Jugendsozialarbeit in Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe

Diskussionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ*

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Abstract

Der Auftrag der Jugendsozialarbeit besteht in der Förderung der schulischen, beruflichen und sozialen Integration junger Menschen. Sie soll zur Herstellung von Chancengleichheit vor dem Hintergrund unterschiedlicher individueller Lebenslagen beitragen und jungen Menschen bessere Bildungschancen und mehr gesellschaftliche Teilhabe eröffnen. Es ist jedoch zu beobachten, dass sich die Kinder- und Jugendhilfe in den letzten Jahren fiskalisch wie auch konzeptionell zunehmend aus der Jugendsozialarbeit zurückgezogen hat. Dadurch entstandene Lücken in einer bedarfsgerechten Unterstützung junger Menschen machen eine Neupositionierung und -gewichtung der Jugendsozialarbeit erforderlich. Die AGJ macht daher in ihrem Papier die Notwendigkeit verlässlicher Angebote der Jugendsozialarbeit deutlich und fordert eine vermehrte Aufmerksamkeit für das Handlungsfeld bei den örtlichen Jugendhilfeträgern sowie kommunalen Schnittstellenpartner*innen. Dabei fordert sie alle Akteur*innen auf, vermehrt in Diskussionsprozesse zu den zielgruppenspezifischen Bedarfslagen und der Ausgestaltung entsprechender Leistungsfelder innerhalb des § 13 SGB VIII zu treten. Die AGJ kommt zu dem Schluss, dass die Herausforderungen in der Jugendphase sowie der Zielgruppe und die Leistungen der Jugendsozialarbeit insgesamt verstärkt wahrgenommen, verbindlicher geregelt und konsequent in jugendhilfeplanerische Prozesse überführt werden müssen. Hierzu werden insgesamt mehr Informationen und eine bessere statistische Basis über die Angebote und Zielgruppen von Jugendsozialarbeit benötigt. Dies ist zur Gestaltung passgenauer Angebote unabdingbar, die dann finanziell abzusichern sind. Dabei ist es aus der Sicht der AGJ wichtig, diese Angebote bedarfsgerecht und niedrigschwellig anzulegen, damit sie den Lebenswelten und Lebenslagen der Jugendlichen entsprechen. Darüber hinaus bedarf es einer guten rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit, um junge Menschen im Übergang passend zu begleiten.

1) Einleitung

Eine zentrale Botschaft aus dem 15. Kinder- und Jugendbericht ist die Klärung der Frage, „(…) wie Jugendliche und junge Erwachsene in prekären Lebenskonstellationen jeweils individuell zu ihrem Recht kommen, gleichberechtigt Jugend zu erfahren.“[1] In diesem Zusammenhang nimmt im institutionellen Gefüge der Kinder- und Jugendhilfe vor allem die Jugendsozialarbeit eine besondere Stellung ein (§ 13 Abs. 1-4 SGB VIII). Ihr gesetzlicher Auftrag ist es, jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen anzubieten, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Soziale Integration ist als gesetzlicher Auftrag in § 13 SGB VIII beschrieben und wird daher auch in diesem Papier als Begrifflichkeit verwandt. Die AGJ folgt dabei dem weiten Inklusionsbegriff, was auch ihr Verständnis von sozialer Integration prägt.[2]

Trotz dieser bedeutungsvollen Aufgabe zeigt die Kinder- und Jugendhilfestatistik, dass die Angebote der Jugendsozialarbeit in den Kommunen oftmals lediglich eine marginale Rolle spielen.[3] Gerade vor dem Hintergrund der intensiven Diskussion um Inklusion und Teilhabe [4] und der damit einhergehend intendierten stärkeren Beachtung der Belange von Jugendlichen mit Behinderungen, die den Kreis der Jugendlichen mit entsprechendem Unterstützungsbedarf noch erweitern, erscheint aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ der zahlenmäßig so geringe Anteil der Jugendsozialarbeit an den Jugendhilfeleistungen als nicht plausibel und angemessen. Die AGJ sieht daher die Notwendigkeit, Aufmerksamkeit für das Handlungsfeld der Jugendsozialarbeit bei den örtlichen Jugendhilfeträgern sowie kommunalen Schnittstellenpartnern zu wecken und Diskussionsprozesse zu den zielgruppenspezifischen Bedarfslagen und der Ausgestaltung entsprechender Leistungsfelder innerhalb des § 13 SGB VIII anzuregen.[5] Im Folgenden wird das Feld der Jugendsozialarbeit und das ihm innewohnende Potential beschrieben, es werden aktuelle Herausforderungen sowie Spannungsfelder benannt. Das Papier schließt mit Forderungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Jugendsozialarbeit.

2) Auftrag der Jugendsozialarbeit

Die Kinder- und Jugendhilfe hat neben anderen politischen und gesellschaftlichen Bereichen die Aufgabe, junge Menschen dabei zu unterstützen, altersspezifische Herausforderungen erfolgreich zu meistern. Die Jugendsozialarbeit ist als eigenständiger Leistungsbereich geregelt und fachlich zwischen der allgemeinen Förderung junger Menschen und den individuellen Hilfen zur Erziehung verortet. Obgleich das Profil als relativ unscharf gilt [6], liegt ein starker Fokus auf der Förderung der schulischen, beruflichen und sozialen Integration. Jugendsozialarbeit soll zur Herstellung von Chancengleichheit vor dem Hintergrund unterschiedlicher individueller Lebenslagen beitragen und junge Menschen zur gesellschaftlichen Teilhabe und Anerkennung befähigen. Vor dem Hintergrund ihres gesellschaftlichen und sozialräumlichen Blicks auf Ursachen und Bedarfe sozialer Benachteiligungen und individueller Beeinträchtigungen setzt sich die Jugendsozialarbeit parteiisch für die Belange ihrer Zielgruppen ein. In vielen Regionen gewinnt diese Anwaltsfunktion zunehmend an Bedeutung.[7]
Jugendsozialarbeit zielt mit ihren Schwerpunkten darauf, einen Beitrag für einen gelingenden Übergang von der Schule in die Arbeitswelt zu leisten. Der § 13 SGB VIII ist die gesetzliche Grundlage für verschiedene sozialpädagogische Hilfen, die schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und soziale Integration fördern sollen (§ 13 Absatz 1 SGB VIII). Explizit genannt werden geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen als mögliche Angebotsformen, soweit andere Träger und Organisationen diese nicht anbieten (Absatz 2), und Wohnformen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung (Absatz 3). Dennoch beinhaltet das SGB VIII keinen festen Leistungskatalog für die Angebotsformen der Jugendsozialarbeit und nennt keine konkreten Zielgruppen. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Gesamt- und Planungsverantwortung (§§ 79, 80 SGB VIII) liegt es vielmehr in den Händen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu definieren, welche Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine besondere Unterstützung im Übergang durch sozialpädagogische Hilfen brauchen. Es besteht die Pflicht, Einrichtungen und Dienste so zu planen, dass vor allem „junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden“ (§ 80 Abs. 2 S. 3 SGB VIII). Idealerweise erfolgt dies im Rahmen der Jugendhilfeplanung. Angebote der Jugendsozialarbeit können sowohl individuell (Case Management, Beratung) wie auch als Gruppen- und/oder sozialraumbezogene Leistungen, oft ergänzend und unterstützend zu oder gemeinsam mit relevanten anderen Institutionen (Schule, Ausbildung, Arbeitswelt), erbracht werden. Sie können die Angebote anderer auch ersetzen, wenn die adäquate Förderung der jungen Menschen gemäß SGB VIII dort nicht möglich ist.[8]

