Teilhabe: ein zentraler Begriff für die Kinder- und Jugendhilfe und für eine offene und freie Gesellschaft

Teilhabe: ein zentraler Begriff für die Kinder- und Jugendhilfe und für eine offene und freie Gesellschaft

Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ

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„Teilhabe“ bekommt für die Kinder- und Jugendhilfe zunehmend zentrale Bedeutung. Insbesondere in der Debatte um eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe (mit wie ohne Gesetzesreform) wird der Begriff „Teilhabe“ inzwischen mit großer Selbstverständlichkeit gebraucht. Die Verständigung über die begriffliche und fachpolitische Bedeutung für die Kinder- und Jugendhilfe steht indes noch in den Anfängen. Das Positionspapier greift einige Aspekte auf [1] und stellt sie zur Diskussion.

Die UN-Behindertenrechtskonvention sowie die weitreichende Reform des Systems der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz mit der Normierung von Leistungsansprüchen zur Teilhabe leisten wesentliche Beiträge, die Teilhabe als Aspekt der Lebenswelt und als Bedarfsdimension in gesteigerte Aufmerksamkeit zu rücken. Der Begriff ist insoweit eng verbunden mit dem veränderten Verständnis von Behinderung, für das das bio-psycho-soziale Modell und somit die Betrachtung der vielfältigen Wechselwirkungen mit personbezogenen sowie umweltbezogenen Faktoren von Bedeutung ist (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX n. F.).

Aber auch von anderer Seite wird der Blick auf Teilhabe gelenkt. So hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ausdrücklich hervorgehoben, dass das in der Verfassung verankerte Recht auf Gewähr-leistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sich nicht nur auf die physische Existenz des Menschen richtet, sondern auch auf die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst [2].

Beides gibt Impulse für die Kinder- und Jugendhilfe. Auch die AGJ erkennt ein besonderes Potenzial im Begriff der Teilhabe, da dieser den Adressatenkreis der Menschen mit Behinderungen unmittelbar anspricht, aber eben nicht auf diesen beschränkt ist, sondern weitere Exklusionsfaktoren aufgreifen und damit auch andere Personengruppen erfassen kann [3].

In der aktuellen Fassung des SGB VIII taucht der Begriff „Teilhabe“ nur innerhalb der Benennung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung auf. Im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz, das der Bundestag in der 18. Legislaturperiode beschlossen hat, das aber aufgrund fehlender Zustimmung des Bundesrates nicht Gesetz geworden ist, sollte Teilhabe stärker aufgegriffen werden. In § 9 SGB VIII war zur Grundausrichtung ergänzend aufgenommen, dass „die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen umzusetzen und vorhandene Barrieren abzubauen“ sind [4]. Der Regierungsentwurf sah zudem in § 1 SGB VIII als zusätzliche Zielbestimmungen vor, „die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für alle jungen Menschen“ zu ermöglichen und zu erleichtern [5].

Die AGJ will hieran anknüpfen, gibt fachliche Impulse, positioniert sich rechtspolitisch und regt zu einem Grundlagendiskurs zur Bedeutung der Dimension Teilhabe in der Kinder- und Jugendhilfe an.

I.    Teilhabe – mehr als Nachteilsausgleich bei Behinderung

Nichtteilhabe ist ein Ausgeschlossen sein gegen den Willen der Person. Teilhabe betrifft folglich zahlreiche Facetten des gesellschaftlichen Lebens, vielfältige Formen der Interaktion und unterschiedliche Aspekte des Zugangs zu gesellschaftlichen Leistungen und Angeboten. Bei der Teilhabe als Ziel sozialstaatlicher Unterstützung geht es folglich um das intersubjektive, im menschlichen Wesen verankerte Bedürfnis nach sozialem Kontakt, Zugehörigkeit, Partizipation und Achtung.

