehörde nicht. Sie erlauben aber im Rahmen des von der BE-Behörde Vertretbaren die Berücksichtigung angebotsspezifischer Besonderheiten und stellen damit u.a. eine aufgabenspezifische Form der Beachtung des Kooperationsgebots mit den Trägern der freien Jugendhilfe bzw. den Trägern der Einrichtungen allgemein dar. Sie schaffen für die Beteiligten Transparenz über die Maßstäbe, nach denen die Betriebserlaubnisbehörde handelt, und erleichtern damit die Praxis der Einrichtungsträger und der Betriebserlaubnisbehörde.
Soweit die neuen Anforderungen nicht bereits Konzeptbestandteil waren, sollten die Einrichtungsträger die Betriebserlaubnisbehörde zeitnah darüber in Kenntnis setzen, wie sie den neuen Anforderungen Rechnung tragen.
Die Träger haben auch die Beachtung der neuen Meldepflichten sicherzustellen – soweit diese nicht bereits zum Anforderungskatalog der Betriebserlaubnisbehörde an die Einrichtung gehörten.
Die Betriebserlaubnisbehörden müssen ihre Prüfpraxis auf die neuen Anforderungen umstellen. Soweit bestehende Betriebserlaubnisse den neuen Anforderungen nicht entsprechen, sollten sie anlässlich ohnehin fällig werdender anderweitiger Anpassungen aktualisiert werden. Unabhängig davon sollte die Betriebserlaubnisbehörde Schritte zur Aktualisierung der Betriebserlaubnis dann einleiten, wenn ihr ein Träger in vertretbarem Zeitrahmen keine entsprechenden ergänzenden Unterlagen zur Einlösung der neuen Anforderungen zur Verfügung stellt.


Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ und Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter
Juni 2012