Zu beachten ist das spezifische Kooperationsgebot für die Zusammenarbeit mit der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie den Trägern von Beschäftigungsangeboten (§ 13 Abs. 4 SGB VIII in Ergänzung zu § 81 SGB VIII). Die notwendigerweise enge Zusammenarbeit, die Überschneidungen im Finanzierungsbereich und die fehlende Begriffsschärfe machen eine Abgrenzung der Kinder- und Jugendhilfe zu den hier genannten angrenzenden Systemen herausforderungsvoll. Sie bleibt aber notwendig, da das Handeln aller hier zur Kooperation verpflichteten Akteur*innen durch unterschiedliche Systemlogiken und gesellschaftliche Aufträge bestimmt wird. Im Geflecht dieser Beziehungen sind die Akteur*innen der Jugendsozialarbeit dazu aufgefordert, ihre eigenständige Rolle und ihren gesetzlichen Auftrag sozialpädagogischer Unterstützung zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen/zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen aktiv wahrzunehmen.

3) Jugendsozialarbeit im Spiegel der Jugendhilfestatistik

Die Umsetzung des § 13 SGB VIII auf kommunaler Ebene weist einige Besonderheiten auf, die die Jugendsozialarbeit von anderen Leistungen des SGB VIII unterscheiden. Im Gegensatz zu den anderen Leistungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe werden jugendsozialarbeitsverwandte Leistungen überwiegend von Bundes- und Landesprogrammen und dem Europäischen Sozialfonds (mit)finanziert. Darüber hinaus wird das Leistungsangebot im Übergang Schule-Beruf von Angeboten des SGB II und III dominiert. Der verhältnismäßig geringe Anteil, der aus originären Mitteln der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt wird, führt letztlich wiederum zu einer verringerten Möglichkeit der fachlichen Steuerung durch die Jugendhilfe. Wesentlich ist auch, dass sich über die Jahre in diesem Arbeitsbereich an der Schnittstelle zwischen Schule und Beruf eine spezialisierte Trägerlandschaft entwickelt hat, die über die Kinder- und Jugendhilfe hinaus in die Bereiche der Sozialhilfe, Schule und Arbeitsförderung hineinreicht.

Dieser Umstand führt dazu, dass sich das gesamte Arbeitsfeld statistisch und auch bezogen auf Forschungsvorhaben nur schwer abgrenzen lässt. Abbildbar sind lediglich die Leistungsbereiche, die über die Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst sind. Unter deren Zuständigkeitsbereich lassen sich vier Schwerpunkte fassen:
Im Bereich der ausbildungsbezogenen Jugendsozialarbeit [9] gemäß § 13 Abs.1 und 2 SGB VIII haben sich vielfältige Formen und Unterstützungsleistungen im Kontext des Übergangs von der Schule in den Beruf entwickelt. Die Kinder- und Jugendhilfe agiert in diesem Bereich auch gesetzlich normiert nachrangig bzw. unterstützend. Bundesweit gab es 2016 – mit rückläufiger Tendenz an Einrichtungen und Personal – lediglich 645 Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, welche ausbildungsbezogene Jugendsozialarbeit anboten.

Unterkunftsbezogene Jugendsozialarbeit (Jugendwohnen) gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII ist eine Unterstützungsleistung für junge Menschen im Übergang von der Schule in den Beruf und trägt damit zu einer gelingenden beruflichen Qualifizierung und sozialen Integration bei. Bundesweit ist in diesem Leistungsfeld eine leichte Zunahme an Einrichtungen und Personal festzustellen. Dies liegt mitunter darin begründet, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMA) im Anschluss an Inobhutnahmen auch in Einrichtungen des Jugendwohnens untergebracht werden.[10] Ebenfalls werden in einzelnen Bundesländern unter dem Dach des § 13 Abs. 3 SGB VIII zunehmend flexible und niedrigschwellige Angebote für junge Volljährige im Kontext der Care-Leaver-Debatte generiert.

Die Schulsozialarbeit [11] stellt statistisch mit 51 Prozent den größten Anteil innerhalb der Leistungen der Jugendsozialarbeit und hat in den letzten Jahren immens an Bedeutung gewonnen.[12] Ohne explizit im § 13 SGB VIII benannt zu sein [13], wird sie in vielen Ländern unter Bezug auf diesen Paragrafen gewährt, soweit die Schulsozialarbeit in Trägerschaft der Kinder- und Jugendhilfe organisiert ist.[14] Zu konstatieren ist, dass sich einerseits die Schulsozialarbeit demnach in der Kinder- und Jugendhilfe etabliert hat, andererseits die Landschaft zwischen den Bundesländern äußerst heterogen ist: Während einzelne Bundesländer die Schulsozialarbeit gänzlich unter der Kinder- und Jugendhilfe verankern, liegt in anderen Bundesländern die Zuständigkeit teils in der Kinder- und Jugendhilfe, teils in den Schulverwaltungen der Länder.[15]
Junge Migrant*innen zählen zur wesentlichen Zielgruppe der Jugendsozialarbeit; sind diese doch immer noch am deutlichsten von ungleichgewichtigen Bildungs- und Teilhabechancen betroffen.[16] Im Rahmen von Eingliederungshilfen für Migrant*innen bildet unter anderem das bundesfinanzierte Programm der Jugendmigrationsdienste, welches in den Jahren 2015/2016 um die Zielgruppe der jungen Geflüchteten erweitert wurde, einen Schwerpunkt. Wenngleich dies die kleinste Säule innerhalb der Jugendsozialarbeit ist, deutet die Verdopplung an tätigen Personen und Anzahl der Vollzeitkräfte in den letzten zehn Jahren auf einen Bedeutungszuwachs hin.

Insgesamt ist festzuhalten: Bundesweit stagnieren seit Jahren die Personalressourcen im Bereich der ausbildungsbezogenen Jugendsozialarbeit (§ 13 Abs. 1 und 2 SGB VIII), während die Bereiche des Jugendwohnens und der Eingliederungshilfe für Migrant*innen Zuwächse verzeichnen können. Die stärksten Zuwächse mit der Hälfte der Personalressourcen liegen im Feld der innerhalb der Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe organisierten Schulsozialarbeit. Eine ergänzende Aussage aus der Schulstatistik zu den im Arbeitsfeld tätigen Fachkräften der Schulsozialarbeit ist nicht möglich, da diese nicht erfasst werden. Zusammengenommen ist in Anbetracht sich verschärfender sozialer Ungleichheit der Anteil der Jugendsozialarbeit mit 1,3 Prozent (in Relation zu den Gesamtausgaben der Kinder- und Jugendhilfe) verschwindend gering.

Die geringen in den Kommunen zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Jugendsozialarbeit greift auch der 15. Kinder- und Jugendbericht auf. Dieser kommt zu dem Schluss, dass sich die Kinder- und Jugendhilfe in den letzten Jahren fiskalisch wie auch konzeptionell zunehmend aus der Jugendsozialarbeit zurückgezogen hat – insbesondere in Bezug auf das Themenfeld Übergang Schule-Beruf. Die dadurch entstandenen Lücken in einer bedarfsgerechten Unterstützung der jungen Menschen führen jedoch dazu, dass „die Neupositionierung und -gewichtung der Jugendsozialarbeit in diesem Gefüge eine wichtige Zukunftsaufgabe sein“ [17] wird.

