Eine für alle – inklusive Kindertageseinrichtungen gestalten

Diskussionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ[1]

Diskussionspapier als PDF

Abstract

Kindertageseinrichtungen sollen Orte für alle Kinder sein, an denen sie zusammen lernen und nicht nach Kompetenzen und Fähigkeiten voneinander separiert werden. In ihnen soll die gleichberechtigte Teilhabe sowie diskriminierungsfreie Förderung von Kindern mit ihren unterschiedlichen Bedarfen gelingen. 

Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) setzt zusätzliche Impulse, in der Kindertagesbetreuung Inklusion zu verwirklichen. Für die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ ist es Anlass zu diskutieren, wie der nun vorbehaltlos bestehende Anspruch auf inklusive Kindertageseinrichtungen (besser) umgesetzt werden kann.

Das vorliegende Diskussionspapier der AGJ blickt zunächst auf die aktuellen (rechtlichen) Rahmenbedingungen für inklusive Angebote und ein inklusives System der frühkindlichen Erziehung, Bildung und Betreuung. Es fasst Herausforderungen zusammen, geht aber auch auf eine Abfrage ein, die die AGJ im Sommer 2023 in allen Bundesländern durchgeführt hat. Aus 15 Bundesländern liefert es so Erkenntnisse zu strukturellen Gegebenheiten der gemeinsamen Förderung von Kindern mit und ohne Behinderungen sowie auf Perspektiven der Weiterentwicklung und aktuelle Planungen. Die AGJ analysiert die Ergebnisse mit Blick auf kindbezogene Pauschalen, die Reduzierung von Gruppengrößen und fachliche Anforderungen, die Verbesserung der Zusammenarbeit und der baulichen Ausstattung sowie zukünftige Vorhaben. Abschließend werden Erwartungen und Forderungen an die verschiedenen Ebenen und Akteure (pädagogische Praxis, Träger von Kindertageseinrichtungen, Kommunen, Bundesländer und Bund) formuliert.

Für die AGJ steht fest, dass es starke Bündnisse, unterschiedliche Perspektiven und Kooperationen braucht, um Inklusion in ihrer Vielfalt an allen Bildungsorten zu realisieren. Obgleich Kindertageseinrichtungen vielfach als inklusive Orte gelten, bleibt in der konkreten Ermöglichung von Inklusion viel zu tun. 

Gliederung

1.    Einleitung
2.    Aktuelle Rahmenbedingungen für Inklusion in Kindertageseinrichtungen
2.1 Rechtliche Ausgangslage für die inklusive Weiterentwicklung der Angebote
2.2 Änderungen durch das KJSG
2.3 Ressourcen-Etikettierungs-Dilemma
3.    Stand der Umsetzung von Inklusion
4.    Ergebnisse Länderabfrage
4.1 Kindbezogene Pauschalen
4.2 Reduzierung von Gruppengrößen und fachliche Anforderungen
4.3 Verbesserung der Zusammenarbeit und der baulichen Ausstattung
4.4 Zukünftige Vorhaben
5.    Aktuelle Herausforderungen und Erwartungen
5.1 Erwartungen an die pädagogische Praxis
5.2 Erwartungen an Träger von Kindertageseinrichtungen
5.3 Erwartungen an Kommunen
5.4 Erwartungen an die Länder
5.5 Erwartungen an den Bund


1. Einleitung

Das Thema Inklusion in Kindertageseinrichtungen hat durch die Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) neue Impulse und Aufmerksamkeit erfahren. Fragen zu notwendigen Änderungen im Landesrecht, zur Bedarfsdeckung und -planung, zur Finanzierung sowie zu notwendigen Rahmenbedingungen und der Zusammenarbeit verschiedener Professionen und Träger bewegen die Akteur*innen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe. 
Die Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben geht einher mit der Verstetigung und Intensivierung eines pädagogischen Verständnisses von Inklusion in Kindertageseinrichtungen, das den vielfältigen Aufgaben und Bedarfen gerecht wird. Gemäß §§ 79a, 80 SGB VIII besteht für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Verpflichtung, Qualitätskriterien und Maßnahmen zur inklusiven Ausrichtung von Angeboten zu entwickeln, anzuwenden und zu überprüfen, sowie Maßnahmen und Angebote zu entwickeln, die den spezifischen Bedarfslagen junger Menschen mit (drohenden) Behinderungen[2] entsprechen. Das Ziel ist, allen Kindern diskriminierungsfrei das Recht auf frühe Erziehung, Bildung und Betreuung zu gewähren und durch die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass alle Kinder im allgemeinen System bedarfsgerecht versorgt werden.[3] Soweit Bedarfen durch die Infrastruktur in der Kindertageseinrichtung nicht genüge getan wird, können individuelle Ansprüche auf Leistungen der Eingliederungshilfe geltend gemacht werden, um Teilhabe zu ermöglichen. Dabei strebt Teilhabe im System Kita in erster Linie auf in das Gruppengeschehen integrierte Förderung und setzt nicht vorrangig auf die Umsetzung von additiven Maßnahmen für Kinder mit (drohender) Behinderung. 
Inklusion trägt zu einer demokratischen Gesellschaftsordnung bei und ist daher ein wichtiger Grundpfeiler unserer Gesellschaft und der Arbeit in Kindertageseinrichtungen.[4] Inklusion bedeutet, dass alle Kinder das Recht auf Teilhabe[5], ganzheitliche Bildung und einen Platz in der Gesellschaft haben. Eine inklusive Gesellschaft fördert und verteidigt die Rechte von Kindern in ihrer Vielfalt und ergreift Maßnahmen gegen Exklusion. Das bedeutet: Inklusion in Kindertageseinrichtungen muss sich daran messen lassen, ob alle Kinder an allen altersentsprechenden und entwicklungsspezifischen Tätigkeiten des KiTa-Alltags teilhaben, sich entwickeln und vor Gefahren geschützt werden können. 
Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ folgt einem breiten Inklusionsverständnis, nach dem jeder Mensch (unabhängig von Geschlecht oder Gender, Alter, Herkunft oder Migrationshintergrund, Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Bildung oder sozialer Lebenslage, von eventueller körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen sowie sonstigen individuellen Besonderheiten oder sozialen Zuschreibungen) gleichermaßen anerkannt und wertgeschätzt wird und individuelle Rechte genießt.[6] Mit dem vorliegenden Papier konzentriert sie sich jedoch auf die Zielgruppe der Kinder mit (drohender) Behinderung.[7] Die AGJ nimmt diese Einschränkung bewusst vor, um die Wirkungen und Verpflichtungen der UN-BRK, der UN-KRK, des SGB IX und des KJSG zu würdigen und einen differenzierten Blick auf die Teilhabemöglichkeiten von Kindern mit einer  körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung[8] in Kindertageseinrichtungen zu entwickeln. 
Vor diesem Hintergrund stellt die AGJ dar, welche Rahmenbedingungen für eine inklusive Praxis benötigt werden. Das Papier gibt zudem Einblicke in aktuelle Entwicklungen und Planungen in den Bundesländern im Kontext Inklusion und stellt somit einen Überblick in laufende Prozesse auf Länderebene zur Verfügung[9]

2. Aktuelle Rahmenbedingungen für Inklusion in Kindertageseinrichtungen

2.1 Rechtliche Ausgangslage für die inklusive Weiterentwicklung der Angebote

Nicht-Diskriminierung und individuelle Leistungsansprüche zum Nachteilsausgleich sind durch Gesetze definiert.[10] Diese dienen der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit (drohender) Behinderung und dem Ausgleich von Teilhabebeeinträchtigungen. Da alle Menschen das Recht auf aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben, schließt eine inklusive Gesellschaft niemanden aus und begreift Vielfalt als Bereicherung. Um eine inklusive Gesellschaft zu verwirklichen, muss auf allen Ebenen und in allen Bereichen der Gesellschaft Exklusion entgegengewirkt werden. Insbesondere für den Bereich der öffentlichen Daseinsfürsorge ist die inklusive Zugänglichkeit von großer Relevanz. Darauf arbeiten viele unterschiedliche Akteur*innen seit Jahren intensiv hin. 
Im Wissen darum, dass Behinderung in der nicht vollkommen inklusiven Gesellschaft aus der Wechselwirkung individueller Beeinträchtigung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht (Art. 1 UN-BRK, § 2 SGB IX, § 7 Abs. 2 SGB VIII), sind Leistungen der Eingliederungshilfe sogenannte Nachteilsausgleiche, um trotz der Barrieren selbstbestimmt und gleichberechtigt teilhaben zu können. Kinder haben ein Recht auf bedarfsorientierte Leistungen, die durch Bedarfsermittlungsverfahren festgestellt werden. Die Finanzierung dieser Teilhabeleistungen erfolgt durch die Kommunen als örtliche Jugendhilfeträger (§ 35a SGB VIII) und als Träger der Eingliederungshilfe (§§ 99ff SGB IX), wobei in manchen Ländern (Bayern, NRW) die öffentlichen Träger der Eingliederungshilfe überörtlich organisiert sind. Eine wichtige Rolle für die individuelle Förderung im frühkindlichen Bereich spielt ferner die Frühförderung (§§ 46, 79 SGB IX, FrühVO), die durch verschiedene Leistungsträger (Krankenversicherung, Eingliederungshilfe und bei Kindern mit einer seelischen Behinderung auch der Kinder- und Jugendhilfe) finanziert werden. 
Einzelnen Gemeinden, hochengagierte Eltern und freie Träger von Kindertageseinrichtungen und heilpädagogischen Gruppen haben die Entwicklung inklusiver Angebote vorangetrieben. In den meisten Ländern wird der größte Anteil der Finanzierung von Kindertagesbetreuung auf der kommunalen Ebene getragen (als örtliche Jugendhilfeträger). Allerdings variieren diese Anteile zum Teil erheblich, je nachdem, wie hoch die Anteile des jeweiligen Landes- bzw. der überörtlichen Jugendhilfeträger ausfallen.[11]

