Das Verhältnis von Kinderschutz und Hilfen zur Erziehung – Tendenzen und Auswirkungen

Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ

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Mit der wachsenden gesellschaftspolitischen Sensibilität für die Lebenssituation, Belange und die Rechte von jungen Menschen in den letzten beiden Jahrzehnten hat der Schutz von Kindern und Jugendlichen im engeren Sinne [1] eine besondere Aufmerksamkeit erreicht. Besonders dramatische Fälle wie Tötungsdelikte, Körperverletzung, Unterernährung und sexuelle Gewalt rücken verstärkt in den Fokus der Medien, der öffentlichen Diskussion, der Forschung und der Politik .

Der Gesetzgeber reagierte unter anderem mit der Einführung und nachfolgenden Konkretisierung der Schutzvorschriften in § 8a SGB VIII sowie der Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes. Im Zuge dessen hat sich die Bereitschaft von Institutionen und seitens der Bevölkerung erhöht, die Jugendämter bei Sorge um das Wohl besonders belasteter Kinder und Jugendlicher zu informieren. Deutlich zeigt sich das an der Zunahme der Verdachtsmeldungen nach § 8a SGB VIII. Die öffentlich beförderte Fokussierung auf den Kinderschutz bewirkt eine hohe Erwartungshaltung gegenüber den Jugendämtern bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung rechtzeitig und fachlich adäquat zu handeln. Zugleich finden dramatisch verlaufende Kinderschutzfälle in der Presse viel Beachtung und die Öffentlichkeit wird mit steter Berichterstattung über „vermeintliche“ Verfahrensfehler zuständiger Jugendämter und anderer involvierter Systeme sowie anhängige gerichtliche Verfahren informiert.

Die gesamtgesellschaftliche Bedeutungssteigerung des Kinderschutzes hat vielfältigste Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe. Nahezu in allen Bereichen hat sich der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Deutschland weiterentwickelt. Positive Auswirkungen spiegeln sich auch in der erhöhten Sensibilisierung der sozialpädagogischen Fachkräfte für den Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie in einer Vielzahl interdisziplinärer Kooperationen zwischen Kinder- und Jugendhilfe mit anderen Systemen wider.

Damit sind aber auch Herausforderungen für eine Aufgabenwahrnehmung der Kinder- und Jugendhilfe, die die Rechte der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Familien achtet und sensibel gegenüber Schutz- und Hilfebedürfnissen ist, verbunden. In der Jugendhilfepraxis ist insgesamt ein Bedeutungszuwachs des Kinderschutzes zu beobachten. Dieser wird teilweise in den institutionellen Veränderungen der Jugendämter, dem fachlichen Handeln der Fachkräfte der Jugendämter/der Allgemeinen Sozialen Dienste (ASD) sowie in den Kooperationen bzw. dem Verhältnis zwischen Trägern der freien und der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sichtbar.

Die AGJ möchte an dem Verhältnis von Kinderschutz und Hilfe zur Erziehung ansetzen und beobachtbare positive Effekte, Herausforderungen und Risiken für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe näher beleuchten. In dem vorliegenden Positionspapier werden damit verbundene, teilweise etablierte Vorgehensweisen, Instrumente und Rahmenbedingungen hinterfragt, um daran anknüpfend, notwendige Reflexions- und Handlungsbedarfe aufzuzeigen und einzufordern.

I. Deutlich gestiegene Bedeutung des Kinderschutzes in der Kinder- und Jugendhilfe

Im Jahr 2017 haben in Deutschland bundesweit 1.118.347 Kinder, Jugendliche und junge Volljährige eine Hilfe zur Erziehung in Anspruch genommen. Im Vergleich zum Vorjahr wurden 35.170 Leistungen (+3 Prozent) mehr gezählt; ambulante Hilfen als auch Fremdunterbringungen sind um jeweils 4 Prozent gestiegen. Von 2010 bis 2017 hat sich die Anzahl der jungen Menschen in Hilfen zur Erziehung (einschließlich der Hilfen für junge Volljährige) um insgesamt 13 Prozent erhöht. Damit wurde ein neuer Höchststand erreicht. Für die Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige wurden im Jahr 2017 10,65 Milliarden Euro ausgegeben, was 22 Prozent der Jugendhilfeausgaben insgesamt entspricht.[2]
Auch die Anzahl der in den Jugendämtern vorgenommenen Gefährdungseinschätzungen ist gestiegen. Zahlen liegen zwar erst seit 2013 vor, aber auch in diesem kurzen Zeitraum ist ein Anwachsen der Anzahl der „§ 8a-Verfahren“, also der Einschätzungen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, festzustellen. Im Jahr 2013 wurden 115.687 Einschätzungsprozesse in den Jugendämtern durchgeführt, 2017 bereits 143.275. Im Jahr 2013 waren 88,5 von 10.000 unter 18-Jährigen betroffen, im Jahr 2016 schon 101,6.[3] Von 2005 bis 2016 ist auch ein Anstieg der vom Jugendamt initiierten Inobhutnahmen von 24.711 auf 31.069 zu beobachten.[4] Das entspricht einem Anstieg dieser Inobhutnahmen von 26 Prozent.

Obwohl die Größe und Struktur der etwa 570 Jugendämter in Deutschland sehr stark variieren, soll darauf hingewiesen werden, dass aktuell jedes Jugendamt im rechnerischen Durchschnitt etwa 250 Gefährdungseinschätzungen im Jahr vornimmt. Dies verdeutlicht, wie sehr die Frage, ob ein Kind in seiner Familie akut gefährdet ist, kontinuierliches Tagesgeschäft in den Jugendämtern ist. Die Gefährdungseinschätzungen sind mit einer hohen zeitlichen Belastung im Jugendamt verbunden.[5] Dies gilt im Prinzip für jede Gefährdungseinschätzung, auch wenn im Ergebnis im Jahr 2017 nur in ca. einem Siebtel der Fälle eine akute Gefährdung festgestellt wird, in einem Sechstel eine in der Statistik als „latent“ ausgewiesene Gefährdung. In den restlichen zwei Dritteln der Fälle stellen die Fachkräfte zur Hälfte einen Hilfebedarf, aber keine Gefährdung und zur Hälfte nicht einmal einen Hilfebedarf fest.
Es liegen nur sehr wenige aktuelle differenzierte bundesweite Analysen zu anfallenden Arbeitsaufgaben und Belastungen im ASD vor, sie werden jedoch ergänzt durch vielfache Hinweise aus Gesprächen, Fortbildungen und Tagungen über die hohe Bedeutung und Belastung, die das Thema Kinderschutz für Fachkräfte einnimmt.[6] Auch eine Befragung der Fachkräfte des ASD im Rahmen der Enquete-Kommission  „Kinderschutz und Kinderrechte weiter stärken“ in Hamburg bestätigt dies. Sie zeigte hohe Belastungen der Fachkräfte durch Dokumentations- und Verwaltungs- sowie Kinderschutzaufgaben. Die psychische Belastung ist im Bereich des Kinderschutzes besonders hoch.[7]

Nach Einschätzung des Deutschen Jugendinstituts (DJI) ist der große Personalzuwachs der letzten 15 Jahre in den ASD der Jugendämter so auch vor allem auf die gewachsenen Aufgaben im Kinderschutz zurückzuführen: „Insbesondere das Personal in den Allgemeinen Sozialen Diensten der Jugendämter wurde ausgebaut und seit 2006 fast verdoppelt. Dieses Wachstum und der damit forcierte Generationenwechsel im ASD erfordern vielerorts erhebliche organisatorische Neuordnungen. Notwendig wurde diese Entwicklung unter anderem aufgrund eines erheblichen Zuwachses der Kinderschutzaufgaben. Bis 2016 wurden von Jahr zu Jahr immer mehr Ressourcen für die Einschätzung und Bearbeitung möglicher Kindeswohlgefährdungen aufgewendet.[8]“

Der Stellenwert, den der Schutz Gefährdeter in den Jugendämtern einnimmt, beeinflusst auch die Kooperation zwischen öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe und überträgt sich über explizite Aufträge und implizite Erwartungen auf alle Akteure der Hilfen zur Erziehung.

