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Weichenstellung durch SGB VIII-Reform: nicht auf übersteigerte Erwartungen zusteuern, sondern wirksam Unterstützungszugänge eröffnen

Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ [1] zum Referatsentwurf des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes (1. KJHSRG)

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Abstract

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ stellt fest, dass der Referatsentwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG / RefE) den wichtigen und lang erwarteten Reformschritt zur inklusiven Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch neue Änderungsvorschläge mit der Zielstellung des Erhalts eines zukunfts- und handlungsfähigen Sozialstaates enthält. Beide Anliegen sind gewichtig. Ihre Verwirklichung bedarf jedoch einer realistischen Einschätzung. Im Ringen um einen funktionierenden Sozialstaat sind die Rechte junger Menschen und ihrer Familien nicht als unvereinbarer Widerspruch einzuordnen, sondern – gerade auch in Anbetracht der demografischen Veränderungen und Krisen – als Stärke zu bewerten. Die Kinder- und Jugendhilfe ist die rechtebasierte Absicherung des gesellschaftlich getragenen sozialstaatlichen Unterbaus für ein gutes Aufwachsen der nachrückenden Generationen. Die AGJ bietet im weiteren Diskurs ihre fachliche Expertise an, die aus der Bündelung des Diskurses innerhalb der Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe entsteht.

1. Einleitung: Zielsetzungen, an denen der 1. KJHSRG-RefE zu messen ist

Deutschland braucht grundlegende Reformen, die junge Menschen ins Zentrum des politischen Handelns rücken und die deutlich machen, dass ihre Entwicklung und ihr gedeihliches Aufwachsen für die Gesellschaft von Bedeutung sind und gefördert werden. Dies gilt nicht etwa trotz der globalen Krisen und tagespolitisch stärker im Fokus stehenden nationalen Herausforderungen, sondern gerade in Anbetracht dieser und der hierdurch entstehenden real erlebten Folgen und Zukunftsängste. Es ist durch den demografischen Wandel hin zu einer alternden Gesellschaft und dessen Folgen sogar besonders wichtig, für die Zukunft junger Menschen in Deutschland und damit vor Ort wegweisende Weichen zu stellen. Dabei sind die soziale Lage sowie ihre Sichtweisen als jüngste Generation in der Gesellschaft ganz bewusst in den Blick zu nehmen. 

Die Reform des Kinder- und Jugendhilfesystems, das als staatliches Sozialleistungssystem wesentlich zu positiven Lebensbedingungen von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und ihren Familien beiträgt, ist hierfür ein zentrales Vorhaben. Der vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) mit Datum vom 23.03.2026 vorgelegte Referatsentwurf verfolgt das Anliegen, „die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig und zukunftsfest so aufzustellen, dass sie jetzt und in Zukunft gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen sichern“. Er hebt zu Recht die hohe Relevanz der Funktionsfähigkeit dieser Strukturen hervor und kündigt – auch in Anbetracht der angespannten Lage bei den öffentlichen sowie freien Trägern – schrittweise Veränderungen an, da diese – auch wenn sie letztlich zu Entlastungen führen sollen – zunächst mit Aufwand verbunden sind. 

Die AGJ begrüßt, dass der 1. KJHSRG-RefE die mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) im Jahr 2021 unter einer CDU/CSU- und SPD-Regierung begonnene inklusive Weiterentwicklung weiter vorantreibt und den von der Fachpraxis dringend erwarteten dritten KJSG-Reformschritt durch Überführung der Zuständigkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung unter das Dach des SGB VIII zum 01.01.2028 vorsieht. Weite Teile der Ausgestaltung dieses Regelungskomplexes waren in den vergangenen Jahren Gegenstand umfangreicher Fachdiskussionen und eines durch das vorzeitige Ende der 20. Legislaturperiode wegen Diskontinuität beendeten IKJHG-Gesetzgebungsprozesses. Nach erfolgreicher Umstellung, die in Erwartung der Reform in Teilen bereits vielerorts in vollem Gange ist, werden durch die einhergehenden Komplexitäts- und Schnittstellenreduktionen die leistungsberechtigten Menschen und Behörden deutlich entlastet. Es entfallen die ebenso frustrierenden, zeit- und ressourcenraubenden wie typischen Verschiebestreitigkeiten und Zuständigkeitskonflikte. Durch eine stärker ganzheitliche Wahrnehmung der Familien und der jungen Menschen mit ihren Aufwachsens- und Teilhabebedarfen kann die Unterstützung bedarfsgerechter und damit erfolgreicher erfolgen (vgl. Bewertungen dazu näher unter 3).

Die AGJ begrüßt ferner, dass der 1. KJHSRG-RefE transparent macht, dass es noch weiterer Reformschritte bedarf, um die Kinder- und Jugendhilfe zukunftsfähig auszugestalten. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer realen Finanzmisere. Der AGJ ist wichtig zu betonen, dass sich datenbasiert nachweisen lässt, dass es für die politisch angeführten Kostensteigerungen strukturelle Gründe gibt, die zwar vor allem im kommunalen Etat der Kinder- und Jugendhilfe anfallen, deren Ursachen aber nur sehr begrenzt im System der Kinder- und Jugendhilfe oder gar dort zu verortenden Fehlsteuerungen liegen: Neben Inflation, Tarifsteigerungen und Weiterentwicklungen des Leistungsbereichs zur Qualitätsverbesserung[2] wirken sich gerade im reaktiven Bereich der Individualleistungen der Kinder- und Jugendhilfe die fehlenden Lösungen in anderen Politikbereichen aus.[3] Im Mittelpunkt des 1. KJHSRG-RefE steht dabei der Ansatz, soweit möglich, Bedarfen neben Individualleistungen durch zusammenfassende Unterstützungsstrukturen zu begegnen (vgl. Bewertung dazu näher unter 2).
Dabei besonnen und umsichtig vorzugehen, indem Umstellungserfordernisse mitbedacht werden, ist für den Erfolg der Reform entscheidend. Andernfalls werden geweckte Erwartungen bei den Bürger*innen sowie in den Verwaltungen enttäuscht, wird Dysfunktionalität möglicherweise sogar provoziert statt ihr entgegenzuwirken. Der AGJ ist wichtig, hier von Beginn an deutlich hervorzuheben, dass im Ringen um einen funktionierenden Sozialstaat die Rechte junger Menschen und ihrer Familien nicht als unvereinbarer Widerspruch einzuordnen sind. Diese sind – gerade auch in Anbetracht der demografischen Veränderungen und Krisen – eine Stärke. Die rechtebasierte Absicherung der Kinder- und Jugendhilfe, als gesellschaftlich getragener sozialstaatlicher Unterbau für ein gutes Aufwachsen der nachrückenden Generationen, verdient Wertschätzung statt Schwächung.
Der 1. KJHSRG-RefE enthält hier Regelungsvorschläge, die mit diesem Referatsentwurf erstmals zur Diskussion gestellt werden. Sie lösen in der Fachwelt Sorge aus, weil sie mit einem dominierenden Narrativ einer Kostendämpfung/-senkung verbunden sind und so falsche Erwartungen geweckt werden. Die Qualität und Verlässlichkeit der Strukturen, auf die das 1. KJHSRG-RefE stark setzt, gerieten auch schon in den vergangenen Jahr(zehnt)en vorschnell in den Sog des bestehenden Kostendrucks. Sie sind somit keine selbstverständliche Gegebenheit, sondern müssen gerade in Zeiten des Kostendrucks durch gesetzliche Rahmenbedingungen abgesichert werden.

Die AGJ greift nachfolgend zentrale Regelungsbereiche des 1. KJHSRG-RefE hervor. In Anbetracht sowohl der von der Reform erhofften tiefgreifenden Wirkungen wie auch aufgrund der über die Osterferien gelegten Anhörungsfrist, die eine innerverbandliche Auseinandersetzung weitgehend unmöglich machte, behält sich die AGJ vor, im weiteren Gesetzgebungsverfahren weitere Bewertungen und Stellungnahmen vorzulegen.