4) Herausforderungen innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe

Das Jugendalter ist durch zentrale Entwicklungsaufgaben und Herausforderungen gekennzeichnet. Der 15. Kinder- und Jugendbericht fasst diese eindrücklich unter den Begriffen Qualifizierung, Verselbstständigung und Selbstpositionierung zusammen.[18] Alle drei Herausforderungen stehen dabei in einem Wechselspiel zueinander und führen dazu, dass das Jugendalter eine massive Umbruchphase im Leben ist. Für fast alle jungen Menschen sind eine gelingende schulische Biografie, die richtige Berufswahl und eine erfolgreiche Einmündung in die Arbeitswelt wichtige Ziele auf dem Weg zum Erwachsenwerden, bei deren Bewältigung sie mehr oder minder Unterstützung bedürfen.

Es liegt in der Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe, mittels sozialpädagogischer Hilfen der Jugendsozialarbeit junge Menschen in diesem Prozess individuell zu begleiten, wenn sie mit Unterstützung ihrer Familien, ihres Freundeskreises, von Schule sowie von der Agentur für Arbeit/Jobcenter den Weg der Berufsorientierung, vorbereitung und ausbildung nicht erfolgreich alleine gehen können. Vertrauensvolle Unterstützung bei ihrer schulischen, beruflichen und sozialen Integration wird durch Beratung und pädagogische Begleitung, Hilfen bei der beruflichen Orientierung, das Angebot einer passgenauen sozialpädagogisch begleiteten Berufsausbildung, aber auch durch sozialpädagogisch begleitete Wohnformen während beruflicher oder schulischer Qualifizierungszeiten gegeben.

Jugendhilfeplanung (§§ 79, 79a 80 SGB VIII)

Aus Sicht der AGJ ist es zur Sicherung eines bedarfsgerechten und qualitätsvollen Angebots dieser sozialpädagogischen Hilfen in den Kommunen unabdingbar, die Jugendsozialarbeit unter Beteiligung fachkundiger Akteur*innen in den Planungsgremien der kommunalen Jugendhilfe (JHA, AG nach § 78 SGB VIII) sowie der Adressat*innen und Schnittstellenakteur*innen auszugestalten und zu planen. Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität gemäß § 79a sollten dabei fester Bestandteil von Planungsprozessen sein. Die Lebenslage junger Menschen am Übergang Schule und Beruf muss dem Gesetz entsprechend (wieder) regelhafter Bestandteil in den Beratungen der Jugendhilfeausschüsse sowie der Jugendhilfeplanung werden.[19] Durch den seit Einführung des SGB II zu beobachtenden Rückzug der Kinder- und Jugendhilfe aus dem Bereich der Jugendsozialarbeit sind Leerstellen entstanden, auf die inzwischen wiederum in anderen Sozialleistungssystemen mit einem verengten Blick auf die Integration in den Arbeitsmarkt reagiert wird (Einführung des § 16h SGB II, der aber subsidiär zum SGB VIII bleibt).[20] Bereichs- und ressortübergreifend wäre sinnvollerweise eine integrierte Sozialplanung unter Einbeziehung der Schnittstellen vorzunehmen, die für die Jugendsozial-arbeit als Kooperationspartner sogar explizit benannt sind (§ 13 Abs. 4 SGB VIII). Notwendig ist eine regionale Infrastruktur der Jugendsozialarbeit, etwa mit verlässlichen Beratungs- und Anlaufstellen sowie niedrigschwelligen Angeboten, z. B. der arbeitsweltbezogenen Hilfeangebote. Darunter fallen auch auf spezielle Zielgruppen ausgerichtete Angebote, etwa für Geflüchtete, Schulverweiger*innen oder Alleinerziehende.

Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII)

Im ersten Abschnitt des SGB VIII, in dem die Leistungen „Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz“ geregelt werden, gibt es eine Reihe von Überschneidungen und Zusammenarbeitsnotwendigkeiten. Bezogen auf die Jugendsozialarbeit hat insbesondere die Jugendarbeit mit ihren Schwerpunkten in der außerschulischen Jugendbildung, der arbeitswelt-, schul- und familienbezogenen Jugendarbeit und der Jugendberatung Bedeutung. Die Angebote der Jugendarbeit richten sich an alle jungen Menschen und sollen die Persönlichkeitsentwicklung der jungen Menschen fördern (§ 11 SGB VIII), an den Interessen der Jugendlichen ansetzen, sie zur Selbstbestimmung befähigen und gesellschaftliche Mitverantwortung sowie soziales Engagement anregen. Zur Jugendsozial-arbeit besteht folglich eine Schnittmenge bei der pädagogischen Begleitung der Entwicklungsaufgaben in der Gruppe der Jugendlichen, die auf eine intensivere Unterstützung am Übergang Schule-Beruf angewiesen ist.[21] Die Jugendsozialarbeit hat hier eine Ausgleichsfunktion im Hinblick auf soziale Benachteiligungen und individuelle Beeinträchtigungen.
So finden sich in der Jugendsozialarbeit auch Formen und Methoden z. B. der Kinder- und Jugendarbeit wieder. Der 15. Kinder- und Jugendbericht verweist darauf, dass perspektivisch die Versäulung der Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe aufgehoben werden sollte, um Jugendliche in der Bewältigung der Kernherausforderungen des Jugendalters angemessen unterstützen zu können. Die Konfrontation mit den Bedarfen von jungen Menschen, die in prekären sozialen Verhältnissen aufwachsen, wird auch in der Jugendarbeit sichtbar und besonders über die aufsuchende Jugendarbeit sowie Offene Jugendarbeit aufgegriffen. Diese nutzen die präventiven und sozialintegrativen Potentiale der Jugendarbeit.
So entstehen neue Berührungspunkte und Schnittstellen zwischen Jugendsozialarbeit und Kinder- und Jugendarbeit. Im Lichte der sozial- und bildungspolitischen Gesamtverantwortung der Kinder- und Jugendhilfe für das Aufwachsen junger Menschen wirft dies neuen Klärungs- und Verständigungsbedarf auf.[22] Dies kann aus Sicht der AGJ jedoch erst erfolgreich gelingen, wenn eine bedarfsgerechte Struktur an Leistungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit vor Ort gesichert ist. Eine systematische Kooperation der Träger sowie eine inhaltlich-fachliche Verbindung der beiden Angebote zugunsten der Jugendlichen wären geboten. Die Wirksamkeit beider Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe und damit die nachhaltige Förderung und Unterstützung von Jugendlichen könnten von intensiveren Abstimmungen vor Ort, regionalen und bedarfsorientierten Kooperationen sowie fachkompetenten Spezialisierungen sehr profitieren.