II. Gewachsene gesellschaftliche Aufmerksamkeit und Verantwortung für den Kinderschutz

Der Bedeutungszuwachs des Kinderschutzes in der Kinder- und Jugendhilfe steht nicht isoliert da. Insgesamt ist eine gesellschaftlich erhöhte Sensibilität für die Belange, die Rechte und den Schutz von Kindern wahrzunehmen. Diese bezieht sich nicht nur auf den Kinderschutz im eng verstandenen Sinne. Die AGJ begrüßt diese Entwicklung, die sich auch in den Debatten um ein kindgerechtes lokales Umfeld, Beteiligung von Kindern, aber auch bei der Entwicklung von Frühen Hilfen [9], bedarfsgerechten Hilfen bspw. für Kinder bei psychischer Erkrankung der Eltern [10] oder der Entwicklung niederschwelliger sozialräumlicher Angebote zeigt.
Die wachsende gesellschaftliche Bedeutung des Kinderschutzes im engeren Sinne zeigt sich deutlich an den in letzter Zeit von der Politik initiierten Kommissionen bzw. Gremien, die sich vertieft mit der Aufarbeitung von einzelnen Kinderschutzfällen oder auch dem Kinderschutzthema insgesamt befassen, wie etwa die Kinderschutzkommission Baden-Württemberg (eingerichtet 2018 aus Anlass des Kinderschutzfalles in Staufen) und der Enquete-Kommission Kinderschutz und Kinderrechte in Hamburg (Hamburgische Bürgerschaft 2018).

Die AGJ begrüßt das zunehmende gesellschaftliche Bewusstsein für den Schutz von Kindern als Aufgabe, an der sich die Politik und alle professionellen Systeme, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, beteiligen. Dieses Bewusstsein hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten in mehreren gesetzlichen Aktivitäten niedergeschlagen, wie etwa bei der Berücksichtigung von Kinderschutzfragen bei der Vorbereitung des 2009 in Kraft getretenen Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und im 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG). In Bezug auf Letzteres zu nennen sind bspw. der § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), der verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz vorschreibt und der § 4 KKG, der Professionelle aus verschiedenen Systemen auffordert, ihre eigenen Hilfemöglichkeiten auszuschöpfen und gleichzeitig klarstellt, unter welchen Bedingungen in konkreten Fällen eine Öffnung von Schweigepflichten bzw. Datenschutzvorschriften zur Sicherung des Kinderschutzes möglich ist. Ein weiteres Beispiel bietet der § 45 SGB VIII, in den mit dem Bundeskinderschutzgesetz Konzepte für die Partizipation und Beschwerdemöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen als Voraussetzung der Erlaubniserteilung für Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, aufgenommen worden sind.

Die Bereitschaft und tatsächlichen Möglichkeiten zur Verantwortungsübernahme für den Schutz von Kindern in Gefährdungsfällen sind in der Praxis verschiedener Systeme über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehend angewachsen: Im Gesundheitswesen werden zunehmend eigene Strukturen und Vorgehensweisen für den Kinderschutz entwickelt (siehe etwa die medizinische Kinderschutzhotline [11], in Kliniken vielfach entstandene Kinderschutzgruppen [12], AWMF S3+ Leitlinie Kindesmisshandlung, -missbrauch und -vernachlässigung unter Einbindung der Jugendhilfe und Pädagogik 2019 [13]). Auch im Bereich der Behindertenhilfe wurden die Bemühungen im Kinderschutz nach dem Inkrafttreten des BKiSchG verstärkt.[14] Das Handeln der Justiz und die Kooperation der professionellen Beteiligten im Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB gerät zunehmend in den Blick.[15] Insgesamt hat die Kooperation der Jugendämter mit anderen gesellschaftlichen Systemen, z. B. der Polizei, Akteuren des medizinischen Systems, der Schule, gerade im Bereich des Kinderschutzes deutlich zugenommen.[16]

Als Ausfluss der öffentlichen Diskussion über den Kinderschutz kann auch die vermehrte Aufmerksamkeit für die Notwendigkeit interdisziplinärer Ansätze im Kinderschutz und für die Möglichkeiten und Probleme der Kooperation gelten. Kinder- und Jugendhilfe, die Gesundheitshilfe, Behindertenhilfe, Justiz, Polizei, Schule und relevante Freizeitangebote sowie die entsprechenden Professionen arbeiten nicht nur im Sinne gegenseitiger ‚Überweisungen‘ zusammen, sondern entwickeln zunehmend Ansätze für eine gemeinsame Sprache bzw. eine Verständigung über gemeinsame Begrifflichkeiten und Zusammenführung unterschiedlicher professioneller Perspektiven sowie gemeinsame Einschätzungen (siehe beispielsweise das europäische Projekt MAPChiPP [17], lokale Netzwerke zum Kinderschutz, teilweise überlappend mit Netzwerken zu Frühen Hilfen [18], Fachgespräche des NZfH 2018 [19], Fachkongress der Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren e. V. „Das Kindeswohl zwischen Kinder- und Jugendhilfe, Medizin und Justiz“ im Juni 2019 in Leipzig [20] und vieles andere mehr).

Aus Sicht der AGJ kann es insgesamt als sehr wahrscheinlich gelten, dass die gewachsene Sensibilität für den Kinderschutz als gesamtgesellschaftliche Aufgabe und die in der Praxis entwickelte Aufmerksamkeit und Kooperation das Dunkelfeld der Kindeswohlgefährdungen verringert.

III. Weiterentwicklungen der Kinderschutzpraxis in der Kinder- und Jugendhilfe

Eine erhebliche angewachsene Aktivität im Bereich der Forschung und Literatur zum Kinderschutz hat in den letzten zwei Jahrzehnten verschiedene wertvolle Ansätze zur Einschätzung und zum Vorgehen bei (vermuteter) Kindeswohlgefährdung hervorgebracht. So ist mit dem Stuttgarter/Düsseldorfer Kinderschutzbogen ein evaluiertes Einschätzungsinstrument entstanden, mit dem Handbuch Kindeswohlgefährdung [21] wurden die wissenschaftlichen Grundlagen zum Kinderschutz für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe (zugänglich und verständlich jedoch auch für Professionelle aus anderen Bereichen) aufbereitet und – auch online – verfügbar gemacht. Darüber hinaus findet eine kontinuierliche wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema statt. Eine Reihe von Ansätzen zum vertieften Fallverstehen im Kinderschutz wurden und werden (weiter)entwickelt bzw. auf Kinderschutzfälle angewandt.[22] Die AGJ möchte in diesem Zusammenhang auf gute Beispiele verweisen, in denen wissenschaftliche Ansätze ihren Weg in die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe finden, wie etwa im Projekt „Qualitätsentwicklung im Kinderschutz in Baden-Württemberg“. Insgesamt ist ein Anwachsen der Literatur zu und der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Kinderschutzfragen zu verzeichnen.

Die Qualitätsentwicklung im Kinderschutz bleibt in hohem Maße von den Jugendämtern als den zentralen Akteuren in der Steuerung abhängig. Über die Entwicklung der Inanspruchnahme von Qualifizierungsangeboten durch die bundesdeutschen Jugendämter ist allerdings nichts Systematisches bekannt. Die organisatorische Gestaltung des Kinderschutzhandelns ist lokal sehr unterschiedlich: Teilweise wurden in den Jugendämtern Spezialdienste mit wiederum unterschiedlichen Arbeitszuschnitten eingerichtet (z. B. Gefährdungsmeldungssofortdienst in Köln; Berliner Notdienst Kinderschutz), teilweise verfügen die Jugendämter über spezialisierte Kinderschutzfachkräfte, die jedoch nicht selbst Fälle übernehmen, sondern für die entsprechende Organisationsentwicklung und/oder Beratung der Fachkräfte des ASD zuständig sind (z. B. die Kinderschutzkoordinator*innen in Hamburg). In anderen Jugendämtern nehmen die Fachkräfte des ASD alle Aufgaben des Kinderschutzes selbst wahr.

