Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes 
von Kindern und Jugendlichen                   (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG)

Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ

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Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ begrüßt das Anliegen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die Verbesserung des Kinderschutzes mit substanziellen Änderungen voranzubringen. Der vorgelegte Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG) enthält einige neue oder geänderte Vorschriften, mit denen die Praxis dem Ziel näher kommen kann. Allerdings bedarf es noch umfangreicher Änderungen, damit das Versprechen des Gesetzestitels auch eingelöst werden kann. 

Zunächst ist aus Sicht der AGJ zu begrüßen, dass sich der vorliegende Referentenentwurf unter anderem mit der Einrichtung von Netzwerken Früher Hilfen auf der örtlichen Ebene sowie mit dem Ausbau von Hilfen zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz auseinandergesetzt hat. Diese und weitere in der Neueinführung eines Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vorgesehenen Regelungen können zu einem verbesserten Schutz von Kindern und Jugendlichen beitragen. Grundsätzlich ist auch den die Verbesserung des Schutzes in Einrichtungen betreffenden Regelungen zuzustimmen. Gleichwohl weist die AGJ daraufhin, dass insbesondere die Vorschriften im Hinblick auf die fachlichen Standards grundlegender Korrekturen bedürfen. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass auch die – für diese Gesetzesänderung impulsgebenden – Diskussionen am Runden Tisch sexueller Kindesmissbrauch noch nicht zu einem tragfähigen Ergebnis gekommen sind. Regelungen zu Standards müssen berücksichtigen, dass Kinder- und Jugendhilfe in unterschiedlichen Formen und mit unterschiedlicher Professionalität und Ehrenamtlichkeit stattfindet. Die Vielgestaltigkeit ist eine der Stärken der Kinder- und Jugendhilfe und darf durch eine Überregulierung nicht unangemessen eingeschränkt werden.

Ausdrücklich begrüßt wird von der AGJ die Reform der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung. Insbesondere die Stärkung der Pflegekinderverhältnisse (§ 37 Abs. 2, 2a SGB VIII) durch Sicherung ortsnaher Beratung und Stärkung ihrer Kontinuität über verlässliche Vereinbarungen scheint ein geeigneter Weg, die Ziele tatsächlich zu erreichen, die bisher von der Sonderzuständigkeit des § 86 Abs. 6 SGB VIII in einer Weise angegangen wird, die zum Nachteil vieler Pflegekinderverhältnisse reicht sowie die Qualitätsentwicklung in der Pflegekinderhilfe behindert. Die Gesetzesbegründung nimmt Bezug auf den Bericht eines Forschungsprojekts, der aber bislang nicht veröffentlicht ist. Dies sollte umgehend nachgeholt werden.

Aus Sicht der AGJ besteht für eine umfassende redaktionelle Neufassung der erst mit dem KICK 2005 neu gefassten Vorschriften zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§§ 8a, 42 SGB VIII) kein Bedarf; von ihr sollte im Interesse der Praxis, die sich seit 2005 mit den Vorschriften intensiv auseinandergesetzt hat, abgesehen werden. 

Nicht hinnehmbar ist, dass im interdisziplinären Netzwerk Frühe Hilfen nur die Kinder- und Jugendhilfe in – kostenträchtige – Leistungsverantwortung genommen wird, der Bereich Gesundheit insoweit jedoch vollständig außen vor bleibt. Kooperation im Interesse von Kindern und ihren Familien kann nur gelingen, wenn alle Kooperationspartner Verantwortung übernehmen. 

Würde der Entwurf tatsächlich in dieser Form verabschiedet, ist mit immensen Mehrausgaben bei den Kommunen zu rechnen. Die in der Begründung genannten Zahlen können von der AGJ insoweit nicht nachvollzogen werden. Ohne angemessenen finanziellen Ausgleich bedeuten die Änderungen eine enorme Steigerung des Verwaltungsaufwands zulasten des Kontakts mit den Familien.
Es bleibt zu hoffen, dass die Zeitschiene für das weitere Gesetzgebungsverfahren die Weiterentwicklung aller Änderungsvorschläge erlaubt und dass auch der Gesetzgeber das vorlebt, was er mit seinen Änderungen vorgibt: fundierte Entwicklung fachlich gesicherter Qualität.

Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

§ 2 KKG-E Information und Beratung der Eltern in Fragen der Kindesentwicklung

Einen Baustein für Hilfen zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz bzw. für die Unterstützung der elterlichen Aufgabe, Kindern eine gesunde und förderliche Entwicklung zu ermöglichen, sieht § 2 KKG-E vor. Nach dieser Vorschrift haben Mütter und Väter – vermeintlich – einen Anspruch auf Information und Beratung in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren. Die AGJ begrüßt hier die Absicht des Gesetzgebers, werdenden Eltern durch Information und Beratung die Inanspruchnahme präventiver Leistungen und Hilfen zu erleichtern. 

Der Anspruch läuft derzeit allerdings ins Leere, da die Vorschrift  keinen Leistungsverpflichteten benennt. Lediglich in § 16 Abs. 3 SGB VIII-E findet sich eine gewisse Korrelation. Diese ist jedoch unvollständig, da sie nur als objektive Rechtspflicht des öffentlichen Trägers und gerade nicht als Rechtsanspruch ausgestaltet ist. Leistungen der Krankenkassen oder Anderer stehen dem vermeintlichen Anspruch nicht gegenüber, sodass § 2 Abs. 1 KKG-E ein Versprechen gibt, das rechtlich jedoch nicht eingelöst wird.
Was die Aufforderung an die Länder angeht, unverzügliche schriftliche Information und Gesprächsangebote an Eltern Neugeborener sicherzustellen, wird eines von mehreren in der Praxis entwickelten Konzepte zur niedrigschwelligen Kontaktaufnahme mit Eltern rund um die Geburt gesetzlich verankert. Die Verbindlichkeit des § 2 Abs. 2 KKG-E engt die breite Palette der vor Ort im Rahmen der Initiativen in den Netzwerken Frühe Hilfen (bereits) entwickelten Angebote unnötig ein. Sinnvoll wäre eine ermöglichende, keine begrenzende Regelung.

§ 3 KKG-E Rahmenbedingungen für die strukturelle Zusammenarbeit im Kinderschutz 

Die ausdrückliche Erwähnung der Familienhebammen als wichtige Akteurinnen in dem interdisziplinären Netzwerk Frühe Hilfen in § 3 Abs. 4 KKG-E ist begrüßenswert. Gleichwohl ist kritikwürdig, dass weitergehende Regelungen, insbesondere im Hinblick auf eine gesicherte und langfristige Finanzierung des Einsatzes der Familienhebammen, im Gesetzentwurf nicht vorgesehen sind. Wird noch in der Gesetzesbegründung betont, Familienhebammen seien im Hinblick auf die Förderung einer gesunden Entwicklung des Kindes sowie unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten mehrfach erprobt, unterbleibt im gesetzlichen Programm des Entwurfs für ein BKiSchG eine klare Positionierung. Sie beschränkt sich auf eine – zeitlich befristete – Förderung aus Projektmitteln. Es fehlt auch und vor allem eine Verpflichtung des Gesundheitssystems.

§ 4 KKG-E Beratung von Eltern, Kindern und Jugendlichen bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, § 5 KKG-E Weitergabe von Informationen an das Jugendamt Grundsätzlich stimmt die AGJ einer bundeseinheitlichen Regelung – wie in §§ 4 und 5 KKG-E vorgesehen – im Hinblick auf eine Beschränkung auf die im Kinderschutz relevanten Berufsgruppen, die nicht von § 8a SGB VIII erfasst sind, sowie auf eine Befugnis dieser Berufsgruppen zur Datenweitergabe zu. Allerdings fällt auf, dass Berufsgruppen nicht aufgeführt sind, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben und in ihrem beruflichen Kontext vergleichbaren Verschwiegenheitspflichten unterliegen (z.B. Diplom-Pädagoginnen und -Pädagogen, Krankenhauspersonal).