2.2 Änderungen durch das KJSG

Neuen Schwung in die Debatte um Inklusion in der Kindertageseinrichtung hat das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) im Jahr 2021 gebracht. Diese Reform des SGB VIII konkretisiert die Ansprüche auf Teilhabe an Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung im System der Kindertageseinrichtung, die Verpflichtung ihre Bedürfnisse zu berücksichtigen und klärt die Zuständigkeit der Kindertagesbetreuung für alle Kinder – unabhängig von einer (drohenden) Behinderung. Drei Aspekte sind für die Inklusion in Kindertageseinrichtungen dabei von besonderer Bedeutung: 

  1. ein inklusiver Kinderschutz, der den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern mit Behinderungen Rechnung trägt (§§ 8a, 8b SGB VIII),
  2. die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege und den Träger der öffentlichen Jugendhilfe treffende Pflicht zur Kooperation mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern (§ 22 Abs. 2 S. 3 SGB VIII),
  3. der mit Streichung der Einschränkung „sofern der Hilfebedarf dies zulässt“ nun vorbehaltlose Auftrag, Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen gemeinsam zu fördern. Dabei sind die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit (drohenden) Behinderungen zu berücksichtigen (§ 22a Abs. 4 SGB VIII).

Auch das Recht von Kindern zur Beteiligung an allen sie betreffenden Entscheidungen ihrem Entwicklungsstand entsprechend, muss hier als relevant benannt werden. 
Nicht zuletzt fordert das SGB VIII seit den Änderungen durch das KJSG von Einrichtungsträgern im Betriebserlaubnisverfahren die Vorlage einer Konzeption zum Schutz vor Gewalt, das auch auf die inklusive Betreuung ausgerichtet ist. In diesem Zusammenhang sind u. a. interne und externe Beschwerdemöglichkeiten der Kinder in ihren eigenen Angelegenheiten sowie geeignete Verfahren der Selbstvertretung zu benennen. Zudem sollen Kinder und Eltern jederzeit wissen, an wen sie sich mit ihrer Beschwerde wenden können. (§ 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII).
Die AGJ versteht diese bundesgesetzliche Vorgabe gegenüber allen Verantwortlichen als Aufforderung, den seit langem bestehenden Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe in der Kindertageseinrichtung vollumfänglich umzusetzen. 

2.3 Ressourcen-Etikettierungs-Dilemma 

Weil das infrastrukturelle System der Kindertageseinrichtung (noch) nicht ausreichend inklusiv gestaltet ist, sind oftmals zusätzliche Leistungen auf Grundlage der individuellen Rechtsansprüche der Kinder mit (drohender) Behinderung erforderlich, um Teilhabe zu verwirklichen. Dabei bestehen systemische Barrieren, da die Kindertagesbetreuung und die Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung in unterschiedlichen Sozialrechtsbereichen angesiedelt sind, die unterschiedliche Aufträge erfüllen und ihre je spezifische Expertise haben. Einzuräumen ist, dass teilweise individuelle Bedarfe so spezifisch sein können, dass auch bei einer sehr guten infrastrukturellen Grundausstattung Zusatzunterstützung notwendig wird, die nicht immer vorgehalten werden kann. Es ist jedoch darauf zu achten, dies nicht als Deckmantel einer nicht ausreichend inklusiven Grundausstattung zu nutzen und eine unter Umständen erforderliche Bedarfsermittlung und Bedarfserfüllung nicht exkludierend und stigmatisierend durchzuführen.
Diese Herausforderung erwächst aus der Notwendigkeit einen entsprechenden Antrag zu stellen, sobald Teilhabeleistungen für Kinder mit (drohenden) Behinderungen zur Deckung ihres Bedarfs im Alltagsgeschehen gebraucht werden. In der Antragsbegründung ist gegenwärtig die Betonung von Hilfsbedürftigkeit über eine ungleichheitsrelevante Differenzkonstruktionen erforderlich, die dem Anspruch von Inklusion als Wertschätzung von Vielfalt teilweise zuwiderläuft.[12] In der Wissenschaft ist dieses Problem auch als Ressourcen-Etikettierungs-Dilemma bekannt, wenn zusätzliche Mittel nur über den Weg der individuellen Markierung von Defiziten erlangt werden können. 
Solange das Sozialrecht Ressourcenverteilung durch die Normierung von defizitorientierten Voraussetzungen vornimmt, stehen Eltern, Therapeut*innen, Fachärzt*innen, Fachkräfte und Träger von Einrichtungen vor der Herausforderung, dem Anspruch eines wertschätzenden Umgangs mit Heterogenität gerecht zu werden und gleichzeitig über langwierige, zeitaufwändige und belastende Diagnoseverfahren Leistungen zu beantragen (bzw. beantragen zu lassen). Die Beantragung der Leistung kann nur von den Eltern vorgenommen und vorangetrieben werden. Im besten Fall werden sie dabei durch die Fachkräfte der Kitas begleitet. Dass neben den Beratungsansprüchen gegenüber den Sozialleistungsbehörden und den Verfahrenslotsen zudem Beratungs- und Unterstützungsangebote von unabhängigen externen Stellen (Ombudsstellen gem. § 9a SGB VIII; ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EuTB) gem. § 32 SGB IX) gesetzlich implementiert sind, macht deutlich, wie wichtig es dem Gesetzgeber ist, dass die Adressat*innen im gegliederten Sozialleistungssystem nicht alleingelassen werden.[13]
Für die Familien ist der Weg zu einer Anerkennung einer Beeinträchtigung ihres Kindes vielfach langwierig und belastend. Er kann dazu führen, dass bestehende Defizite im Verhältnis zu den vorhandenen Ressourcen eines Kindes überproportional stark wahrgenommen werden. Angestoßen durch das BTGH wurden in den vergangenen Jahren ICF orientierte Bedarfsermittlungsinstrumente entwickelt, die einen ganzheitlichen Blick auf alle Lebensbereiche, auf Ressourcen und Bedarfe richten sollen. Obgleich ihre Entwicklung viel Zeit und Anstrengung bedurfte, zeigen Praxisberichte, dass die mit diesen verbundenen Hoffnungen sich noch nicht realisiert haben. Die entwickelten Instrumente bzw. ihre Anwendung werden vielfach als zu unflexibel kritisiert und scheinen statt zu einer umfassenden Klärung des Bedarfs eher zu formalen, wenig bedarfsbezogenen Auflistungen zu führen. Die AGJ setzt sich im Rahmen der SGB VIII-Reform dafür ein, auf diese Erfahrungen aufzubauen[14]. Sowohl bei der Formulierung der Verfahrensvorgaben durch das SGB VIII, wie auch bei untergesetzlichen Vorgaben, z. B. zu verwendenden Instrumenten, ist das Standardisierung innewohnende Verlangen nach Objektivierung und Rechtssicherheit in eine Balance zu bringen mit der Akzeptanz der Subjektivität der individuellen Lebensgestaltung, die allenfalls über gelingende Beteiligung und Mitgestaltung ins Verfahren eingebracht werden kann.