In Bezug auf die Vorgehensweisen im Kinderschutz sind – ausgehend von dem Inkrafttreten des § 8a SGB VIII und dem Bundeskinderschutzgesetz – verschiedene bundes- und landesweite Empfehlungen entwickelt worden (z. B. AGJ/BAGLJÄ 2012 [23]; Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände 2009 [24]). Es ist davon auszugehen, dass in den Jugendämtern inzwischen flächendeckend explizite Regelwerke (etwa in Form von Dienstanweisungen und/oder Arbeitshilfen) zum Handeln bei (vermuteter) Kindeswohlgefährdung vorliegen, die rechtliche Vorgaben umsetzen.[25] Bei den Einrichtungen und Diensten der freien Träger sind ebenfalls entsprechende Strukturen und Leitlinien entstanden. Einheitliche Grundsätze für das fachliche Vorgehen im Kinderschutz in Bezug auf Einschätzungsprozesse und die Gewährung geeigneter Hilfen haben sich bisher jedoch nicht entwickelt.

Vielfach haben sich bei (vermuteter) Kindeswohlgefährdung in den Jugendämtern sogenannte „Schutzkonzepte“ etabliert.[26] Sie sollen die Abwendung der Gefährdung sicherstellen, wenn das Kind in der Familie verbleibt, meist durch schriftlich fixierte Vereinbarungen zwischen Eltern, Jugendamt und Akteuren der Hilfen zur Erziehung. Die in der Praxis sehr gebräuchlichen Schutzkonzepte [27] haben keine gesetzliche Grundlage, sind bisher theoretisch wenig bestimmt und ihre Handhabung kaum untersucht. Das Vorgehen der Fachkräfte der Jugendämter bei der Gestaltung von Schutzkonzepten wirkt auf die Hilfen zur Erziehung über Vereinbarungen, Aufträge oder Auflagen an die Eltern oder Dritte zurück.[28]

Durch die gesellschaftliche Diskussion des Kinderschutzes sind Partizipations- und Beschwerderechte von Kindern in Fachdiskussion und Praxis der Hilfen zur Erziehung angekommen. Einrichtungsbezogene „Schutzkonzepte“ beinhalten in der Folge der Veränderung des § 45 SGB VIII im BKiSchG Strukturen und Prozesse zur Partizipation und Beschwerde von Kindern und Jugendlichen.[29]

In der Praxis der Einrichtungen und auch übergeordneter Stellen zeigt sich vielfach eine vermehrte Auseinandersetzung mit Fragen der Partizipation. So ist in letzter Zeit etwa eine zunehmende Bildung von landesweiten Vertretungen von stationär untergebrachten Jugendlichen zu beobachten. Sie firmieren in verschiedenen Ländern unter unterschiedlichen Namen (Hessen und Bayern: Landesheimrat; Brandenburg: Kinder- und Jugendhilfe Landesrat KJLR, NRW: Jugend vertritt Jugend).

Die öffentliche Aufmerksamkeit für den Kinderschutz führt auch immer wieder zu Forderungen nach einer  Aufsicht  über Jugendämter.  Der Forderung nach einer externen Kontrolle der Jugendämter steht bislang jedoch ein Fehlen überzeugender Konzepte der Umsetzung dieser Kontrolle gegenüber. Denkbar ist eine solche in Bezug auf Fragen der Strukturqualität (beispielsweise Personalausstattung, Fortbildung, Einarbeitung, Supervision). Die wissenschaftliche Evaluation der in Hamburg eingerichteten „Jugendhilfeinspektion“ hat zur externen Kontrolle des fachlichen Arbeitens erhebliche Schwierigkeiten aufgezeigt.[30] Das Bedürfnis nach verlässlicher und hoher Qualität der fachlichen Arbeit – unabhängig vom Wohnort – ist jedoch ein berechtigtes Anliegen der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kinder- und Jugendhilfe. Statt dem vordergründigen Ruf nach „Aufsicht“ wäre eine Diskussion über die Bedingungen qualitativen Arbeitens in den Jugendämtern sowie deren Evaluation hilfreich.

Die AGJ begrüßt die dargestellten Entwicklungen in Praxis, Wissenschaft, interdisziplinärer Zusammenarbeit, Qualifizierung und gesellschaftlichem Diskurs ausdrücklich. Die gesellschaftlichen Grundlagen und Ressourcen für einen fachlich ausgewiesenen Kinderschutz haben sich in Deutschland deutlich verbessert. Die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe hat nach Einschätzung der AGJ flächendeckend Regelwerke und eine hohe Sensibilität für den Kinderschutz entwickelt.

Demgegenüber steht, dass die mediale und öffentliche Aufmerksamkeit für dramatische Kinderschutzfälle und damit für einen Kinderschutz im eng verstandenen Sinne auch dazu führt, dass die Wahrnehmung von Jugendämtern und der Hilfen zur Erziehung in der Öffentlichkeit sich daran bemisst, inwiefern Kinder vor dem schlimmsten Denkbaren (Tod, schwerer Verletzung oder sexueller Gewalt) bewahrt werden können. Das „in den Vordergrundrücken“ hoch problematischer und dramatischer Einzelfälle lässt dabei womöglich gleichzeitig die gesellschaftliche Wahrnehmung für den Auftrag an die Kinder- und Jugendhilfe, Hilfezugänge zu schaffen, Familien in belasteten Lebenslagen beizustehen und die Kinder und Jugendlichen zu fördern stärker in den Hintergrund treten. Armut und schwierige Lebensbedingungen als Belastung für die Familien, für Kinder und Eltern geraten insofern als Aufgabenfeld der Kinder- und Jugendhilfe weniger in den Blick.

Die öffentliche Wahrnehmung nimmt wiederum Einfluss auf die Praxis. Die große Aufmerksamkeit für das Handeln insbesondere des Jugendamts in Kinderschutzfällen steigert die Bedeutung, den der (eng verstandene) Kinderschutz in der Folge in den Behörden und auch bei den freien Trägern einnimmt. Dies birgt die Tendenz, dass der Kinderschutz insbesondere in der Binnenwahrnehmung der Jugendämter zu einer Art „Fixstern“ der Aufgabenwahrnehmung in den Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe wird und zu einer einseitigen Orientierung auf die Verhinderung des Schlimmsten führt. Eine zu starke Fokussierung auf das Wächteramt geht aber zu Lasten des Anspruchs des Jugendamts, Kinder, Jugendliche und ihre Familien gemeinsam mit den Leistungserbringern der Hilfen zur Erziehung bei der Bewältigung ihres Lebens zu unterstützen und auch deren Lebensbedingungen und -verhältnisse möglichst positiv zu verändern.[31]

IV. Beobachtbare problematische Aspekte der beschriebenen Entwicklungen für den Kinderschutz und die Hilfen zur Erziehung

Die aus Sicht der AGJ problematischen Entwicklungen der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe im Zusammenhang mit dem Kinderschutz und der intensiven gesellschaftlichen Debatte sollen im Folgenden näher beschrieben werden:

Ein erstes grundlegendes Problem besteht darin, dass die notwendigen, an rechtlichen Vorgaben orientierten Kinderschutzregelwerke, sich nicht ohne Weiteres mit fachlich ausgewiesenen Handlungsstrategien verbinden.[32] So hat kürzlich eine Studie gezeigt, dass handlungsleitende Vorgaben und Anweisungen für das Handeln im Kinderschutz zwar in allen in die Untersuchung einbezogenen Jugendämtern vorhanden sind, aber häufig gerade nicht zu Reflexion des Falles und differenzierten Einschätzungsprozessen einladen.[33] Die Regelwerke fördern nicht automatisch ein vertieftes Fallverstehen und abwägende Begründungen für Entscheidungen, sondern können eher als „abzuarbeitende“ Schritte verstanden werden, um vermeintlich „objektivierende“, „gerichtsfeste“ Entscheidungshilfen zu erhalten. Es besteht die Gefahr, dass bei einer solchen nicht reflektierten Anwendung von Kinderschutzregelwerken, die fachliche Qualität in der Auseinandersetzung mit der Lebensrealität und in der Aushandlung mit der Familie eher sinkt.