Die Ermöglichung von Teilhabe setzt voraus, das jeweilige Gegenüber und dessen legitime Ziele anzuerkennen. In den sozialen Prozessen zieht Teilnahme die Anforderung an die Beteiligten nach sich, auch Teil zu geben und zu eben diesen sozialen Prozessen beizutragen. Die Integration der Einzelnen ist konstitutives Merkmal einer offenen und freien Gesellschaft. Sie hat aber nicht nur Auswirkung auf den oder die Einzelne, sondern verändert die (neu entstehende) Gruppe als Ganzes. Teilhabe realisiert sich also über ein Geben und Nehmen. Staatliche Unterstützung der Teilhabe beruht dabei auf einem Interesse der demokratischen Gesellschaft an sozialem Zusammenhalt und wirkt der destruktiven Gefahr einer Segregation von Gruppen entgegen.

In diesem Sinne können unterschiedliche Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe auf ihre je eigene Weise von gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen sein, wie drei Beispiele verdeutlichen:

  • Menschen mit Behinderung sind mit zahlreichen Barrieren konfrontiert, die ihnen selbstbestimmte Teilhabe in diesem Sinne erschweren oder unmöglich machen.
  • Armut kann Teilhabechancen erheblich beeinträchtigen, was mit der Einführung des sog. „Bildungs- und Teilhabepakets“ im Jahr 2011 auch begrifflich breitere Aufmerksamkeit erfahren hat. Kinder und Jugendliche, deren Familien Transferleistungen beziehen (nach SGB II, SGB XII, AsylbLG, in Form von Kinderzuschlag oder Kindergeld), erhalten seitdem zur verbesserten Bildung und sozialen Teilhabe Unterstützung für Kita- und Schulessen, Kita- und Klassenfahrten, Nachhilfe, persönlichen Schulbedarf, Fahrtkosten zur Schule, Mitgliedsbeiträge in Vereinen, Musikschulen oder auch für die Anschaffung oder Ausleihe von Ausrüstungsgegenständen.
  • Bei geflüchteten Kindern und Jugendlichen sowie ggf. ihren Familien werden die Diskurse häufig von der Überschrift „Integration“ dominiert, was (verkürzt) die Frage gesellschaftliche Anpassungserwartungen in den Vordergrund rückt, aber bei näherer Betrachtung weitreichende Aspekte der Teilhabe zum Gegenstand hat.

Soziale Benachteiligung geht für viele junge Menschen und ihre Familien mit Beeinträchtigungen in ihrer Teilhabe einher. Sie ist zentrales Thema der Kinder- und Jugendhilfe. So soll sie ausdrücklich dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen und positive Lebensbedingungen für ihre Adressatinnen und Adressaten sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB VIII). Dieser Auftrag ist bewusst nicht auf bestimmte Gründe für Benachteiligungen beschränkt, sondern umfasst die Bandbreite an Beiträgen, mit denen die Kinder- und Jugendhilfe gesellschaftlicher Segregation entgegenwirkt,

II.    Aufgaben und Grenzen bei der Ermöglichung von Teilhabe durch die Kinder- und Jugendhilfe

Um Exklusionsprozessen entgegenzuwirken, setzt Soziale Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe neben der individuellen Förderung insbesondere bei der Schaffung von Zugängen zu gesellschaftlichen Angeboten und Leistungen an. Doch allein Angebote zur Teilhabe zur Verfügung zu stellen, reicht nicht aus. Faktische Grenzen nehmen ebenso Einfluss wie das Ausmaß der Ressourcen, die für die Erleichterung der Zugänge eingesetzt werden.

Es lassen sich folgende fachliche Grundaussagen treffen:

Zugänge: Teilhabe wird in erster Linie durch die Schaffung von Zugängen ermöglicht. Welche Zugänge aktiv wahrgenommen werden, ist jedoch der Selbstbestimmung der Einzelnen überlassen – sie können, müssen diese aber nicht nutzen.

Gleichberechtigte Teilhabe: Zu den Grundsätzen sowohl der UN-Behindertenrechtskonvention als auch des SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes zählen die Nichtdiskriminierung sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Art. 1 S. 2, Art. 3 UN-BRK, §§ 1 Abs. 1 S. 1, 90 SGB IX). Diese Begriffe präzisieren das Verständnis von Teilhaberechten: „voll“ macht deutlich, dass alle Lebensbereiche erfasst werden; „wirksam“ lässt erkennen, dass die Teilhabe für den einzelnen erleb- und spürbar sein muss; „Nichtdiskriminierung“ und „gleichberechtigt“ zeigen auf, dass der Maßstab sich nach den Möglichkeiten von den Menschen richtet, die nicht von dem Exklusionsfaktor betroffen sind.

