Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges (GJVollz) und zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft (GVU)

Stellungnahme als PDF

 

Im September dieses Jahres wurde vom Bundesministerium der Justiz der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft (GVU) vorgelegt. Bereits im Frühjahr 2004 war der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges (GJVollz) den zuständigen Fachverbänden vom Bundesjustizministerium mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gegeben worden.

Die Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (AGJ) begrüßt die beiden neuerlichen Vorhaben aus dem Bundesministerium der Justiz, eine bundeseinheitliche gesetzliche Grundlage sowohl für den Jugendstrafvollzug als auch für den Vollzug der Untersuchungshaft zu schaffen. Dies entspricht den in der Vergangenheit auch von der AGJ immer wieder erhobenen Forderungen, nach der Regelung für den Vollzug von Freiheitsstrafen bei Erwachsenen in dem bereits 1977 in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz (StVollG) auch den Vollzug der Freiheitsstrafe bei Jugendlichen und Heranwachsenden auf ein förmliches Gesetz zu gründen und ein ebensolches für den Vollzug der Untersuchungshaft bei jungen Inhaftierten zu schaffen.

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges (GJVollz):

Noch sind die den Jugendstrafvollzug regelnden Vorschriften auf verschiedene Gesetze verstreut. Neben den im Jugendgerichtsgesetz festgeschriebenen Grundsätzen enthält das Strafvollzugsgesetz Regelungen über das Arbeitsentgelt, die Ausbildungsbeihilfe und den unmittelbaren Zwang gegenüber jugendlichen und heranwachsenden Inhaftierten. Vorschriften über die gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen im Jugendstrafvollzug sind im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz enthalten. Die Überwachung des Schrift- und Besuchsverkehrs, die vollzuglichen Lockerungen, die besonderen Sicherungsmaßnahmen und auch die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind zum Beispiel nicht gesetzlich geregelt. Die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug) übernehmen insoweit einfach die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes in eine entsprechende Verwaltungsvorschrift. Allerdings begegnet es erheblichen rechtlichen Bedenken, in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug einfach auf das Strafvollzugsgesetz zurückzugreifen, da der Jugendstrafvollzug eine gegenüber dem Strafvollzug für Erwachsene andere inhaltlich-vollzugliche Gestaltung notwendig macht.

Weitergehende bundeseinheitliche gesetzliche Vorgaben für den Jugendstrafvollzug fehlen. Diesbezüglich wurden auch seitens der AGJ mehrfach verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, die sich stützten auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahre 1972, nach der auch Strafgefangene Träger von Grundrechten sind, in die nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf. Mit dem vorgelegten Entwurf eines Jugendstrafvollzugsgesetzes können diese verfassungsrechtlichen Bedenken beseitigt werden. Seit dem Urteil des BVerfG 1972 gab es mehrere erfolglose Versuche, den Jugendstrafvollzug in einem eigenständigen Gesetz zu regeln.

Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe sind viele der Kritikpunkte, die in der Vergangenheit gegen frühere Entwürfe vorgebracht worden sind, in dem neuen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz umgesetzt.

Zustimmung finden insbesondere die Unterbringung im offenen Vollzug als Regelfall und die Verbesserung der Entlassungsbedingungen, die künftig als Regel vorgesehene Unterbringung in zahlenmäßig beschränkten Wohngruppen und die Regelung für besondere Wohngruppen für die 14- und 15- jährigen Gefangenen. Des Weiteren sind positiv zu bewerten z. B. die Einführung besonderer Vorschriften für weibliche Gefangene und das Zurücktreten von Disziplinarmaßnahmen hinter Konfliktlösung.