3. Stand der Umsetzung von Inklusion

Es gibt bereits vielfältige wissenschaftliche Auseinandersetzungen darüber, wie Inklusion in Kindertageseinrichtungen umgesetzt werden kann und auch entsprechende Studiengänge sowie Angebote zur Weiterqualifizierung.[15] Darüber hinaus gibt es zahlreiche praxisorientierte Arbeitshilfen, z. B. den von der GEW herausgegebene „Index für Inklusion in Kindertageseinrichtungen“[16], Anforderungskataloge sowie Praxishandbücher der Wohlfahrtsverbände wie auch von Trägern von Kindertageseinrichtungen. Inklusion im Sinne eines gelungenen Umgangs mit Vielfalt braucht jedoch weitaus mehr als grundlegende Konzepte, individuelle Kompetenzen und eine (selbst-)reflexive vorurteilsbewusste Haltung. Ganz wesentlich ist die Verfügbarkeit von ausreichenden Ressourcen und guten Rahmenbedingungen, die Gestaltung von Schnittstellen und der Auf- und Ausbau von Strukturen, die den Bedürfnissen von Fachkräften, Eltern und Kindern gerecht werden. 
Obwohl Inklusion ein zentrales sozial- und bildungspolitisches Thema ist, gibt es wenig systematisch gesammeltes Wissen, wie gut die Umsetzung in der Praxis gelingt.[17] Kitas gelten als inklusive Orte, an denen Segregation weniger als anderswo greift: Besuchten im Jahr 2014 noch 9,6 Prozent der Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe spezialisierte Tageseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen (sogenannter Exklusionsanteil), waren es im Jahr 2018 nur noch 8,5 Prozent, während 91,5 Prozent in integrative Tageseinrichtungen gingen (sogenannter Inklusionsanteil).[18] Der Blick in die aktuelle Kinder- und Jugendhilfestatistik kann allein eine grobe Vorstellung hinsichtlich der Teilhabe von Kindern mit (drohender) Behinderung in Kindertageseinrichtungen liefern. Von den über 3,3 Mio. Nichtschulkindern in Kindertageseinrichtungen im Jahr 2022 erhielten 87.647 Kinder in einer Tageseinrichtung Eingliederungshilfe nach SGB IX/SGB VIII. Das sind 2,6 Prozent aller Nichtschulkinder in Kindertageseinrichtungen. Im Jahr 2022 gab es 23.374 Tageseinrichtungen mit integrativer Betreuung,[19] was 39 Prozent aller Kindertageseinrichtungen (mit und ohne Schulkinder) entspricht.
Auch der 3. Teilhabebericht kommt zu dem Ergebnis, dass die offizielle Datenlage zum Kita-Besuch von Kindern mit Beeinträchtigungen […] unzureichend ist. Bei der Erfassung von unterschiedlichen Differenzmerkmalen wird auch nicht nach der Form der Eingliederungshilfe differenziert – der Bedarf bleibt also unklar: ob es sich um eine seelische, geistige, körperliche oder Sinnesbeeinträchtigung handelt, ob diese leicht oder stark ist, ob eine Mehrfachbeeinträchtigung und/oder Pflegebedürftigkeit gegeben ist usw. Insofern liefern die erfassten Parameter eine sehr ungenaue Zustandsbeschreibung, die zudem nicht berücksichtigt, wie gut das System der Kindertageseinrichtung mit der Aufgabe der Inklusion umgehen kann. Es liegen also kaum valide Erkenntnisse darüber vor, welche Handlungsbedarfe bestehen.
Im Rahmen der auf einer Befragung von Eltern bzw. Personen mit elternähnlicher Funktion beruhenden Studie wird auf diverse Schwierigkeiten hingedeutet: Hauptproblem sei das fehlende Angebot an Betreuungsplätzen (13 %). Dies sei mit Abstand das drängendste Problem für die Eltern, die ihr Kind in absehbarer Zeit in die Kita geben möchten (35 %). Der Mangel an Kita-Plätzen wurde überproportional häufig auch von Eltern genannt, für deren Kind ein Kita-Besuch nicht möglich war (20 %). Sehr häufig wurde dabei auf das fehlende Vorhandensein von geeigneten Kitas in Wohnortnähe verwiesen (18 %), aber auch der Mangel an (Fach-)Personal (7 %), die fehlende Inklusionserfahrung der Kitas (6 %) und bürokratischen Hürden bei der Beantragung eines Kita-Platzes (5 %). Die fehlende Inklusionserfahrung der Kitas habe nicht unerheblich dazu beigetragen, dass der Kita-Besuch des Kindes nicht möglich war (11 %). Insbesondere habe der Integrationsstatus des Kindes zur Ablehnung geführt (10 %). Eltern von Kindern, denen kein Kita-Besuch möglich war, hätten zudem überdurchschnittlich häufig auf die Bürokratie/den hohen Verwaltungsaufwand verwiesen (12 %).[20] 
Ferner lassen sich erhebliche Differenzen zwischen den Bundesländern wahrnehmen. Während in Berlin über 60 Prozent der Einrichtungen integrativ arbeiten, sind dies in Brandenburg lediglich 21 Prozent. Für Niedersachsen lässt sich zudem ein hoher Anteil von „Tageseinrichtungen für behinderte Kinder“ feststellen. Davon gibt es in Deutschland noch 229 Einrichtungen (mit abnehmender Tendenz), von denen sich 150 in Niedersachsen befinden.[21] Generell wird die Frage, inwiefern es eine weitere Öffnung oder spezialisierte heilpädagogische Einrichtungen weiterhin braucht und sie notwendig sind, um Bedarfe von Kindern angemessen zu erfüllen, diskutiert. Anhand dieser Zahlen lässt sich nicht ablesen, wie die Teilhabe von Kindern mit welcher individuellen Beeinträchtigung in welcher Art der Tagesstätte ermöglicht wird. Auch liegen keine Daten zur Qualität der inklusiven Betreuung und Förderung und damit verbundenen Inklusionserfolgen vor.
Die Rheinland-Kita-Studie, die im Auftrag des LVR 2019[22] erstellt wurde, zeigt, dass Kindertageseinrichtungen, die bislang noch nicht inklusiv arbeiten, sich vor allem durch fehlende räumliche Ressourcen, die fehlende heilpädagogische Expertise im Team sowie fehlende personelle Ressourcen in der Umsetzung von Inklusion beeinträchtigt sehen. Gleichzeitig zeigten sich bei allen Beteiligten erhebliche Unklarheiten hinsichtlich der Finanzierungssystematik, sowie die Wahrnehmung einer unzureichenden Auskömmlichkeit der Finanzierung und die Forderung nach einer auskömmlichen Grundfinanzierung.[23] Des Weiteren erwiesen sich bürokratische Hürden im Kontext der Antragsstellung sowie regionale Unterschiede als große Hindernisse. Auch die Ergebnisse einer Umfrage des Paritätischen Gesamtverbandes deuten auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Inklusion hin. In der Umfrage aus dem Jahr 2021 gaben fast alle Teilnehmenden, die Erfahrung mit der Beantragung von Leistungen der Eingliederungshilfe hatten, an, dass die Beantragung sehr zeitaufwändig sei. Ein Viertel beschrieb zudem, dass es regelmäßig zu Konflikten zwischen den Leistungsträgern der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe komme.[24] 
Insgesamt muss folglich festgestellt werden, dass es an Studien zur Teilhabe von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen fehlt bzw. eine strukturierte Erfassung von Teilhabemöglichkeiten und Barrieren nicht vorliegt. Insbesondere Diskriminierungserfahrungen der Kinder und Familien vor Ort, Barrierefreiheit, Qualifikationen und Haltungen von Fachkräften sind nicht umfassend bekannt, obwohl sie ein relevanter Faktor für die Umsetzung von Teilhabe in der Kindertageseinrichtung wären. 

4. Ergebnisse Länderabfrage

Da die Umsetzung von Inklusion in der Kindertageseinrichtungen von der Landespolitik geprägt ist, hat die AGJ in Vorbereitung dieses Diskussionspapiers die für Kindertagesbetreuung zuständigen Landesministerien zu spezifischen Aktivitäten des Landes in diesem Kontext befragt[25]. Erfreulicherweise haben 15 Bundesländer darauf ausführliche Antworten gegeben, die ein umfangreiches Bild von der Umsetzung von Inklusion auf Landesebene ermöglichen. Die für Eingliederungshilfe zuständigen Ministerien wurden nicht befragt. Somit kann es in der Analyse der Umfrage vorkommen, dass z. B. gemischte Finanzierungen aus SGB VIII und SGB IX bei der Wiedergabe der landesgesetzlichen Regelungen nicht vollständig berücksichtigt worden sind. Leistungen, die in den Ländern jenseits des SGB VIII durchgeführt werden, wurden durch den Fragebogen nicht umfassend erfasst, sondern vor allem, auf die geplanten und stattfindenden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe geblickt. 
Die Antworten zeigen, dass alle Länder in ihren Kita-Gesetzen bzw. in den entsprechenden Verordnungen grundsätzlich den Anspruch auf Inklusion aufgegriffen und in unterschiedlicher Tiefe (teils auch nur als Integration) spezifiziert haben, auch wenn erst wenige Länder ihre Gesetze an die Änderungen aus dem KJSG angepasst haben. Während einige Bundesländer allerdings konkrete Vorgaben hinsichtlich Gruppengröße, räumlicher Ausstattung, Qualifikation von Personal oder zusätzlichen Fachkraftstunden machen, bleiben andere Bundesländer eher unkonkret. 