Beteiligung: Attraktive inklusive Zugänge können nur mit den gegenwärtigen wie auch zukünftigen Adressatinnen und Adressaten gemeinsam gestaltet werden. Beteiligung heißt dabei, (Definitions-)Macht abzugeben und sich auf (neue) Denkformen und -ansätze einzulassen. Barrieren müssen mit denen identifiziert werden, die diesen Barrieren ausgesetzt sind.

Wechselwirkung: In konsequenter Folge der Anerkennung der Wechselwirkung im Sinne des bio-psycho-sozialen Modells für den Behinderungsbegriff muss im Rahmen der Verständigung darüber, wie Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft möglich werden kann, sowohl nahe der mit Exklusion(sgefahr) konfrontierten Person wie auch bei den Umweltfaktoren angesetzt werden.

Achtung der Individualität: Aufmerksamkeit verlangt der Umstand, dass die Eröffnung von Teilhabemöglichkeiten für eine Adressatengruppe (ungewollte) Effekte auf eine andere Adressatengruppe haben kann. Je nach Beeinträchtigung können Faktoren als Barriere oder Unterstützung wirken (Beispiel: Bordsteinkante für rollstuhlfahrende bzw. sehbeeinträchtigte Menschen). Herstellungsvorgänge zur Ermöglichung von Teilhabe können ohne nähere Erklärung teils diskreditierend erscheinen (Beispiel: Stille-Räume in Kitas für Kinder mit Autismus, damit nicht nur ein Teil der Kinder „besonders“ sein kann). Teilhabe setzt also Achtsamkeit und Perspektivenwechsel voraus.

Barrierefreie Verwirklichung ermöglichen: Um Teilhabeoptionen mit realen Verwirklichungschancen zu schaffen, muss konzeptionell bedacht werden, wie die Adressatinnen und Adressaten in ihrer Befähigung zur Wahrnehmung dieser Angebote unterstützt werden (können). Die Verantwortung für die tatsächliche Realisierung formal eröffneter Zugangsmöglichkeiten den (exkludierten) Einzelnen zu übertragen, käme einer Reinszenierung der Teilhabebegrenzungen gleich, mit denen Menschen besonders an den sozialen Rändern der Gesellschaft konfrontiert sind und die regelmäßig mit starken negativen Zuschreibungen von außen einhergehen („responsibilisation“, „blaming the victim“). Neben dem Zugang zu Angeboten geht es also auch darum die Fähigkeit zur Selbstermächtigung der Adressatinnen und Adressaten zu stärken, damit diese sich Teilhabemöglichkeiten erschließen können.
Koproduktion und Selbstbestimmung. Die pädagogischen Herstellungsleistungen zur Ermöglichung von Teilhabe zielen wie Unterstützungsleistungen bei Erziehung (oder auch Erziehung selbst) auf eine positive Beeinflussung von Entwicklung ab. Sie können diese jedoch nicht per se sicherstellen. Beide Angebote leben davon, dass sie in Koproduktion mit den Berechtigten entstehen. Selbstbestimmung und die Eigenaktivität der Berechtigten sowie die Erfahrung der Anerkennung haben folglich eine hohe Bedeutung.

Erziehung zur Teilhabe: Der Wahrnehmung von Teilhabemöglichkeiten stehen manchmal auch innere Barrieren der Adressatinnen und Adressaten entgegen, die aber ggf. in die eigene Identität so stark integriert wurden, dass der oder die Einzelne den Wunsch nach Teilhabe gar nicht mehr verspürt, diese ablehnt und sich explizit willentlich zurückzieht. Es ist daher – anders als bei Erwachsenen – pädagogische Aufgabe der Erziehung, das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung seiner Entwicklungsaufgaben zu unterstützen und zu aktivieren.