Jedoch ist die vorgelegte zweigeteilte Fassung nicht geeignet, den Anforderungen der Praxis an Verschwiegenheit bei Berufsgeheimnisträgern gerecht zu werden. Außer in akuten Situationen muss erste Reaktion in einer Hilfebeziehung sein, die Situation mit dem Kind oder Jugendlichen und/oder den Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten zu erörtern, eigene Hilfen anzubieten und auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken. Hierbei empfiehlt sich die – gesetzlich zu Recht mit Rechtsanspruch unterstützte – Hinzuziehung von spezifischem Sachverstand. Erst wenn aus dem eigenen Hilfekontakt keine Brücke gebaut werden kann zu weitergehenden Hilfen, insbesondere des Jugendamts, so wie der Referentenentwurf sie bspw. in der Begründung zu § 3 Abs. 4 KKG-E bei den Familienhebammen beschreibt, kommt eine Weitergabe gegen den Willen an das Jugendamt in Betracht.
Dies setzt jedoch voraus, die Regelungsinhalte nicht in § 4 und § 5 KKG-E nebeneinander isoliert zu belassen, sondern sie in eine Norm zu fassen. 

Die rein subjektiv aufgeladene Schwelle einer Übermittlungsbefugnis an das Jugendamt im derzeitigen § 5 KKG-E, wenn der Berufsgeheimnisträger die Weitergabe für erforderlich hält, ist unangemessen und ungeeignet. Diejenigen, die um Hilfe für sich und/oder ihr Kind nachsuchen, wissen nicht mehr, wann sie sich auf die Verschwiegenheit des Helfers verlassen können und wann nicht, weil deren Aufgabe allein dessen persönlicher Einschätzung von einer Notwendigkeit zur Einschaltung des Jugendamts abhängt. Dabei soll der Berufsgeheimnisträger auch noch Druck ausüben und dann, wenn die Eltern oder das Kind bzw. der/die Jugendliche nicht das tun, was er sich vorstellt („nicht bereit und in der Lage“), das Jugendamt informieren.

Notwendig ist eine objektiv aufgeladene Schwelle, wenn ein Tätigwerden des Jugendamts dringend erforderlich ist, wie bspw. die Regelungen in § 1 Abs. 5 KiSchuG Baden-Württemberg, § 12 LKindSchuG Rheinland-Pfalz oder § 5 KiSchG Sachsen formulieren.
Letztlich wird die enggeführte Etablierung des Berufsbildes „Kinderschutzfachkraft“ aus Sicht der AGJ abgelehnt. Bei der Fachberatung zur Gefährdungseinschätzung geht es um die Hinzuziehung spezifischen Sachverstands für den jeweiligen Einzelfall mit seinen jeweiligen spezifischen Problematiken und Fragestellungen. Auf Kinderschutz spezialisierte Fachkräfte haben sich in den letzten sechs Jahren seit Einführung des § 8a SGB VIII vielfältig fort- und weitergebildet. Die Fachberatung nach § 4 Abs. 2 KKG-E, § 8a Abs. 2 SGB VIII bezieht sich jedoch nicht auf spezialisierte Generalisten, sondern auf im Einzelfall erforderliches Fachwissen.

Artikel 2 Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch 
§ 8 Abs. 3 SGB VIII-E Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 

Begrüßenswert ist, dass diese Vorschrift durch die Neuformulierung eine Klarstellung erfahren hat und sich mit diesem (elternunabhängigen) Rechtsanspruch nun direkt an Kinder und Jugendliche wendet. Für Jugendliche sollte dieser auch ohne Not- und Konfliktfall gelten.

