Kind ist Kind! – Umsetzung der Kinderrechte für Kinder und Jugendliche nach ihrer Flucht

Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ

Positionpapier als PDF

Auch fünf Jahre nachdem die damalige Bundesregierung ihre Vorbehaltserklärung gegen die UN-Kinderrechtskonvention zurückgenommen hat[1], ist in Deutschland der Grundsatz „Gleiche Rechte für alle Kinder und Jugendlichen“, nicht eingelöst. Das gilt insbesondere für diejenigen Kinder und Jugendlichen, die nach Deutschland geflohen sind, um ihr Überleben zu sichern.[2] Dies bemängelte auch der UN-Kinderrechtsausschuss in seinen abschließenden Bemerkungen zum dritten und vierten Staatenbericht der Bundesregierung.[3] Selbst in Zeiten, in denen die gesamteuropäische Flüchtlingspolitik täglich mit entsetzlichen Schlagzeilen in den Medien angeprangert wird, beweist Deutschland nicht, dass hier ein gleiches Recht für alle in diesem Land lebenden Kinder und Jugendlichen gilt. Flüchtlinge werden in vielen Fällen von deutschen Institutionen, Behörden, zuständigem Fachpersonal und leider auch noch allzu häufig von Menschen in der Bevölkerung nicht vollends als Träger eigener Rechte wahrgenommen und respektiert. Ihr Anspruch auf Schutz vor Gewalt, angemessene Gesundheits-versorgung, Bildung, Information, soziale Sicherung, Teilhabe und Beteiligung wird aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ unzulänglich umgesetzt.

Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention legt fest, dass „bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden (...), das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt (ist), der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ Die deutsche Übersetzung ist mit dem Begriff des Kindeswohls gegenüber dem englischen Original weniger eindeutig, in welchem vom „best interest of the child“ gesprochen wird. Im Kontext des Vertragswerks mit allen explizit ausformulierten Kinderrechten (Artikel 6-41) ist „the best interest of the child“ die vorrangige Grundlage für alle staatlichen Entscheidungen. Das Kind wird darin als Subjekt der Völkerrechtsordnung anerkannt. Das Prinzip der Kindeswohlorientierung findet sich auch in Artikel 24 der Europäischen Grundrechtecharta.  Art. 24 (2) GRC besagt, dass „bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen (…) das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein“ muss.[4] Die Verankerung des Kindeswohls schreibt auch hier vor, dass die Rechte und Belange von Minderjährigen zu wahren sind und nicht automatisch hinter anderen, ausländerrechtlichen Vorschriften zurücktreten. In Deutschland ergänzt das Kinder- und Jugendhilferecht den rechtlichen Rahmen für Kinder und Jugendliche, in dem es festlegt, dass jedes Kind und jede(r) Jugendliche „ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ [5] hat. Dies gilt ausnahmslos für alle in Deutschland lebenden Kinder und Jugendlichen – demnach auch für diejenigen, die nach Deutschland fliehen mussten. In den praktizierten Aufnahmeverfahren und dem anschließenden Umgang mit Kindern und Jugendlichen ist die Umsetzung des Vorrangs des „Wohl des Kindes“ bzw. des „best interest“ oftmals nur unzureichend erkennbar. Die bislang vorherrschenden Defizite im Umgang mit Flüchtlingskindern und -jugendlichen in Deutschland lassen vermuten, dass „es an der Priorisierung des Kindeswohls fehlt oder eine Fehlgewichtung erfolgt, nach der andere Belange unzutreffend für höherrangig gehalten werden“.[6]

Mit diesem Positionspapier fordert daher die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ, für Kinder und Jugendliche – unabhän-gig von ihrer Herkunft und ihrem Aufenthaltsstatus – die Rechte umzusetzen, die ihnen nach der UN- Kinderrechtskonvention und auf der gesetzlichen Grundlage des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII) in Deutschland zustehen.

Ebenso fordert die AGJ eine kontinuierliche Beteiligung der Kinder- und Jugendhilfe an Aufnahme- und Asylverfahren von Familien mit Kindern, um die Belange von Kindern und Jugendlichen angemessen einbringen zu können. Die Kinder- und Jugendhilfe steht in einer besonderen Verantwortung, für einen angemessenen Umgang mit jungen Flüchtlingen in unserer Gesellschaft einzutreten und mit den unterschiedlichen gesellschaftlichen Verantwortungsträgern nach Lösungsmöglichkeiten und guten Wegen der Integration zu suchen.

Um ihren vielfältigen Aufgaben in der gesamten Bandbreite nach-kommen und Kinder und Jugendliche nach ihrer Flucht im Sinne des SGB VIII aufnehmen, betreuen und unterstützen zu können, bedarf es des konstruktiven Zusammenwirkens aller beteiligten Akteure der Zivilgesellschaft unter der Federführung der Kinder- und Jugendhilfe. Auf Bundesebene gilt es, bundesweit vergleichbare Regelungen für die konsequente Umsetzung der Kinderrechte für Kinder und Jugendliche nach ihrer Flucht auf allen Handlungsebenen gesetzlich, strukturell und fiskalisch abzusichern. Im Einzelnen nimmt die AGJ folgende dringen-den Bedarfe von Kindern und Jugendlichen nach ihrer Flucht wahr und fordert:

1. Verantwortungsübernahme der Kinder- und Jugendhilfe in allen Belangen von Kindern und Jugendlichen!  

Die Kinder- und Jugendhilfe trägt dazu bei, Benachteiligungen abzubauen; sie berät und unterstützt Erziehungsberechtigte und schützt Kinder und Jugendliche vor Gefahren; sie leistet einen Beitrag zur Schaffung positiver Lebensbedingungen sowie einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt (§ 1 Abs. 3 SGB VIII).

Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ist die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe aus heutiger Sicht selbstverständlich.[7] Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden nach Jugendhilferecht in Obhut genommen (§ 42 Abs 1 Nr. 3 SGB VIII), der Hilfebedarf wird im Hilfeplanverfahren ermittelt und es erfolgt in der Regel eine stationäre Unterbringung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, zu den gleichen Bedingungen wie junge Menschen mit entsprechendem Hilfebedarf und deutscher Staatsbürgerschaft bzw. gesichertem Aufenthaltsstatus. Voraussetzung für die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII ist die Feststellung bzw. -setzung der Minderjährigkeit. Sind keine Papiere zur Feststellung des Alters vorhanden, erfolgen unterschiedliche Wege der sogenannten Altersfestsetzung.[8] Die vielfältigen, in der Praxis gebräuchlichen Methoden der medizinischen Altersdiagnostik sind jedoch höchst umstritten. Die AGJ hinterfragt an dieser Stelle daher kritisch die bundesweit wenig vergleichbare und strittige Praxis der Altersfestsetzung. Da es hierfür bisher nur punktuell verbindliche Standards gibt, kann die Gleichbehandlung der Betroffenen nicht bundesweit gewährleistet werden.[9]

Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ist gesetzlich klargestellt, dass die Kinder- und Jugendhilfe dafür zuständig ist, die Betroffenen frühzeitig und umfassend über ihre Leistungsrechte zu informieren und bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche professionell mit Hilfe von Vormundschaften zu begleiten. Für Kinder und Jugendliche, die in Begleitung ihrer Eltern oder anderweitig verantwortlicher Erwachsener in Deutschland ankommen, ist das in der Regel nicht der Fall. Vor allem in der Zeit, die die Familien in Gemeinschaftsunterkünften verbringen müssen, scheint der Vorrang des Kindeswohls außer Kraft gesetzt zu werden: Erstaufnahmeeinrichtungen benötigen keine Betriebserlaubnis, die sie als geeignete Lebensorte für Kinder ausweist. Das hat Auswirkungen auf die Ausstattung der Einrichtung, die Belegung der Zimmer, die medizinische Versorgung. Aus kinderrechtlicher Perspektive ist besonders von Bedeutung, dass die Schaffung geeigneter Beteiligungsmöglichkeiten sowohl zur Mitgestaltung des Lebensortes als auch zur Artikulation von Beschwerden und Sorgen in diesen Einrichtungen mindestens nachrangig ist.

Die Inanspruchnahme von Leistungen der Erziehungshilfe kann außerdem dazu führen, dass Familien ausgewiesen werden („Ermessensausweisung[10]“), was bei den Familien zu einer negativen Bewertung dieser Leistungen führt. Der Förder- und Erziehungsauftrag der Kinder- und Jugendhilfe wird durch diese Regelung massiv infrage gestellt. Auch wenn bisher kein Fall einer Ausweisung aufgrund der Inanspruchnahme einer Erziehungshilfeleistung bekannt ist, besteht dem Grunde nach die Möglichkeit, dass Kommunen bei steigenden Flüchtlingszahlen und prekärer Haushaltslage zukünftig von diesem Recht Gebrauch machen werden.

Grundsätzlich kritisiert die AGJ, dass in den Erstaufnahmeeinrichtungen nur marginal über die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und vor allem über die Rechte von Eltern und Kindern auf diese Leistungen informiert wird. Ein Grund dafür ist die mangelnde Präsenz von Jugendhilfemitarbeitenden vor Ort, die das Leistungsspektrum der Kinder- und Jugendhilfe in geeigneter Form vorstellen, den Leistungsberechtigten bei der Beantragung und Durchsetzung ihrer Rechte zur Seite stehen. Nur so kann ihnen die Orientierung ermöglicht werden, die sie benötigen, um ihre Bedürfnisse artikulieren und ihre Rechte beanspruchen zu können.[11]

Die AGJ fokussiert mit dieser Positionierung auf den Einmischungs-auftrag und die anwaltschaftliche Funktion der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen gemäß § 1 SGB VIII. Mit ihrem Auftrag und ihrer Expertise ist die Kinder- und Jugendhilfe bei allen für junge Menschen relevanten Prozessen und Entscheidungen einzubeziehen, unabhängig davon, ob die Minderjährigen begleitet oder unbegleitet von Eltern oder anderen sorgeberechtigten Personen in Deutschland angekommen sind. Folgende Maßnahmen sind aus Sicht der AGJ verbindlich umzusetzen, um diesem Anspruch gerecht werden zu können:

  • Um die Erreichbarkeit für Flüchtlingsfamilien zu verbessern, werden niedrigschwellige Kontaktmöglichkeiten / Beratungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe in allen Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften eingerichtet; die finanzielle und personelle Ausstattung ist einer kindgerechten Beratung angemessen auszu-gestalten; impliziert ist eine interkulturelle Öffnung der Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort ebenso wie der Aufnahmeeinrichtungen.
  • Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe ist die Teilnahme an qualifizierenden Fortbildungsangeboten zu ermöglichen, um ihr Wissen und ihre Kompetenzen über die Situation von Familien, Kindern und Jugendlichen mit Fluchterfahrungen zu erweitern, damit ihnen die Unterstützung in den diversen institutionellen Verfahren bestmöglich gelingen kann.
  • Es ist dafür zu sorgen, dass Unterkünfte nach § 44 AsylVfG, in denen Flüchtlingsfamilien leben, über kinder- und jugendgerechte Wohn-bedingungen verfügen. Neben kind- und jugendgerechten räumlichen und materiellen Voraussetzungen sollten auch Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche eingerichtet werden. Entsprechende Alternativen und Konzepte sind zu entwickeln.
  • Die Berücksichtigung kindbezogener Fluchtgründe ist als verbindliches Kriterium im Asylverfahren zu verankern. Eine alters- und situations-gerechte Befragung und Anhörung der Kinder sollte daher ebenfalls wichtiger Bestandteil des Asylverfahrens sein.
  • Bei der Befragung von Eltern im Asylverfahren ist eine Kinderbe-treuung durch Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten, damit die Schilderungen des Erlebten bei den Anhörungen nicht zu weiteren Belastungen oder Retraumatisierungen beitragen.
  • Die Umverteilung von Familien sollte existierende Bindungen, Möglichkeiten des Schulzugangs und zu Freizeitangeboten sowie Kontaktmöglichkeiten zu anderen Kindern und Jugendlichen berücksichtigen. Der Vorrang des Kindeswohls ist zu achten und transparent in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
  • Es ist zu verhindern, dass einzelfallbezogene Kindeswohlaspekte der geplanten Umverteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nachgeordnet werden.
  • Betreuung im Verfahren bei allen, das Kind/den Jugendlichen betreffenden Maßnahmen ist grundsätzliche Voraussetzung für eine den Erfordernissen des Kindeswohls angemessene Umverteilung. Hierfür müssen (bundes)einheitliche Qualitätsstandards für soge-nannte „Clearingverfahren“ entwickelt und eingehalten werden, welche den Bedürfnissen und Rechten der jungen Menschen Priorität einräumen. Der Anspruch auf ein ordentliches Rechtsverfahren ist zu gewährleisten durch die sofortige Bestellung eines Vormunds. Für die Betreuung im Asylverfahren bzw. zur Klärung des aufenthalts-rechtlichen Status ist darüber hinaus bei Bedarf die fachliche Unterstützung der Vormünder durch einen Rechtsanwalt sicherzustellen.
  • Die Gewährung von Hilfen für junge Volljährige, ist für Flüchtlinge ab 18 Jahren, die unbegleitet nach Deutschland gekommen sind, bedarfsgerecht zu sichern.
  • Die Einhaltung von Jugendhilfestandards und der Vorrang des Kindeswohls sind in der notwendigen Weiterentwicklung der kommunalen Aufnahmestrukturen angemessen zu berücksichtigen.

2. Freien Zugang zu Bildung von Anfang an ermöglichen!

Deutschland hat sich in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen[12] verpflichtet, das Recht auf Bildung für alle hier lebenden Menschen umzusetzen. So ist z. B. in Art. 14 Abs. 1 der Europäischen Grundrechte-charta das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zu beruflicher Aus- und Weiterbildung verankert. Die Umsetzung für Kinder im Sinne der UN-KRK wird konkretisiert in Art. 24 Abs. 2 durch die Festschreibung des Kindeswohl-vorrangs bei allen notwendigen Maßnahmen. Art. 28 der UN-KRK fokussiert auf das schulische Bildungssystem, während das Recht auf Bildung als ein alle Bildungsbereiche umfassendes Recht in Art. 24 der UN-Behinderten-rechtskonvention verankert ist. Sie definiert ein inklusives Bildungssystem „(…) auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel, die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein von Würde und Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken; (…)“. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, verpflichten sich die Vertragsstaaten, sicherzustellen, dass „angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden.“ Um das Recht auf inklusive Bildung umsetzen zu können, muss also der Zugang zum Bildungssystem für alle ermöglicht werden. Gleichzeitig müssen die individuellen Bedürfnisse berücksichtigt und dementsprechend Fördermaßnahmen und Hilfsmittel gewährt werden.