4.1 Kindbezogene Pauschalen

Hinsichtlich landesgesetzlicher Regelungen zeigen sich zwei unterschiedliche Wege: Zum einen gibt es Länder, die auf die Kommunen als zuständige Akteure verweisen. Hier gelten ausschließlich die einschlägigen Regelungen zur Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Damit wird individuell auf kommunaler Ebene entschieden, ob und in welchem Umfang das Kind Teilhabeleistungen erhält. Zum anderen gibt es Bundesländer, die erhöhte Fallpauschalen für die Betreuung von Kindern mit Behinderung vorsehen, wie es etwa in Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Hessen der Fall ist. Umfang und Höhe der kindbezogenen Pauschalen[26] variieren jedoch sehr stark zwischen den Ländern. 

  • In Bayern wird etwa ein Gewichtungsfaktor für einen erhöhten Bildungs-, Erziehungs- oder Betreuungsaufwand für „behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder“ in Höhe des Faktors 4,5 gezahlt. Bei einem aktuellen Basiswert von 1.320,10 Euro beträgt der Zuschlag bei einer 3- bis 4-stündigen Betreuung demnach 5.940,45 Euro. In Bayern kann der Gewichtungsfaktor 4,5 unter bestimmten Umständen auch für einen Zeitraum von sechs Monaten für „behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder“ angewendet werden, wenn zunächst lediglich der Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt ist.
  • In Berlin werden für Kinder mit einem erhöhten Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe (Typ A) 0,25 Vollzeitstellen und für Kinder mit wesentlich erhöhtem Bedarf (Typ B) 0,5 Vollzeitstellen als Fachpersonal für die soziale Teilhabe zusätzlich bereitgestellt. 
  • In Hamburg können Einrichtungen auf Antrag für die Betreuung von unter 3-jährigen Kindern mit (drohender) Behinderung zusätzliche Mittel beantragen, die eine 1:1 Betreuung im Umfang von kurzzeitigen Leistungen, für 1/3 der Anwesenheit des Kindes, für 2/3 der Anwesenheit des Kindes oder für die gesamte Anwesenheitszeit ermöglichen. 
  • In Hessen wird für jedes in einer Kindertageseinrichtung betreute Kind mit Behinderung eine jährliche Pauschale in Höhe von bis zu 3.000 Euro zuzüglich eines betreuungszeitabhängigen Betrages zwischen 1.200 und 2.640 Euro gezahlt. 
  • In Sachsen gelten für Kinder mit Behinderung folgende Personalschlüssel: in der Kinderkrippe eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für drei Kinder, im Kindergarten eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für vier Kinder. Wegen der Schwere der Behinderung eines Kindes kann von diesen Personalschlüsseln zugunsten des Kindes abgewichen werden.
  • In NRW werden für Kinder mit oder mit drohender Behinderung folgende Kindpauschalen finanziert: Ü3: 23.032,76 Euro U3 24.641,34 Euro und U3 im Rahmen des 45 Stundenmodells 26.596,42 Euro also zwischen 1.919 und 2.216 Euro monatlich. 

4.2 Reduzierung von Gruppengrößen und fachliche Anforderungen

Regelungen zur Reduzierung von Gruppengrößen für die Betreuung von Kindern mit Behinderung haben nur wenige Bundesländer angegeben. Im Saarland gilt, dass eine integrative Krippengruppe von maximal acht Kindern besucht wird (Regelgröße zwischen 10 und 12), darunter maximal vier Kinder mit anerkanntem Eingliederungshilfebedarf. Eine integrative Kindergartengruppe darf von maximal 18 Kindern besucht werden (Regelgröße zwischen 20 und 25), darunter maximal fünf Kinder mit anerkanntem Eingliederungshilfebedarf. In Schleswig-Holstein wird ebenfalls die Gruppengröße reduziert, indem ausgehend von einer rechnerischen Gruppengröße von 19 Kindern in integrativen Gruppen Kinder mit Behinderung und Kinder, die von Behinderung bedroht sind, doppelt gezählt werden. Die Gruppengröße in einer Tageseinrichtung in Hessen darf höchstens 25 gleichzeitig anwesende Kinder betragen. Kinder mit Behinderung ab dem vollendeten 2. Lebensjahr werden dabei mit dem 3-fachen Faktor berücksichtigt und Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr mit dem Faktor 5. Und in Niedersachsen gilt, dass in einer integrativen Krippengruppe nicht mehr als drei Kinder mit Behinderung gefördert werden dürfen. Für integrative Krippen- und Kindergartengruppen gibt es zudem deutliche Reduzierungen der Gruppengrößen.
Darüber hinaus gibt es auch in zahlreichen Bundesländern Vorschriften zur Raumgröße, Raumgestaltung und zur Qualifizierung von Fachkräften. In Schleswig-Holstein ist beispielsweise die pädagogisch nutzbare Fläche pro Kind in integrativen Gruppen um 0,5 Quadratmeter auf 3,5 Quadratmeter erhöht worden. In Sachsen muss für ein Kind mit Behinderung eine Fläche von mindestens 5 Quadratmeter zur Verfügung stehen sowie mindestens ein Raum für die differenzierte Arbeit mit Kindern mit Behinderung. In Rheinland-Pfalz ist 2021 eine neu erarbeitete Fachkräftevereinbarung für Tageseinrichtungen in Kraft getreten. Damit sind sonder- und heilpädagogisch qualifizierte Fach- und Assistenzkräfte für den Einsatz in rheinland-pfälzischen Kindertageseinrichtungen zugelassen, zudem wurde die Einstellung von sogenannten profilergänzenden Kräften erleichtert. 

4.3 Verbesserung der Zusammenarbeit und der baulichen Ausstattung 

In den meisten Ländern gibt es keine spezifischen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit bei der Erbringung von Teilhabeleistungen in Kindertageseinrichtungen zu verbessern. In Baden-Württemberg wird allerdings ein Modellversuch Inklusion in acht Kommunen erprobt. Und in Schleswig-Holstein werden seit September 2023 vom Land Fördergelder bereitgestellt, um sogenannte Kompetenzteams Inklusion umzusetzen. In Thüringen gibt eine zusätzliche Fachberatung für Kinder mit besonderen Bedarfen (nach § 8, 3 ThürKigaG). Berlin verweist u.a. auf das Angebot der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungen (EUTB). 
Einige Länder sind aktuell in der Konzeptentwicklung und in Entwicklung von Handlungsempfehlungen tätig, wie z. B. Bremen, Niedersachsen und Sachsen. Andere Bundesländer verweisen darauf, dass sie den Kommunen Geld zur Verfügung stellen, um die Verbesserung im Bereich der Inklusion voranzubringen. 
Spezifische Maßnahmen zur barrierefreien Raumgestaltung in Kindertageseinrichtungen gibt es nur wenige. Die meisten Länder verweisen auf die allgemeinen Maßnahmen zu Investitionen in bauliche Tätigkeiten, die in der Regel auch Vorgaben zum barrierefreien Bauen enthalten. Aber nur wenige Bundesländer stellen explizit Maßnahmen bereit, um die barrierefreie Raumgestaltung in Kindertageseinrichtungen zu finanzieren. Hamburg gibt an, dass die barrierefreie Raumgestaltung indirekt über die deutlich höheren Entgelte finanziert würde. Niedersachsen hat eine – allerdings zeitlich befristete – Richtlinie erlassen, über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der räumlichen und materiellen Ausstattung von Kindertageseinrichtungen, die auch für inklusionsfördernde Maßnahmen genutzt werden kann.
Hinsichtlich der Nutzung der Daten aus den Schuleingangsuntersuchungen gibt es wenig Erfahrung. Die meisten Ministerien, die für Kindertagesbetreuung zuständig sind, machen keine Angaben dazu, ob auf Landesebene Daten aus der Schuleingangsuntersuchung erfasst und ausgewertet werden, mit denen sich Rückschlüsse auf die Gewährungspraxis von Teilhabeleistungen bei Kindern bis zum Schuleintritt ziehen lassen könnten. Lediglich in Berlin wertet die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Ergebnisse der Einschulungsuntersuchungen im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung aus. Gegenwärtig liegen jedoch erst die Ergebnisse von 2017 vor. In Brandenburg werden die Daten im Rahmen der Programmsteuerung zur bedarfsorientierten Steuerung von Personal unter anderem im Programm Kiez-Kita genutzt. 