2. Regelungsbereich, um Bedarfen vermehrt durch zusammenfassende Unterstützungsstrukturen in Ergänzung bzw. vorrangig zu Individualleistungen zu begegnen

2.1 Dringend: Begriffsänderung erforderlich, da zur Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe auch die Individualleistungen gehören

Der 1. KJHSRG-RefE greift in der Gegenüberstellung zu den „durch einen Rechtsanspruch gestützten Individualleistungen“[4] den Begriff „Infrastrukturleistungen“ auf. Dies sollte dringend ersetzt werden, da die begriffliche Gegenüberstellung in der Fachpraxis mitunter bereits jetzt unreflektiert genutzt wird und sich dies mit der gesetzlichen Normierung zu verfestigen droht.

Die Begriffsverwendung verdeckt, dass die Kinder- und Jugendhilfe als sozialstaatliche Infrastruktur alle Angebote, Verfahren und Leistungen des SGB VIII umfasst. Sie reicht von frühen Hilfen für werdende Eltern, über die Kindertagesbetreuung, Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, der politischen und internationalen Jugendbildung sowie Jugendsozialarbeit bis hin zur Familienbildung, Eingliederungshilfe bei (drohender) Behinderung und den Hilfen zur Erziehung sowie den Hilfen für junge Volljährige. Sie umfasst auch die Inobhutnahmestellen als Krisenintervention, die Mitwirkung im familien- und jugendgerichtlichen Verfahren, die Urkundsstellen, Beistand-, Vormund- und Pflegschaften etc. Sie bilden gemeinsam die Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe, die von den öffentlichen und freien Trägern gemeinsam gestaltet und getragen wird.

Infrastruktur ist also der Oberbegriff. Der Gesetzentwurf bezieht diesen nur auf einen konkreten Teilbereich. Dies erzeugt nicht nur erhebliche Unschärfe und Verwirrung und ist somit abträglich für die intendierte Abgrenzung. So zeigt die Formulierung in § 27a Abs. 4 SGB VIII-RefE „infrastrukturelle Angebote oder Regelangebote“, dass die Begriffsverwendung nicht passt, da insbesondere auch Regelangebote infrastrukturell angelegt sind. Die fehlgeleitete Begriffsverwendung kann perspektivisch zudem ungewollt dazu führen, dass etwa im Kontext der Jugendhilfeplanung die falsche Auffassung entsteht, die Bestandsdaten müssten nicht auch für diese Handlungsbereiche analysiert, Bedarfe ermittelt und entsprechende Angebote und Hilfen geplant werden. Die AGJ hält es daher für dringend erforderlich, die Begrifflichkeit im gesamten Text des 1. KJHSRG-RefE (Normen sowie Gesetzesbegründung) zu ändern, um das gesetzlich intendierte auch sprachlich so auszudrücken:

Die AGJ schlägt vor, stattdessen den Begriff „niedrigschwellige Unterstützungs- oder Regelangebote“ zu verwenden. Sie versteht den 1. KJHSRG-RefE so, dass aufwändige Hilfeplanungs- und Leistungsbewilligungsverfahren durch für die Leistungsberechtigten direkt zugängliche Angebote erspart werden sollen. Über den Begriff sollen die ebenfalls durch individuelle Rechtsansprüche abgesicherten spezifischen, aber nicht individuell ausgeformten Leistungen der Kindertagesbetreuung (§§ 22-25 SGB VIII) als „Regelangebote“ sowie die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereitzustellenden Unterstützungsangebote in §§ 16-18 SGB VIII und § 13 SGB VIII umfasst sein. Die bisher bestehende kommunikative Unschärfe mit ihren unbeabsichtigten Nebenfolgen lässt sich ausräumen, indem in § 27a Abs. 4 SGB VIII-RefE der etablierte Begriff „niedrigschwellige Unterstützungs- und Regelangebote“ genutzt wird (vgl. § 36a SGB VIII bzw neu § 36c Abs. 2 SGB VIII-RefE). Er ist für Hilfen im Sozialraum geläufig und macht die Zugänglichkeit unterhalb der Gewährung mit Hilfeplanung deutlich.
Um beim neuen Angebot der Bildungsassistenz nicht davon abzulenken, dass es sich um die zusammengefasste Unterstützung der Bedarfe mehrerer Berechtigter handelt, die in eine bestehende Kita- oder Schulinfrastruktur eingebunden wird, könnte dies auch mit dem Begriff „integrierte Bildungsassistenz“ statt „infrastrukturelle Bildungsassistenz“ deutlich gemacht werden.
Sollte gleichwohl am Begriff der Infrastruktur festgehalten werden, sollte die Hervorhebung des infrastrukturellen Charakters zumindest allein durch die Nutzung des Begriffs als Adjektivattribut erfolgen, das die Art der Unterstützungsleistung spezifiziert (also etwa als „infrastrukturelle Bildungsassistenz“, „infrastrukturelle niedrigschwellige Angebote“, „infrastrukturelle Regelangebote“), um so Individualleistungen und andere Handlungsbereiche nicht ungewollt aus der Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe zu exkludieren. Dies würde deutlich machen, dass es sich um einen bestimmten Teilbereich innerhalb der für junge Menschen und ihre Familien vorzuhaltenden sozialen Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe handelt.

2.2 Anliegen im Realitätscheck

2.2.1 Ansatz erfährt in seiner Grundrichtung Zustimmung.

Der Ansatz, Bedarfen vermehrt durch niedrigschwellige Unterstützungs- sowie Regelangebote in Ergänzung und ggf. mit Vorrang zu Individualleistungen zu begegnen, findet bei fachgemäßer Rahmung grundsätzlich große Zustimmung. Solche Angebote können frühzeitig, in der sozialen Umwelt verortet und ohne zusätzliche Zugangshürden wirksam werden. Gerade darin liegt ihr präventiver Wert: Sie können dazu beitragen, dass sich Belastungen und Problemlagen nicht verfestigen und Unterstützungsbedarfe rechtzeitig aufgegriffen werden. Dies gilt sowohl für die Begegnung von erzieherischen Bedarfen wie auch bezogen auf die Verwirklichung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder Personengruppen, deren Leben in der Gesellschaft aufgrund anderer Faktoren durch gesellschaftliche Marginalisierung oder Segregation eingeschränkt ist.

Diese Zustimmung zu niedrigschwelligen Unterstützungsangeboten und Regelstrukturen darf nicht gegen Rechtsansprüche auf Individualleistungen ausgespielt werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der 1. KJHSRG-RefE weiterhin durch Individualleistungsansprüche klarstellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen auch intensivere Hilfen zur Befriedigung des Einzelfallbedarfs bewilligt werden müssen. Die Formulierungen erfassen dabei notwendigerweise sowohl Fälle, in denen aufgrund von komplexeren bzw. spezifischen Bedarfen das allgemeine Angebot (selbst bei grundlegend guter Ausstattung) nicht ausreicht, als auch solche, in denen die Strukturen als solche (noch) nicht bedarfsdeckend ausgestaltet sind. Die AGJ unterstreicht, dass der normierte Vorrang nur daran anknüpfen darf, dass allgemeine Angebote „gleichermaßen oder besser geeignet“ sind und der Einzelfall der Maßstab bleibt.

2.2.2 Es fehlen konkretisierende Vorgaben (1) zur Feststellung ungedeckter Bedarfe im Einzelfall sowie (2) zu den Anforderungen an die an Bedeutung gewinnende Jugendhilfeplanung.

Gleichzeitig besteht große Skepsis, ob vor Ort in Anbetracht des Haushaltsdrucks die notwendige fachliche Rahmung wirklich umgesetzt werden wird. Es ist zu befürchten, dass in der Praxis vorschnell auf eine vermeintlich bedarfsdeckende und inklusive Regel- oder Unterstützungsstruktur verwiesen wird, obwohl der individuelle und spezifische Bedarf im konkreten Einzelfall noch nicht gedeckt ist. Damit wächst das Risiko, dass individuelle Rechtsansprüche faktisch ausgehebelt werden.