Dabei spielt auch eine Rolle, dass die durch die mediale und öffentliche Diskussion beförderte Fokussierung auf den Kinderschutz und dramatisch verlaufene Fälle zu erheblicher Verunsicherung und Belastung vieler Fachkräfte geführt hat. Dies befördert eine vordergründige Orientierung an Regeln und Dokumentation der Arbeitsschritte, die geleitet ist von dem Anliegen, „nichts falsch zu machen“. Hier ist ein kritischer Punkt erreicht, wenn die Orientierung an der Befolgung von Regeln das Bemühen um ein reflektiertes und von fachlichen Vorgehensweisen geleitetes Fallverstehen eher hemmt als fördert. Entsprechende Entwicklungen werden auch als Bürokratisierung des Kinderschutzes wahrgenommen.[34]

Eine weitere schwierige Konstellation ist zu beobachten, wenn sich in der Praxis unter dem Druck im Kinderschutz nachweisbar „richtig“ zu handeln ein rechtlich zwar auf den ersten Blick korrektes, aber fachlich verflachtes Aufgabenverständnisses herausbildet. Dies kann folgendermaßen beschrieben werden: Wenn zwar ein erheblicher erzieherischer Bedarf vorhanden, das Kindeswohl mithin nicht gewährleistet ist, eine Gefährdung nach Einschätzung der Fachkräfte aber nicht vorliegt, entsteht häufig eine offene Situation, die zu sehr unterschiedlichem Handeln führt. Im Extrem wird hier von einem „freiwilligen Bereich“ gesprochen und nicht weiter gehandelt. Die zwar rechtlich korrekte Annahme, dass Familien eine Hilfe nicht aufgezwungen werden kann, wird dann so interpretiert, dass es im alleinigen und unhinterfragten Belieben der Familie steht, Hilfe anzunehmen oder nicht. Aus dem Blick gerät dabei, dass aus fachlicher Sicht bei den Eltern um Wahrnehmung der Fürsorge- und Schutzbedürfnisse des Kindes und um (freiwillige) Hilfeakzeptanz gerungen werden muss. Mit diesem Szenario verbunden ist häufig die Gegenüberstellung eines „Zwangsbereichs“, in dem Familien bestimmte Minimalstandards zu erfüllen haben und das Jugendamt einseitig „Auflagen“ erteilen kann. Das fachlich notwendige Ringen mit den Familien um ein gemeinsames Problemverständnis und Veränderungen, die im Möglichkeitsraum der Familie liegen, entfällt im Ergebnis sowohl bei nicht gewährleistetem Kindeswohl als auch bei (vermuteter) Gefährdung des Kindes. Die AGJ kritisiert diese Praxis, weil sie dem Ziel der Verbesserung der Erziehungsbedingungen für belastete Kinder und Jugendliche nicht gerecht wird.

Weitere Folgewirkungen mit der Annahme eines derartigen Zwangsbereichs entstehen, wenn die in der Praxis verbreiteten Schutzkonzepte in Qualifizierungssangeboten und der Praxis mit einseitig definierten, direktiven „Auflagen“ verbunden werden: Zum einen werden diese häufig nicht mit Kooperationspartnern in den Hilfen zur Erziehung abgesprochen, deren Auftrag und Beziehungsgestaltung zur Familie davon aber erheblich berührt wird. Zum zweiten ist das Jugendamt rechtlich gar nicht zu derartigen Eingriffen in die Elternrechte befugt. Und zuletzt ist ein solches Vorgehen weder im Bereich des eng verstandenen Kinderschutzes noch im Bereich von Hilfen zur Erziehung jenseits des Kinderschutzes zielführend.[35]

Neben der unverhüllten Verbindung mit Auflagen entsteht rund um Schutzkonzepte, die grundsätzlich eine sinnvolle Verbindung zwischen Kindeswohlprüfung und Hilfe zur Erziehung darstellen können, häufig eine problematische Praxis, wenn das Spannungsfeld von Hilfe und Kontrolle einseitig zugunsten von Kontrollfunktionen  aufgelöst wird. Die wenigen vorliegenden Beiträge in der Literatur liefern hierzu sehr unterschiedliche argumentative Grundlagen und konzeptionelle Ansätze.[36] Empirisch zeigt sich, dass bei einem Drittel der Jugendämter mit den Schutzkonzepten veränderte Standards für die Beteiligung der Adressatinnen und Adressaten verbunden sind. Und 19 Prozent der Jugendämter sind der Ansicht, dass Kindeswohlgefährdung einen Hinderungsgrund für eine reguläre Hilfeplanung darstellt.[37] Nach Auffassung der AGJ muss im Fall der Hilfeplanung – unter Beteiligung des Kindes und der Eltern – ein ggf. vorhandenes Schutzkonzept einbezogen werden. Schutzkonzepte müssen in einem Beratungsprozess zwischen allen Beteiligten ausgehandelt werden. Die möglichen Folgen von kindeswohlgefährdendem Unterlassen oder Handeln müssen transparent benannt werden. Nur so können Schutzkonzepte als tragfähige Vereinbarungen die Hilfeerbringung stabilisierend flankieren. Beteiligung ist auch bei der Gestaltung von Schutzkonzepten möglich und im Sinne der Kinder und Jugendlichen und ihres Schutzes auch unbedingt gefordert.

Wenig hilfreich ist in diesem Zusammenhang, dass die Fokussierung auf den Kinderschutz im engeren Sinne in manchen Fällen ein undefiniertes „Vorfeld“ im Bereich der Hilfen zur Erziehung kreiert. Dies betrifft insbesondere Familien, bei denen Anzeichen von (chronischer) Vernachlässigung wahrgenommen werden. Dieses „Vorfeld“ wird in der Regel mit dem unklaren Begriff der „latenten Kindeswohlgefährdung“ oder eines „Graubereichs“ beschrieben. Diese pauschale Beschreibung birgt zwei Gefahren: Zum einen ersetzt der Begriff der „latenten Gefährdung“ zuweilen die konkrete Beschreibung der (mangelhaften) Versorgung des Kindes oder der/des Jugendlichen und möglicher Risikofaktoren sowie der Einschätzung der drohenden Schädigungen für den betroffenen jungen Menschen. Zum anderen ist die Einordnung des Falles in die Kategorie der latenten Kindeswohlgefährdung mit einem Verzicht auf die Entscheidung erkauft, ob eine Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII/ § 1666 BGB vorliegt oder nicht. Ein Unbehagen, eine solche Entscheidung zu treffen, ist zwar vor dem Hintergrund verständlich, dass Einschätzungsprozesse gerade bei chronischen Vernachlässigungssituationen schwierig und mit Unsicherheiten behaftet sind. Jedoch stellt die Konstruktion einer latenten Gefährdung oder eines Graubereichs weder aus fachlicher noch aus rechtlicher Sicht eine befriedigende Lösung dar. § 8a SGB VIII verlangt, dass die Fachkräfte klären müssen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Gefährdung vorliegt oder nicht, was gegebenenfalls auch von den Familiengerichten so eingefordert wird. Eine Entscheidung schließt nicht aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt oder auch mehrfach erneut eine Einschätzung zum Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung vorgenommen wird beziehungsweise werden muss.

In der aktuellen Praxis werden in solchen unklaren Situationen Einschätzungsprozesse und Entscheidungen zuweilen den Diensten der Träger der freien Jugendhilfe überlassen. Ein abgegrenzter Einsatz von Diensten zur Abklärung kann sinnvoll sein, wenn klare Leistungsvereinbarungen dazu getroffen wurden, welche Aufgaben des Fallverstehens bzw. der Diagnose ein Dienst übernimmt, wenn die fachlichen Möglichkeiten dazu vorhanden und auch finanziert sind. Nicht akzeptabel erscheint es, wenn in unklaren Fällen eine Hilfe zur Erziehung installiert und ohne klare Vereinbarung zum Vorgehen die Aufgabe überlassen wird, in einer Situation, die das Jugendamt als „latente Kindeswohlgefährdung“ einstuft, zu agieren.