Mobile Jugendarbeit/Streetwork

Neben den in der Statistik verzeichneten Schwerpunkten der Jugendsozialarbeit wird in einzelnen Bundesländern das Arbeitsfeld der Mobilen Jugendarbeit/Streetwork [23] ebenfalls im Leistungsspektrum der Jugendsozialarbeit gemäß § 13 VIII verortet. Während andere Leistungsfelder, z. B. die Schulsozialarbeit, sich mehrheitlich im § 13 SGB VIII etabliert zu haben scheinen, wird – durch die fehlende rechtliche Benennung – die Mobile Jugendarbeit bundesweit jedoch mehrheitlich der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII zugeordnet. Dies spiegelt sich auch in der amtlichen Statistik wider.[24]
Mobile Jugendarbeit hat sich seit Ende der 60er-Jahre als eigenständiges Arbeitsfeld bundesweit etabliert. Mobile Jugendarbeit verfolgt den Ansatz der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII mit Blick auf die „schwer erreichbaren“ jungen Menschen, die von klassischen Angeboten der Jugendarbeit nicht angesprochen werden, und verbindet diesen mit dem Ziel der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII, einen Ausgleich sozialer Benachteiligungen zu befördern bzw. zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen der genannten Zielgruppe beizutragen.
Zu den vier zentralen Arbeitsformen der Mobilen Jugendarbeit zählen die aufsuchende Sozialarbeit auf der Straße (Streetwork), individuelle Beratung und Unterstützung, Angebote für Cliquen und Gruppen sowie gemeinwesenorientierte Arbeit.[25] Die Mobile Jugendarbeit bildet für ältere Jugendliche und junge Erwachsene oftmals das letzte und einzige Leistungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe, welches Stabilität und Unterstützung gewährleisten kann. Der deutlich erhöhte Unterstützungsbedarf dieser jungen Menschen und die darauf ausgerichtete Konzeption hebt die Adressat*innengruppe nochmals gegenüber der aufsuchenden Jugendarbeit innerhalb des Leistungsbereiches § 11 SGB VIII ab. Die mehrheitliche statistische Zuordnung der Mobilen Jugendarbeit/Streetwork zum § 11 SGB VIII ist aus Sicht der AGJ demnach irreführend und verkennt dadurch die Relevanz des Leistungsfeldes der Jugendsozialarbeit.

Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII)

Die Jugendsozialarbeit reagiert, anders als die Hilfen zur Erziehung (HzE, § 27 SGB VIII), nicht primär auf einen erzieherischen Bedarf, sondern auf gesellschaftlich bedingte individuelle Beeinträchtigungen sowie andauernde Benachteiligungen in der Bildungsbiografie. Ist eine dem Wohl des/der Minderjährigen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und HzE für seine Entwicklung geeignet und notwendig, besteht ein Rechtsanspruch auf HzE, der nicht durch Angebote der Jugendsozialarbeit substituiert werden kann. Zum Verhältnis von HzE und Jugendsozialarbeit ist im § 27 Abs. 3 SGB VIII festgeschrieben, dass HzE „insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen [umfasst]. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen“. Leistungen der Jugendsozialarbeit können folglich als Ergänzung von erzieherischen und therapeutischen Individualleistungen dienen, sie betten sich dann in die Rechtsanspruchsleistung der HzE ein. Die Jugendsozialarbeit kann somit eine Bereicherung der HzE darstellen, diese jedoch auf keinen Fall ersetzen.

Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)

Die schulische und berufliche Eingliederung ist auch für junge Menschen, die bisher in der stationären Jugendhilfe unterstützt und begleitet wurden, oftmals eine enorme Herausforderung. Vor diesem Hintergrund gibt es ein gemeinsames Aufgabenfeld der Hilfen für junge Volljährige und der Jugendsozialarbeit. Hilfen für junge Volljährige werden zur Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt (§ 41 SGB VIII). Dieser Bedarf steht oft im Zusammenhang mit einer lang andauernden Benachteiligung in der Bildungsbiografie. Da die in der Jugendsozialarbeit geförderten jungen Menschen – und das zunehmend – erheblichen Unterstützungsbedarf in der Persönlichkeitsentwicklung mitbringen, erweist sich eine Abgrenzung der Maßnahmen nach § 13 und § 41 oft als schwierig.[26]
Aus Sicht der AGJ ist die Begrenzung des Regelrechtsanspruchs auf das 21. Lebensjahr vor dem Hintergrund der verlängerten Jugendphase nicht mehr zeitgemäß. Eine verfrühte Hilfebeendigung kann die Nachhaltigkeit von Hilfeerfolgen stark gefährden.[27] Die Ausweitung des Hilfsangebotes für Careleaver sollte nicht lediglich durch Ersatzleistungen im Rahmen der Jugendsozialarbeit erfolgen; diese kann die Leistungen nach § 41 SGB VIII nur ergänzen. Fachlich ist eine engere Zusammenarbeit zwischen den Trägern von Leistungen nach § 41 SGB VIII und § 13 SGB VIII geboten.

5) Herausforderungen der Jugendsozialarbeit an Schnittstellen zu anderen Rechtskreisen

Aus den in § 13 SGB VIII benannten gesetzlichen Aufträgen ergeben sich bezogen auf junge Menschen in prekären sozialen Lagen Schnittstellen zu den Themenfeldern schulische Bildung, Ausbildung, berufliche Eingliederung und Arbeitsmarktintegration, Wohnen sowie über den allgemeinen Begriff der „sozialen Integration“ ferner zu den Angeboten für junge Menschen mit Migrationshintergrund und der Inklusion von jungen Menschen mit Behinderung.
Das bedeutet, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe und die von ihm eingebundenen und geförderten freien Träger der Jugendsozialarbeit im Rahmen der Leistungserbringung mit verschiedenen Institutionen enge Kooperationsbeziehungen pflegen (müssen). Im Folgenden werden diese unter Nennung zentraler Verantwortlichkeiten sowie entstehender Herausfor-derungen beschrieben und Spannungsfelder in den Blick genommen:

Herausforderungen im Spannungsfeld Ausbildung und Arbeit

Da die arbeitswelt- und berufsbezogene Jugendsozialarbeit seit jeher einen engen Fokus auf den Übergang Schule-Beruf sowie das Gelingen von Ausbildung und beruflicher Eingliederung richtet, ist die gelingende Kooperation mit der Arbeitsverwaltung und dem Jobcenter vor Ort essentiell. Durch die unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen und Systemlogiken ist sie jedoch komplex und die Abgrenzung zwischen den Regelungen des SGB II, III und VIII schwierig.[28] In der Regel sind die Leistungen des SGB II und III zur Integration in Ausbildung und Arbeit vorrangig gegenüber der Jugendsozialarbeit. Seit Einführung des neuen § 16h SGB II im Jahr 2017 besteht jedoch ein Handlungsfeld der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zur Förderung schwer erreichbarer junger Menschen, in dem die Jugendsozialarbeit grundsätzlich Vorrang bei der Leistungserbringung hat, der SGB II-Träger aber bei Nicht-Leistung selber Angebote für eine begrenzte Zielgruppe anbieten kann.
Im Alltag gestaltet sich die rechtskreisübergreifende Kooperation an der Schnittstelle der Systeme des SGB VIII / II / III oftmals schwierig, da insbesondere im System der Arbeitsverwaltung wenige Möglichkeiten zu flexiblen kooperativen Lösungen verblieben sind. Deren Angebote werden seit der sog. Instrumentenreform der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des SGB II und III im Jahr 2012 stark formalisiert erbracht. Der umfassend lebensweltbezogene Ansatz der Jugendsozialarbeit steht hierzu im Widerspruch. Eine rechtskreisübergreifende Kooperation gelingt in der Praxis vor allem dort, wo die Rechtskreise SGB II, III und VIII eng unter einem Dach zusammenarbeiten („Hilfen aus einer Hand“ – häufig als Jugendberufsagenturen bezeichnet). Deren Qualität ist jedoch weiter sehr unterschiedlich und wird auf Seiten der Kinder- und Jugendhilfe stark davon beeinflusst, in welchem Ausmaß die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe Verantwortung übernimmt.[29]
Notwendig wäre aus Sicht der AGJ eine wieder stärkere Orientierung auch der Angebote in den Bereichen SGB II und III an den individuellen Bedarfen benachteiligter junger Menschen. Darüber hinaus können gemeinsame Standards und Leitlinien, die eine Verständigung über die jeweiligen Aufgabenbereiche, Arbeitsweisen und Kooperationen abbilden, dazu beitragen, die Leistungen stärker an den unmittelbaren Interessen der Betroffenen orientiert zu erbringen.