Soziale Kontakte: Die Herstellungsleistung in der Kinder- und Jugendhilfe bei der Ermöglichung von Teilhabe/der Eröffnung von Zugängen erschöpft sich nicht in sozialem Kontakt mit einer Fachkraft. Die dort stattfindende Beziehungsarbeit eröffnet vielmehr Möglichkeiten für sozialen Kontakt mit anderen (peers, innerhalb der Familie, in Gruppen usw.) durch Befähigung, eine Stärkung des Selbstwertgefühls und Empowerment. Sie wirkt sowohl in parallel zum Kontakt mit der Fachkraft und mit deren professioneller Unterstützung herbeigeführten als auch spontan entstehende Gelegenheiten.
Möglichkeit schaffen, Freiheit der Nutzung belassen. Die Eröffnung von Teilhabemöglichkeiten für eine Adressatengruppe kann den (selbstbestimmten) Rückzug einer anderen Adressatengruppe zur Folge haben. In manchen Gruppen ist die Assoziationsfreiheit wesentlicher Bestandteil ihrer Verfasstheit (z. B. in der Jugendarbeit). Ob Teilhabe gelingt, liegt (auch) in der Hand und Verantwortung des-/derjenigen, der/die das Angebot annehmen kann, sowie derjenigen, die im Angebot zusammenkommen. Staatlich gesorgt werden kann nur für die Bereitstellung der Zugänge sowie (in begrenztem Maß) für die Gestaltung der dann erfolgenden Begegnung durch absichtsvoll gestaltete pädagogische Settings. Die soziale Herstellungsleistung des Dazugehörens erfolgt allerdings zwischen den Personen einer Gruppe und ist letztlich der staatlichen Durchsetzungsfähigkeit entzogen.

Privatheit von Teilhabe: Obgleich Empathie und Hinwendung Teil der professionellen Haltung der Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe ist, kann private menschliche Zuwendung durch sie nicht ersetzt werden. Wichtige zwischenmenschliche Beziehungen (z. B. Freundschaften) beruhen auf Freiwilligkeit, was einer kompensierenden pädagogischen Herstellung des Erlebens von Teilhabe enge Grenzen setzt. Selbstbestimmte Teilhabe von allen an allem zu jeder Zeit wäre überfordernd und nicht erstrebenswert. Dies schmälert den gesellschaftlichen Auftrag an die Kinder- und Jugendhilfe Exklusionsprozessen entgegen zu wirken jedoch nicht.

III.    Funktion von (Sozial-)Recht im Hinblick auf Teilhabe

Gesellschaft, Politik und Recht befinden sich fortlaufend in konstituierenden Prozessen: Die Gesellschaft verständigt sich im demokratischen Diskurs über rechtliche Reformen und setzt hierdurch wichtige Steuerungsgrößen für gesellschaftliche Änderungen. Gesetzgebung hat dabei u. a. die Aufgabe, auf Vergesellschaftungsprozesse zu reagieren, die Exklusion erzeugen. Der Staat hat darauf zu achten, dass niemand wegen seiner individuellen Eigenschaften, wegen seiner Behinderung, seiner Herkunft, seinem Glauben, seiner Weltanschauung oder politischen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt wird (Art. 3 Abs. 3 GG). Die Menschenwürde und das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) fordern vom Staat im Rahmen des Sozialstaats-gebots, für alle Bürgerinnen und Bürger ein Mindestmaß an gesellschaftlichen Teilhabechancen zu sichern (Existenzminimum). Die Gesetzgeber in Bund und Ländern sind aufgefordert, an der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse mitzuwirken (Art. 72 Abs. 2 GG).

Die Grundrechte und das Sozialstaatsgebot verbieten, Chancenverwirklichung zu individualisieren. Durch die Verankerung von Teilhaberechten reagiert der Gesetzgeber darauf, dass Leistung allein nicht als gerechte Positionszuweisung verstanden werden kann. Denn dem utopischen Ideal einer Leistungsgesellschaft, in der sich das Individuum durch Talent und Anstrengung seinen „gerechten Platz verdient“, steht die Erkenntnis entgegen, dass soziostrukturelle Unterschiede (insbesondere ökonomisches, kulturelles und soziales Kapital) strukturelle Benachteiligungen und Risiken nach sich ziehen. Es ist Aufgabe von Gesetzgeber, Recht und Rechtspraxis, hierauf zu reagieren und gleiche Teilhabechancen zu ermöglichen.