Andererseits kann es in der Fokussierung auf Risiken für das Kind oder für die/den Jugendlichen in Verbindung mit Angst davor, ein Gefährdungspotential zu übersehen, auch zu vorschnellen Entscheidungen kommen. Der Umgang mit Adressatinnen und Adressaten in möglichen Gefährdungssituationen findet auf der Basis von Eltern- und Kinderrechten statt. Ein Handeln gegen den Willen der Personensorgeberechtigten ohne vorherige Entscheidung des Familiengerichtes ist nur nach sorgfältiger Prüfung auf Grundlage des § 42 SGB VIII möglich. Die Rechte auf Information, Umgang oder Beteiligung dürfen nicht bereits eingeschränkt werden, wenn beispielsweise erst gewichtige Anhaltspunkte auf eine Gefährdung vorliegen. Die Deklaration eines Falles als Gefährdung reduziert häufig die Wahrnehmung der Komplexität einer Lebenssituation und die Anforderung an die Fachkräfte, unklare und ambivalente Situationen auszuhalten. Gerade in uneindeutigen Fällen verhindert dies jedoch das Aufdecken und Nutzen von Ressourcen, aber auch ein vertieftes Problemverständnis. Insbesondere die Inobhutnahme von Kindern setzt neben der Gefährdungsfeststellung eine Prognose zum weiteren Verlauf voraus. Verkürzte Entscheidungsprozeduren, die beispielsweise bei jeder Kindeswohlgefährdung oder schon bei jedem Verdachtsfall auf eine Trennung von Eltern und Kind hinauslaufen, greifen unangemessen in die Rechte von Eltern und Kindern ein. Es ist anzunehmen, dass ein Teil der erhöhten Zahlen von Inobhutnahmen auf einen solchen Prozess zurückgehen, während andere sich auf eine verbesserte Wahrnehmung und Einschätzung von (drohenden) Schädigungen des Kindes zurückführen lassen.

Auf drei weitere problematische Entwicklungen soll kurz hingewiesen werden:

  • Eine Verengung der öffentlichen Wahrnehmung des Jugendamts auf das Wächteramt erhöht möglicherweise Schwellen für den Hilfezugang belasteter Familien, wenn keine Gefährdung vorliegt. Das kann zum einen der Fall sein, wenn die Fachkräfte vor dem Hintergrund der Konzentration auf „schwere“ Fälle, selbst angemeldeten Hilfebedarf von Seiten der Familie schon als eine Kompetenz deuten, die Hilfegewährung nicht erforderlich erscheinen lässt. Zum anderen besteht zumindest das Risiko, dass das „Image“ des Jugendamts sich so verändert, dass Familien weniger bereit sind, selbst Hilfebedarf anzumelden.
  • Berichte aus der Praxis über Etikettierungen von Fällen als „Kindeswohlgefährdung“, damit die Finanzierung von Hilfe und Unterstützungsleistungen nicht in Frage gestellt wird, sind nicht selten. Solche Etikettierungen sind nicht der Weg, individuelle Rechtsansprüche auf Hilfen zur Erziehung umzusetzen.
  • Insbesondere die Vorfälle sexueller Gewalt in institutionellen Hilfen zur Erziehung haben der fachlichen Diskussion formalisierter Beteiligungsformen und Beschwerdeverfahren positiven Auftrieb gegeben. Mit der Erfüllung der im § 45 SGB VIII entsprechend formulierten Vorgaben scheint vielerorts auch die Erfüllung des pädagogischen Prinzips der Beteiligung, wie sie z. B. auch in § 8, Absatz 1 SGB VIII kodifiziert ist, als gewährleistet betrachtet zu werden. Es hat sich jedoch gezeigt, dass es bei der Umsetzung von Schutzkonzepten gegen sexualisierte Gewalt in  den Einrichtungen noch erhebliche Hürden gibt. Vor allem aber besteht die Gefahr einer nur scheinbaren Sicherheit durch formale Vorgaben, die nach Forschungsergebnissen aber nicht ausreichend sind und – ohne lebendige Beteiligung von Fachkräften und Kindern und Jugendlichen – nur in geringem Ausmaß zu Veränderungen im Sinne eines besseren Schutzes und einer sensibleren Wahrnehmung von Hinweisen auf Machtmissbrauch und Gewalt führen.[38]

Abschließend warnt die AGJ davor,  politisch-gesellschaftlichen Druck, der beispielsweise aus dramatischen und aufrührenden Fällen wie aktuell in Staufen und Lügde entsteht, in eine reduzierte Betrachtung von Kinderschutz münden zu lassen: Als Verfolgung von Delikten unter Vorzeichen polizeilicher Ermittlungen und der Strafverfolgung.[39] Polizei und Jugendämter müssen im Sinne des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bestmöglich zusammenwirken, nehmen aber eigenständige Aufträge wahr, die unterschiedliche Ziele verfolgen und nicht gegeneinander auszuspielen sind. Gewarnt werden soll in diesem Zusammenhang auch vor vorschnellen Maßnahmen, die nur scheinbar geeignet sind, mehr „Sicherheit“ herzustellen. Die AGJ verwehrt sich keineswegs qualifizierenden Strategien im Kinderschutz, jedoch sind Forderungen nach zentralen Missbrauchsdaten oder einer sogenannten Verdachtsfalldatenbank (Regierungskommission NRW 2019) nicht geeignet, Fortschritte in der Hilfe für gefährdete Kinder und Jugendliche zu erreichen. Durch Vorschläge zu solchen Maßnahmen wird der Eindruck erzeugt, die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen sei überwiegend ein Kriminalitätsproblem und ließe sich durch durchgreifende Maßnahmen und insbesondere den Abbau von scheinbaren Hindernissen des Datenschutzes in einfacher Weise beenden. Auch die Politik ist aufgefordert, geduldig und zäh um Fortschritte im Kinderschutz zu ringen und dabei die Erfahrungen der Praxis und der Fachwelt einzubeziehen.

V. Zusammenfassung und Handlungsbedarf

Zusammengefasst stellt die AGJ Folgendes zum Verhältnis von Kindesschutz und gelingenden Hilfen zur Erziehung fest oder benennt Reflexions- oder Handlungsbedarfe:

  • In nahezu allen Belangen hat sich der Schutz von Kindern in Deutschland weiterentwickelt. Gestützt von gestiegener gesellschaftlicher Sensibilität, rechtlicher Entwicklung und verstärkter wissenschaftlicher Thematisierung erscheint die Praxis der Jugendämter, der Leistungserbringer und der sonstigen Akteure auch außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe eine bessere Gefährdungsabwendung und Reduktion des Dunkelfeldes zu ermöglichen.
  • Das Verhältnis von Kinderschutz und Hilfen zur Erziehung ist wissenschaftlich, politisch und in der Umsetzung vor Ort kontinuierlich zu reflektieren. Dies gilt für die Frage der notwendigen Abgrenzung zwischen Hilfen zur Erziehung und Kinderschutzfällen einerseits, aber auch für notwendige Kontinuitäten des Hilfeauftrages andererseits. Die Kinder- und Jugendhilfe steht auch für eine Anerkennung schwieriger Lebenslagen von Familien. Sie hat in solchen Konstellationen eine unterstützende Rolle und nicht nur eine korrigierende, substituierende Funktion, wenn in deren Folge die Erziehungsbedingungen problematisch oder gar gefährdend sind.
  • Es bedarf einer Vergewisserung und Klarstellung der Ausgestaltung und Gemeinsamkeiten von Hilfen zur Erziehung sowohl in Verbindung mit als auch ohne Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung:
    • Sozialarbeit zum Wohl des Kindes stellt Fürsorge- und Schutzbedürfnisse der Kinder in einem weit verstandenen Sinn in das Zentrum der Hilfen zur Erziehung und der Hilfeplanung.
    • Das Bieten von Unterstützung und Werben für Hilfe bleibt die entscheidende Orientierung des fachlichen Handelns auch im Bereich des eng verstandenen Kinderschutzes – auch Interventionen gegen den Willen der Adressatinnen und Adressaten dienen letztlich der Hilfe.
    • Adressatinnen und Adressaten sollen auch in Fällen von Kindeswohlgefährdung beteiligt werden – in Fällen, in denen der Schutz nicht gewährleistet ist, findet lediglich eine Einschränkung der Beteiligung in den schutzgefährdenden Bereichen des Alltags statt und verschiebt sich der Zeitpunkt der vollständigen Beteiligung in allen Bereichen. In der Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten stehen Veränderungsprozesse bei den Adressatinnen und Adressaten im Vordergrund des fachlichen Handelns und nicht eine Kooperationsbereitschaft, die sich an der Unterordnung unter Sichtweisen und Regelwerke der Fachkräfte bemisst.
  • Der eigenständige Auftrag der Hilfen zur Erziehung (und damit auch der Hilfeplanung) im Hinblick auf die Verbesserung der familiären Situation zum Wohl des Kindes und der/des Jugendlichen soll im fachlichen Handeln der zentrale Fokus sein. Dabei ist das Anknüpfen an die Lebenswelt der Familien, deren Motivationslage und Vorstellungen eine zentrale Grundlage für eine sozialpädagogisch qualifizierte Arbeit. Dies gilt unabhängig einer möglichen Gefährdung, aktuell oder in der Vorgeschichte.
  • Kinder- und Elternrechte sind jederzeit zu wahren, auch in für Fachkräfte komplexen und unklaren Situationen. Es bedarf von Seiten der Fachkräfte einer klaren, prozessual transparenten und rechtlich einwandfreien Kommunikation mit Eltern, Kindern und Jugendlichen über Hilfebedarfe und Grenzen ihrer freiwilligen Inanspruchnahme bei Kindeswohlgefährdung. Die entscheidende Instanz für Maßnahmen gegen den Willen der Personensorgeberechtigten ist alleinig das Familiengericht, das diese nur in Betracht zieht, wenn nach seiner Ansicht eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.
  • In der Praxis des Kinderschutzes sind rechtlich fundierte Regelwerke unverzichtbar, jedoch nicht ausreichend um fachlich reflektiertes Handeln zu sichern. Es muss verstärkt darüber nachgedacht werden, wie Regeln im Kinderschutz so gestaltet werden können, dass sie zu Reflexion, Abwägung, Aushandlung und Dokumentation von Entscheidungsgründen einladen, statt scheinbare Automatismen (wenn A, dann B) auszulösen. Regeln, Anweisungen und Leitlinien sind nicht nur im Hinblick auf ihre rechtliche Fundierung zu prüfen, sondern auch auf ihre pädagogischen Grundlagen und Wirkungen hinsichtlich des Handelns der Fachkräfte zu untersuchen.
  • Die Verwendung der Kategorisierung „latente Kindeswohlgefährdung“ sollte fachlich und empirisch hinterfragt werden, da der Begriff „latent“ vermittelt, eine Kindeswohlgefährdung sei bereits „vorhanden“ aber nicht unmittelbar „sichtbar“ beziehungsweise „erfassbar“. Oftmals wird in der Praxis mit diesem Begriff jedoch eine nicht näher definierte Spanne bezeichnet, die vor Erreichen der Schwelle des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung liegt. Es ist demnach eher ein Bereich „drohender Kindeswohlgefährdung“ gemeint, der so aber keine rechtliche Entsprechung hat. Gemäß § 8a SGB VIII müssen Fachkräfte klären, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Gefährdung vorliegt oder nicht, was gegebenenfalls auch von Familien- oder Verwaltungsgerichten so eingefordert wird. Unsicherheiten seitens des Jugendamts bei der Einschätzung der momentanen Situation sollten durch im Zeitverlauf gegebenenfalls stetig wiederholende Überprüfungen begegnet werden. Über die Einordnung von Situationen als „latent“ darf diese Handlungspflicht nicht verloren gehen.
  • Die Praxis der “Kinderschutzkonzepte“ im Kontext der Einzelfallhilfen ist kritisch zu hinterfragen. Schutzkonzepte können am Ende einer Gefährdungsprüfung nach § 8a SGB VIII ein Vereinbarungsformat sein, das dann integraler Teil der Hilfeplanung ist. Sowohl Hilfeplan als auch dessen möglicher Bestandteil „Schutzkonzept“ müssen partizipativ, reflexiv und ausgehandelt entstehen. Der Hilfeplan ist eine Voraussetzung für gelingendes Arbeiten mit den Adressatinnen und Adressaten, sowie für eine erfolgversprechende Aufgabenwahrnehmung durch freie Träger.
  • Fachkräfte sollen bei der Bewältigung emotionaler Belastungen unterstützt werden. Dies kann etwa durch eine (zeitweilige) Entlastung der Fachkräfte erfolgen. Möglichkeiten der Supervision sollten selbstverständlich sein. Verlässliche Strukturen zur Krisenbewältigung – etwa im Falle medialer Berichterstattung oder eines Strafprozesses – schaffen Sicherheit, dass eine betroffene Fachkraft im gegebenen Fall nicht allein gelassen wird. Leitungskräfte haben dabei eine bedeutende Funktion. Sie sollen ihre Fachkräfte in Krisensituationen Rückendeckung geben und notwendige Unterstützungsangebote bereit stellen.
  • Die Erwartungen an die Kinder- und Jugendhilfe (Kinderschutz-)Aufgaben fachlich verantwortlich zu erfüllen sowie bestehende bzw. zukünftige Rechtsansprüche zu gewährleisten, kann nur mit entsprechenden Personalressourcen verwirklicht werden. Zum einen hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Gesamt- und Planungsverantwortung die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, um die Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ausreichend zu gewährleisten. Dies schließt eine entsprechende Anzahl von Fachkräften ein.[40] Zum anderen ist es, mit Blick auf den wachsenden Personalbedarf, dringend geboten, die Fachkräftegewinnung neu auszurichten und verstärkt die Kinder- und Jugendhilfe als Arbeitsfeld der Zukunft in die gesellschaftliche Wahrnehmung zu rücken. Hierfür ist eine politische Gesamtstrategie zur Fachkräftegewinnung bzw. Personalentwicklung auf qualitativer und quantitativer Ebene notwendig. Aus Sicht der AGJ ist die Bildung von regionalen Verantwortungsgemeinschaften – gerade für kleinere Jugendämter – eine wesentliche Voraussetzung für die Schaffung und Bereitstellung entsprechender Rahmenbedingungen und Ressourcen, um bestehende bzw. zukünftige (regional spezifische) Herausforderungen entsprechend gezielt anzugehen.[41]
  • Die Fachkräfte müssen weiter qualifiziert werden, um ihre Handlungssicherheit in den Hilfen zur Erziehung mit und ohne Kinderschutzbezug zu erhöhen.[42] Zu nennen sind hier
    • Kontinuierliche Förderung und Weiterbildung im Fallverstehen / sozialpädagogischer Diagnostik
    • Qualifizierungen im Bereich der Einschätzung der Entwicklungsverläufe bei Kindern sowie
    • Erweiterung der Kenntnisse über Vernachlässigungssituationen, ihre Folgen und erprobte Hilfeansätze als auch
    • Förderung der qualifizierten Unterscheidung von einer vordergründig verstandenen „Kooperationsbereitschaft“ von Eltern und deren Veränderungsfähigkeiten und -bereitschaft.
  • Die Kooperation zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und Trägern der freien Jugendhilfe müssen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen eindeutig geregelt sein. Gerade in schwierigen Fällen muss Klarheit darüber bestehen, welche Aufgaben des Fallverstehens bzw. der Diagnose ein Dienst oder eine Einrichtung übernimmt.
  • Gesetzliche Kooperationsverpflichtungen sind bisher nur im SGB VIII verankert. Die AGJ hält daher korrespondierende Vorschriften in den jeweils anderen Gesetzesbüchern für sinnvoll. Auch wenn sich damit die spezifische Rolle der Kooperationspartner (z. B. strukturell, im Einzelfallbezug, bzgl. Datenschutzvorgaben) nicht ändern würde, wäre hierdurch ein wesentliches Manko, dass der Praxis bei der Umsetzung des § 81 SGB VIII begegnet, behoben.[43]
  • Unabhängige Partizipations- und Beschwerdemöglichkeiten sind nicht nur als Mittel der Stärkung  von Adressatinnen und Adressaten zu gewährleisten, sondern als pädagogisches Prinzip in allen Phasen der Entscheidungsfindung für eine Hilfe als auch während des Hilfeprozesses. Das gilt auch in Fällen von (vermuteter) Kindeswohlgefährdung.
  • Die Hilfen zur Erziehung sollten nicht nur unter dem „Label“ des Kinderschutzes fort- und weiterentwickelt werden (z. B. Förderung vertieften Fallverständnisses auch jenseits von „Kinderschutz“). Eine Sensibilisierung auch der Politik für Hilfe-Orientierung als entscheidendes Prinzip der Hilfen zur Erziehung ist erforderlich. Es bedarf verstärkter Forschung und Projekte für den Bereich der Hilfen zur Erziehung jenseits des Kinderschutzes. Dabei soll auch angeknüpft werden an frühere Forschung, z. B. zur Hilfeplanung.

Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
Berlin, 17. Oktober 2019


Fußnoten

[1] Schutz für Kinder wird im Rahmen der UN-KRK und internationalen Diskussion deutlich weiter gefasst als in Deutschland, wo der Begriff Kinderschutz eng assoziiert ist mit erheblichen (möglichen) Schädigungen des Kindes und aus diesem Grunde notwendigen Eingriffen in die Rechte der Eltern.
[2] Siehe hierzu die Internetseite der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat): Monitor Hilfen zur Erziehung 2019 (Datenbaasis 2017). Online abrufbar unter der Website:  http://www.hzemonitor.akjstat.tu-dortmund.de/ [Zugriff am 21.10.2019]. Für weitere Informationen können die Standardtabellen zu den Hilfen zur Erziehung 2017 auf den Seiten des Statistischen Bundesamtes abgerufen werden: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Kinderhilfe-Jugendhilfe/Tabellen/hilfen-erziehung-jungevolljaehrige.html [Zugriff am 21.10.2019].
[3] Autorengruppe Kinder- und Jugendhilfestatistik (2018): Kinder- und Jugendhilfereport 2018. Eine Kennzahlenbasierte Analyse.
[4] Dabei sind die unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten und die von Kindern und Jugendlichen selbst initiierten Inobhutnahmen ausgeklammert (KomDat 2/2018, S. 11); Vergleiche auch: Mühlmann, Thomas (2019): Gefährdungseinschätzungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 8a SGB VIII). In: Autorengruppe Kinder? und Jugendhilfestatistik (Hrsg.): Kinder? und Jugendhilfereport 2018. Eine kennzahlenbasierte Analyse. Opladen, Berlin, Toronto, S. 145 ff.
[5] Urban-Stahl, Ulrike/Albrecht, Maria/Gross-Lattwein; Svenja (2018): Hausbesuche im Kinderschutz. Empirische Analysen zu Rahmenbedingungen und Handlungspraktiken in Jugendämtern. Opladen, Berlin,Toronto.
[6] Seckinger, Mike/Gragert, Nicola/Peucker, Christian/Pluto, Liane (2008): Arbeitssituation und Personalbemessung im ASD. Ergebnisse einer bundesweiten Online-Befragung. DJI. Online abrufbar als PDF unter: https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs/64_9515_ASD_Bericht.pdf [Zugriff am 18.08.2019].; Beckmann, Kathinka/Ethling; Thora/Klaes, Sophie (2018): Berufliche Realität im Jugendamt: der ASD in strukturellen Zwängen. Deutschen Verein: Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit.
[7] Siehe online unter der Website: https://www.hamburgische-buergerschaft.de/enquete-kommission/ [Zugriff am 25.09.2019].
[8] Siehe online unter der Website: https://www.dji.de/themen/jugend/kinder-und-jugendhilfereport-2018.html [Zugriff am 25.09.2019].
[9] Siehe hierzu die Internetseite des NZfH: https://www.fruehehilfen.de/ [Zugriff am 19.09.2019]
[10] Siehe hierzu die Internetseite der Arbeitsgruppe Kinder psychisch und suchtkranker Eltern: https://www.ag-kpke.de/ [Zugriff am 19.09.2019].
[11] Siehe online unter der Website: https://www.kinderschutzhotline.de [Zugriff am 19.09.2019].
[12] Siehe online unter der Website: https://www.dgkim.de/kinderschutzgruppen [Zugriff am 19.9.2019].
[13] Siehe online unter der Website: https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/027-069.html [Zugriff am 25.09.2019].
[14] Ebner, Sandra (2018): Wirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes im Bereich der stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe. Ergebnisse des Projektes „Wirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes – Wissenschaftliche Grundlagen“. München: DJI-Verlag.
[15] Siehe hierzu: Katzenstein, Henriette (2016): Stärkt das Bundesverfassungsgericht die Elternrechte? In: Hartwig, Luise/Mennen, Gerald/Schrapper, Christian (Hrsg.) Kinderrechte als Fixstern moderner Pädagogik? Grundlagen, Praxis, Perspektiven.; DIJuF (2014): Im Mittelpunkt und doch aus dem Blick? Das Kind im familiengerichtlichen Verfahren bei Kindeswohlgefährdung. Online abrufbar als PDF unter: https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2017/Positionspapier_SKF2.pdf [Zugriff am 18.08.2019]; DFGT 22. Deutscher Familiengerichtstag (2017): Arbeitskreis 22: Fortbildung im Familienrecht. Online abrufbar als PDF unter: https://www.dfgt.de/resources/2017_Expose_AK_22.pdf [Zugriff am 18.08.2019]; Fachtagung kindgerechte Justiz – Zugang zum Recht für Kinder 2018. Online abrufbar unter der Website: https://www.dkhw.de/aktionen/fachveranstaltungen/fachtag-kindgerechte-justiz/ [Zugriff am 17.09.2019]
[16] Pluto, Liane; Santen, Eric van & Peucker, Christian (2016): Das Bundeskinderschutzgesetz in der Kinder- und Jugendhilfe. Empirische Befunde zum Stand der Umsetzung auf kommunaler Ebene. München. PDF Download unter: https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs2016/64_Bundeskinderschutzgesetz.pdf [Zugriff am 18.08.2019].
[17] Siehe online unter folgender Website:  http://mapchipp.com/project/ [Zugriff am 17.08.2019].
[18] Siehe online unter folgender Website: https://www.fruehehilfen.de/suche/ergebnis/?tx_solr%5Bq%5D=netzwerke&tx_solr%5Bfilter%5D%5B0%5D=fachbereiche%3A17 [Zugriff am 19.09.2019]
[19] Siehe online unter folgender Website: https://www.fruehehilfen.de/qualitaetsentwicklung-kinderschutz/fachgespraeche-zum-kinderschutz/kooperation-im-kinderschutz/ [Zugriff am 19.09.2019].
[20] Siehe online unter folgender Website: https://www.kinderschutz-zentren.org/index.php?t=page&a=v&i=52051 [Zugriff am: 1808.2019].
[21] Kindler Heinz, Lillig, Susanne, Blüml H., Meysen, Thomas. & Werner A. (Hg.) (2006): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). München: Deutsches Jugendinstitut e. V. Online abrufbar als PDF unter: https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs/asd_handbuch.pdf [Zugriff am 19.09.2019].
[22] Siehe hierzu: Biesel, Kay/Schnurr, Stefan (2014): Abklärungen im Kindesschutz: Chancen und Risiken in der Anwendung von Verfahren und Instrumenten zur Erfassung von Kindeswohlgefährdung. In: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz. 1/2014, S. 63-71; Biesel, Kay/Fellmann, Lukas/Müller, Brigitte (2017): Prozessmanual. Dialogisch-systemische Kindeswohlabklärung; Gerber, Christine/Lillig, Susanna (2018): Gemeinsam lernen aus Kinderschutzverläufen. Eine systemorientierte Methode zur Analyse von Kinderschutzfällen und Ergebnisse aus fünf Fallanalysen. Bericht. Beiträge zur Qualitätsentwicklung im Kinderschutz 9. Herausgegeben vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH). Köln; Schrapper, C. (2012): Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen – Methodische Überlegungen zur Kinderschutzarbeit sozialpädagogischer Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe. In: Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e. V. (Hrsg.): Vernachlässigte Kinder besser schützen. Sozialpädagogisches Handeln bei Kindeswohlgefährdung. 2. Auflage. München: Reinhardt, S. 58-103; Schrapper, C. (2015): Wenn Hilfesysteme scheitern. Lernen aus gescheiterten Fallverläufen. In: Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren e. V. (Hrsg.): Zwischen Beziehung und Konflikt. Chancen eines hilfeorientierten Kinderschutzes. Köln: Eigenverlag, S. 55-77.