4.4 Zukünftige Vorhaben 

In etwa der Hälfte der Bundesländer gibt es derzeit aktuelle Pläne, weitere Regelungen zur Verbesserung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen einzuführen. Es geben aber auch sieben Länder an, dass derzeit keine konkreten Vorhaben für weitere rechtliche Änderungen bestünden. Die übrigen Länder verfolgen sehr unterschiedliche Ansätze zur Verbesserung der Inklusion. 

  • Einige Länder haben vor, ihre Gesetze den Änderungen im KJSG anzupassen, z.B. Baden-Württemberg und Brandenburg. 
  • In Bayern soll die Förderpauschale - die gegenwärtig für Kinder mit Behinderungen gilt – künftig auch für Kinder im Asylverfahren gelten, die eine Behinderung haben oder von Behinderung bedroht sind. Zudem beabsichtigt Bayern, den Gewichtungsfaktor für die Kindertagespflege gesetzlich zu verankern. 
  • In Berlin wird über den Förderstatus B+ für Kinder mit besonders intensiven Förderbedarf diskutiert. 

5. Aktuelle Herausforderungen und Erwartungen

Die Umsetzung von Inklusion in Kindertageseinrichtungen ist voraussetzungsvoll und wird durch das Ziel der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen normiert. So ist etwa eine reibungsarme und zügige Zusammenarbeit aller Akteur*innen ein wesentlicher Gelingensfaktor. Gerade bei jungen Kindern spielt Zeit eine wichtige Rolle. Die Verfahren sollten beschleunigt werden, damit alle Kinder so früh wie möglich die Unterstützung erfahren, die sie benötigen. 
Eine gelingende Inklusion in Kindertageseinrichtungen bedarf der gemeinsamen Anstrengung von Bund, Ländern, Kommunen, Trägern und pädagogischen sowie medizinisch, therapeutischen Fachkräften. Es kommt dabei nicht nur auf die Fähigkeit Einzelner an, sondern auf deren Zusammenspiel und die Leistungsfähigkeit des gesamten Systems. Nachfolgend werden daher Erwartungen der AGJ an die Akteur*innen zur Umsetzung von Inklusion formuliert.

5.1 Erwartungen an die pädagogische Praxis

Grundsätzlich sollte die pädagogische Praxis ermöglichen, dass alle Kinder sich zugehörig und kompetent fühlen, Selbstwirksamkeit erleben und Teil des Gruppengeschehens sind. Kinder aus dem Gruppengeschehen für spezialisierte (therapeutische) Angebote zu nehmen, sollte mit Bedacht erfolgen, kann aber für eine bedarfsgerechte Förderung sinnvoll sein. Zentrales Ziel und Vision sollte jedoch eine gelingende Teilhabe und Förderung alle Kinder am Gruppengeschehen und in der Infrastruktur sein. Hier gilt es in der Praxis durchweg abzuwägen, welcher Bedarf erfüllt werden muss und in welchem Setting dies bestmöglich für das Kind geschehen kann. 
Frühförderung wird zumeist außerhalb der Kindertageseinrichtung erbracht. Die meisten Leistungen finden in (interdisziplinären) Frühförderstellen, SPZ oder ggf. bei den Familien Zuhause statt. Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe ist überzeugt, dass in der Verschränkung dieser Förderangebote mit dem System der Kindertagesbetreuung große Potentiale zur Entlastung der Familien liegen. 
Sowohl in den Fällen wo Frühförderung auch „aufsuchend“ in die Kindertageseinrichtung kommt, als auch in Fällen einer additiven Inklusionsassistenz als Einzelfallhilfe ist eine Koordination zur Herstellung abgestimmter Prozesse und Rückkopplungen mit den (heilpädagogischen) Fachkräften in der Kindertageseinrichtung wichtig. Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren regeln die Zusammenarbeit der Leistungsträger und sollen die Wünsche und Bedarfe des Leistungsberechtigten berücksichtigen. Die Zusammenarbeit sollte aber nicht nur am Einzelfall, sondern systematisch ansetzen. Es braucht einen frühzeitigen Austausch zwischen den Frühförder- sowie Assistenz- und pädagogischen Fachkräften, damit diese abgestimmt und gleichgerichtet zum Wohle der gemeinsamen Adressat*innen arbeiten. Gerade auch in angespannten Personalsituationen ist dem vorzubeugen, dass es bei Personalausfällen zu einer Verweisung des Kindes mit (drohender) Behinderung aus der Kindertageseinrichtung nach Hause kommt. Bei der Betreuung von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf müssen daher regelmäßige Fallbesprechungen und Teamberatungen stattfinden. Hierbei werden die unterschiedlichen Perspektiven und Fachkompetenzen der Akteur*innen zusammengeführt, um individuelle Förderpläne zu entwickeln und gezielt auf die Bedürfnisse jedes Kindes einzugehen. Zudem sollte die Perspektive der Eltern des Kindes, aber auch alters- und entwicklungsgerecht der Kinder mit Behinderung über Beteiligung eingebunden und berücksichtigt werden. Verbale und non-verbale Kommunikationswege sind einzuführen, damit auf jedes Kind und seine Fähigkeiten eingegangen werden kann. Gerade letzteres braucht auf Seiten der pädagogischen Fachkräfte in Kitas angepasste Konzepte und Fortbildungen. Die Perspektive der Kinder mit und ohne Behinderung sollte bei der Ausgestaltung der Angebote maßgeblich sein. Materialien und Aktivitäten müssen an die unterschiedlichen Bedürfnisse angepasst sein, um eine gleichberechtigte Teilnahme zu ermöglichen.
Eine gute Begleitung der Familien ist eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen von Inklusion. Um Kinder bestmöglich zu fördern, ist eine auf Erziehungspartnerschaft zielende Zusammenarbeit als fester Bestandteil von Kindertageseinrichtungen sicherzustellen. Sie hat gleichermaßen Bedeutung für die Wirksamkeit von Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Viele Familien wünschen sich Transparenz und kontinuierliche Ansprechpartner*innen bei den beteiligten Stellen. Hierfür braucht es geeignete und ausreichende Ressourcen sowohl innerhalb der Kindertageseinrichtung als auch darüber hinaus. Das betrifft ebenso die Unterstützung der Eltern bei der Beantragung von Teilhabeleistungen, welche in die Kindertageseinrichtung eingebettet werden sollen. 
Pädagogische Fachkräfte sollten regelmäßige Fortbildungen zur inklusiven Pädagogik besuchen, um ihre Kompetenzen im Umgang mit Vielfalt zu stärken und zu erweitern. Die Wertschätzung von Vielfalt ist eine zentrale Haltungsfrage, die in den Einrichtungen einen kontinuierlichen Raum der Auseinandersetzung und Reflexion benötigt. Multiprofessionelle Teams können hier Angebote, die Inklusion fördern, weiter vorantreiben. 