Begrüßt werden auch die sich aus dem Förderungsgedanken ergebenden verstärkten Angebote zur schulischen und beruflichen Ausbildung sowie Weiterbildung der Gefangenen, die im Jugendstrafvollzug zentrale Bedeutung verdienen. Kritisch bewertet wird in diesem Zusammenhang die auch an anderen Stellen des Referentenentwurfes angewandte Technik des generellen Verweisens auf Vorschriften des StVollzG. Die häufige Verweisung auf Vorschriften des StVollzG (in den §§ 18, 19, 21, 22, 24 bis 27, 29 bis 32, 34 bis 38, 40 und 42 GJVollz) vermittelt den Eindruck, dass der Jugendstrafvollzug in wesentlichen Teilen wie der Strafvollzug für Erwachsene geregelt wird. Diese Verweisung kann mitunter zu einer rechtsdogmatisch unreflektierten, und d. h. inhaltlich mehr oder minder identischen Übernahme von Bestimmungen führen, die wegen der Substanz und Zielsetzung des Umgangs mit jungen Gefangenen besser an die besondere Ausgestaltung des Jugendstrafvollzuges angepasst, und damit selbständig geregelt werden sollten.

Zu einzelnen Vorschriften wird im Folgenden Stellung genommen:

§ 2 GJVollz: (Ziel des Vollzuges)
Das in § 2 GJVollz formulierte Ziel der „Lebensführung der Gefangenen ohne Straftaten“ folgt konsequent der Intention des JGG, nicht die Erziehung der Gefangenen als solche in den Vordergrund zu stellen, sondern deren künftige straffreie Lebensführung zu erreichen.

§ 3 Abs. 2 Satz 3 GJVollz: (Gestaltung des Vollzuges)
Die Bestimmung, nach der schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken ist, wird nachhaltig begrüßt. In der Vollzugspraxis sollte regelmäßig geprüft werden, ob die aktuelle Situation für die jungen Menschen psychische, physische oder soziale Gefährdungen mit sich bringt und ggf. sollten geeignete Maßnahmen dagegen ergriffen werden. Um dies in der Praxis zu verankern, empfehlen wir folgende Ergänzung bei § 5 Abs. 3 GJVollz: "Im Zusammenhang mit der Förderungsplanung wird regelmäßig abgeklärt, ob die aktuelle Situation für die jungen Strafgefangenen besondere Gefährdungsmomente enthält, ggf. werden geeignete Gegenmaßnahmen getroffen. "

§§ 4, 5 GJVollz: (Pflicht zur Mitwirkung, Leitlinien der Förderung)
Die in den §§ 4 und 5 GJVollz zum Ausdruck kommende Intention, die Gefangenen zu fördern statt zu disziplinieren, wird positiv bewertet. Dadurch wird dem jungen Gefangenen verdeutlicht, dass es als gleichwertiges Mitglied der Gesellschaft anerkannt wird, von ihm im Rahmen der Vollstreckung der Jugendstrafe aber auch entsprechende Mitarbeit verlangt werden kann.

Begrüßt wird die in § 5 GJVollz enthaltene ausdrückliche Bestimmung, dass bei der Vollzugskonzeption auch geschlechterspezifische Bedürfnisse Berücksichtigung finden müssen und die Vollzugs- und Erziehungsmethoden durch einen „aufgelockerten und in geeigneten Fällen in freien Formen stattfindenden Vollzug“ weiterentwickelt werden.

§ 7 GJVollz: (Einbeziehung Dritter)
Die Bestimmung ist weitestgehend sachgerecht. Die AGJ schlägt jedoch vor, in Absatz 1 der Vorschrift die Jugendämter (statt nur die Jugendgerichtshilfe) und die Träger der Kinder- und Jugendhilfe (statt nur die Träger der freien Wohlfahrtspflege) in den Kreis der fachbezogenen außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen mit aufzunehmen.

§§ 9, 10 GJVollz: (Vorbereitende Untersuchung, Mitwirkung der Gefangenen; Förderplan)

Begrüßenswert    ist        vor    allem        die    verstärkte    Mitbestimmung        des    Gefangenen        bei    der Vollzugsplanung und die Einbeziehung der Personensorgeberechtigten. Aus Sicht der AGJ wird jedoch in § 9 GJVollz nicht deutlich, wer den Förderbedarf des Gefangenen ermittelt. Hierbei sollte die    Jugendhilfe        jedoch        in    jedem        Falle    mit    einbezogen    werden.    Ebenso    wie    die Personensorgeberechtigten in § 10 Abs. 4 GJVollz Gelegenheit erhalten, Anregungen und Vorschläge bei der Erstellung des verbindlichen Förderplanes einzubringen, sollte auch die Jugendhilfe bei dessen Entwicklung und Festlegung einbezogen werden.