Bildung ist für Flüchtlingsfamilien im Blick auf ihre Kinder eine, wenn nicht die wichtigste Zukunftsperspektive. Als oftmals einziger Weg einer Aufenthalts-sicherung für die gesamte Familie und damit für eine positive Lebensperspektive ist der Zugang zu Bildung und Ausbildung für Flüchtlingskinder Grundlage für eine erfolgreiche Integration und für die Fortsetzung eines „normalen“ Lebens. Inzwischen ist es gesellschaftlicher und politischer Konsens, dass dieser Zugang gewährleistet sein muss. Gleichzeitig sind weiterhin eine Vielzahl von Barrieren zu überwinden, was die Bildungsbiografie junger Flüchtlinge zu einem komplizierten Prozess mit ungewissem Ausgang macht.    
So ist, trotz eines Rechtsanspruchs auf frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, die frühzeitige Aufnahme von Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen bisher eher die Ausnahme. Gründe dafür sind sowohl mangelnde Information der Eltern über das Kinder- und Jugendhilfesystem und die ihnen zustehenden Leistungen als auch fehlende Fördermöglichkeiten für ihre Kinder, für die notwendige Hilfe und Unterstützung neben der Sprachförderung oftmals aufgrund der Fluchterfahrung auch im traumapädagogischen Bereich verortet ist.
Für schulpflichtige junge Menschen ist oft schon die Einschulung mangels passender Sprachförderungsangebote nicht an allen Schulen möglich; über 16-Jährige werden oftmals gar nicht mehr aufgenommen und auch der Übergang in eine Ausbildung oder die Aufnahme eines Studiums ist bei ungesichertem Aufenthaltsstatus nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich.[13]
Gleichzeitig greifen die, gerade für diese jungen Menschen dringend notwendigen Förderinstrumente (Berufsausbildungsbeihilfe, BAföG), hier aufgrund der Förderbedingungen oft nicht bzw. durch die gegenwärtig bestehenden Sperrfristen nicht zeitnah. Das vielfach hohe ehrenamtliche Engagement zivilgesellschaftlicher Akteure vor Ort, mit dem Begleitung und Förderung trotz dieser widrigen Umstände ermöglicht werden, ersetzt nicht den verbindlichen Auf- und Ausbau notwendiger Fördermaßnahmen in staatlicher Verantwortung.[14]
Flüchtlingskinder werden weder in der Schulstatistik noch in den einschlägigen Studien (PISA, IGLU) berücksichtigt. Belastbare Daten über Bildungsbeteiligung, Schulerfolge und -probleme, die über die Darstellung konkreter Einzelfälle hinausgehen, liegen bisher nicht vor. Hier lässt sich – auch mit Blick auf die steigenden Flüchtlingszahlen – ein dringender Forschungsbedarf konstatieren, um notwendige Bedarfe sowohl qualitativ als auch quantitativ zu ermitteln und bedarfsgerecht Angebote entwickeln zu können.[15]

Die AGJ fordert die umfassende Umsetzung des Rechts auf Bildung für alle dauerhaft oder temporär in Deutschland lebenden jungen Menschen sowie hindernisfreien Zugang zu allen Angeboten des öffentlichen Bildungssystems. Dazu ist es notwendig, altersgerechte Sprachförder-angebote für alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen flächendeckend zu installieren. Eine Einbettung der Angebote in den Bildungskontext von Kindertagesbetreuung, Schule, Ausbildung und Studium ist dabei dringend erforderlich. Folgende Maßnahmen sind aus Sicht der AGJ verbindlich umzusetzen, um diesem Anspruch gerecht werden zu können:

  • Der Zugang zur Kindertagesbetreuung ist ab der ersten Unterbringung der Familie in Deutschland zu ermöglichen. Notwendig ist die Installation aufsuchender Angebote der Kinder- und Jugendhilfe für Flüchtlingsfamilien in den Gemeinschafts- und Flüchtlingsunterkünften, um deren Angebote bekannt zu machen, ihre Attraktivität und Sinnhaftigkeit im Blick auf die gesellschaftliche Integration darzustellen und Vertrauen in staatliche Institutionen zu schaffen. Das Beratungsangebot beinhaltet außerdem Informationen zu non-formalen und informellen Bildungsangeboten über das Kita-Alter hinaus.
  • Der Einstieg in eine alters- und entwicklungsgerechte Schulbildung mit begleitender Sprachförderung ist im Rahmen der Schulpflicht unmittel-bar nach der Aufnahme zu gewährleisten. Die Gewährleistungs-verpflichtung beinhaltet bei Bedarf auch die kostenfreie Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zum Schulort.
  • Der Zugang zu ausbildungsvorbereitenden und ausbildungsunterstützenden Maßnahmen sowie zur Ausbildung ist für alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen ohne ausländerrechtliche Einschränkungen zu gewähren.  
  • Die Einrichtung von „Willkommensklassen“ zur Sprachförderung ist im gesamten formalen Bildungssystem (auch an berufsbildenden Schulen) zu gewährleisten, ebenso Schulsozialarbeit und passende Unterrichtsmaterialien. Gezielte individuelle Förderung ist die Grundlage für höherwertige Bildungsabschlüsse und eine gelingende Integration mit positiven Zukunftsperspektiven.
  • Die Zugangsbestimmungen zu Förderinstrumenten im Kontext der beruflichen Bildung (Berufsausbildungsbeihilfe, BAfög) sind den Bedarfen junger Flüchtlinge anzupassen bzw. durch entsprechende Ausnahmeregelungen zu ergänzen.
  • Die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit sollen um aufsuchende Ansätze ergänzt sowie stärker interkulturell geöffnet werden, z. B. durch Kooperation und Vernetzung mit Flüchtlingsunterkünften.
  • Der Zugang zu Sprach- und Integrationskursen ist für alle Asylsuchenden zu gewährleisten, um ihnen den Zugang zur Gesellschaft und zu einem selbstbestimmten Alltag zu ermöglichen. Der Integrationsvorsprung, den Kinder und Jugendliche durch einen erleichterten Zugang zu Sprach- und Bildungsangeboten erhalten, trägt zu einer Verschiebung von Familienkonstellationen und der Wahrnehmung von Verantwortlichkeiten bei, häufig zu Ungunsten der kindlichen Entwicklung.