Einzelfallebene

Problematisch ist zunächst, dass der 1. KJHSRG-RefE nicht hinreichend regelt, wie ungedeckte Bedarfe festgestellt und wann deshalb in die Prüfung und Bewilligung eines Individualleistungsanspruchs gem. §§ 36 bis 40 SGB VIII-E übergegangen werden muss. Gerade wenn Individualleistungen gegenüber niedrigschwelligen Unterstützungs- und Regelangeboten nachrangig gestellt werden, braucht es klare verfahrensrechtliche Vorgaben dazu,

  • wie eine Hilfe- und Leistungsplanung einzuleiten ist, ohne dass mit dem Hinweis auf vorrangige allgemeine Angebote ausgewichen werden kann und

  • anhand welcher Kriterien festzustellen ist, dass ein Bedarf durch die vorhandenen Strukturen nicht oder nicht hinreichend gedeckt wird,

  • wer das Ausreichen bzw. Nicht-Ausreichen der niedrigschwelligen Unterstützungs- und Regelangebote belegen muss

Ebene der (fallübergreifenden) Jugendhilfeplanung

Ebenso problematisch ist, dass der 1. KJHSRG-RefE keine hinreichend konkreten Anforderungen an den künftig weiter an Bedeutung gewinnenden strategischen Planungsprozess formuliert. Gerade außerhalb größerer Städte ist Jugendhilfeplanung bislang häufig nur in Teilbereichen hinreichend ausdifferenziert und erfasst oft allein die sogenannte Kita-Bedarfsplanung. Wenn der RefE künftig stärker auf niedrigschwellige Unterstützungs- und Regelangebote setzt, muss er auch die Verantwortung der Jugendhilfeplanung deutlich konkreter fassen. Für die strategische Planung muss deutlicher werden,

  • anhand welcher Faktoren und mit welchen Methoden der Planungsprozess durchzuführen ist, 

  • wie Planungsprozesse und -entscheidungen sowie ihre Grundlagen nachvollziehbar dokumentiert werden, 

  • wie Ergebnisse der Planung verbindlich in Steuerungs- und Umsetzungsprozesse überführt werden und

  • wer ihre Einhaltung einfordern kann. 

Nur so besteht die Gewähr des gesetzlich geforderten Ressourceneinsatzes für die bedarfsgerechte Unterstützung junger Menschen und ihrer Familien. Klare verfahrensrechtliche und planerische Vorgaben sind eine Voraussetzung dafür, dass Verwaltungshandeln überprüfbar bleibt und einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist.

2.2.3 Da das System noch nicht entsprechend aufgestellt ist, birgt der 1. KJHSRG-RefE ohne Entwicklungsprogramm unkalkulierbare Qualitätsrisiken.

Der 1. KJHSRG-RefE vermittelt den Eindruck, als seien die weitgehend bedarfsdeckenden niedrigschwelligen Unterstützungs- sowie Regelangebote ebenso wie die Bildungsassistenz bereits in hinreichender Zahl sowie in erforderlicher Qualität vorhanden.

Zu § 27a Abs. 4 SGB VIII-RefE

Als vollkommen unrealistisch erscheint nach fachlicher Bewertung die Annahme, die der Einführung des „Vorrangs bei besserer oder gleicher Eignung“ in § 27a Abs. 4 S. 1 SGB VIII zugrunde zu liegen scheint, dass allein durch das Angebot von Kindertagesbetreuung gem. §§ 22 ff. SGB VIII HzE-Bedarfe in Form der Sozialpädagogischen Familienhilfe gem. § 27 i.V.m. § 31 SGB VIII (SPFH) aufgefangen werden könnten und bei einem Drittel der Fälle[5] vorrangig Kindertagesbetreuung gewährt werden könne. Die fachlichen Anforderungen und Aufgaben einer HzE – auch in der vergleichsweise geringen Intensität einer SPFH – sind ganz andere als die einer üblichen Kindertagesbetreuung. Zwar gehört es zu den fachlichen Anforderungen an die Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung, wahrgenommene zusätzliche Bedarfe bei den Familien anzusprechen und diese über Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren. Auch ist es in vielen Kommunen durchaus üblich (und könnte gesetzlich in § 24 SGB VIII sogar festgeschrieben werden), dass Kindern mit HzE-Bedarfen ein Vorrang bei der Zuteilung knapper Kindertagesbetreuungsplätze eingeräumt wird. Dies kann für eine erste Entlastung in den Familien sorgen, auf die in Kombination mit einer HzE aufgebaut wird. Es besteht aber nicht die Erwartung, dass die Erzieher*innen selbst mit den Familien an den Erziehungsproblemen arbeiten und etwa aufsuchend im Haushalt bei der Strukturierung des Alltags oder bei der Kommunikation mit anderen Ämtern oder im Umgang mit Finanzen helfen. Solch ein Profil ist allenfalls aus Modellprojekten der sog. Kitasozialarbeit bekannt. Dieses wird durchaus als fachlich erfolgsversprechend bewertet, konnte aber bisher nur punktuell und meist aufgrund von Modellprogrammen etabliert werden.

Die Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII wird in der AGJ sehr geschätzt. Sie umfasst sozialpädagogische Hilfen für die schulische und berufliche Ausbildung, die Eingliederung in die Arbeitswelt und die soziale Integration (§ 13 Absatz 1 SGB VIII). Dazu gehören sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen (Absatz 2) und Wohnformen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung (Absatz 3). Gerade auch niedrigschwellige und aufsuchende Angebote der Jugendsozialarbeit können helfen, junge Menschen zu stabilisieren, mit ihnen Zugänge zu Förderung zu schaffen und perspektivisch grundständige Lebensbereiche abzusichern, wie etwa die materielle Versorgung oder die Familien- und Wohnsituation.
Angebote nach § 13 SGB VIII sind im vergangenen Jahrzehnt jedoch unter Verweis auf Förderprogramme nach SGB II/III stark zurückgefahren worden. Letztere verfolgen jedoch einen anderen Auftrag, der sich stärker auf Beendigung der Arbeitslosigkeit bezieht, nicht in gleicher Weise auf die individuellen Bedarfe und Ressourcen der jungen Menschen eingeht und daher nicht gleichermaßen wirken kann.
Immer wieder musste ferner im Verhältnis zu den HzE abgewehrt werden, wenn aus fiskalischen Interessen auf Wohnangebote nach § 13 Abs. 3 SGB VIII als vermeintlich gleich oder zumindest hinreichend geeignete, jedoch weniger (kosten)intensive Hilfe gegenüber einer Unterbringung außerhalb der eigenen Familie gem. § 27 bzw. § 35a i.V.m. §§ 33 oder 34 SGB VIII sowie Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII verwiesen wird.
Der in § 27a Abs. 4 S. 2 SGB VIII-E formulierte „Vorrang bei gleicher Eignung“ könnte seine Wirkung nur entfalten, wenn er in den Ländern und Kommunen als nachdrücklicher Impuls eines quantitativen und qualitativen Ausbaus der Jugendsozialarbeit aufgenommen wird. Die AGJ sieht jedoch auch mit Sorge, dass durch die Vorrangformulierung die Fachkräfte in den Jugendämtern regelhaft auch z. B. bei einem oder einer 14-Jährigen, die in einer Pflegefamilie untergebracht ist, im Rahmen der Hilfe- und Leistungsplanung prüfen müssen, ob eine Leistung nach § 13 SGB VIII gleichermaßen geeignet ist. Dies kann als Verwaltungsaufwand nicht gewollt sein und setzt den jungen Menschen und seine Pflegeeltern einer enormen Belastungssituation aus.
Nach Einschätzung der AGJ werden fachliche Spielräume in der Praxis bereits aktuell sorgfältig ausgeübt und Hilfen, die den eigentlichen Bedarf überschreiten, allenfalls selten und allenfalls in Ermangelung passenderer Hilfen von Jugendämtern gewährt. Die AGJ bittet daher um Transparenz, wie die Prozentangaben zu den vorgeblich fälschlicherweise in der intensiveren Leistungsform gewährten Fällen[6] zustande kommen, damit ausgeschlossen werden kann, dass tatsächliche Bedarfe hier aus fiskalischen Erwägungen negiert werden. 

Zu § 27a Abs. 5 und § 35d Abs. 4 i.V.m. § 80a SGB VIII-RefE

Die Einführung der „infrastrukturellen Bildungsassistenz“ wird in der AGJ fachlich im Grunde klar begrüßt. Was im aktuellen Recht in § 27 Abs. 3 S. 3 SGB VIII, § 116 SGB IX mit dem sogenannten Pooling von Schulbegleiter*innen/Inklusionsassistenz begonnen ist, wird durch den 1. KJHSRG-RefE prinzipiell zweckmäßig vorangetrieben.