Herausforderungen im Spannungsfeld Schule

In ihrer Aufgabe, einen Beitrag zur Chancengerechtigkeit zu leisten, unterstützt die Jugendsozialarbeit junge Menschen während ihrer Schulzeit. So trägt z. B. die Schulsozialarbeit in ihrer bundesweit heterogenen Gestaltung an verschiedenen Schulformen und Schulstandorten dazu bei, dass Bildungschancen erhöht, Übergänge bedarfsgerecht gestaltet und Vernetzung im Sozialraum sowie in der Region gefördert werden. Dies setzt sie beispielsweise um durch Beratung, gruppenspezifische Angebote, partizipative Prozesse in Schule, Elternarbeit, individuelle Hilfen, Fallarbeit sowie die Mitwirkung und Zusammenarbeit mit anderen in Fällen nach § 8a SGB VIII und Hilfeplänen nach § 36 SGB VIII. Jugendsozialarbeit unterstützt Schulentwicklungsprozesse und handelt dabei in den Bereichen Prävention, Intervention und Vernetzung.
Neben dieser Schnittstelle mit dem allgemeinbildenden schulischen Bereich gibt es Schnittstellen mit dem berufsschulischen Bereich in der pädagogischen Arbeit mit Auszubildenden und Jugendlichen in schulischen Berufsvorbereitungslehrgängen.
Jugendsozialarbeit stärkt Schüler*innen darin, ihren Lebensraum und insbesondere den Lebensort Schule mitzugestalten. Das Verhältnis von Jugendsozialarbeit und Schule wird geprägt davon, dass die Jugendsozialarbeit besonders an den Grenzen der schulischen Wirksamkeit zum Einsatz kommt und damit eine kritische Begleiterin des schulischen Bildungsauftrags darstellt, aber genauso als Vermittlerin und Brücke agiert. Jugendsozialarbeit hat ihre Aufgabe in diesem Kontext oft da, wo trotz des Bildungsauftrags der Schule ohne sozialpädagogische Hilfen Benachteiligungen entstehen, wo junge Menschen im System Schule Ausschluss erfahren und somit ihre Bildungschancen minimiert werden. Jugendsozialarbeit hat die Aufgabe, hier anwaltschaftlich für die Belange ihrer Zielgruppe einzutreten. Aufgrund mangelnder Ressourcen und teils zu später Einbindung kommt Jugendsozialarbeit in der Praxis teilweise nur dort zum Einsatz, wo es aktuell „brennt“ und wird auf die Funktion der Symptombehandlung reduziert. Dadurch können wichtige andere sozialpädagogische Aufgaben nicht erfüllt werden.
Die AGJ hält es für erforderlich, die systematische und geplante Kooperation zwischen Jugendsozialarbeit und Schule auf örtlicher Ebene stärker zu planen und zu fördern. Damit können die Potentiale und das Engagement der pädagogischen Fachkräfte für die Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben besser genutzt und eine Kultur der Anerkennung der unterschiedlichen Professionen etabliert werden.[30]

Herausforderungen für die Jugendsozialarbeit im Spannungsfeld Wohnen

Junge Menschen auf dem Weg in die Selbstständigkeit müssen auch den Weg zur eigenen Wohnung bewältigen. Einige Jugendliche verlassen sehr früh, ungeplant und ohne eigene Wohnraumperspektive das Elternhaus, z. B. aufgrund von räumlicher Enge oder zunehmenden familiären Konflikten. Auch junge Menschen aus stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind häufig früher als ihre Peers ohne pädagogische Anbindung und auf sich allein gestellt – nach Hilfeabbrüchen, aber auch plangemäßer Hilfebeendigung. Das Unterkommen bei Freund*innen auf der Couch, das Leben auf der Straße oder der Besuch von Wohnungslosenunterkünften sind dann oft die Folge.[31] Doch die klassische Wohnungslosenhilfe kann bei noch nicht bewältigten Entwicklungsaufgaben nur begrenzt unterstützen.
In Anbetracht der schwierigen Situation auf dem Wohnungsmarkt in Ballungszentren zeigt sich beim Thema Wohnen zudem, dass junge Erwachsene aus finanzschwachen Familien immer seltener bezahlbaren Wohnraum finden.
Aus Sicht der AGJ ist es daher dringend notwendig, eine klare Verantwortlichkeit der Kinder- und Jugendhilfe für die Unterstützung und Beratung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu etablieren, die aus prekären Ausgangslagen eigenen Wohnraum brauchen. Dies schließt z. B. die Anmietung von Wohnraum durch die betreuenden Träger im Rahmen ihres Hilfeauftrags ein. Zudem kann eine integrierte Jugendhilfeplanung und berichterstattung notwendige fachliche Impulse auch in die kommunale Bauförderung senden und so zur sozialen Quartiersentwicklung beitragen. Schließlich betont die AGJ die Notwendigkeit einer stärkeren öffentlichen Förderung sozialen Wohnraums.

Herausforderungen für die Jugendsozialarbeit im Spannungsfeld Migration/Flucht

Die Zuständigkeit der Jugendsozialarbeit erstreckt sich auf alle jungen Menschen bis 27 Jahren, demnach natürlich auch auf junge Migrant*innen und Geflüchtete. Einige Förderangebote der Jugendsozialarbeit richten sich speziell an diese Zielgruppe, dazu gibt es eine Reihe konkreter Förderangebote in den Ländern bzw. in den Kommunen sowie das bundesfinanzierte Programm der Jugendmigrationsdienste.
Auf diese Arbeit wirken neben dem SGB VIII eine Reihe von anderen gesetzlichen Regelungen (z. B. Asyl-, Ausländer-, und Aufenthaltsrecht) [32], deren Funktionslogiken mit den Zielen der Verselbstständigung und Persönlichkeitsentwicklung nicht immer kompatibel sind. Neben den individuellen sozialpädagogischen Hilfen kommt der Jugendsozialarbeit insofern hier auch eine anwaltschaftliche und Politik beratende Rolle zu, um die Lebenssituation junger Migrant*innen nachhaltig zu verbessern. Die Begleitung junger Menschen mit einer Migrations- oder Fluchtgeschichte und die Ermöglichung von Teilhabechancen sind Daueraufgaben der Jugendsozialarbeit, da diese jungen Menschen überproportional z. B. Segregation und Hürden im Schul- und Berufsbildungssystem erfahren.[33] Der Jugendsozialarbeit kommt innerhalb der integrationspolitischen Bemühungen der letzten Jahre aufgrund ihres Fokus auf Schule, Ausbildung und Beruf eine besondere Bedeutung zu, da hier wesentliche Weichen für eine gelingende Integration gestellt werden.
Aus Sicht der AGJ ist es insbesondere erforderlich, dass jungen Geflüchteten über die Teilhabe an Angeboten der Jugendsozialarbeit die gesellschaftliche Integration erleichtert wird. Bestehende rechtliche Hürden sind abzubauen.