§ 8a SGB VIII-E Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 

Im Hinblick auf die Regelung des Hausbesuchs in § 8a Abs. 1 SGB VIII-E weist die AGJ darauf hin, dass es aus ihrer Sicht nicht einer ausdrücklichen gesetzlichen Erwähnung des Erfordernisses eines Hausbesuches bedarf. Unbestritten kann der Hausbesuch in bestimmten Gefährdungsfällen ein sinnvolles und notwendiges Instrument der Gefährdungseinschätzung sein. Die Einschätzung einer Gefährdungssituation bedarf jedoch auch künftig – trotz gesetzlicher Erwähnung – einer sorgfältigen Abwägung in Bezug auf die Wahl der Mittel bzw. auf die Reihenfolge der Maßnahmen zur Gefährdungseinschätzung.  

Die Neueinführung des Begriffs „Kinderschutzfachkraft“ in § 8a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VIII-E wird von der AGJ abgelehnt. Sie suggeriert die Entstehung eines neuen Berufsbildes in der Sozialen Arbeit. Dabei ist gerade nicht – wie ein eigenes Berufsbild vermuten lässt – eingrenzbar, über welche Voraussetzungen und Kompetenzen diese hinzuzuziehende Fachkraft verfügen sollte. Die Fallkonstellationen, in denen eine Fachkraft zur Gefährdungseinschätzung hinzugezogen wird, sind vielfältig, sowohl im Hinblick auf die Art der Gefährdungssituation als auch im Hinblick auf die persönlichen Umstände der gefährdeten Kinder und Jugendlichen. Insofern wird der Begriff der „insoweit erfahrenen Fachkraft“ der je nach Einzelfall benötigten Qualifizierung gerecht. 

Wenn der Gesetzgeber insoweit Änderungen vornehmen will, sollte die Finanzierungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ausdrücklich geklärt werden. Vorgeschlagen wird hier, mit Rahmenvereinbarungen auf der Landesebene mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe Regelungen herbeizuführen. 

§ 8b SGB VIII-E Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen 

Die Schaffung eines Anspruchs auf Fachberatung für den Personenkreis der Geheimnisträger (§ 8b Abs. 1 SGB VIII-E), die beruflich mit Kindern, Jugendlichen oder Eltern zu tun haben, ist sicherlich geeignet, den Kinderschutz zu stärken und wird von der AGJ unterstützt. Als Anspruchsverpflichtete werden die kommunalen Jugendämter bestimmt. Die erwartbare Finanzierungslast wird bislang in der Gesetzesbegründung nicht ausgewiesen.

Kritisch sieht die AGJ die vorgesehene weitere Aufgabe der Jugendämter, die Schulen, Krankenhäuser, Behinderteneinrichtungen und andere Träger mit teilstationären bzw. stationären Einrichtungen für Kinder bei der Erarbeitung fachlicher Handlungsleitlinien zu unterstützen. In den Systemen, für die das Jugendamt Unterstützung leisten soll, sind teilweise noch keinerlei eigene Strukturen geschaffen, um entsprechende Handlungsleitlinien zu erarbeiten und vor allen Dingen umzusetzen. Die Jugendämter müssten hier nicht nur unterstützen, sondern das Fehlen eigener Strukturen in den anderen Systemen ersetzen. 

Die Beratungsaufgaben in § 8b SGB VIII sind andere Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB VIII und sollten dort in die Aufzählung aufgenommen werden.

§ 16 SGB VIII-E Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie 

Die Einbeziehung werdender Eltern in die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie wird ausdrücklich begrüßt. Die Leistung ist jedoch nicht als Rechtsanspruch formuliert. In den Kommunen werden solche Leistungstatbestände – unzulässigerweise, aber dennoch – immer wieder als „freiwillige Leistungen“ eingestuft, was eine Entwicklung entsprechender Angebote verhindert. Die Zaghaftigkeit des Gesetzentwurfs in seinem Bekenntnis zu Frühen Hilfen an dieser Stelle ist daher zu kritisieren (siehe auch „Überprüfung und Weiterentwicklung der Frühen Hilfen / Frühen Förderung – Beitrag der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ zur Fachdebatte um ein Kinderschutzgesetz des Bundes“ vom 27. April 2010). 