Die AGJ begrüßt, dass gem. § 80a SGB VIII-RefE dabei auch deutlich die Verantwortlichkeit der nach Landesrecht für die Finanzierung der Schulen oder Hochschulen zuständigen Stellen adressiert wird. Denn sowohl nach aktuellem Recht wie auch in der Weiterentwicklung durch das 1. KJHSRG-RefE gleicht hier die Kinder- und Jugendhilfe als Ausfallbürge strukturelle Defizite des Systems Schule aus, um den Rechtsanspruch auf inklusive Beschulung durch Systemanpassung einzulösen. Diese Zuordnung birgt für die Umsetzung und damit die Deckung der Bedarfe junger Menschen jedoch erhebliche Risiken. Aufgrund der Gesetzgebungskompetenz für das Schulwesen müssen die Verhandlungen zur finanziellen Beteiligung in jedem Bundesland bei der Verabschiedung des konkretisierenden Landesrechts erfolgen. Somit können die oberen oder obersten Schulbehörden den Bedarf näher definieren und es entsteht das Risiko, dass die entstehenden Kosten durch die Kommunen getragen werden müssen.

Es müsste Bundesbildungsministerin Prien daher gelingen, mit den Schul- und Bildungsminister*innen der Länder einen Mindestsockel der Mitfinanzierung zu vereinbaren. Dies wäre wichtig, da ohne eine solche Übereinkunft die intendierte Entlastung der Kommunen und das notwendige Freisetzen von Ressourcen zum Aufbau der in die Schulen integrierten infrastrukturellen Bildungsassistenz allein der Einsicht und dem Wohlwollen der Landespolitik überlassen bliebe. Die Fachwelt befürchtet, dass es ohne eine Verständigung, die parallel zum 1. KJHSRG-Gesetzgebungsprozess oder unmittelbar danach erzielt werden müsste, trotz der prinzipiellen Verantwortung des Systems Schule für inklusive Beschulung in Anbetracht des auch dort bestehenden Finanz- und Personaldrucks ggf. sogar zu einer zusätzlichen Abgabe der damit verbundenen Aufgaben an die „infrastrukturelle Bildungsassistenz“ kommen könnte. Praktiker*innen haben gegenüber der AGJ deutlich gemacht, dass der Arbeit anlässlich der Teilhabebedarfe der Kinder immer wieder entgegensteht, dass nicht genug Kooperation mit der Schule stattfindet und den Exklusionsprozessen so nicht wirksam begegnet werden kann. Es ist erkennbar und unbedingt unterstützenswert, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner verfassungsrechtlich begrenzten Kompetenz versucht, dem im 1. KJHSRG-RefE entgegenzuwirken.

Es wurde unter 2.2.2 bereits darauf hingewiesen, dass im 1. KJHSRG-RefE Vorgaben (1) zur Feststellung ungedeckter Bedarfe im Einzelfall sowie (2) zu den Anforderungen an die an Bedeutung gewinnende Jugendhilfeplanung fehlen.
Konkret bezogen auf die „infrastrukturelle Bildungsassistenz“ bringt das besonders viele Fragen mit sich, da es sich um neu aufzubauende Unterstützungsstrukturen handelt und die bestehenden Modellprojekte sehr unterschiedlich gestaltet sind. Offen ist etwa, ob die strukturelle Planung zum Vorhalten von Assistenzkräften, über welche die Angebotslandschaft künftig anstelle von bewilligten Individualleistungsansprüchen gestaltet werden soll, bezogen auf Regionen, Schulen oder Klassen(stufen) stattfinden wird. Auch bleibt offen, wie Berücksichtigung finden kann, dass die Bedarfe der Kinder dabei weit auseinanderliegen können, weil die Unterstützung beispielsweise von einer strukturgebenden Anleitung wegen Konzentrationseinschränkungen, über Hilfeleistung bei einer Insulintherapie aufgrund von Diabetes bis hin zur Gewährleistung von Sicherheit und Erster Hilfe bei epileptischen Anfällen oder geringer bis intensiver Kommunikations- und Anpassungsunterstützung im Kontext des Autismus-Spektrums reichen können. In Abhängigkeit hiervon sind sehr unterschiedliche fachliche Qualifikationen in der „infrastrukturellen Bildungsassistenz“ abzudecken.
Die AGJ regt dringend an, dafür die Potenziale der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) intensiv zu nutzen und hierfür diese Abteilungen in den Jugendämtern zu stärken. Eine starke, beteiligungsorientierte Jugendhilfeplanung – am besten als integrierte Gesamtplanung mit anderen Ressorts – ist Voraussetzung dafür, dass Leistungen dort ankommen, wo sie am dringendsten gebraucht werden. § 80a SGB VIII-E weist hier durch die gemeinsame Planung mit den nach Landesrecht für die Schulen zuständigen Behörden in die richtige Richtung. Auch hier wären richtungsweisende Vereinbarungen durch die Jugend- und Familienministerkonferenz eine wichtige Voraussetzung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Jugendhilfeplanung bisher flächendeckend gerade nicht so ausgestattet ist, dass sie diese Aufgabe ohne Weiteres adäquat übernehmen kann.

Die erfolgte beispielhafte Aufzählung der möglichen Aufgabenbreite von Bildungsassistenz zeigt eindrücklich, wieso das Fortbestehen des Individualleistungsanspruchs unumgänglich ist und es bedeutsam ist, dass im 1. KJHSRG-RefE sichergestellt wird, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen auch intensivere Hilfen als die niedrigschwellig zugängliche „infrastrukturelle Bildungsassistenz“ zur Befriedung des Einzelfallbedarfs bewilligt werden müssen (vgl. schon unter 2.2.1). Um Rechtsklarheit für die Bürger*innen, Behörden und Gerichte herzustellen, braucht es aber noch Hinweise, wodurch die Prüfung des Individualleistungsanspruchs initiiert und wie einem Ausweichen auf Verweis auf eine (unzureichend ausgestattete) Infrastruktur entgegengetreten werden kann. Hierzu bietet sich eine Konkretisierung innerhalb der Vorgaben zur Hilfe- und Leistungsplanung (§§ 36 ff. SGB VIII-RefE) oder zumindest erläuternde Hinweise im Begründungstext zu § 27a Abs. 5 und § 35d Abs. 4 SGB VIII-RefE (zu Nummer 15 und 18) an.

3. Regelungsbereich zur inklusiven Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe: die Zuständigkeitszusammenführung der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen unter dem Dach des SGB VIII

Die AGJ unterstreicht die Bedeutung der im 1. KJHSRG-RefE enthaltenen Verwaltungsstrukturreform, durch die eine Überwindung der Zuständigkeitstrennung in Eingliederungshilfe und Kinder- und Jugendhilfe erreicht wird. Ein Großteil der Regelungsvorschläge schließt an den Entwurf des Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetzes (IKJHG-E) an, dessen Gesetzgebungsprozess 2024 noch unter der Ampel-Koalition angestoßen, aber nicht mehr abgeschlossen wurde.[7] Wie eingangs dargelegt, werden nach erfolgreicher Umstellung, die – im Unterschied zu dem unter 2. erörterten Regelungsbereich – in Erwartung dieses Reformschritts in Teilen bereits in vollem Gange ist, durch die einhergehende Komplexitäts- und Schnittstellenreduktion die berechtigten Menschen und Behörden deutlich entlastet. Es entfallen die ebenso frustrierenden, zeit- und ressourcenraubenden wie typischen Verschiebestreitigkeiten und Zuständigkeitskonflikte. Durch eine stärker ganzheitliche Wahrnehmung der Familien und der jungen Menschen mit ihren Aufwachsens- und Teilhabebedarfen kann die Unterstützung bedarfsgerechter und damit erfolgreicher erfolgen.