Herausforderungen für die Jugendsozialarbeit im Spannungsfeld Inklusion

Alle gesellschaftlichen Wirkungsorte sind in der Pflicht, sich mit Inklusion auseinanderzusetzen und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern und Zugänge zu schaffen.[34] Auch die Kinder- und Jugendhilfe hat den Auftrag, ihre Arbeit inklusiv zu gestalten und diesen Prozess weiter zu befördern. Junge Menschen mit Behinderungen sind bereits heute eine Zielgruppe der Jugendsozialarbeit. Allerdings führen die aktuellen Regelungen zu den Zuständigkeiten dazu, dass eine strukturierte Erbringung der Hilfeleistungen für junge Menschen mit Behinderungen nicht systematisch erfolgen kann.

Die AGJ sieht für die Jugendsozialarbeit den Bedarf zu überprüfen, wie sie unter Inklusionsgesichtspunkten die Ermöglichung von Teilhabe junger Menschen mit individuellen Beeinträchtigungen und sozialen Benachteiligungen noch weiter vorantreiben und auch junge Menschen mit Behinderung in den Blick nehmen kann.[35] Es gilt, darauf zu schauen, welche Gruppen durch die Jugendsozialarbeit bisher nicht erreicht werden und wie diese auch über die Kooperation mit Trägern der Behindertenhilfe stärker in den Blick genommen werden können. Die entsprechenden fachlichen Konzepte sollten im Rahmen einer verstärkten Kooperation mit Trägern aus dem Bereich der Behindertenhilfe erarbeitet werden.

6) Resümee und Forderungen

Es wird deutlich, dass die Jugendsozialarbeit viele Schnittstellen sowohl innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe als auch zu anderen Rechtskreisen und Systemen hat. Dies spiegelt die hohe gesellschaftliche Relevanz der Jugendsozialarbeit wider, macht die Arbeit aber auch herausfordernd und für Externe schwer greifbar. Denn die Strukturen und Akteur*innen aus den anderen Rechtskreisen haben häufig eine ungenaue Vorstellung von dem, was die Jugendsozialarbeit tut und wofür sie zuständig ist. Um hier Änderungen zu erreichen, bedarf es verbindlicher Kooperationsgebote, die auch in den Sozialgesetzbüchern angrenzender Handlungsfelder verbindlich formuliert werden.
Mit den folgenden Positionen will die AGJ eine Debatte insbesondere in den Kommunen und gegenüber Kooperationspartner*innen der Jugendsozialarbeit an den Schnittstellen zu anderen Rechtskreisen anregen und Impulse für eine Weiterentwicklung des SGB VIII setzen:

Mehr Verantwortung für sozial benachteiligte junge Menschen übernehmen

Die AGJ hält es für erforderlich, dass die Lebenssituation insbesondere von sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die damit verbundenen Herausforderungen in der Jugendphase stärker wahrgenommen und die jungen Menschen durch die Leistungen der Jugendsozialarbeit mehr unterstützt werden.
Aus Sicht der AGJ ist es erforderlich, dass auf kommunaler Ebene eine verbindliche Planung zu Leistungen und Diensten der Jugendsozialarbeit etabliert wird, die die Bereiche Jugendhilfe, Schule und Übergang in Ausbildung und Beschäftigung umfasst. Darüber hinaus hält es die AGJ für sinnvoll, den § 13 SGB VIII im Rahmen einer Reform des SGB VIII fachlich weiterzuentwickeln und verbindlicher zu gestalten.

Mehr Informationen/Statistik zu Jugendsozialarbeit

Die Zuordnung von Tätigkeiten der Jugendsozialarbeit in Statistiken ist zum Teil unklar und bildet nicht durchgehend alle Leistungsbereiche der Jugendsozialarbeit ab. Ohne die angrenzenden Bereiche in der Kinder- und Jugendhilfe und in den anderen Regelsystemen (Schule, Arbeitsförderung etc.) ist die Bedeutung des Arbeitsfeldes Jugendsozialarbeit nicht erkennbar. Dieses statistische Dilemma erschwert eine fundierte Auseinandersetzung mit den vorhandenen Angeboten. Die AGJ fordert daher eine klare Zuordnung der Leistungen des 13 SGB VIII in der Jugendhilfestatistik unter Berücksichtigung angrenzender Bereiche.

Mehr jugendhilfeplanerische Auseinandersetzung zu Bedarfen und Unterstützungsleistungen für junge Menschen

Um die Lebenslagen, Ausgrenzungsprozesse und Förderbedarfe Jugendlicher und junger Erwachsener kontinuierlich zu berücksichtigten, muss dies in der Jugendhilfeplanung vor Ort beachtet und umgesetzt werden. Dazu müssen auch Schnittstellen einbezogen und entsprechende Kooperationen der Akteur*innen in den Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe angeregt sowie aktiv unterstützt werden. Die AGJ sieht die Notwendigkeit, dass Jugendhilfeplanung bereichs- und ressortübergreifend die Handlungsmöglichkeiten anderer Akteur*innen in der Kommune in ihre Planungen einbezieht, aber auch diesen gegenüber eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung anwaltlich anstößt. Die Lebenslagen junger Menschen zwischen Schule und Beruf müssen jeweils regional erfasst werden (Bildungs-/Berufsbildungs-/Jugendhilfeplanung). Sie bilden die Grundlage für den sozialpädagogischen Handlungsbedarf in der Jugendphase. Die Jugendsozialarbeit kann auch im Rahmen von Planungsprozessen nicht als isolierte Leistung betrachtet werden. Sie ist vielmehr in den Gesamtzusammenhang der Leistungen nach SGB VIII einzubetten und mit diesen abzustimmen. Dies muss mit der notwendigen finanziellen und personellen Ausstattung der Jugendsozialarbeit einhergehen.

Mehr Gestaltungskraft durch Infrastrukturförderung anstatt Sparkurs

Jugendsozialarbeit in ihrer Angebots-, Träger- und Einrichtungsvielfalt benötigt eine infrastrukturelle Absicherung. Hinreichende Ressourcen sind die Voraussetzung für bedarfsgerechte, niedrigschwellige, an den Lebenswelten der Jugendlichen entlang gestaltete und fest verankerte Angebote der Jugendsozialarbeit. Aus Sicht der AGJ sind z. B. flächendeckend niedrigschwellige Beratungsstellen für junge Menschen zu schaffen, die eine ergebnisoffene Beratung zu den Herausforderungen der Jugendphase im Übergang von der Schule in den Beruf sicherstellen können. Angebote im Bereich der Stärkung von Alltagskompetenzen sind dabei ebenso erforderlich wie solche zur Krisenbewältigung. Ebenso notwendig sind niedrigschwellige werkpädagogische Angebote für junge Menschen während und nach der Vollzeitschulpflicht. Kreise und Kommunen müssen finanziell in die Lage versetzt werden, eine entsprechende Infrastruktur anbieten zu können. Hier sind der Bund und die Länder gefordert.