Unterstützt wird von der AGJ die gesetzlich angelegte Abstimmung der Leistungen mit denjenigen nach SGB V, SchKG und des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Korrelierende Vorschriften sind allerdings nur im SchKG vorgesehen. Der Gesetzentwurf nimmt auch hier die Träger des SGB V nicht in die Verantwortung. Die AGJ hält eine Verpflichtung der Kinder- und Jugendhilfe zur Erweiterung der Angebote Früher Hilfen jedoch nur für sinnvoll, wenn gleichzeitig (!) die Gesundheitshilfe zu entsprechenden Angeboten verpflichtet wird. Frühe Hilfen bauen auf der Kooperation der Systeme auf und können einseitig nicht funktionieren.

§ 37 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII-E Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

Die Ergänzungen in § 37 SGB VIII-E werden nachdrücklich begrüßt. Sie greifen das Bedürfnis nach Verlässlichkeit und Kontinuität in Pflegekinderverhältnissen auf, welches das Gesetz bislang mit § 86 Abs. 6 SGB VIII unzureichend und mit erheblichen negativen Nebeneffekten aufgegriffen hat. Der AGJ ist bekannt, dass ein Teil der Pflegeeltern von § 86 Abs. 6 SGB VIII profitieren und sie an der Regelung festhalten wollen. Ein anderer Teil der Pflegeeltern hat durch die Vorschrift jedoch erhebliche Nachteile. Die AGJ unterstützt daher das Vorhaben, zur Erreichung der Ziele des § 86 Abs. 6 SGB VIII zukünftig andere Wege gehen zu wollen.
Die Vorschrift des § 86 Abs. 6 SGB VIII schafft nach zwei Jahren einen Zuständigkeitswechsel an den Ort der Pflegestelle, der in der Praxis der Pflegekinderhilfe zu erheblichen Schwierigkeiten führt. Insbesondere Erziehungsstellen oder vergleichbar besonders ausgestattete Pflegefamilien werden nach dem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII immer wieder in ihrem Fortbestand in Frage gestellt. Es gibt regional vielerorts rechtswidrige Vereinbarungen, die zwingende, nicht disponible Zuständigkeitsvorschrift einfach nicht anzuwenden. Oder angrenzende Kommunen vereinbaren, in den jeweils anderen Zuständigkeitsbereich keine Pflegekinder zu vermitteln. Die Regelung hindert insoweit die Qualitätsentwicklung in der Pflegekinderhilfe, insbesondere den Wettbewerb der Kommunen um Pflegefamilien mit möglichst attraktiver Unterstützung. Außerdem provoziert § 86 Abs. 6 SGB VIII gemessen an den Veröffentlichungen, soweit ersichtlich, die meisten Rechtsstreitigkeiten im gesamten SGB VIII. Die AGJ begrüßt daher, wenn der Gesetzgeber die Ziele des § 86 Abs. 6 SGB VIII nunmehr mit anderen Mitteln zu erreichen versucht.

Ortsnahe Beratung ist ein wesentlicher Bestandteil der Pflegekinderhilfe, auf den sich Pflegeeltern müssen verlassen können. Die gesetzliche Sicherung in § 37 Abs. 2 SGB VIII-E und die damit verbundene Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts der Pflegeeltern dürfte die Entwicklung qualifizierter Dienste, auch bei Trägern der freien Jugendhilfe, befördern.