Die AGJ hält an ihrer Auffassung fest, dass die gefundenen Regelungsvorschläge an sich eine tragfähige Grundlage für die als 3. Stufe notwendige und im KJSG 2021 vorgezeichnete Verwaltungsstrukturreform bieten, sieht aber weiteren Abstimmungsbedarf.[8] Die Anpassungen, die im 1. KJHSRG-RefE vorgenommen wurden, bedürfen einer noch genaueren Befassung innerhalb der AGJ. Daher ist die folgende Einordnung kursorisch und vorbehaltlich weiterer Abstimmung innerhalb der AGJ:

3.1 Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe

Die AGJ unterstützt den hinter der Einführung der Bezeichnung „Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe“ (4. Abschnitt SGB VIII-RefE) stehenden Willen, in § 27 Abs. 1 SGB VIII-RefE eine den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und den Anspruch auf Leistungen zur Eingliederungshilfe umspannende Klammer zu bilden. Sie findet es sinnvoll, dass innerhalb dieser Klammer zwei differenzierte Anspruchsgrundlagen (auf Hilfe zur Erziehung in Abs. 2, auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Abs. 3 bis Abs. 5) normiert sind, die als Rechtsfolge auf die beiden unterschiedlichen offenen Leistungskataloge (für Hilfe zur Erziehung §§ 27a bis 35 SGB VIII-RefE, für Leistungen zur Eingliederungshilfe §§ 35a bis 35i SGB VIII-RefE) und eine nach den gleichen Grundsätzen und Grundregeln durchzuführende Hilfe- und Leistungsplanung (§§ 36 bis 36d SGB VIII-E), für die je nach Inhalt aber noch ergänzende Bestimmungen zu beachten sind (§§ 37 bis 40 SGB VIII-E).

Die AGJ erinnert daran, dass aus ihrer Sicht das Verhältnis der drei Begriffe „Entwicklung, Erziehung und Teilhabe“ nicht einfach additiv zu setzen ist. Vielmehr sind für ein förderliches Aufwachsen/eine gute Entwicklung junger Menschen sowohl ihre altersgerechte „Pflege und Erziehung“ wie die Ermöglichung einer gleichberechtigten Teilhabe entscheidend. Die AGJ regt deshalb an, sprachlich noch deutlicher zu machen, dass sowohl der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung als auch der Anspruch auf Eingliederungshilfe bei Minderjährigen auf das übergeordnete Ziel der Förderung der Entwicklung gerichtet sind. Denn auch wenn ein Teilhabebedarf unabhängig von Entwicklungsprozessen besteht, fehlen jungen Menschen ohne gesellschaftliche Teilhabe wichtige Entwicklungsräume und -impulse. Aus Sicht der AGJ könnte dieses Verständnis präziser durch die Bezeichnung „Leistungen zur Förderung der Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe“ zum Ausdruck gebracht werden.

Die AGJ bedauert, dass in Anbetracht der politischen Situation, der 1. KJHSRG-RefE einige aus kinderrechtlicher Sicht zu begrüßende Veränderungsforderungen nicht aufgreift. Hierzu gehört sowohl die Stärkung der Rechtsinhaberschaft der Minderjährigen bei der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung wie auch eine zusätzliche Ausdifferenzierung des Hilfekatalogs etwa durch Aufnahme von „Familienunterstützenden Diensten“, die ambulant zur Sicherstellung einer familiären Betreuung und Versorgung von Kindern mit Behinderung (gerade bei hohem Pflegebedarf) durch Entlastungen in den Familien beitragen könnten.

3.1.1 Formulierung des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe (§ 27 Abs. 3 bis 5 SGB VIII-RefE)

Der § 27 Abs. 4 S. 1 SGB VIII-E kann entfallen, da sein Gehalt nicht über Abs. 3 hinausgeht. Es wird der Eindruck erweckt, dass über ihn der Anwendungsbereich des Individualrechtsanspruchs eingeschränkt werde – in Wirklichkeit provoziert er jedoch nur Rechtsstreitigkeiten, die Anspruchsberechtigte belasten und bei Behörden sowie Gerichten Ressourcen binden. Die AGJ betont erneut, dass das im Begründungstext zu diesem Satz angeführte Wesentlichkeitskriterium des § 99 SGB IX bei jungen Menschen den Anwendungsbereich des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen nicht einschränken kann, da die Entwicklungsdynamik in diesem Alter und das hier besondere Bedeutsamkeit entfaltende Prävention-Paradigma zu berücksichtigen ist, das frühzeitige Unterstützung auch bei drohender Behinderung in diesem Alter nochmals entscheidender macht. Die AGJ ist der festen Überzeugung, dass trotz des Wegfalls des Wesentlichkeitskriteriums politisch keine Ausweitung des leistungsberechtigten Personenkreises bei jungen Menschen zu fürchten ist.

3.1.2 Inklusive Erbringung von HzE und Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 27 Abs. 5 SGB VIII-E)

Die AGJ begrüßt den im 1. KJHSRG-RefE erkennbaren Willen, auf eine inklusive Erbringung von Hilfe zur Erziehung und Leistungen der Eingliederungshilfe hinzuwirken. Sie fordert ergänzend, in § 27 Abs. 5 SGB VIII-RefE aber auch noch die Möglichkeit der Hilfekombination aufzugreifen, da nicht immer die Hilfeerbringung durch eine Stelle oder einen Träger sichergestellt werden kann. Hierdurch werden Kooperationen ermöglicht und angeregt.

Aus Sicht der AGJ ist auch zu erwägen, schon in § 27 Abs. 5 SGB VIII-RefE die erst später aufgeführten Kombinationsmöglichkeiten mit Leistungen aus dem gleichen Katalog sowie anderen Leistungen nach diesem Buch (§§ 27a Abs. 1 S. 2 und 35a Abs. 1 S. 3 SGB VIII-RefE) wegen gleichen Regelungsinhalts zusammenzufassend vorzuziehen.

3.1.3 Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII-E) und Übergang in das Erwachsenensystem (§ 36d SGB VIII)

Für die AGJ ist es von großer Bedeutung, dass im Rechtsanspruch auf Hilfe für junge Volljährige sowie auf Nachbetreuung (§§ 41, 41a SGB VIII-RefE) nur die Verweisungen angeglichen wurden und diese damit – im Fall des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen – auch jungen Volljährigen mit Behinderung offenstehen. Fachlicher Hintergrund dieser Bewertung ist das Lebensphasenprinzip und die Erkenntnis, dass diese Hilfen auch zur Stabilisierung von Hilfeerfolgen gebraucht werden. 

Den ausdrücklichen Ausschluss von Nachbetreuung gem. § 41a SGB VIII in § 36d Abs. 2 S. 6 SGB VIII-E lehnt die AGJ ab. Ein Bedarf an Nachbetreuung durch bekannte Ansprechpartner aus der Jugendhilfe kann auch und gerade beim Wechsel in das Leistungssystem des SGB IX bestehen. Es ist zwar zutreffend, dass viele der tatsächlichen Bedarfe durch die Anschlussleistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gedeckt sein sollten, ob das aber tatsächlich der Fall ist und/oder für die sozial-emotionale Stabilität der oder des jungen Volljährigen noch Nachbetreuung sinnvoll ist, sollte aber einzelfallbezogen vom Jugendamt festgestellt werden, soweit Nachbetreuung gewünscht wird.

In der Praxis kommt es entgegen der Intention des § 36b SGB VIII bzw. § 36d SGB VIII-E nicht selten immer noch zu erheblichen Verzögerungen, weil im SGB IX keine korrespondierende Verpflichtung des Eingliederungshilfeträgers geregelt ist, bei der Übergangsplanung ins Erwachsenensystem mit dem Jugendamt zu kooperieren und den Fall bei Vorliegen der Voraussetzungen tatsächlich zu übernehmen. Die AGJ mutmaßt aufgrund eindeutiger Praxisberichte, dass dies ein Ergebnis der Evaluation des KJHG sein wird, das bereits jetzt aufgegriffen werden könnte. Damit keine Leistungslücke während des Übergangs entsteht, regt sie erneut die Vorgabe der weitergeltenden Verantwortung des abgebenden Trägers an, bis die Übernahme tatsächlich erfolgt ist. Diese könnte durch eine Kostenerstattungspflicht des verzögernden Leistungsträgers – vergleichbar § 89c SGB VIII – ausgeglichen und Handlungsdruck bei den Behörden im Interesse der Berechtigten erreicht werden.