3. Höchstmaß an gesundheitlicher Versorgung sichern!

Die Weltgesundheitsorganisation definierte Gesundheit bei ihrer Gründung 1946 als einen „Zustand des umfassenden körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen“. Mit dieser Definition wird das subjektive Wohlbefinden des Einzelnen in den Mittelpunkt gestellt und nicht ausschließlich die Feststellung von Krankheit durch Gesundheitsprofessionelle. Damit ist Gesundheit nicht nur Domäne der Medizin, sondern mehrdimensional und interdisziplinär zu verstehen. Gesundheit wird als Zustand des völligen Wohlbefindens verstanden, der in der Realität jedoch sehr selten erreicht wird. Das Ziel der Gesundheits-versorgung und der Gesundheitsprävention ist es daher, diesem Zustand möglichst nahe zu kommen. Die Verfassung gewährt das Menschenrecht auf Gesundheit im Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG). In der UN-Kinderrechtskonvention ist im Artikel 24 das Recht des Kindes auf ein erreichbares Höchstmaß an Gesundheit sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit festgelegt.

Junge Menschen mit Kriegs- und Fluchterfahrungen bedürfen einer besonderen Aufmerksamkeit und Fürsorge, weil sie durch ihre Zuwanderungs-geschichte und die Fluchterlebnisse oft sehr belastet, häufig auch traumatisiert sind. Dabei kann es für ein besseres Verständnis hilfreich sein, eine Differenzierung vorzunehmen in Traumata, die vor, während und nach der Flucht entstanden sind. Erlebnisse von (sexualisierter) Gewalt, Gefühle von Ohnmacht und Hilflosigkeit, Naturkatastrophen, Krieg und schwere Armut sind Erfahrungen, die von den Kindern und Jugendlichen häufig vor einer Flucht erlebt wurden und verantwortlich sind für die Entwurzelung und den Verlust der sozialen Bezugssystemen, die sie nun in Deutschland erfahren. Angst vor den zahlreichen Gefahren auf dem Fluchtweg und Verzweiflung vor dem bzw. angesichts des Verlusts von geliebten Menschen waren möglicherweise ständige Begleiter während der Flucht. In Deutschland finden sich die Kinder, Jugendlichen und Familien in der Rolle der unfreiwilligen Migranten wieder, die sich in einer ihnen fremden Gesellschaft unter schwierigsten Umständen zurechtfinden müssen. Einsamkeit und Zukunftsängste, Unsicherheit und Warten bestimmen den Alltag. Der Statusverlust der Eltern und die damit verbundene Rollenveränderung wird häufig als Identitätsverlust in den Familien erlebt. Alles dies verdeutlicht, dass Traumata multikausale Ursprünge haben, deren psychosoziale Folgen das Leben der Flüchtlinge, ihre Entwicklung und Gesundheit sowie ihre Integration nachhaltig beeinflussen. Folgen unverarbeiteter traumatischer Erfahrungen dieses Ausmaßes können von pädagogischen Fachkräften in der Regel nicht ausreichend diagnostiziert geschweige denn angemessen begleitetet werden.

Die Erlebnisse und Erfahrungen gehen jedoch meist weit über die Kraft von Kindern und Jugendlichen hinaus. Darüber hinaus belastet die Kinder und Jugendlichen die Ungewissheit über den weiteren Aufenthalt in der ihnen „fremden“ Welt. Einen zuverlässigen und sicherheitsschenkenden Ort finden sie in Deutschland erst mit der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Besonders schwer gestaltet sich oft die Lage von unbegleiteten minder-jährigen Flüchtlingen, wenn sie neben dem Fluchttrauma und der Angst vor der Ungewissheit auch die Trennung von ihren Eltern bewältigen müssen. Manche haben sich allein auf den langen Weg gemacht, weil sie ihre Eltern nicht mehr gefunden haben oder diese getötet wurden. Andere werden „weggeschickt“, weil die Eltern für ihre Kinder nur noch so eine Überlebenschance sehen oder Verwandte nicht mehr für sie sorgen können. Die Ungewissheit über ihr eigenes Schicksal und das Schicksal ihrer Familien ist für Kinder und Jugendliche nur schwer auszuhalten.

Auch Kinder und Jugendliche, die mit ihren Familien nach Deutschland geflüchtet sind, müssen sowohl die Fluchterfahrungen als auch traumatische Ereignisse im Herkunftsland verarbeiten. Die Praxis, sie in Ausländerbehörden als Sprachmittler bzw. Sprachmittlerinnen für ihre Eltern einzusetzen, kann eine konstruktive Bearbeitung verhindern oder sogar zu Re-Traumatisierungen führen. Darüber hinaus ist die Rollenverschiebung, die sich durch die Schwächung der Eltern und die hohe Verantwortung der Kinder häufig ergibt, auch für die Familienkonstellation und somit für eine gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen destruktiv. Die AGJ hält es daher für wichtig, dass die Kinder- und Jugendhilfe ihre anwaltschaftliche Funktion für Kinder und Jugendliche auch hier wahrnimmt, indem sie Kinder und Jugendliche davor schützt, von Behörden und Verwaltungen als Sprachmittler genutzt zu werden.