§ 14 GJVollz: (Lockerung)
Nach § 14 Abs. 1 GJVollz dürfen Lockerungen des Vollzuges nur zur Durchführung notwendiger Fördermaßnahmen gewährt werden. Lockerungen haben als notwendige Schritte zur Wiedereingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft eine große Bedeutung. Sie sollten aus Sicht der AGJ immer dann gewährt werden, wenn ein jugendhilferechtlicher Bedarf besteht. Eine entsprechende Formulierung ist in den Gesetzeswortlaut aufzunehmen.

§ 18 GJVollz: (Entlassung)
Die in § 18 GJVollz ausdrücklich aufgenommene Regelung, nach der eine Entlassung mindestens sechs Monate im voraus durch die Zusammenarbeit der Jugendstrafanstalt mit außerhalb tätigen Vereinen und Institutionen vorzubereiten ist, wird grundsätzlich begrüßt. Notwendig für eine funktionierende Zusammenarbeit ist allerdings eine rechtzeitige vorherige Unterrichtung der Personensorgeberechtigten, der Bewährungshilfe und der Jugendämter. Mit der vorgesehenen Mindestfrist der Entlassungsvorbereitungen sind aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe Kostensteigerungen bei den Jugendämtern verbunden.

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft (GVU):

Bisher finden sich zu den Bedingungen der Haft bei Untersuchungsgefangenen nur vereinzelt Vorschriften in der Strafprozessordnung, im Strafvollzugsgesetz und - für junge Untersuchungsgefangene - im Jugendgerichtsgesetz. Beschränkungen von Grundrechten, die über die Freiheitsentziehung hinausgehen, werden daher gegenwärtig auf eine Generalklausel gestützt, wonach den Inhaftierten nur solche Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert (§ 119 III StPO). Die Ausgestaltung der Haft im Einzelnen obliegt dem Gericht (§ 119 VI StPO), das regelmäßig auf die Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) – eine von den Ländern bundeseinheitlich erlassene Verwaltungsvorschrift - verweist. Der vorliegende Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft stellt einen neuerlichen Versuch dar, diesen rechtspolitisch unbefriedigenden Zustand zu beenden.

Zentrales Anliegen des Entwurfs ist eine sachgerechte Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Gericht und Vollzugsanstalt. Das Gericht soll nur noch solche Entscheidungen treffen, die besondere verfahrenssichernde Bedeutung hätten und über deren Notwendigkeit lediglich bei Kenntnissen über das konkrete Strafverfahren angemessen entschieden werden könnte. Ferner werden z. B. die Rechtsbehelfe gegen vollzugliche Maßnahmen neu geregelt.

Der Entwurf sieht schließlich Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft bei jungen Gefangenen vor. Dies geschieht sowohl aus gesetzessystematischen Überlegungen als auch aus dem Motiv, die Vorteile bzw. Erleichterungen der Neuregelung der Zuständigkeiten, der Rechtsbehelfe und der Rechtsstellung des Untersuchungsgefangenen auch jungen Menschen zukommen zu lassen. Der Entwurf enthält in Abschnitt 8 GVU Vorschriften für junge Gefangene, die u. a. die Gestaltung des Vollzuges und schulische sowie berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen junger Gefangener betreffen. Die in den §§ 30 ff. GVU enthaltenen Vorschläge für Regelungen sollen der besonderen Situation junger Untersuchungshaftgefangener Rechnung tragen und deren jugendspezifische Besonderheiten beim Vollzug berücksichtigen. Die derzeit geltenden Vorschriften der §§ 93, 110 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes werden dadurch überflüssig und sollen aufgehoben werden.

Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe ist es sachgerecht, Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft bei jungen Gefangenen in eine gesetzliche Regelung des Untersuchungshaftvollzuges bei erwachsenen Gefangenen einzubeziehen und nicht in ein Jugendstrafvollzugsgesetz aufzunehmen. Wegen der für Untersuchungsgefangene geltenden Unschuldsvermutung ist es systemgerechter, wenn die Untersuchungshaft für alle Gefangenen in einem einheitlichen Gesetz geregelt wird. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass die Besonderheiten der Untersuchungshaft gegenüber der (Jugend-)Strafhaft klar abgegrenzt und mit Blick auf die Inhaftierung junger Menschen deren jugendspezifischen Erfordernisse und Bedürfnisse berücksichtigt werden. Dies ist mit dem Entwurf des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft nur bedingt gelungen.