3.1.4 Hilfe- und Leistungsplanung (§§ 36 ff. SGB VIII-E)

Die AGJ begrüßt die Vorschläge zur Hilfe- und Leistungsplanung im Großen und Ganzen als Weiterentwicklung der Verfahrensvorgaben. Sie findet es richtig, dass in diesen die bisher geltenden Regelungen zur Hilfeplanung sowie Gesamtplanung so verzahnt wurden, dass es einheitlich zu beachtende, aber auch spezifische Vorgaben bei behinderungsbedingten Teilhabebedarfen gibt.

Die Neusortierung bewertet die AGJ als stringent. Auch die übersichtliche Benennung der Grundsätze der Hilfe- und Leistungsplanung (§ 36 SGB VIII-RefE: Bestandteile/ Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte/Beratung und Aufklärung in verständlicher, nachvollziehbarer und wahrnehmbarer Form/Prinzipien) und die gemeinsame Aufstellung des Hilfe- und Leistungsplans mit den Personensorgeberechtigten und jungen Menschen (§ 36a Abs. 1 SGB VIII-RefE), die Berücksichtigung von Geschwisterbeziehungen (§ 36a Abs. 3 SGB VIII-RefE) sowie ausdrückliche Erwähnung der Mitwirkung von Leistungserbringenden und weiteren Akteuren (§ 36a Abs. 4 SGB VIII-RefE) werden positiv bewertet.

Sorge löst teilweise aus, dass der Hilfe- und Leistungsplan als Instrument der Steuerung und Wirkungskontrolle (§ 36a Abs. 1 S. 2 SGB VIII-RefE) konkretisiert wird. Dabei wird auch von Vertreter*innen der Leistungserbringung nicht in Frage gestellt, dass eine Überprüfung mit Blick auf die festgelegten Ziele wichtig ist. Insbesondere der Begriff „Wirkungskontrolle“ kann jedoch missgedeutet und sollte gestrichen werden: Hilfen und Leistungen, die auf sozialer Interaktion aufbauen und prozesshaft verlaufen, entziehen sich einer schematischen oder rein objektivierenden Messlogik, sondern brauchen durch eine Beteiligung abgesicherte konsequente Nutzer*innen- und Adressat*innen-Orientierung. Die AGJ betont, dass es in der Umsetzung darauf ankommen wird, das in der Kinder- und Jugendhilfe etablierte Verständnis einer Hilfe- und nun auch Leistungsplanung als einen zeitlich schon vor der Bewilligung liegenden Bestandteil der Hilfe/Leistung fortzuführen, da diese ein dialogisches und beteiligungsorientiertes Aushandeln der bestmöglichen Gestaltung der Hilfe/Leistung als zentrales Kernelement jedes Unterstützungsprozesses mit sich bringt und der wichtigste Einflussfaktor für das Gelingen der Hilfe/Leistung ist.

Als sehr positiv möchte die AGJ hervorheben, dass bei der Bedarfsfeststellung bei Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung auf vorhandene Gutachten, ärztliche Stellungnahmen oder vergleichbare Bescheinigungen aufgebaut werden soll (§ 38a Abs. 1 SGB VIII-RefE). Diese Klarstellung bedeutet nicht nur für die jungen Menschen und ihre Familien ein enormes Entlastungspotenzial, sondern kann in Zeiten des Fachkräftemangels auch für eine Entspannung der für ihre Erstellung zuständigen Akteure sowie der Verwaltung sorgen.
Die AGJ weist darauf hin, dass der nachweisbare Mangel an jugendpsychiatrischer sowie kinder- und jugendpsychotherapeutischer Versorgung der sicher gut gemeinten, da Interessenkonflikte ausschließenden Regelung des § 38a Abs. 2 S. 4 SGB VIII-RefE entgegensteht. Die Vorgabe, wonach nicht die Person, welche die für die Bedarfsfeststellung erforderliche Stellungnahme abgab, auch mit der Leistungserbringung beauftragt werden soll, sollte eingeschränkt werden, „soweit ein solcher Auftrag zur zügigen Deckung des Bedarfs nicht erforderlich ist“.

3.1.5 Verstetigung der Verfahrenslotsen

Die AGJ begrüßt die Entfristung des § 10b SGB VIII-RefE. Obgleich die Verfahrenslotsen großteils erst zum Jahreswechsel 2024 ihre Arbeit begannen, werden diese neuen Anlaufstellen schon jetzt als Erfolg bewertet und sollten jedenfalls bis zur sicheren Etablierung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe erhalten bleiben.

Die AGJ heißt entsprechend gut, dass die Konstruktion der Verfahrenslotsen nicht verändert wurde. Der Umgang mit der Doppelfunktion birgt Herausforderungen. Aus der Beratung der jungen Menschen und ihrer Bezugspersonen speisen sich aber wichtige Erkenntnisse für die Beratung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII. Die Ausweitung des individuellen Beratungsbereichs von Leistungen zur Eingliederungshilfe auf alle Leistungen zur Teilhabe und die Betonung der Beratung zu der für Familien von Kindern mit (hohem) Pflegebedarf häufig besonders belastenden Auseinandersetzung mit den Pflegekassen ist folgerichtig.

3.1.6 Leistungsvereinbarungsrecht

Die AGJ weist darauf hin, dass die für Träger der Eingliederungshilfe entscheidende Überführung der Schiedsstellenfähigkeit von Vereinbarungen für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe (Erweiterung des § 78g SGB VIII auf Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII) fehlt, obgleich in den vorangegangenen Bundesdialogprozessen fachliche Einigkeit bestand, dass diese Erweiterung zur Klärung der Angemessenheit von Vereinbarungsinhalten/ Vergütungsgerechtigkeit sinnvoll wäre.

Mit Nachdruck stellt die AGJ zudem erneut fest, dass das Leistungsvereinbarungsrecht für eine kontinuierliche Bedarfsdeckung über den Zeitpunkt des Systemwechsels hinaus ebenfalls große Bedeutung hat, aber wegen des starren Regelungsregimes des SGB IX aktuell zu enormen Brüchen führt. Beispielsweise im Bereich der Pflegefamilien lässt die teilweise dramatisch geringe Ausstattung nach einem Übergang in die Eingliederungshilfe (begleitende Fachdienste, Entlastung, Pflegegeld) eine qualitativ-gleichrangige Fortführung bislang bestehender Leistungsinhalte kaum zu und führt zu gravierenden Standardabsenkungen bei der Leistungserbringung nach dem Übergang. Verschärft wird die Problematik dadurch, dass im Vertragsrecht der Eingliederungshilfe (§ 123 Abs. 1 S.1 SGB IX) ausdrücklich festgehalten ist, dass zwingende Voraussetzung für jegliche Leistungsbewilligung ist, dass eine schriftliche Vereinbarung des leistungserbringenden (freien) Trägers mit dem örtlichen Träger abgeschlossen ist, in dessen Kommunalgebiet dieser angesiedelt ist. Hieran sind alle übrigen Träger der Eingliederungshilfe gebunden (Abs. 2 S. 1). Beides führt zu harten Abbrüchen, soweit keine bedarfsgerechte Anschlusshilfe in der Eingliederungshilfe gefunden wird und zeigt noch einmal deutlich, warum es gesetzgeberisch die Vorgabe der weitergeltenden Verantwortung des abgebenden Trägers braucht, bis die Übernahme tatsächlich erfolgt ist (vgl. 3.1.3). 

3.1.7 Kostenheranziehungsrecht (§§ 91 ff. SGB VIII-E)

Die AGJ begrüßt grundsätzlich, dass das 1. KJHSRG ein einheitliches Kostenheranziehungsrecht enthält. Die Ausdehnung der in der Kinder- und Jugendhilfe üblichen Kostenfreiheit ambulanter Leistungen auch auf ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe hält die AGJ für eine entscheidende Verbesserung, die den jungen Menschen und ihren Familien zugutekommt. Die AGJ unterstützt, dass offenbar Regelungen gefunden wurden, die auch eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands bedeuten. Details konnten in der kurzen Stellungnahmefrist durch die AGJ noch nicht beraten werden.