Im Unterschied zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, die im Jugendhilferecht den hier lebenden jungen Menschen gleichgestellt sind, erhalten Familien mit Kindern immer noch sehr eingeschränkte Gesundheitsleistungen, wenn sie dem Geltungsbereich des AsylbLG zugeordnet werden. Behandelt werden ausschließlich akute Erkrankungen und Schmerzzustände (§ 4 Abs. 1 AslybLg). Ob eine akute Erkrankung oder ein hinreichender Schmerzzustand vorliegt, wird allzu häufig von nicht medizinisch gebildeten Angestellten bewertet, die in der Folge entscheiden, ob ein Krankenschein ausgestellt wird, mit dem eine Behandlung erst stattfinden kann. Eine aufwändigere Diagnostik und damit einhergehende erforderliche längerfristige Therapien sind in der Regel ausgeschlossen. Die Auswirkungen dieser systematischen Benachteiligung bei der medizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen können gravierend sein und sie lebenslang schädigen.

Die AGJ fordert daher umgehend die Sicherstellung einer umfassenden gesundheitlichen Versorgung von jungen Flüchtlingen. Folgende Maßnahmen sind aus Sicht der AGJ verbindlich umzusetzen, um diesem Anspruch gerecht werden zu können:

  • Es ist ein umfassender und unbürokratischer Zugang zu allen Leistungen der Krankenkassen für junge Flüchtlinge sowie die Übernahme etwaiger Dolmetscherkosten für Kinder und Jugendliche sowie für ihre Personensorgeberechtigten zu gewährleisten.  
  • Die Versorgungsstrukturen für junge Flüchtlinge mit traumatischen Erfahrungen müssen entsprechend überdacht und ausgebaut werden. Hierfür ist es notwendig, bundesweit gute Konzepte (weiter)zuentwickeln und zuständige Stellen miteinander zu vernetzen. Die AGJ votiert für die Einrichtung von Kompetenz-zentren auf regionaler Ebene, in denen Ressourcen und Kompetenzen gebündelt und bedarfsgerecht eingesetzt werden. Weiteres Fachpersonal muss notwendigerweise aus- und weitergebildet werden.

4. Soziale Sicherung und Teilhabe garantieren!

Junge Menschen mit aufenthaltsrechtlicher Duldung, mit aufenthaltsrechtlicher Gestattung sowie mit befristeten humanitären Aufenthaltserlaubnissen können bei Bedarf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.[16] Trotz der de facto gestiegenen Regelsätze für Leistungsempfänger des AsylbLG aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts[17] werden die Leistungsempfänger und ihre Kinder strukturell benachteiligt durch das Sachleistungsprinzip, durch Sanktionsmöglichkeiten, von denen Kinder mittelbar zwangsläufig betroffen sind und die erschwerte und eingeschränkte medizinische Versorgung. Der Mangel an ökonomischen und sozialen Ressourcen verringert, über das bereits bestehende Maß, die selbstbestimmten Lebensperspektiven der Familien und ihrer Kinder sowie das eigene Erleben von Selbstwirksamkeit. Die Folgen dieser mehrdimensional zu verstehenden Armut sind gravierend: die Kinder und Jugendlichen leiden nicht nur physischen Mangel sondern haben keinen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Freizeitaktivitäten. Sie weisen nicht selten gesundheitliche Defizite auf und leben oft in sehr beengten Wohnverhältnissen. Kinder und Jugendliche mit Fluchterfahrungen sind aufgrund ihrer Lebenssituation umso mehr auf die Unterstützung und die Bereitstellung von Rahmenbedingungen zur Sicherstellung ihrer Grundbedürfnisse angewiesen. Die anfängliche Unterbringung von Flüchtlingen und somit auch von Familien mit Kindern erfolgt derzeit regelhaft in Gemeinschaftsunterkünften mit geringen Rückzugsmöglichkeiten und einem ungeschützten Lebensraum. Die Unterkünfte liegen oft dezentral. Dadurch sind die Versorgung und die Teilhabe am sozialen Leben, wie z. B. der Besuch von Betreuungseinrichtungen, der Schule oder von Freizeiteinrichtungen erheblich erschwert.

Diese Lebensumstände bestimmen nicht nur die aktuelle Situation vieler Kinder und Jugendlichen, sondern auch ihre künftigen Chancen, ihr persönliches Potenzial zu entfalten. Die dritte World-Vision-Kinderstudie zeigt darüber hinaus, dass schon junge Kinder Ungerechtigkeiten sensibel wahrnehmen. Gerechtigkeit bedeutet auch für sie „dass jeder gleich behandelt wird und die gleichen Möglichkeiten hat.“[18]  Gleichzeitig beobachten sie, dass ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und damit eine selbstbestimmte Lebensgestaltung verweigert wird. Teilhabe- und Befähigungsgerechtigkeit sind eng verknüpft mit dem Anspruch auf soziale Teilhabe, Gleichheit und Solidarität. Erst wenn dieser Anspruch umgesetzt ist, entsteht Chancengerechtigkeit.