Vereinbarungen über die Leistungsinhalte sind bislang nur zwischen Einrichtungen und Leistungsträgern üblich. Diese werden bei Zuständigkeitswechseln gesetzlich gesichert (§ 78e Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Entsprechende Sicherungsinstrumente fehlen bislang für die Pflegepersonen. Es ist daher überfällig, dass mit § 37 Abs. 2a SGB VIII-E diese Lücke geschlossen werden soll. Allerdings sollte die Kontinuität nicht allein in die Hände der Steuerungsverantwortung bei der Hilfeplanung gelegt werden. Änderungen sollten nur bei einer Änderung des Bedarfs zulässig sein.

§ 42 SGB VIII-E Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Die AGJ kritisiert, dass die Familiengerichte bei der Herausnahme von Kindern wegen Kindeswohlgefährdung aus der Verantwortung genommen werden sollen. Die gestiegenen Zahlen zur Inobhutnahme im Vergleich zu den nicht in gleichem Maße gestiegenen Zahlen zum Sorgerechtsentzug zeigen, dass die Einschaltung der Familiengerichte ein notwendiges Korrektiv darstellt. Die Absenkung der Schwelle für die Inobhutnahme mit der Änderung in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist daher abzulehnen. 

Ebenso sind die Änderungen zur Beendigung in § 42 Abs. 4 SGB VIII-E als unangemessen und diskriminierend abzulehnen. Die Jugendämter könnten Kinder in Obhut nehmen und Leistungen gewähren, obwohl sich die Personensorgeberechtigten nicht für eine Inanspruchnahme stationärer Leistungen entschieden haben. Schweigen würde – verfassungsrechtlich unhaltbar – gesetzlich als Zustimmung zur Inanspruchnahme einer in das Familienleben so gravierend einschneidenden Leistung wie der Heim- oder Pflegefamilienunterbringung gewertet. Die Regelung wird der krisenhaften Situation bei der Herausnahme eines Kindes ohne Zustimmung der Eltern nicht gerecht.

§ 43a SGB VIII-E Betreuung von Kindern und Jugendlichen bei Ferienaufenthalten 

Aus Sicht der AGJ wirft die Vorschrift erhebliche, ungelöste Fragestellungen auf. Es wird empfohlen, diese zu streichen. Die Einhaltung einer Regelung zur Organisation und Durchführung von Ferienaufenthalte für Kinder und Jugendliche kann jedenfalls nicht durch das Jugendamt überprüft werden.

Unklar ist beispielsweise, gegenüber welchem Jugendamt die Tätigkeit angezeigt werden soll. Ist hier der Ort der Ferienmaßnahme oder der Sitz des Veranstalters maßgeblich? Die Gesetzbegründung geht bei der Kalkulation der Kosten von Stichproben aus, die das Jugendamt durchzuführen habe. Fraglich ist, wie diese zu erfolgen haben und vor allem, wie die Einhaltung der 
Anzeigepflicht bei der unüberschaubaren Menge an Ferienaufenthalten überprüft werden soll Wie soll dem Jugendamt bekannt werden, welche Ferienaufenthalte von welchem Anbieter durchgeführt werden? Die Personalressourcen für die Erstellung und die Verwaltung eines Verzeichnisses über die Vielzahl der Veranstalterinnen und Veranstalter sowie die Kontrolle der Einhaltung der Anzeigenpflicht sind in der Begründung zum Referentenentwurf nicht erläutert. 

Nicht näher definiert ist zudem der Begriff der fachlichen Mindestqualifikation, über welche die Personen verfügen sollen, die für Ferienaufenthalte eingesetzt werden. Äußerst zweifelhaft erscheint die Anforderung der fachlichen Mindestqualifikation an das Begleitpersonal insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei Eltern vom Vorliegen einer – vermeintlichen – Mindestqualifikation ausgegangen wird. 

§ 45 SGB VIII-E Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung 

Grundsätzlich ist der Neuformulierung des § 45 Abs. 2 SGB VIII-E zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen zuzustimmen. Insbesondere die Neueinführung einer Verpflichtung zur Einhaltung fachlicher Standards sowie zur Vorlage „aufgabenspezifischer Ausbildungsnachweise“ in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII-E sind begrüßenswert. 