Die AGJ nimmt zur Kenntnis, dass es Befürchtungen gibt, es könne zu einer Kostensteigerung und zu Kostenverschiebungen kommen. Besonders regt die AGJ daher an zu prüfen, ob für Eltern von Kindern mit körperlicher oder geistiger Behinderung bei teilstationären Leistungen der Eingliederungshilfe (etwa bei der landesrechtlichen Ausgestaltung von „I-Plätzen“ im Rahmen der Kindertagesbetreuung als Leistung der Eingliederungshilfe) doch unbeabsichtigt eine Kostenbeteiligungspflicht entsteht, die die häusliche Ersparnis i.S.d. § 142 Abs. 1 SGB IX überschreitet.

3.1.8 Gerichtsbarkeit

Das 1. KJHSRG-RefE enthält (außer in § 78g SGB VIII-E zur gerichtlichen Auseinandersetzung nach einem Schiedsverfahren) keine Regelung zur Gerichtsbarkeit, obgleich im Begründungstext der Eindruck vermittelt wird, es sei eine Anpassung im Sozialgerichtsbarkeitsgesetz (SGG) erfolgt.

Die AGJ warnt und ermahnt alle Beteiligten, die erbitterten Streitigkeiten der vergangenen Legislaturperiode um die Gerichtsbarkeit nicht zu wiederholen oder diese gar als reformentscheidend einzuordnen. Dies wird der Abwägung der (hohen) Bedeutung der Reform gegenüber der (geringen) Praxisrelevanz von Verwaltungsgerichtsverfahren zu Fällen der Kinder- und Jugendhilfe nicht gerecht.

3.1.9 Länderöffnungsklausel (§ 85 Abs. 5 und 6 SGB VIII-E) und Übergangsregelungen (§ 109 SGB VIII-E)

Die AGJ bedauert, dass eine bundeseinheitliche Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe auch für die Leistungen der Eingliederungshilfe wohl nicht zeitgleich mit Inkrafttreten des 1. KJHSRG-RefE umgesetzt wird. Ihr ist jedoch bewusst, dass die Öffnungsklausel in § 85 Abs. 5 S. 1 SGB VIII-E für die Zustimmungsfähigkeit im Bundesrat von hoher Bedeutung und daher hinzunehmen ist.

§ 109 SGB VIII-E sieht ausdifferenziert Übergangsregelungen bezogen auf Fortgeltung der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen (Abs. 1 und 4), der Leistungsbescheide (Abs. 3) und der Kostenbescheide (Abs. 5 und 6) vor. Die AGJ bittet um Klarstellung, dass der Vorrang der Geltung des SGB IX für junge Volljährige, die vor dem 01.01.2028 die Volljährigkeit erreichten, nur gilt, sofern es bisher um einen Leistungsbezug nach SGB IX-Teil 2 ging, und nicht auch junge Volljährige mit (drohender) seelischer Behinderung erfasst werden, die schon bisher in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe fielen. Dies würde den Anwendungsbereich des § 41 SGB VIII entgegen der gesetzgeberischen Intention verkürzen (vgl. 3.1.3.)

4. Regelungsbereich, der unbegleitete minderjährige Geflüchtete betrifft

Die AGJ hält an dem Leitgedanken „Kind ist Kind!“ fest und setzt sich für die Umsetzung der Kinderrechte für Kinder und Jugendliche nach ihrer Flucht ein. Ihr Anspruch auf Schutz vor Gewalt, angemessene Gesundheitsversorgung, Bildung, Information, soziale Sicherung, Teilhabe und Beteiligung ist umzusetzen und nicht in Frage zu stellen. Die Kinder- und Jugendhilfe erlebt sich entsprechend ihrem Auftrag, für die Versorgung und den Schutz unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter (UMA) zu sorgen, immer noch in einem Ringen um den Erhalt bzw. die Wiederherstellung fachlicher Standards. Die AGJ warnt weiter nachdrücklich davor, bei den sogenannten UMA allein aufgrund einer ggf. bewältigten Selbstsorge während der Flucht oder aufgrund des Aufenthaltsstatus von einem geringeren Hilfebedarf auszugehen.

4.1.1 Fristen und Widerspruchsverfahren akzeptabel

Mit der Verlängerung der Fristen im Verteilverfahren wird nach Einschätzung der AGJ auf Praxisprobleme bei der Einhaltung der bisherigen Fristen reagiert. Dies ist in § 42a Abs. 4 S. 1 SGB VIII-E (Meldefrist) verständlicher und tragbarer als bei § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII-E (Verteilungsdurchführungsfrist).

Da die Phase der vorläufigen Inobhutnahme für die jungen Menschen besondere Belastungen birgt, sie hier großer Unsicherheit hinsichtlich ihrer Perspektive ausgesetzt sind, keine Beschulung oder unabhängige rechtliche Vertretung erhalten, ist darauf hinzuwirken, hier nicht in erster Linie auf eine Entlastung der Behörden, sondern auf die Verbesserung der Situation der jungen Menschen hinzuwirken und die gewonnene Zeit für eine Verbesserung der Umsetzung der Vorgaben zu nutzen, um gezielter auf die jungen Menschen einzugehen (etwa bei der Ermittlung zu berücksichtigender sozialer Kontakte) und Fehler im Verteilverfahren zu vermeiden.

Die bundesweite Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bei Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42f Abs. 3 SGB VIII-E) wird als Klarstellung und Entlastung zugunsten der jungen Menschen sowie der Widerspruchsstellen begrüßt.

4.1.2 Bußgeldbewehrte Residenzpflicht abzulehnen

Die im KJHSRG-RefE enthaltene bußgeldbewehrte Pflicht der Wohnsitznahme/Residenzpflicht (§ 42e und § 104 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII-E) bewertet die AGJ hingegen als sehr kritisch und wenig praktikabel. Die Gründe dafür, warum junge geflüchtete Menschen die ihnen zugewiesenen Kommunen verlassen, werden ausgeblendet und stattdessen wird eine Sanktionsandrohung eingeführt, die sowohl ihr vorgebliches Ziel verfehlt als auch erheblichen Verwaltungsaufwand sowie Kosten hervorruft. Den in der Gesetzesbegründung angesprochenen Kinderschutz hält die AGJ für vorgeschoben. Hier wird politisch ein Instrument inszeniert, das die Gründe für ein Weiterziehen der jungen Menschen nicht aufwiegt, dessen intendierte Abschreckung nicht praxistauglich ist, das zu einer mit Verwaltungsaufwand verbundenen Verhängung durch Eintreibung von Bußgeldern führen muss, deren Geltendmachung in Anbetracht der Lebenssituation der Betroffenen völlig unrealistisch ist und allenfalls in teure Ersatzhaft (wie beim Schwarzfahren) münden muss.

4.1.3 Neuregelung zur medizinischen Altersbestimmung zu überprüfen

Auch die Neuregelungen zur medizinischen Altersbestimmung (§ 42f Abs. 2 SGB VIII-E) ordnet die AGJ kritisch ein und drängt auf eine Überprüfung auf Vereinbarkeit mit der etablierten Rechtsprechung. Sie erinnert in diesem Kontext auch an den Beschluss der JFMK aus dem Jahr 2025, die fordert, dass „eine ärztliche Untersuchung als zusätzliche Maßnahme zu der qualifizierten Inaugenscheinnahme durch das Jugendamt nur in begründeten Zweifelsfällen veranlasst werden“ sollte[9].

5. Zusätzliche Regelungsbereiche, deren Bedeutung auch neben den o. g. großen Regelungsbereichen anzuerkennen ist

Die AGJ bedauert, nicht ebenfalls auf die weiteren Regelungsinhalte des 1. KJHSRG-RefE eingehen zu können. Sie nennt nur folgende Aspekte:

  • Es wurden schlüssige Klarstellungen im Allgemeinen Teil vorgenommen (nachholende Aufnahmen von insbesondere im KJSG etablierten Leistungen in den Katalog des § 2 Abs. 2 SGB VIII-E, klarstellende Hervorhebung der Reha-Träger-Eigenschaft des öffentlichen Trägers in § 3 Abs. 4 SGB VIII-RefE, Anpassung des Wunsch- und Wahlrechts in § 5 SGB VIII-E). 

  • Die klarstellende Ergänzung der Vorgabe des § 8a Abs. 1 S. 2 SGB VIII-E, die Gefährdungseinschätzung nach dem Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte nicht nur im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, sondern – soweit notwendig – auch unter Beteiligung betroffener Einrichtungen, Dienste und anderer Stellen vorzunehmen, hält die AGJ für unschädlich, aber für den Kinderschutz auch nicht besonders gewinnbringend. Datenschutzbelange sind dabei weiter zu beachten.