Die AGJ fordert, auch im Interesse der staatlichen Gemeinschaft und der gesellschaftlichen Entwicklung, junge Menschen mit ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten wahrzunehmen und ihnen faire Chancen zu bieten, die sie und ihre Familien für ein eigenständiges Leben dringend benötigen. Folgende Maßnahmen sind aus Sicht der AGJ verbindlich umzusetzen, um diesem Anspruch gerecht werden zu können:

  • Die Aufhebung des AsylbLG und eine Überführung der Regelungsinhalte in die Sozialgesetzbücher. Die bestehenden Regelungen des SGB II und des SGB XII sollten demnach auch für Asylsuchende Anwendung finden.
  • Die Teilhabe jenseits finanzieller Transferleistungen ist zu ermöglichen durch
    •  einen beitragsfreien Zugang zu Betreuungseinrichtungen, Lernförderung an Schulen und Mittagsverpflegung,
    • einen erleichterten Zugang zu Angeboten im Freizeitbereich und zu kulturellen Einrichtungen,
    • Aufhebung des faktischen ausländerrechtlichen oder tatsäch-lichen Arbeitsverbots (AufenthG, AsylVfG) für Asylsuchende, Geduldete und sonstige Ausreisepflichtige.
  • Der Zugang zu entlastenden Hilfe- und Unterstützungsangeboten für Eltern/Familienangehörige ist sicherzustellen.
  • Präventive Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche vor Stigmatisierung, Diskriminierung sowie vor anderen armutsbedingten Stressfaktoren sind zu entwickeln und umzusetzen.

5. Recht auf Information und Partizipation gewährleisten!

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Information und Partizipation. Diese Rechte sind in der UN-Kinderrechtskonvention und im Kinder- und Jugendhilfegesetz fest verankert. In den Artikeln 12-15, 17, 28, 29, 31 der UN-KRK sowie im KJHG § 8 Abs. 1 sind der Anspruch auf altersgerechte Information, freie Meinungsäußerung, selbstbestimmte Organisation und Beteiligung am sozialen und kulturellen Leben festgeschrieben. Artikel 12 KRK besagt, dass jedes Kind das Recht dazu hat, seine Meinung in allen es selbst berührenden Angelegenheiten frei zu äußern und, dass diese Meinung angemessen und dem Alter und der Reife entsprechend berücksichtigt werden muss. Gerade junge Flüchtlinge werden aufgrund ihrer rechtlichen Situation von zahlreichen gesellschaftlichen Prozessen ausgeschlossen. Selbst in Bereichen, die unmittelbar ihr Leben und ihre Lebenswelt betreffen (beispielsweise die Wahl und Gestaltung ihres unmittelbaren Sozial- und Lebensraums), haben sie kaum Mitsprachemöglichkeiten.

Trotz der schwierigen Situation, in der sich junge Flüchtlinge in Deutschland befinden, und ihres Schutzbedürfnisses, darf nicht außer Acht geraten, dass diese Kinder und Jugendlichen nicht nur Opfer ihres Schicksals sind. Sie sind ebenfalls kompetente und aktiv handelnde Menschen mit zahlreichen Ressourcen, die vielfältig zu Tage treten, beispielsweise in einer hohen Resilienz oder in einer erheblichen Anpassungs- und Problemlösungsfähigkeit. Dies gilt es zu achten und anzuerkennen.
Ihre Bedürfnisse nach Normalität, nach einem kind- und jugendgerechten Alltag und nach Gleichberechtigung müssen dringend Anerkennung in der Umsetzung der ihnen zustehenden Rechte finden. Junge Flüchtlinge sind in ihren Fähigkeiten zu stärken und zu befähigen, ihr Leben und ihre Zukunft selbstständig mitzugestalten, damit sie Zukunftsperspektiven für sich entwickeln können. Dies ist auch der erste Schritt zu einer gelingenden Integration in die aufnehmende Gesellschaft.

Aus Sicht der AGJ müssen folgende Grundbedingungen für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen Schritten und Entscheidungsprozessen gewährleistet werden:

  • Kinder und Jugendliche müssen verständliche Informationen erhalten, die schriftlich und mündlich zur Verfügung stehen, damit sie wissen, wo sie sind, was mit ihnen geschieht und welche Rechte und Möglichkeiten ihnen zustehen. Transparenz und Information schaffen Vertrauen und sind der erste Schritt zu einer Befähigung von Kindern und Jugendlichen.
  • Vor Ort müssen allen Kindern und Jugendlichen – ob begleitet oder unbegleitet – vorrangig Dolmetscherinnen und Dolmetscher, mindestens jedoch Sprachmittlerinnen und Sprachmittler zur Verfügung stehen, die ihre Landessprache beherrschen und bereit und in der Lage sind, die Aussagen der jungen Menschen sachlich und ohne eigene Interpretationen zu übermitteln.
  • Jungen Flüchtlingen müssen Beschwerdemöglichkeiten offen stehen, über die sie ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise informiert und zu deren Nutzung sie ermutigt werden. Insbesondere bei den künftig zu erwartenden bundesweiten Verteilverfahren von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen werden Ombudsstellen benötigt. Junge Flüchtlinge, begleitet oder unbegleitet, benötigen Vertrauenspersonen, die sie in allen für sie wichtigen Angelegenheiten begleiten und unterstützen.
  • Es ist dringend erforderlich, Konzepte für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen konsequent umzusetzen. Sowohl Kinder und Jugendliche als auch alle mit ihnen arbeitenden Professionellen müssen darin qualifiziert werden, die Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte der Kinder und Jugendlichen zu erkennen und für diese einzutreten.

Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
Berlin, 25./26. Juni 2015
 

[1] Der Vorbehalt bezog sich auf das bundesdeutsche Familienrecht, Jugendstrafrecht und Ausländerrecht. Aufgrund von Gesetzesänderungen war der Vorbehalt im Familien- und Jugendstrafrecht gegenstandslos geworden, der Vorbehalt im Ausländerrecht nicht. Seit 2010 sind die Voraussetzungen gegeben, minderjährigen Flüchtlingen die gleichen Rechte zukommen zu lassen wie deutschen Kindern und Jugendlichen.
[2] Die AGJ befasst sich im vorliegenden Papier mit Kinder und Jugendlichen, die alleine oder mit ihren Angehörigen aus ihren Heimatländern nach Deutschland geflohen sind und hier einen Asylantrag stellen als Versuch, ihren Aufenthalt in Deutschland zu legalisieren. Die Situation anderer zugewanderten Menschen, beispielsweise von Roma aus der EU, werden hier nicht betrachtet, wohlwissend, dass auch ihre Rechte nicht geachtet werden, sie von massiver Diskriminierung betroffen sind und ihre Lebensverhältnisse grundlegend verbessert werden müssen. Dies beinhaltet keine Wertung über die Schwere der Lebensumstände, sondern ist der Tatsache geschuldet, dass asylsuchende Kinder und Jugendliche von anderen rechtlichen Mechanismen betroffen sind und sich ihre Lebenssituation durch das Asyl- und Aufnahmeverfahren anders gestaltet (beispielsweise hinsichtlich ihres Aufenthaltsrechts, ihrem Zugang zu Leistungen oder der Residenzpflicht).
[3] United Nations Committee on the Rights of the Child (2014): “Concluding observations on the combined third and fourth periodic reports of Germany”. Genf
[4] Die Bedeutung des Art 24 (2) GRC in der Anwendung von ausländerrechtlichen Normen wurde durch den Europäischen Gerichtshof in einer Entscheidung vom 6. Juni 2013 deutlich hervorgehoben.
[5] § 1 Abs. 1 SGB VIII
[6] Cremer, Dr. Hendrik (2012): „Kinderrechte und der Vorrang des Kindeswohls.“ Berlin
[7] An dieser Stelle möchte die AGJ daran erinnern, dass der selbstverständlichen Zuständigkeit und Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ein Prozess langjähriger Auseinandersetzungen vorausging.
[8] Mit Jugendämtern, Clearingstellen, Ausländerbehörden, spezialisierten Medizinern sowie Beratungsstellen und Flüchtlingsorganisationen können diverse Akteure daran beteiligt sein, die von unterschiedlichen Zielsetzungen ausgehen. Die unterschiedlichen Sichtweisen manifestieren sich bereits in den verwendeten Begrifflichkeiten – Altersfestsetzung, Altersfeststellung oder auch Alterseinschätzung. Die AGJ geht von dem Begriff der Altersfestsetzung aus, weil diese Wortwahl deutlich macht, dass das Alter der unbegleiteten Minderjährigen ohne exakte wissenschaftliche Methoden durch Behörden und Institutionen festgesetzt wird. Die Bezeichnung „Altersfeststellung“ impliziert dagegen fälschlicherweise, dass es möglich wäre, das Alter exakt zu bestimmen.
[9] Die AGJ empfiehlt die Orientierung an den „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Inobhutnahme, Clearingverfahren und Einleitung von Anschlussmaßnahmen“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, beschlossen auf der 116. Arbeitstagung vom 14. bis 16. Mai 2014 in Mainz.
[10] §55 Abs. 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz: Als Ausweisungstatbestände sind abschließend erfasst die Sachverhalte Gewerbsunzucht, Drogenkonsum, Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit und Inanspruchnahme von Erziehungshilfe.
[11] Vgl. UNICEF (2014): „In erster Linie Kinder. Flüchtlingskinder in Deutschland“. Berlin
[12] Art. 28 UN-KRK Art. 13 UN-Sozialpakt, Art. 14 EU-Grundrechtecharta Art. 24 UN-BRK
[13] Vgl. Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ (2014): „Junge Volljährige nach der stationären Hilfe zur Erziehung. Leaving Care als eine dringende fach- und sozialpolitische Herausforderung in Deutschland“. Berlin
[14] Vgl. UNICEF (2014): „In erster Linie Kinder. Flüchtlingskinder in Deutschland“. Berlin
[15] Vgl. Johansson, Susanne (2014): „Die abgeschottete Einwanderungsgesellschaft“, in: DJI Impulse Heft 105 (2014/01):“ (Über)Leben. Die Probleme junger Flüchtlinge in Deutschland“. München
[16] Vgl. Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit (2014): „Jungen Flüchtlingen Bildung und Ausbildung sichern! Forderungen der Jugendsozialarbeit zur Verbesserung der Situation junger Menschen ohne langfristig gesicherten Aufenthalt in Deutschland“. Berlin
[17] Urteil des Bundesverfassungsgerichts, 1 BVL 2/11 vom 18. Juli 2012
[18] Andresen, Sabine/Hurrelmann, Klaus (2013): „Kinder in Deutschland 2013: 3. World Vision Kinderstudie“. Weinheim und Basel