In der Gesetzesbegründung wird auf Erkenntnisse aus der Arbeit des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“ verwiesen – auch die Ergebnisse der Arbeit des Runden Tisches Heimerziehung sollten hier nicht unerwähnt bleiben. Wesentliche Forderungen  beider Gremien beziehen sich vor allem auf die Einführung von Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen. Möglichkeiten zur Beteiligung und Beschwerde für Kinder und Jugendliche stellen wichtige Bausteine im Rahmen der Präventionsstrategien für Einrichtungen dar. Insofern sollte dies zusätzlich zur Regelung über die Einführung fachlicher Handlungsleitlinien ergänzt werden. 

§ 72a SGB VIII-E Persönliche Eignung 

Die AGJ begrüßt, dass in der Neufassung des § 72a SGB VIII-E von einer generellen, verpflichtenden Reglung im Hinblick auf die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche abgesehen wurde. Ein Verzicht auf die Vorlagepflicht wird der bestehenden Vielfalt der Arbeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe gerecht. Insofern ist es aus Sicht der AGJ sinnvoll – wie in der Neufassung enthalten – auf die Begebenheiten vor Ort abzustellen und die Art, Dauer und Intensität des Kontaktes der ehrenamtlich Tätigen zu den Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Diese Lösung spiegelt vor allem die Diskussionsergebnisse des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche wider. 

§ 79 SGB VIII-E Gesamtverantwortung, § 79a SGB VIII-E Fachliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe

Grundsätzlich ist die Weiterführung einer fachpolitischen Debatte zu Qualitätskriterien in der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere im Hinblick auf einen verbesserten Kinderschutz, begrüßenswert. Jedoch erscheint hier die gesetzliche Verankerung von noch nicht abschließend ausdiskutierten Prozessen voreilig. 

So enthält beispielsweise die Gesetzesbegründung zu § 79a SGB VIII-E selbst den Hinweis, dass mit der Einführung einer Verpflichtung zur Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Leitlinien für die Sicherung des Kindeswohls und den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt eine Forderung einer Unterarbeitsgruppe des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch erfüllt wird. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass sich der Runde Tisch mit seinen jeweiligen Arbeits- und Unterarbeitsgruppen seinem Titel nach auf das Thema Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt vor allem in Einrichtungen und Institutionen beschränkt hat. Der Runde Tisch steht derzeit vor der großen Herausforderung, unter anderem Standards bzw. Leitlinien zu formulieren, Umsetzungsstrategien zu entwickeln sowie Möglichkeiten zur Überprüfung zu erarbeiten. Die kontroversen Diskussionen am Runden Tisch zeugen von der Komplexität dieser Thematik. 

§ 79a Abs. 1 SGB VIII-E sieht die Verpflichtung zur Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Leitlinien vor, um bei allen Aufgaben aller Träger alle in § 1 Abs. 3 genannten Ziele zu erreichen. Dies erscheint nicht realisierbar und daher nicht hinnehmbar. Dies würde gerade nicht zu der beabsichtigten Qualifizierung führen, sondern im Gegenteil zu einer überfordernden Bürokratisierung der Kinder- und Jugendhilfe. Die dafür erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen würden für die Arbeit mit den Familien verloren gehen.

Soweit § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII-E von den Jugendämtern eine Gewährleistung der Einhaltung fachlicher Standards bei den Trägern der freien Jugendhilfe fordert, so ist dies ebenfalls eine uneinlösbare Forderung. 
Die vorgebrachten Bedenken gelten gleichermaßen für die Träger der freien Jugendhilfe. Zudem bleibt dahingestellt, ob die Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien tatsächlich für jegliche Angebote der freien Träger realisierbar ist. Unklar ist darüber hinaus, ob die Formulierung in § 79a Abs. 3 S. 2 SGB VIII-E „Dazu zählen auch Leitlinien für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt“ als zusätzlicher Bestandteil der fachlichen Standards zu verstehen ist. 
Unverständlich erscheint, weshalb der Gesetzgeber sich trotz der Diskussionen am Runden Tisch Heimerziehung dem Thema Beschwerdemanagement nicht gestellt hat.