5.2 Erwartungen an Träger von Kindertageseinrichtungen

Die Kindertageseinrichtung muss baulich und räumlich barrierearm gestaltet sein, um eine uneingeschränkte Teilhabe von Kindern mit Behinderung zu ermöglichen. Es handelt sich um eine Grundbedingung inklusiver Kindertageseinrichtungen. Begonnene Umbauanstrengungen sind fortzuführen, um sukzessive dem Ziel einer guten infrastrukturellen Basis näher zu kommen.
Träger von Kindertageseinrichtungen sind aufgefordert, in einem partizipativen Prozess verbindliche inklusive Konzepte zu entwickeln und umzusetzen. Neben der barrierearmen Raum- und Alltagsgestaltung kommt inklusiven Schutz- und Beteiligungsformaten eine besondere Bedeutung zu. Die Kooperation mit Fachdiensten ist in das differenzsensible Gesamtkonzept einzubetten. Hierfür den Rahmen vorzugeben ist Aufgabe des Trägers, innerhalb dessen die pädagogischen Fachkräfte in die o.g. Umsetzung gehen.
Fortbildungen für die Mitarbeitenden können teils spezifisch zum Thema Inklusion angeboten werden. Es ist aber auch sinnvoll innerhalb anderer Schwerpunktthemen das Eingehen auf Diversität als Querschnittsthema einzubetten. 
Konzepte und Fortbildungen alleine garantieren allerdings noch keine inklusive Praxis. Inklusion kann nicht allein auf die Aneignung inhaltlichen Wissens oder auf spezifische Methoden und Verfahren reduziert werden, sondern ist weit komplexer. Deshalb sind vom Träger von Kindertageseinrichtungen eingesetzte Qualitätsmanagementmaßnahmen auf die Umsetzung von Inklusion auszurichten. So kann die Wahrnehmung von Fachkräften, Kindern und Familien hinsichtlich der Umsetzung von Inklusion geschärft und für die weitere Fortbildungsplanung, ggf. auch die Fortschreibung der Konzepte berücksichtigt werden. 
Die Gewinnung geeigneter Fachkräfte stellt eine große Herausforderung für die Umsetzung von Inklusion dar, da diese angesichts des angespannten Arbeitsmarktes oft langwierig ist. Das Problem wird dadurch verschärft, dass viele Anstellungsverhältnisse im Rahmen der Einzelintegration mit Problemen verbunden sind: hohe Fluktuation durch meist befristete Teilzeitbeschäftigung, hoher Qualifizierungsaufwand und bestehende Vertretungsproblematik. Träger von Kindertageseinrichtungen sowie Leistungserbringer der Eingliederungshilfe sollten daher in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe z. B. lokale Pool- oder Verbundlösungen in Betracht ziehen. Und dennoch ist insbesondere für Kinder mit Behinderungen wichtig, vertraute Menschen um sich zu haben, die sie und ihre Kommunikation sowie Bedürfnisse und Bedarfe kennen. Eine relevante Rolle haben hierbei Bezugserzieher*innen, die im besten Fall Kinder über ihre Kita-Biographie beständig begleiten. 
Ein nicht unerheblicher Aspekt ist die tarifliche Eingruppierung von Fachkräften, die in inklusiven Gruppen arbeiten. Zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 b TVöD SuE kann bei Erzieher*innen die Tätigkeiten in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Kindern i. S. des § 2 SGB IX in Kindertageseinrichtungen führen, bzw. Tätigkeiten in Gruppen mit einem überwiegenden Anteil von Kindern mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Träger von Kindertageseinrichtungen müssen – in Abhängigkeit von den angewandten Tarifverträgen – daher Erzieherinnen mit „besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6[27] entsprechend tariflich eingruppieren. In Bremen werden Erzieher*innen in Kitas mit einem Kita-Index größer 50 grundsätzlich nach der Entgeltgruppe S 8b TVöD SuE eingruppiert, da hier das Land davon ausgeht, dass in diesen Einrichtungen eine besondere fachliche Herausforderung besteht. Träger sollten gemeinsam mit Kommunen und Ländern die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass Erzieher*innen mit für die Aufgabe nötigen Qualifikation eine entsprechend bessere Eingruppierung erhalten. 

5.3 Erwartungen an Kommunen

Kinder mit und ohne Behinderung sollen gemeinsam unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Kindern mit (drohender) Behinderungen gefördert werden. So verlangt es das SGB VIII. Um das Wunsch- und Wahlrecht von Eltern zu gewährleisten und um wohnortnahe Angebote zur Verfügung zu stellen, sollte jede Einrichtung in der Lage sein, alle Kinder – ob mit diagnostizierter Behinderung oder ohne – angemessen zu fördern. Allerdings werden auch weiterhin nicht alle Einrichtungen alle Bedarfe erfüllen können. Daher braucht es auch weiterhin Einrichtungen, die besonders gut auf die Förderung von Kindern mit spezifischen Behinderungen eingestellt sind, die ebenfalls inklusiv auszurichten sind. Inklusion muss in der Breite etabliert werden, bedarf aber auch der Unterstützung von hochspezialisierten Einrichtungen und spezifischer Einzelmaßnahmen. Dies ist gemeinsame Aufgabe von Trägern und Kommunen, deren Erfüllung gerade auch durch die Gesamt- und Finanzverantwortung das Engagement der Kommunen verlangt. Investitionsmittel für Barrierearmut, um Kindern mit (drohender) Behinderung eine möglichst uneingeschränkte Teilhabe zu gewährleisten, sind gemeinsam mit dem Land bereitzustellen.
Die AGJ warnt, dass der Verweis auf die (vorgeblich) inklusive Infrastruktur, die aber den Bedarfen des Einzelfalls nicht gerecht werden (z. B. weil mehr Kinder mit deutlich erhöhtem Förderbedarf die Einrichtung besuchen als der Kalkulation der Platzpauschalen entspricht), nicht nur die Kinder und ihre Familien, sondern auch die Fachkräfte in den Kitas vor Ort allein lässt.
Im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII ist daher auf kommunaler Ebene regelmäßig zu prüfen, welche Einrichtungen zur Verfügung stehen, wie diese über die Fläche verteilt sind und ob allen Familien ein wohnortnahes Angebot gemacht werden kann. Die Planungsverfahren müssen berücksichtigen, wie inklusiv die Angebote bereits sind, wie sich die Zahl der Kinder mit (drohender) Behinderung entwickelt und welche Handlungsbedarfe mittel- und langfristig bestehen. Dabei sind auch die Bedarfe von Kindern mit hohen Unterstützungsbedarfen und komplexen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen und geeignete Konzepte zu entwickeln, um ihnen wohnortnahe Betreuungsplätze anbieten zu können. Ausreichende Angebote zur Beratung und Begleitung von Familien, in denen Kinder mit Förderbedarfen leben, sind folglich ein Schlüsselfaktor. Für eine bedarfsgerechte Platzvergabe und zur Entlastung der Familien ist aus Sicht der AGJ dafür zu sorgen, dass die besonderen Bedarfe von Kindern mit (drohender) Behinderung vorrangig berücksichtigt werden.
Die Jugendhilfeplanung kann zudem für die kontinuierliche Qualitätsentwicklung in der inklusiven Kindertagesbetreuung genutzt werden. Durch regelmäßige Evaluationen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen, aber auch die Anregung von trägerübergreifenden Fortbildungen kann die Fortentwicklung der inklusiven Angebotslandschaft gelingen. 
Ein besonderes Problem ist, dass bei erforderlicher spezifischer Förderung (selbst einem Platz in einer integrativen Einrichtung) bzw. bei additiver Unterstützung durch Einzelfallhilfen die Bewilligungszeiträume deutlich zu lang sind, um den kindlichen Entwicklungsanforderungen gerecht zu werden. Ein Grund hierfür ist, dass die Zeiträume für die Erstellung von medizinischen Gutachten teilweise sehr lang sind. Das gilt vor allem für die Feststellung einer seelischen Behinderungen nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII durch eine*n Fachärzt*in/ Psychotherapeut*in aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie.[28] Um diesem Problem zu begegnen, sollten auf kommunaler Ebene die Abläufe vereinfacht und beschleunigt werden. Insbesondere soll im Sinne der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn z.B. auf Grundlage der Beobachtungen der pädagogischen Fachkräfte ermöglicht werden, wenn absehbar ist, dass sich die Bedarfsfeststellungsverfahren aufgrund von Wartezeiten verzögern.
Die Vernetzung und der fachliche Austausch der beteiligten Akteure auf kommunaler Ebene, insbesondere zwischen Jugendamt, Träger der Eingliederungshilfe, Gesundheitsamt, Fachärzt*innen, Rehabilitationsträger und Trägern von Kindertageseinrichtungen, sollten gefördert und unterstützt werden. Die Zusammenarbeit mit den Akteur*innen und Institutionen der Frühförderung, der Frühen Hilfen und der Familienberatung müssen eine zentrale Rolle bei der Vernetzung und Verzahnung von Angeboten sein. Besonders erfolgversprechend ist, wenn in den Kommunen eine gemeinsame Zielsetzung, eine Verständigung auf gemeinsame Leitlinien für die Inklusion in der frühen Bildung entwickelt wird. Dies schafft eine Grundlage für die Zusammenarbeit und fördert die konsistente Umsetzung der inklusiven Erziehung, Bildung und Betreuung. Die gemeinsame Gestaltung des Übergangs ins nachfolgende Betreuungs- und Bildungssystem Schule braucht aufgrund dessen (noch fortwirkender) höheren Abtrennungstendenz besondere Aufmerksamkeit, um möglichst vielen Kindern weiter ein gemeinsames Lernen bei bedarfsgerechter Förderung zu ermöglichen.