Klärung der Rolle von Jugendsozialarbeit im Kontext Schule

Die Klärung, welche Rolle und Aufgaben die Kinder- und Jugendhilfe insgesamt und insbesondere die Jugendsozialarbeit in Zusammenarbeit mit Schule hat, muss bundesweit in der Kinder- und Jugendhilfe und länderspezifisch mit dem Bereich Schule geklärt werden. Die AGJ sieht das Erfordernis für eine nachhaltige Finanzierung von Schulsozialarbeit. Hier kommen der Kinder- und Jugendhilfe und dem Schulsystem gleichermaßen Verantwortlichkeiten zu. Soweit eine rechtliche Regelung getroffen werden sollte, muss diese jugendhilfe- und schulrechtliche Verbindlichkeit entfalten.
Neben grundsätzlichen Klärungen können aus Sicht der AGJ gemeinsame Fortbildungen und Verständigungsprozesse der Akteur*innen vor Ort dazu beitragen, Verantwortungsbereiche und Aufgabenteilung zwischen den Fachkräften der beiden Systeme zu klären, Arbeitsweisen zu erläutern und aufeinander abzustimmen. Es braucht daher eine systematische Kooperation und die Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams an Schulen. Je nach regionaler Ausgestaltung birgt dies auch die Chance, dass der Sozialraum mit seinen Angeboten/Netzwerken für die Förderung der Schüler*innen vermehrt nutzbar gemacht wird. Die AGJ fordert darüber hinaus, dass Angebote der Kinder- und Jugendhilfe an Schulen – und insbesondere solche der Jugendsozialarbeit – zur Strukturausstattung in den Sozialräumen gehören, um niedrigschwellige Zugänge zu pädagogischen Hilfsangeboten für Kinder und Jugendliche zu ermöglichen. Dadurch können sich die Prinzipien der Kinder- und Jugendhilfe und die Inhalte und Angebote der Jugendsozialarbeit entfalten und zu mehr Chancengerechtigkeit für alle jungen Menschen beitragen.[36]

Mehr Verantwortung im Kontext Wohnen

Die Diskussion über bezahlbaren Wohnraum ist breit und wird von verschiedenen gesellschaftlichen Akteur*innen aufgegriffen und geführt. Auch die AGJ und die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe mit ihren Zielgruppen können sich dieser Forderung anschließen. Für die Zielgruppe der Jugendsozialarbeit fordert die AGJ konkret, die erfolgreiche Einmündung in selbstständiges Wohnen als Teil der sozialen Integration von Jugendlichen und insbesondere jungen Erwachsenen zu verstehen und in das Aufgabenspektrum der Jugendsozialarbeit aufzunehmen. Sozialpädagogisch begleitetes Wohnen für sozial benachteiligte junge Menschen während der schulischen und beruflichen Ausbildung bzw. während der beruflichen Orientierung – unabhängig vom Elternhaus – muss daher ausgebaut werden. Deshalb ist es wichtig, dass bei der Bauplanung und der Schaffung von Wohnraum junge Menschen in den Blick genommen und als relevante Zielgruppe erkannt werden. Hierauf müssen die Akteur*innen der Kinder- und Jugendhilfe vermehrt hinweisen und sich dafür ressortübergreifend einsetzen.

Mehr Verantwortung im Kontext Flucht/Migration

Dass junge Menschen in Deutschland einen Migrations- oder Fluchthintergrund haben, ist längst keine Ausnahme mehr, sondern Normalität. Damit kommt der Teilhabe geflüchteter junger Menschen in allen Politikbereichen eine eigenständige Bedeutung zu, die nicht durch ein gesondertes Ressort „Integration“ geleistet werden kann. Die AGJ fordert daher, die Integration als Daueraufgabe in allen Ressortbereichen gesetzlich zu verankern und mit den nötigen Finanzstrukturen zu unterlegen. Die AGJ fordert in diesem Zusammenhang auch, dass alle jungen Menschen – unabhängig davon, ob sie in Deutschland geboren, aufgewachsen oder zugewandert sind – die notwendige Beratung und Hilfe erhalten, um den Weg durch das Bildungssystem und den Einstieg in den Beruf gut zu bewältigen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Menschen mit Migrations- oder Fluchthintergrund oftmals zusätzliche Hürden zu meistern haben, die ebenso im Fokus der Jugendsozialarbeit sein müssen.

Qualitätsentwicklung bei rechtskreisübergreifender Arbeit

Aus dem Blickwinkel betroffener junger Menschen ist eine Qualitätsentwicklung in den einzelnen Rechtskreisen und in der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit am Übergang Schule-Beruf, z. B. im Kontext von Jugendberufsagenturen, dringend geboten. Die AGJ fordert die Akteur*innen auf, auch nach der Etablierung von Kooperationsstrukturen weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Qualität der Kooperation – auch unter Einbezug der Reha-Fachabteilung – zu verbessern und eine jugendgerechte Ausgestaltung der Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene (weiter-) zu entwickeln. Integrationsgefährdete Jugendliche sollen von den gemeinsamen rechtskreisübergreifenden Planungen und Beratungen besonders profitieren.
Auch die Aufzählung im § 13 (4) SGB VIII sollte durch das Jobcenter ergänzt und als nicht abschließende Aufzählung von Institutionen kenntlich gemacht werden.

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ will auf Grundlage der in diesem Papier erfolgten Beschreibung der Herausforderungen und daraus abgeleiteten Forderungen mit den verschiedenen Akteur*innen der Jugendsozialarbeit und den Schnittstellen-partner*innen ins Gespräch kommen. So sollen gemeinsam Prozesse der Klärung und Verständigung vorangetrieben werden, die in einer Neupositionierung und -gewichtung der Jugendsozialarbeit münden.

Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
Essen, 24./25. September 2020