Recht kann Teilhabe dabei selbst nicht herstellen, sondern gestaltet vielmehr Ermöglichungs-bedingungen für Teilhabe. Die Ermöglichung von Teilhabe kann einerseits infrastrukturell, andererseits über subjektive Rechte abgesichert werden. Beides kann im Gesetz festgeschrieben sein. Die AGJ spricht sich für den Einsatz beider Steuerungs-instrumente aus.

Subjektiv verbriefte Rechte bieten eine höhere Gewähr für die tatsächliche Umsetzung. Sie können insbesondere nicht durch haushalterische Erwägungen umgangen werden und sind (ggf. auch budgetsprengend) von jedem und jeder Berechtigten einklagbar. Den Fortbestand solcher individuell durchsetzbaren Rechtsansprüche hält die AGJ für unverzichtbar. Sowohl der Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII, §§ 53 ff. SGB XII ) [6] als auch der Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) sowie die Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) dürfen durch eine Reform zur Herstellung der Gesamtzuständigkeit unter dem Dach des SGB VIII daher nicht eingeschränkt werden.

Subjektive Rechte allein sind aber nicht geeignet, um den vielfältigen Kombinationen von Exklusionsrisiken zu begegnen. Gesellschaftliche Teilhabe ist nicht nur eine Frage individuell gewährter Leistungen, sondern braucht auch entsprechende Strukturen sowie ein barrierefreies und ermöglichendes Lebensumfeld. Es geht sowohl um eine Bereitstellung von Regelleistungen, die auf die breite Vielfalt von Bedarfen ausgerichtet sind, als auch um die Schaffung einer niedrigschwellig zugänglichen Infrastruktur im Sozialraum. Auch insoweit hat (Sozial-)Recht die Funktion, die Praxis vor Ort zu verpflichten und in die Lage zu versetzen, mit lebens- und alltagsnahen Maßnahmen Exklusionsmechanismen entgegenzuwirken.

IV.    Anspruch auf Teilhabeleistung braucht Konturen

Sollen perspektivisch Teilhabeleistungen ins SGB VIII aufgenommen werden, stellt sich die Frage, wie offen oder abgegrenzt diese formuliert sein sollten.

Einerseits spricht gegen scharf konturierte Anspruchsvoraussetzungen, dass diese selbst wiederum Ausschlüsse generieren können. Konkret formulierte Tatbestandsvoraussetzungen könnten somit Ausgangspunkt für Zuschreibung und Klassifizierung werden, die zu überwinden eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe gerade anstrebt. Eine konkrete Benennung von Zugangsschwellen der Leistungsberechtigung würde sich mit dem Wunsch nach einer durchgehenden Berücksichtigung eines gleich aus welchem Grund entstandenen individuellen Bedarfs beißen.

Andererseits sichert allein eine subjektive und konturierte Rechtsanspruchsnorm mit konkreter Festlegung des Kreises der Berechtigten, dass auch intensivere Hilfen zur Befriedung des Einzelfallbedarfs bewilligt werden (müssen). Gerade in Anbetracht bestehenden Haushaltsdrucks wäre es allzu gutgläubig, die Begrenzung des Anspruchs und damit den berechtigten Personenkreis sowie den Umfang der Leistung (also wer was erhalten soll) oder die Ausstattung (also welche Qualität in der Leistungserbringung erforderlich und erwartbar ist) im Recht offen und damit vollständig der Gewährleistungspraxis entsprechend den vorhandenen Ressourcen zu überlassen. Auch wenn die Benennung konkreter Zielgruppen deren Dekonstruktion entgegensteht, braucht es diese folglich jedenfalls dann, wenn Ressourcen für eine besondere Förderung knapp sind und daher eine besondere Notwendigkeit besteht, diese abzusichern und rechtlich überprüfbar zu machen. Die insoweit herausgestellten Adressatengruppen sind im rechtspolitischen Diskurs zu bestimmen, also der Punkt, ab dem – unter Beachtung des Sozialstaatsprinzips und der Grundrechte – die Verantwortung des Staates, für Teilhabe zu sorgen, anfängt und aufhört und inwiefern hierfür welche Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einzusetzen sind.