§§ 86, 86a SGB VIII-E Örtliche Zuständigkeit für ambulante und teilstationäre/vollstationäre Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern

Die Regelung zur örtlichen Zuständigkeit für ambulante und teilstationäre Leistungen besticht durch ihre Klarheit. Es ist zu erwarten, dass sich zukünftig der ganz überwiegende Teil der Zuständigkeiten ganz einfach anhand des § 86 Abs. 1 SGB VIII-E bestimmen lässt. Der Verzicht auf das weitere, verkomplizierende Kriterium der Personensorgeberechtigung ist zu begrüßen. 
Die Regelung zur Zuständigkeit für vollstationäre Leistungen beseitigt die auch mit den Mitteln der Rechtsauslegung nicht zu beseitigenden Auslegungsschwierigkeiten zum derzeitigen § 86 Abs. 5 SGB VIII. Nicht praktikabel erscheint allerdings das Kriterium des Bekanntwerdens des Hilfebedarfs. Dieser Zeitpunkt ist nicht mit der für eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit notwendigen Eindeutigkeit zu bestimmen.

§ 87c SGB VIII-E Örtliche Zuständigkeit für die bestellte Vormundschaft und Pflegschaft

Die AGJ begrüßt, dass ein Wechsel des zuständigen Jugendamts für die bestellte Amtsvormundschaft/-pflegschaft zukünftig nicht nur an einen Ortswechsel, sondern maßgeblich auch an das Kindeswohl gekoppelt sein soll. Dies entspricht den Vorgaben an das Familiengericht, dass für die Entlassung und Neubestellung zuständig ist.

§ 2 SchKG-E Beratung, 4 SchKG-E Öffentliche Förderung der Beratungsstellen 

Die Anonymität der Schwangerschaftsberatung in § 2 Abs. 1 SchKG-E zu ermöglichen, ist begrüßenswert. Dies stärkt ein weiteres niedrigschwelliges Angebot im Rahmen der Frühen Hilfen. 
Zudem ist der Aufnahme einer Vorschrift zur strukturellen Kooperation im Kinderschutz neben § 3 Abs. 3 KKG-E in § 4 Abs. 2 SchKG-E ausdrücklich zuzustimmen, da die Beratungsstellen eine von der im Fokus stehenden Zielgruppe häufig in Anspruch genommene Anlaufstelle sind und sie damit wichtige Akteure im Netzwerk Frühe Hilfen darstellen. Es ist zu kritisieren, dass diese beidseitige Verpflichtung zur Kooperation nur für dieses Verhältnis normiert wurde, nicht aber für die anderen Akteure in den Netzwerken Frühe Hilfen, insbesondere aus den Heilberufen.

§ 20a SGB IX Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 

Grundsätzlich ist die Ausführung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII-E in entsprechender Weise auch für Kinder und Jugendliche mit Behinderung sinnvoll. Gleichwohl gelten die für § 8a SGB VIII-E angeführten Kritikpunkte auch für die Neuregelung des § 20a SGB IX-E. Insoweit wird hier auf die Ausführungen zu § 8a SGB VIII-E verwiesen.  

Unklar bleibt bei der Vorgabe zum Abschluss von Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten, wer diese abschließen soll. Im Bereich der Rehabilitationsträger ist die Zuordnung der instanziellen, örtlichen und sachlichen Zuständigkeit für die jeweiligen Einrichtungen und Dienste nicht in gleicher Weise möglich wie in der Kinder- und Jugendhilfe. 

 

Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
Stuttgart, 16. Februar 2011