Zu einzelnen Vorschriften wird im Folgenden Stellung genommen:

§ 3 GVU (Gestaltung des Vollzuges):
In § 3 GVU heißt es in Abs. 1, 1. HS, dass „das Leben im Vollzug ... den jeweiligen Lebensverhältnissen anzugleichen ist“. Dieser Grundsatz bedarf bei der Geltung der Unschuldsvermutung keiner besonderen Hervorhebung. Die Einschränkung dieser Maxime im 2. HS, nach dem die Angleichung nur gelte, „soweit der Zweck der Untersuchungshaft und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt dies zulassen“, ist fast identisch mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz. Die nahezu wörtliche Entlehnung ist symptomatisch für ein bedenkliches Missverständnis der Untersuchungshaft als einer Art vorgezogener Bestrafung. Dabei kann und darf Untersuchungshaft keine anderen Zwecke verfolgen als den der Sicherung des Verfahrens gegen den dringend Verdächtigen[1].

Die Feststellung in § 3 Abs. 2 Satz 1 GVU, nach der den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken ist, hat für junge Strafgefangene besondere Berechtigung. Die mit der Untersuchungshaft verbundene Situation kann u. a. besondere psychische, physische und soziale Gefährdungen mit sich bringen, denen auch dadurch Rechnung getragen werden müsste, dass sie im§ 31 bei der Gestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft für junge Strafgefangene besonders berücksichtigt werden. Wir schlagen deshalb vor, dort einen weiteren Absatz folgenden Inhalts anzufügen:

"Bei dem Aufnahmegespräch sowie regelmäßig im Verlauf der Untersuchungshaft wird abgeklärt, ob die aktuelle Situation für die jungen Strafgefangenen besondere Gefährdungsmomente enthält, ggf. werden geeignete Gegenmaßnahmen getroffen."

Abschnitt 4 GVU, §§ 15 ff. GVU: (Verkehr mit der Außenwelt)
In Abschnitt 4 GVU sind verschiedene Regelungen zum Kontakt des Gefangenen zur Außenwelt enthalten, die insgesamt zu begrüßen sind. Um den durch die Untersuchungshaft erfolgten Eingriff in die Kommunikationsmöglichkeiten des Gefangenen mit anderen Menschen, der in der Gefangenschaft – abgesehen von der Aufhebung der Mobilität - am schmerzhaftesten erfahren wird, zu mildern, müssen mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung möglichst komfortable Kommunikationsmöglichkeiten geschaffen werden. Das bedeutet, dass großzügige Besuchsregelungen und eine weitreichende Gewähr des Rechts des Gefangenen, mit der Außenwelt schriftlich und mündlich zu kommunizieren und innerhalb der Anstalt – soweit gewünscht - in Kontakt mit anderen Gefangenen zu treten, geschaffen werden müssen. In diese Richtung enthält der Referentenentwurf gegenüber dem derzeitigen Zustand verschiedene Verbesserungen, die jedoch aus Sicht der AGJ im einzelnen nicht deutlich genug garantiert sind.

§ 31 GVU: (Gestaltung des Vollzuges für junge Gefangene)
Mit § 31 Abs. 3 GVU werden die außerhalb des achten Abschnitts geregelten Beschränkungstatbestände um einen besonderen Eingriffsgrund erweitert. So können Rechte minderjähriger Gefangener zur Abwehr einer Gefährdung ihrer Entwicklung eingeschränkt werden, soweit dies „dringend geboten“ ist. Aus Sicht der AGJ ist dieser besondere Eingriffsgrund sachgerecht. Der Wortlaut der Vorschrift sollte jedoch eindeutiger formuliert und die Eingriffsnotwendigkeiten konkret benannt werden, so wie es im Begründungstext zu § 31 GVU versucht wurde.


Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe Berlin, November 2004


[1] Und im Fall des § 112 a StPO der Vorbeugung einer Wiederholungsgefahr.