Fußnoten

* Ansprechperson für dieses Diskussionspapier in der AGJ ist die zuständige Referentin des Arbeitsfeldes V „Jugend, Bildung, Jugendpolitik“: Eva-Lotta Bueren (eva-lotta.bueren@agj.de).
1 15. Kinder- und Jugendbericht, 08/2016: „Zwischen Freiräumen, Familie, Ganztagsschule und virtuellen Welten – Persönlichkeitsentwicklung und Bildungsanspruch im Jugendalter“, BT-Drs. 18/11050, www.bmfsfj.de/blob/jump/115438/15-kinder-und-jugendbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 428.
[2] Vgl. Vielfalt gestalten, Rechte für alle Kinder und Jugendlichen stärken! Empfehlungen zum Reformprozess SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ (2016): „Der Begriff Inklusion beschreibt konzeptionell eine Gesellschaft, in der jeder Mensch gleichermaßen akzeptiert und Vielfalt geschätzt wird. Alle Menschen sollen – unabhängig von Geschlecht oder Gender, Alter, Herkunft oder Migrationshintergrund, Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Bildung oder sozialer Lebenslage, von eventueller körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung sowie sonstigen individuellen Besonderheiten oder sozialen Zuschreibungen – an dieser Gesellschaft gleichberechtigt und selbstbestimmt teilhaben können. Behinderung ist nach diesem Verständnis keine Eigenschaft, die einer Person innewohnt, sondern entsteht erst durch eingeschränkte Teilhabe, die ein Mensch im Kontext seiner Umwelt erfährt“.
[3] Vgl. mehr unter Kapitel 3.
[4] Dazu grundsätzlich AGJ (2018): Teilhabe: ein zentraler Begriff für die Kinder- und Jugendhilfe und für eine offene und freie Gesellschaft, Positionspapier zur Bedeutung von Infrastrukturangeboten, S. 8.
[5] Dieses Papier knüpft an das AGJ-Positionspapier (2018) „Wer passt hier nicht zu wem? Sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen und die Förderangebote im Übergang Schule-Beruf“ an.
[6] Wiesner/Struck (2015): SGB VIII-Kommentar, 5. Aufl., § 13 Rn. 1.
[7] Vgl. Schäfer/Weitzmann (2019): § 13 Jugendsozialarbeit, in: Münder/Meysen/Trenczek (Hg.) Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. vollständig überarbeitete Auflage, Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, S. 217.
[8] AGJ (2018): Wer passt hier nicht zu wem? Sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen und die Förderangebote im Übergang Schule-Beruf, Positionspapier.
[9] Dies umfasst auch Angebote der Berufsorientierung und -vorbereitung etc.
[10] Eine bundesweite standardisierte Befragung der Jugendämter seitens der Bundesregierung ergab einen Anteil von 2,8 Prozent (knapp 600) an ehemaligen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen mit Anschlussunterbringung in Einrichtungen des Jugendwohnens (vgl. Deutscher Bundestag 2018, S. 47).
[11] Schulsozialarbeit als Teil der Jugendsozialarbeit wird innerhalb der Jugendhilfe und in den Ländern unterschiedlich bezeichnet. Neben Schulsozialarbeit werden auch die Begriffe Jugendsozialarbeit an Schule und schulbezogene Jugendsozialarbeit genutzt. In diesem Papier wird die Bezeichnung in der Statistik – Schulsozialarbeit – aufgegriffen.
[12] Autorengruppe Kinder- und Jugendhilfestatistik (2019): Kinder- und Jugendhilfereport 2018. S. 124 ff.
[13] Kunkel empfiehlt in seiner Expertise für die GEW, die Schulsozialarbeit in einem geänderten § 13 SGB VIII im Rahmen der geplanten Novellierung des SGB VIII gesetzlich zu verankern (Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 2016, S. 40 ff.).
[14] Es gilt zu beachten, dass die in der Kinder- und Jugendhilfe verankerte und finanzierte Schulsozialarbeit Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfestatistik ist. Sämtliche Aktivitäten der Schulsozialarbeit, die in der Zuständigkeit der Schule oder anderer Bildungsträger liegen, bleiben unbeobachtet, da die Schulsozialarbeit in der Schulstatistik noch nicht bundeseinheitlich berücksichtigt wird (vgl. Iser/Kastirke/Lipsmeier 2013).
[15] Vgl. Zankl 2017.
[16] 15. Kinder- und Jugendbericht (2017, S.139 ff.), Kinder-Migrationsreport (2013, S. 288), Bildung in Deutschland 2020 (S. 42 ff.).
[17] 15. Kinder- und Jugendbericht, 08/2016: „Zwischen Freiräumen, Familie, Ganztagsschule und virtuellen Welten – Persönlichkeitsentwicklung und Bildungsanspruch im Jugendalter“, BT-Drs. 18/11050, www.bmfsfj.de/blob/jump/115438/15-kinder-und-jugendbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 430.
[18] Ebd., S. 49 ff.
[199 Vgl. AGJ (2015): „Jugendhilfeplanung aktivieren!“, Diskussionspapier; AGJ (2018): Familienunterstützung in der Lebenswelt von jungen Menschen und ihren Familien – Hilfen zur Erziehung als Bestandteil einer ganzheitlichen Infrastruktur, Diskussionspapier.
[209 Weitere Ausführungen zur Zusammenarbeit der Rechtskreise und den Vorrang-/Nachrang-Regelungen finden sich im AGJ-Positionspapier „Wer passt hier nicht zu wem? Sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen und die Förderangebote im Übergang Schule-Beruf“, 2018, S. 11f.
[21] Münder/Meysen/Trenczek (Hg.) Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. vollständig überarbeitete Auflage, Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. § 13 SGB VIII Rn. 3.
[22] 15. KJB, S. 482.
[23] „Mobile Jugendarbeit/Streetwork richtet sich mit aufsuchenden, niedrigschwelligen, anwaltschaftlichen und parteilichen Angeboten speziell an junge Menschen in prekären Lebenslagen, welche von einrichtungsbezogenen Unterstützungs- und Beratungsangeboten nicht erreicht werden oder erreicht werden können“. (vgl. BAG Streetwork/Mobile Jugendarbeit 2018)
[24] Autorengruppe Kinder- und Jugendhilfestatistik (2019): Kinder- und Jugendhilfereport 2018. S. 124 ff.
[25] LAG Mobile Jugendarbeit/Streetwork Baden-Württemberg et al. 2011.
[26] Vgl. Schäfer/Weitzmann (2019): § 13 Jugendsozialarbeit, in: Münder/Meysen/Trenczek (Hg.) Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. vollständig überarbeitete Auflage, Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, S. 228.
[27] AGJ (2018): Zusammenführende Stellungnahme zu den beiden Sitzungen der Bundes-AG „SGB VIII: Mitreden - Mitgestalten“ mit den Themen Kinderschutz und Fremdunterbringung, S. 18 f.
[28] Im Verhältnis zum SGB III (insbesondere die Leistungen zur Berufswahl und Berufsausbildung gem. §§ 48 ff. SGB III) ist die Jugendsozialarbeit gem. § 10 Abs. 1 SGB VIII und § 13 Abs. 2 nachrangig. Im Verhältnis zum SGB II ist sie gem. § 5 Abs. 2 SGB II und § 10 Abs. 3 S. 1 SGB VIII hingegen grundsätzlich vorrangig. Allerdings gehen gem. § 10 Abs. 3 S. 2 SGB VIII die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit der §§ 14-16g SGB II der Jugendsozialarbeit vor.
[29] Vgl. auch Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ (2015): Jugendliche und junge Erwachsene brauchen ganzheitliche Förderung und Unterstützung auf dem Weg in den Beruf – Anforderungen an wirksame und nachhaltige Jugendberufsagenturen. Positionspapier; zudem vgl. auch Hagemann/Ruth (2019): Schnittstellen in der Sozialpolitik. Eine Analyse am Beispiel der Einrichtung von Jugendberufsagenturen, online unter: www.iaq.uni-due.de/iaq-report/2019/report2019-02.pdf [Zugriff am 17.08.2020].
[30] Vgl. näher AGJ (2019): Kind- und jugendgerechte Ganztagsbildung, Positionspapier.
[31] Beierle und Hoch (2017): Straßenjugendliche in Deutschland. Forschungsergebnisse und Empfehlungen. DJI. S. 16 ff.
[32] Hierzu auch: Schmoll (2020): Junge Geflüchtete zwischen Asyl-, Ausländer-, Aufenthalts-, Jugendhilfe- und Strafrecht: Ein Überblick über aktuelle Gesetzesänderungen und Verfahren, München: Deutsches Jugendinstitut.
[33] Z. B. www.uni-mannheim.de/newsroom/presse/pressemitteilungen/2018/juli/max-versus-murat-schlechtere-noten-im-diktat-fuer-grundschulkinder-mit-tuerkischem-hintergrund/ [Zugriff am: 01.08.2020], 15. Kinder- und Jugendbericht (2017, S.139 ff.), Kinder-Migrationsreport (2013, S. 288), Bildung in Deutschland 2020 (S. 42 ff.).
[34] Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ spricht sich insgesamt für ein weites Verständnis von Inklusion aus, das auf Verschiedenheit als Normalfall abzielt. In diesem Abschnitt geht es jedoch insbesondere um die Teilhabemöglichkeiten junger Menschen mit einer Behinderung im Sinne der UN-BRK.
[35] AGJ (2018): Teilhabe: ein zentraler Begriff für die Kinder- und Jugendhilfe und für eine offene und freie Gesellschaft, Positionspapier- zur Bedeutung von Infrastrukturangeboten.
[36] Vgl. näher AGJ (2019): Kind- und jugendgerechte Ganztagsbildung, Positionspapier.