[23] AGJ/BAGLJÄ (2012): Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz– Orientierungsrahmen und erste Hinweise zur Umsetzung.
[24] Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände (2009): Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendämtern bei Gefährdung des Kindeswohls.
[25] Siehe für einen Teilausschnitt: Klomann, Verena/Schermaier-Stöckl, Barbara/ Breuer-Nyhsen, Julia/Grün,Alina (2019): Professionelle Einschätzungsprozesse im Kinderschutz, Katholische Hochschule NRW, Abteilung Aachen.
[26] Pluto, Liane (2019): Entwicklungen in der Hilfeplanung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen aus der Sicht von stationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung und Jugendämtern. In: Das Jugendamt, Heft 9, S. 430-436.
[27] Der Begriff des „Schutzkonzepts“ wird im Fachdiskurs in doppelter Weise verwandt: Zum einen bezeichnet er institutionelle Konzepte zum Schutz vor (sexualisierter) Gewalt in Einrichtungen, die unter anderem Maßnahmen der Personalauswahl und -entwicklung, Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren, Präventionsangebote für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, Fortbildungen für Fachkräfte, Notfall- und Krisenpläne bei Gewaltvorkommnissen umfassen. Zum anderen wird der Begriff „Schutzkonzept“ aber auch benutzt als auf ein einzelnes Kind bezogene verbindliche Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten über die notwendigen Handlungsschritte, um den notwendigen Schutz des Kindes bzw. der/des Jugendlichen wieder zu gewährleisten. Zur besseren Abgrenzung wird für diese einzelfallbezogene Vereinbarung im folgenden der Begriff „Schutzkonzept“ genutzt.
[28] Siehe auch zu diesem Thema: Kapitel IV, S. 10.
[29] Vergleiche: UBSKM (2013): Handbuch Schutzkonzepte sexueller Missbrauch. Befragungen zum Umsetzungsstand der Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“. Bericht mit Praxisbeispielen zum Monitoring 2012 – 2013. Online abrufbar als PDF unter: https://beauftragter-missbrauch.de/fileadmin/Content/pdf/Presse_Service/Publikationen/UBSKM_Handbuch_Schutzkonzepte.pdf [Zugriff am 18.08.2019]; Pooch, Marie-Theres/Kappler, Selina (2017): Datenreport des Monitorings zum Stand der Prävention sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen in Deutschland (2015-2018) zu den Handlungsfeldern Kindertageseinrichtungen, Heime, Kliniken und Einrichtungen des ambulanten Gesundheitsbereichs. Berlin: Arbeitsstab des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs. Online abrufbar unter nachfolgender Website: http://www.datenreport-monitoring.de/ [Zugriff am 18.08.2019].
[30] Biesel, Kay/Messmer (2018): Jugendhilfeinspektion in Hamburg. Eine tragfähige Antwort zur Sicherstellung und Verbesserung sozialpädagogischer Kinderschutzarbeit? In: Sozial Extra 42. Jahrgang/Heft 2, S. 15-18.
[31] Hamburger Bürgerschaft (2018): Bericht der Enquete-Kommission „Kinderschutz und Kinderrechte weiter stärken: Überprüfung, Weiterentwicklung, Umsetzung und Einhaltung gesetzlicher Grundlagen, fachlicher Standards und Regeln in der Kinder- und Jugendhilfe – Verbesserung der Interaktion der verschiedenen Systeme und Akteurinnen und Akteure“. Drs 21/16000, S. 50. Online abrufbar als PDF unter: https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/65251/bericht_der_enquete_ kommission_kinderschutz_und_kinderrechte_weiter_staerken_ueberpruefung_weiterentwicklung_umsetzung_und_einhaltung_gesetzlicher_gru.pdf [Zugriff am 17.08.2019].
[32] Vergleiche auch Hamburger Bürgerschaft (2018), S. 44 ff.
[33] Klomann, Verena/Schermaier-Stöckl, Barbara/ Breuer-Nyhsen, Julia/Grün,Alina (2019): Professionelle Einschätzungsprozesse im Kinderschutz, Katholische Hochschule NRW, Abteilung Aachen.
[34] Siehe hierzu: AGJ-Positionspapier (2018): Recht wird Wirklichkeit – von den Wechselwirkungen zwischen Sozialer Arbeit und Recht, S. 10 ff.
[35] Zu den Hintergründen: Heinitz, Stefan (2018): Schutz durch Hilfe. Zur Debatte um „Schutzkonzepte“ in der Kinder- und Jugendhilfe. In: Forum Erziehungshilfen 24. Jahrgang/Heft 4, S. 245-249.; 245-249.; Lenkenhoff, Mike/Adams, Christina/Knapp, Heidi/Schone, Reinhold (2013): Schutzkonzepte in der Hilfeplanung. Eine qualitative Untersuchung zur Funktion und zur Wirkungsweise vonSchutzkonzepten im Rahmen ambulanter Erziehungshilfen. Online abrufbar als PDF unter: https://www.lwl-landesjugendamt.de/media/filer_public/78/3c/783ca5e2-817f-4c23-a240-9d05b3af7cfb/abschlussbricht_schutzkonzepte_2.pdf [Zugriff am 18.08.2019]
[36] Siehe zum Thema: Schone, Reinhold (2008): Kontrolle als Bestandteil fachlichen Handelns in den sozialpädagogischen Diensten der Kinder- und Jugendhilfe, Eigenverlag der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ.; Lenkenhoff, Mike/Adams, Christina/Knapp, Heidi/Schone, Reinhold (2013).
[37] Pluto, Liane (2019), S. 431.
[38] Kampert, M. (2015): „Unser Schutzkonzept ist in einem Ordner, ich weiß aber nicht, wo der gerade steht“ – Hürden bei der Implementation von Schutzkonzepten in stationären Settings. In: Sozial Extra, Jahrgang 39, Heft 5, S. 22-24.
[39] Vergleiche: Regierungskommission „Mehr Sicherheit für Nordrhein-Westfalen (2019): Bericht zum Themenbereich „Besserer Schutz vor Kindesmissbrauch“, online abrufbar unter: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/bericht_regierungskommission_zum_kinderschutz.pdf [Zugriff am 18.08.2019].
[40] Siehe hierzu: AGJ-Positionspapier (2017): Fachkräftegewinnung und -bindung im ASD und in den Hilfen zur Erziehung zukunftsfest gestalten – Ausgangslage, Perspektiven, Instrumente.
[41] Siehe hierzu: AGJ-Positionspapier (2019): Dem wachsenden Fachkräftebedarf richtig begegnen! Entwicklung einer Gesamtstrategie zur Personalentwicklung mit verantwortungsvollem Weitblick.
[42] Siehe hierzu: AGJ-Diskussionspapier (2014): Kernaufgaben und Ausstattung des ASD – Ein Beitrag zur fachlichen Ausrichtung und zur Personalbemessungsdebatte, S. 6 ff.
[43] Vergleiche hierzu: Zusammenführende Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ zu den beiden Sitzungen der Bundes-AG „SGB VIII: Mitreden – Mitgestalten“ mit den Themen Kinderschutz und Fremdunterbringung 27./28 Juni 2019, S. 9.