  • Das Aufgreifen des Anliegens, den Schutz von Minderjährigen zu verbessern, die in einer Pflegefamilie außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des für die Hilfegewährung zuständigen Jugendamts untergebracht werden (§ 37 Abs. 3 S. 5 und 6 SGB VIII-E) wird begrüßt, da so negative Eignungseinschätzungen aus dem Kontakt vor Ort eingeholt werden. Druck, diese Vorgabe auch wirklich umzusetzen, entsteht aus dem Ausschluss der Zuständigkeitsabgabe nach zwei Jahren (§ 86 Abs. 6 S. 4 SGB VIII-E).

  • Die Klarstellung im SGB XIV zum Adressatenkreis des Sozialen Entschädigungsrechts durch Ergänzung des § 65 S. 2 und § 66 Abs. 1 S. 2 SGB XIV begrüßt die AGJ ausdrücklich. Sie bittet dringend darum, die Einschränkung des Vorrangs von SGB XIV-Leistungen gegenüber SGB VIII-Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII nicht nur in § 10 Abs. 5 SGB VIII-E zu streichen, sondern auch die spiegelbildliche Regelung in § 93 Abs. 2 SGB XIV-E entfallen zu lassen.

  • Die Streichung des § 9 Abs. 2 JuSchG („begleitetes Trinken“) wird befürwortet.

Die AGJ unterstützt die im 1. KJHSRG-RefE bisher nicht befriedigte Forderung von Careleaver*innen, einen Rechtsstatus Leaving Care in den Begriffsbestimmungen des § 7 SGB VIII aufzunehmen, auf den in anderen Sozialleistungsbüchern zurückgegriffen werden kann. Dies wäre eine echte Verwaltungsvereinfachung und Entlastung für Careleaver*innen, die aus guten Gründen eine Kontaktaufnahme mit ihrem Elternhaus meiden, und würde sich auch ressourcenschonend auf Sozialleistungsverfahren auswirken, in denen bisher in aller Regel aufwändig die Unzumutbarkeit im Einzelfall dargelegt und geprüft werden muss. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis könnte durch den zuletzt zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe schriftlich bestätigt werden.

Die AGJ regt an, die Beteiligung von jungen Menschen an der Jugendberichterstattung in Abs. 2 des § 84 SGB VIII-E verpflichtend vorzusehen, um die Umsetzung dieses etablierten fachlichen Standards („nicht über junge Menschen ohne Einbeziehung junger Menschen“) abzusichern.

6. Fazit

Der 1. KJHSRG-RefE enthält wichtige Impulse, um die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig und zukunftsfest so aufzustellen, dass sie jetzt und in Zukunft gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen sichern.

Die AGJ begrüßt insbesondere die Zusammenführung der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe unter dem Dach des SGB VIII. Auch das Ziel, Bedarfen früher und stärker durch niedrigschwellige Unterstützungs- und Regelangebote zu begegnen, ist richtig.

Die Kritik am Entwurf richtet sich in erster Linie auf das dominierende Narrativ der Kostendämpfung, nicht weil diese nicht bedeutsam erscheint, sondern weil sie nur in Teilen fachlich und fiskalisch nachvollzogen werden kann. Der Entwurf erweckt stellenweise (besonders im Begründungstext) den Eindruck, Entlastung, Steuerungsgewinne und Kostendämpfung würden sich mit der Reform quasi von selbst einstellen. Dafür fehlen bislang die belastbaren personellen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen. Ohne sie drohen nicht nur erhebliche Umsetzungsprobleme, sondern auch Blockaden vor Ort. Das würde den Reformprozess schwächen und die Einheit der Kinder- und Jugendhilfe unter Druck setzen.

Für die AGJ ist deshalb klar: Die Zukunftsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe darf nicht über Unterfinanzierung, Qualitätsverluste oder eine schleichende Schwächung individueller Rechtsansprüche organisiert werden. Niedrigschwellige Unterstützungs- und Regelangebote zu stärken, ist notwendig. Sie dürfen aber nicht gegen die (individuellen) Ansprüche junger Menschen und ihrer Familien in Stellung gebracht werden. Wo Rechtsansprüche bestehen, müssen sie wirksam, verlässlich und überprüfbar eingelöst werden. Es drohen langfristige Folgekosten für diese Gesellschaft, wenn versucht würde, die Staatsausgaben zulasten der jüngsten und nachkommenden Generation durch unzureichende sozialstaatliche Unterstützung und Qualitätseinbußen gesundzuschrumpfen.

Gerade deshalb besteht die AGJ darauf, dass der Bund seine Mitverantwortung für die Umsetzung sichtbar wahrnimmt: durch eine verlässliche finanzielle Flankierung, fachliche Umsetzungsbegleitung und Unterstützung beim Aufbau der notwendigen Angebots- und Verwaltungsstrukturen. Nur so kann der doppelte Umbauprozess des 1. KJHSRG-RefE Vertrauen schaffen und tatsächlich zu einer Verbesserung für junge Menschen und ihre Familien führen.

Die AGJ versteht sich als Dialogforum der verschiedenen Säulen der Kinder- und Jugendhilfe. Sie wird sich deshalb auch im weiteren Verfahren des Reformprozesses einbringen und bietet ausdrücklich ihre fachliche Expertise, ihre bündelnde Rolle und ihre Strukturen als Ort der Verständigung für die nächsten Schritte der Reform an.

 

Geschäftsführender Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ

Berlin, den 16.04.2026


[1] Ansprechperson für diese Stellungnahme in der AGJ ist die stellv. Geschäftsführerin in ihrer Zuständigkeit für das Arbeitsfeld I „Organisations-, Finanzierungs- und Rechtsfragen“ und die AGJ-Gesamt-AG SGB VIII-Reform: Angela Smessaert (angela.smessaert@agj.de).

[2] Vgl. etwa Schayani, Nikolai /Mühlmann, Thomas/ Rauschenbach, Thomas / Olszenka, Ninja / Afflerbach, Lena Katharina: Die Kostenexpansion auf dem Prüfstand. Kinder- und Jugendhilfe zwischen Inflation, Leistungsausweitung und Qualitätsverbesserungen“, KomDat 3/2025, S. 32 ff..

[3] Insbesondere sind der Umgang mit Armut und ihren Folgen im Existenzsicherungssystem, die zugespitzte Situation auf dem Wohnungsmarkt in vielen Kommunen und die soziale Segregation sowie der im Schulsystem nicht eingelöste Anspruch auf Teilhabe und Inklusion zu nennen. Ohne dass die primär verantwortlichen Sozialleistungs-/Bildungssysteme ihren Verpflichtungen besser nachkommen (können), lässt sich auf die Kinder- und Jugendhilfe als „Reparaturbetrieb/Auffangnetz“ kaum verzichten und sind aber hierfür notwendige Aufwendungen der Kinder- und Jugendhilfe auch nicht vorzuwerfen.

[4] Diese werden teils auch als individueller Rechtsanspruch oder Einzelfallhilfe bezeichnet. Gemeint ist dabei im 1. KJHSRG-RefE konkret entweder der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII bzw. neu § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27a-34 SGB VIII-RefE) oder der Anspruch auf Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII/§§ 90 SGB IX bzw. neu § 27 Abs. 3-5 i.V.m. §§ 35a-i SGB VIII-RefE).

[5] Vgl. Kostenschätzungsbegründung auf S. 73 des 1. KJHSRG-RefE.

[6] Vgl. Kostenschätzungsbegründung auf S. 73 f. 1. KJHSRG-RefE.

[7] Regierungsentwurf (vgl. BT-Drs. 20/14343) und Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drs. 590/24) sowie vergleichende Synopse des DIJuF.

[8] Vgl. AGJ-Stellungnahme zum IKJHG-RefE, 09/2024.

[9] Vgl. Ergebnisprotokoll JFMK am 22./23.05.2025 zu TOP 7.6 Nr. 4a, S. 24.
 

Gefördert vom:
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Im Rahmen des:
KJP - Kinder- und Jugendplan des Bundes. Stärken, was die Zukunft trägt.

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