5.4 Erwartungen an die Länder

Die Länder stehen in der Verantwortung, die bundespolitischen Vorgaben zu Inklusion zu konkretisieren und gemeinsam mit den Kommunen für eine Infrastruktur zu sorgen, die die Bedarfe von Kindern mit (drohender) Behinderung in der Kindertageseinrichtung angemessen berücksichtigt. Dafür müssen die notwendigen Ressourcen auf verbindliche, transparente und auskömmliche Weise bereitgestellt werden. 
Um Hürden bei der Inanspruchnahme von Leistungen abzubauen, ist es sinnvoll, wenn die öffentlichen Träger – angestoßen durchs Land – die Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen möglichst an einem Ort bündeln, damit sie „wie aus einer Hand“ und mit möglichst geringem administrativen Aufwand gewährt werden können. Sonderfördermittel durchs Land sind zu begrüßen, sollten den Adressat*innen aber möglichst über die Kommunen und ohne gesonderte Anträge zugutekommen.
Verbindliche Regelungen innerhalb eines Landes zur Bedarfsermittlung und Sonderfördermitteln verbessern die Chance, bei einem Wohnort- oder Einrichtungswechsel weiterhin auf vergleichbare Bedingungen zur Realisierung von Inklusion zu stoßen. Zentral hierfür ist die Ausgestaltung von Landesrahmenverträgen, in denen u.a. die Platzpauschalen sowie die Bedingungen ergänzend abrufbarer Förderung für die Infrastruktur festgelegt sind. 
Bei der Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung kann die Verringerung der Gruppengröße Entlastung schaffen und mehr Teilhabe ermöglichen. Entsprechende Regelungen sollten von den Ländern erwogen werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass teilweise im Verlauf des Kita-Jahrs ein Förderbedarf festgestellt wird. Dies bedeutet mitunter, dass bereits vorausschauend Rahmenbedingungen geschaffen werden, die darauf ausgerichtet sind, dass auch unterjährig Anträge auf Eingliederungshilfe gestellt werden. 
Ferner tragen die Länder die Verantwortung für die Fortentwicklung der o.g. ICF-orientierten Instrumente zur Bedarfsermittlung für Menschen mit (drohender) Behinderung. Die Länder sollten eine rechtliche Grundlage dafür schaffen, dass bei Vorliegen einer fachärztlichen Bestätigung über die Zugehörigkeit zum Personenkreis gem. § 99 i. V. m. § 2 Abs.1 Satz 1 und 2 SGB IX bzw. 35a SGB VIII, die Teilhabeleistung unmittelbar erbracht werden kann. Sofern eine weitere sozialmedizinische Stellungnahme des Gesundheitsamtes erforderlich ist, sollte diese den Beginn der Maßnahme nicht verzögern. Regelungen wie in Bayern, wonach bereits die Antragstellung auf Eingliederungshilfe einen Maßnahmenbeginn ermöglicht, sollten zum Wohle der Kinder übernommen werden. 
Eine heilpädagogische Fachberatung oder Fachstelle, wie sie in Hessen oder Baden-Württemberg etabliert ist, kann einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Rechte von Kindern mit Behinderung leisten. Kindertageseinrichtungen sollten daher eine spezifische Fachberatung für Inklusion in Anspruch nehmen können. Die Länder sollten sich an einem bedarfsgerechten Ausbau dieser Fachberatung beteiligen. Zudem braucht es fachspezifische Fortbildungsangebote, die von Ländern gemeinsam mit den Trägern im Land erarbeitet und angeboten werden können. 
Um ein qualitativ hochwertiges und barrierefreies Angebot von Kindertageseinrichtungen auch räumlich dauerhaft sicherzustellen, sind neben Investitionen für den auf Inklusion abzielenden Neu- und Umbau auch ausreichende Mittel für die Sanierung und den Erhalt von Kindertageseinrichtungen unverzichtbar. Für die notwendigen Investitionen in den barrierefreien Aus- und Umbau sowie die Ausstattung (z. B. Hebevorrichtungen, Aufzug und barrierefreie Sanitäranlagen) ist es notwendig, Teilhabeleistungen auch mit einem sogenannten Investitionsbetrag zu unterstützen. 
Die Zusammenarbeit und der fachliche Austausch zwischen Kindertageseinrichtungen, Schulen, Frühförderstellen, Therapeut*innen und anderen relevanten Akteur*innen sollte durch die Länder gefördert werden. Interdisziplinäre Fortbildungsveranstaltungen für Fachkräfte aus den verschiedenen Bereichen fördern das Verständnis für die jeweiligen Aufgaben und Herausforderungen der einzelnen Akteure. Interdisziplinäre Team gelten als wichtige Ressource, um inklusiv arbeiten zu können. Die Bundesländer sollten deshalb die disziplinübergreifende Arbeit als Teil von Inklusionskompetenz im Rahmen der Ausbildung von Fach- und Assistenzkräften stärken.
Um aktuelle Entwicklungen wahrnehmen zu können, sollten Modelle entwickelt werden, wie z. B. die Daten aus den Schuleingangsuntersuchungen genutzt werden können, um ein Monitoring der Bedarfe von Kindern sicherzustellen. Diese regionalisierten Daten können als eine Grundlage für die Jugendhilfeplanung auf überörtlicher Ebene genutzt werden. 

5.5 Erwartungen an den Bund

Die durch den Bund über das KJSG konkretisierten rechtlichen Anforderungen an Inklusion müssen sich auf die vom Bund gesteuerten laufenden Qualitätsentwicklungsprozesse auswirken. Dafür wäre sinnvoll, wenn im laufenden Monitoring zur Qualitätsentwicklung das Thema Inklusion vermehrt aufgegriffen wird, da die derzeitige Datenlage zur Umsetzung von Inklusion völlig unzureichend ist. Inklusion und der damit verbundene Abbau von Benachteiligungen muss eine Priorität in den Bemühungen des Bundes um Qualitätsentwicklung für die Kindertagesbetreuung werden. Es bedarf dazu weiterer durch den Bund geförderte Forschung und Praxisentwicklung, die die unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den Ländern berücksichtigt. 
Die AGJ setzt sich im Rahmen des unter dem Titel „Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die inklusive Kinder- und Jugendhilfe“ laufenden Beteiligungsprozesses für eine an den Bedarfen der Adressat*innen orientierte und Bürokratie abbauende Reform ein.[29] Im Kontext diese Papiers zur Kindertageseinrichtungen ist der AGJ besonders wichtig auf ihre bereits o.g. Vorschläge zur Bedarfsermittlung in einem veränderten Bewilligungsverfahren der Einzelfallhilfen sowie ein Festhalten an der bereits im KJSG in § 27 Abs. 2 SGB VIII konkretisierten Möglichkeit hinzuweisen, wonach unterschiedliche Hilfearten miteinander kombiniert werden können.[30]
Der Nationale Aktionsplan „Neue Chancen für Kinder in Deutschland“ und seine Umsetzung bieten weitere noch überwiegend ungenutzte Anknüpfungspunkte für eine Engagement des Bundes für Inklusion.[31] Die EU-Ratsempfehlung[32] benennt als eine Gruppe, die häufig von Armut oder sozialer Ausgrenzung gefährdet ist, Kinder mit (drohender) Behinderung. Die AGJ erhofft sich insbesondere aus dem begleitenden Monitoring eine verbesserte Datenlagen, auf die Maßnahmen zielgerichtet aufgebaut werden können. Dieses Papier macht deutlich, dass es trotz erfolgter Anstrengungen für eine inklusive Kindertageseinrichtung immer noch an einer adäquaten Berücksichtigung inklusiver Aspekte und an einem barrierefreien Zugang zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung und Bildungsangeboten für alle Kinder mit (drohender) Behinderung fehlt. Dies zu ermöglichen ist ein erklärtes Ziel der AGJ und ihrer Mitglieder, um dem im NAP analysierten „Mangel an bedarfsgerechten (unter anderem inklusiven) und qualitativ hochwertigen Betreuungsplätzen“ entschieden entgegenzuwirken. 

Die AGJ wird mit den angesprochenen Akteuren weiter ins Gespräch gehen, gemeinsam Lösungen diskutieren und den Diskurs und die Umsetzung um und von Inklusion in Kindertageseinrichtungen zusammen vorantreiben. Denn: Es braucht starke Bündnisse, unterschiedliche Perspektiven und Kooperationen, um Inklusion in ihrer Vielfalt an allen Bildungsorten zu realisieren. Die Kita ist ein hervorragender Ort, um im Eingehen auf Vielfalt ins gemeinsame Lernen und Leben zu starten!


Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ 
Berlin, 30. November/01. Dezember 2023

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[1] Ansprechperson für dieses Diskussionspapier in der AGJ ist die für das Arbeitsfeld IV „Kindheit, Kinderrechte, Familienpolitik“ zuständige Referentin Eva-Lotta Bueren (eva-lotta.bueren@agj.de).

[2] Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung definiert das Verständnis von Behinderung als eines, welches sich ständig weiterentwickelt. Behinderung entsteht aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Siehe hierzu: Präambel der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Siehe unter: www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf 

[3] Art. 5 Abs. 3 UN-BRK.

[4] Siehe hierzu auch Materialien des Projekts „Demokratie und Vielfalt in der Kindertagesbetreuung“ der Wohlfahrtsverbände und der AGJ unter www.duvk.de/materialien/infothek sowie Knauer, Raingard/Sturzenhecker, Benedikt (2016): Demokratische Partizipation und Inklusion in Kindertageseinrichtungen, Beltz.

[5] Zur Einordnung des Begriffs der Teilhabe siehe auch: AGJ (2018): Positionspapier Teilhabe. Ein zentraler Begriff für die Kinder- und Jugendhilfe und für eine offene und freie Gesellschaft. Siehe auch: www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2018/Teilhabe_ein_zentraler_Begriff_f%C3%BCr_die_Kinder_und_Jugendhilfe.pdf .

[6] Siehe dazu: AGJ (2016): Positionspapier Vielfalt gestalten, Rechte für alle Kinder und Jugendlichen stärken! Empfehlungen zum Reformprozess SGB VIII. Siehe auch: www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2016/Empfehlungen_Reformprozess_SGB_VIII.pdf .

[7] Die Begriffe „Behinderung“ und „drohende Behinderung“ sowie Teilhabeleistung werden als sozialrechtlich normierte Begriff verwendet, auch wenn diese Verwendung durchaus kritisch gesehen wird. 

[8] §1 SGB IX: Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

[9] Das Papier wird durch Einblicke aus 15 Bundesländern bereichert, die die AGJ durch einen Fragebogen im Juni 2023 erhoben hat. Hierdurch entsteht ein Einblick in die aktuellen Entwicklungen und Diskussionen in den Bundesländern. Ein Dank gilt den für Kindertagesbetreuung zuständigen Referate in den Ministerien der Länder. Die für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministerien wurden nicht befragt. Der Fragebogen beinhaltete folgende Fragen: 

  1. Welche rechtlichen Regelungen gibt es auf Landesebene zur Umsetzung von Inklusion in der Kindertagesbetreuung?
  2. Gibt es landesgesetzlich festgelegte und an die Betreuung in der Kita gebundene Leistungen für Kinder mit (drohender) Behinderung? In welchem Umfang?
  3. Welche rechtlichen Änderungen zur Verbesserung der Inklusion in der Kindertagesbetreuung sind für die kommenden Jahre geplant?
  4. Werden auf Landesebene Daten aus den Schuleingangsuntersuchungen erfasst und ausgewertet, aus denen sich Rückschlüsse auf die Gewährungspraxis von Teilhabeleistungen bei Kindern bis zum Schuleintritt ziehen lassen?
  5. Inwieweit unterstützt und fördert das Land die Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Erbringung von Teilhabeleistungen in Kindertageseinrichtungen z.B. auf kommunaler Ebene?
  6. Wie werden Maßnahmen zur barrierefreien Raumgestaltung (in Anlehnung an § 4 BGG) in Kindertageseinrichtungen gefördert?

[10] Inklusion ist durch verschiedene Bundesgesetze, wie das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (2002), das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (2006), das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) sowie das (durch das BTHG reformierte) SGB IX und das SGB VIII (vgl. zur Grundausrichtung § 9) rechtlich normiert. Auch die UN-Kinderrechtskonvention enthält weitere Verpflichtungen zur Inklusion (Artikel 23, UN-KRK). Zudem gibt es zahlreiche landesgesetzliche Regelungen, die den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe spezifizieren.

[11] Rudolphi, Nora/Preissing, Christa (2018): Expertise Schlüssel zu guter Bildung, Erziehung und Betreuung – Finanzierung inklusiv. Länderspezifische Finanzierungssysteme als eine Grundlage von Inklusion in der Kindertagesbetreuung. Siehe auch hier: www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/181001_expertise_kita_inklusion.pdf. 

[12] Vgl. Hamacher, Catalina (2020): Vom Kind zum Fall. Eine rekonstruktive Studie zu Fallkonstitutionen in der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Frühförderung. Bad Heilbrunn.

[13] Zu den am 01.01.2024 in Kraft tretenden Verfahrenslotsen vgl. AGJ (2022): Positionspapier Inklusion gestalten! Wie inklusive Hilfen zur Erziehung möglich werden können, S. 10 ff. Siehe auch: www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2022/Positionspapier_Inklusion.pdf.

[14] Vgl. AGJ (2023): 1. Zusammenführende Stellungnahme zum BMFSFJ-Diskussionsprozess „Gemeinsam zum Ziel“, S. 25ff. Siehe auch: www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2023/Erste_AGJ-StN_Gemeinsam_zum_Ziel.pdf.

[15] Z.B. Weltzien, Dörte u.a. (2021): Inklusionskompetenz in Kita-Teams (InkluKiT) – Abschlussbericht, Uni Paderborn, abrufbar unter: kw.uni-paderborn.de/fileadmin-kw/fakultaet/Institute/erziehungswissenschaft/Inklusive-Paedagogik/Bildmaterial_Themenboxen/Dateien/Abschlussbericht_InkluKiT_web_end_2020.pdf. 

[16] GEW (2020): Index für Inklusion in Kindertageseinrichtungen, abrufbar unter: gew-shop.de/druckerzeugnisse/index-fuer-inklusion-in-kindertageseinrichtungen.html. 

[17] Positiv hervorzuheben sind hier die Veröffentlichungen der Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte (WiFF), z. B.: 
Deutsches Jugendinstitut/Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte (Hrsg.) (2013): Inklusion – Kinder mit Behinderung. Grundlagen für die kompetenzorientierte Weiterbildung. WiFF Wegweiser Weiterbildung, Band 6. München;
Heimlich, Ulrich (2013): Kinder mit Behinderung – Anforderungen an eine inklusive Frühpädagogik. Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte. WiFF Expertisen, Band 33, München.

[18] BMAS (2021): Dritter Teilhabebericht über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen. Teilhabe – Beeinträchtigung –Behinderung, Bonn, S. 134. Siehe auch: www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/a125-21-teilhabebericht.pdf.

[19] Sobald zumindest ein Kind, aber weniger als 90 Prozent der Kinder Eingliederungshilfe in der Einrichtung erhält bzw. erhalten, handelt es sich um eine Einrichtung mit integrativer Betreuung behinderter Kinder (sic! - so das Statistische Bundesamt). Sobald 90 Prozent oder mehr der Kinder Eingliederungshilfe in der Einrichtung erhalten, handelt es sich um eine Einrichtung für behinderte Kinder. Quelle: Statistisches Bundesamt

[20] BMAS (2022), Eltern von Kindern mit Beeinträchtigungen – Unterstützungsbedarfe und Hinweise auf Inklusionshürden, S. 63 ff. Siehe www.einfach-teilhaben.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/Kindheit_Familie/Elternstudie_BMAS.pdf;jsessionid=EF89BBE553838E42FC3DA317CDD08B35.internet002.

[21] Siehe Statistisches Bundesamt, z. B. www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Kindertagesbetreuung/Tabellen/kindertageseinrichtungen-traeger.html.

[22] Kißgen, Rüdiger u.a. (2019): Rheinland-Kita-Studie: Inklusion von Kindern mit Behinderung – Abschlussbericht, S. 44. Siehe auch: www.bildung.uni-siegen.de/rheinlandkitastudie/abschlussbericht_rheinlandkitastudie_final_190518.pdf. 

[23] Ebd., unter anderem S. 74.

[24] Der Paritätische Gesamtverband (2022): Kita-Bericht 2022, S. 73. Siehe auch: www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/broschuere_kitabericht-2022.pdf. 

[25] Siehe hierzu auch Fußnote 9.

[26 Letztlich können Teilhabeleistungen entweder durch zusätzliche finanzielle Pauschalen oder durch eine erhöhte Anzahl von Vollzeitstellen ermöglicht werden. 

[27] Siehe Erklärung z. B. hier: 
www.rehm-verlag.de/eLine/portal/start.xav;

[28] Akteure kritisieren, dass der § 35a SGB VIII in seiner Ausgestaltung nicht den Anforderungen der UN-BRK und dem Verständnis von Behinderung entspricht, das im SGB IX normiert ist. 

[29] Vgl. AGJ (2023): 1. und 2. zusammenführende Stellungnahmen zum BMFSFJ-Diskussionsprozess „Gemeinsam zum Ziel“. Siehe auch: www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2023/Erste_AGJ-StN_Gemeinsam_zum_Ziel.pdf  und www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2023/Zweite_AGJ-StN_Gemeinsam-zum-Ziel.pdf 

[30] AGJ (2023): 1. Zusammenführende Stellungnahme zum BMFSFJ-Diskussionsprozess „Gemeinsam zum Ziel“, S. 25 ff. und 20 f.

[31] Vgl. AGJ (2023): Positionspapier Neue Chancen für Kinder in Deutschland? Bewertung des deutschen Aktionsplans zur Umsetzung der EU-Kindergarantie. Siehe auch: www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2023/Positionspapier_NAP.pdf.

[32] Siehe hierzu auch: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/ sowie in der Europäischen Säule sozialer Rechte commission.europa.eu/system/files/2017-11/social-summit-european-pillar-social-rights-booklet_de.pdf.