Konkrete Formulierungen dienen dazu, die Grenzen des Anspruchs – im Positiven wie im Negativen – aufzuzeigen. Sehr offene Formulierungen gefährden das Ziel der Rechtsicherheit, soweit sie weitreichende Einfallstore für sehr unterschiedliche Auslegungen in der Umsetzungspraxis bieten. Aus Sicht der AGJ braucht es einen subjektiven Rechtsanspruch auf Teilhabeleistungen im SGB VIII mit konkret normierten Voraussetzungen, weil nur so eine Gewähr des gesetzlich geforderten Ressourceneinsatzes für die benötigten Hilfen besteht und letztlich eine gerichtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns möglich ist.

V.    Zusammenspiel von Zugangsvoraussetzungen und Teilhabebedarf

Die normative Bestimmung der Grenzen eines Leistungsanspruchs erfolgt zum einen durch die Nennung von Zugangs-/Tatbestandsvoraussetzungen, zum anderen durch die Festlegung einer Rechtsfolge: den zu gewährenden Leistungen. Die Inhalte der Leistungen zur Teilhabe sind dabei individuell anhand des Teilhabebedarfs der berechtigten Person zu bestimmen. Dieser Bedarf kann jedoch nicht allein objektiv bestimmt werden. Selbstbestimmte Teilhabe als Zielperspektive bringt bei der Konkretisierung der geeigneten und notwendigen Leistungen gleichermaßen auch subjektive Faktoren ins Spiel.

Das soll beispielhaft anhand der lege lata zu Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung veranschaulicht werden:
Das Gesetz bestimmt, welcher Kreis von Personen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, also eine besondere Form der Teilhabeleistung, hat. Sie ist jungen Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung (nach SGB VIII) sowie jungen Menschen mit einer (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderung (nach SGB XII/SGB IX) zu gewähren. Leistungsvoraussetzung ist das Vorliegen einer (drohenden) Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Anspruch haben also Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die zum einen als Person eine seelische, körperliche, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung haben, die als Störung nach ICD-10 zu diagnostizieren ist, und deren gleichberechtigte Teilhabe zum anderen durch ihre Beeinträchtigung in Wechselwirkung, also in multipler Korrelation mit person- und umweltbezogenen Faktoren eingeschränkt ist.

Das Gesetz bestimmt ferner, auf welche Leistungen als Rechtsfolge sich die Anspruchsberechtigung erstreckt. Sowohl in der Eingliederungshilfe als auch in der Kinder- und Jugendhilfe ist hier ein offener Katalog von Leistungen benannt. Auf welche konkrete Leistung ein Anspruch besteht, ist anhand des individuellen (Teilhabe-)Bedarfs zu ermitteln. Dies wird als harter Anspruch auf weiche Leistung beschrieben.

Der Teilhabebedarf im Einzelfall wird dabei zum einen anhand objektiv(ierend)er Kriterien geprüft (ICD-10-Diagnose, faktische Einschränkungen). Zum anderen definiert die subjektive Sicht der jungen Menschen ihre Teilhabebeeinträchtigung mit. Ihr Wille und ihre Wünsche zu selbstbestimmter Teilhabe fließen unmittelbar in die Bedarfsermittlung, die Zielabklärung und Gestaltung der Unterstützung ein. Sie nehmen Einfluss auf die Beurteilung, woran der junge Mensch tatsächlich teilhaben will, aber in seiner Teilhabe beeinträchtigt ist und wodurch die Teilhabe im konkreten Einzelfall ermöglicht werden kann. Bei Leistungen zur Teilhabe braucht es, wie bei den Hilfen zur Erziehung, eines qualifizierten Beteiligungsverfahrens zur Verständigung über die geeignete und erforderliche Leistung.

Weitere exkludierende Faktoren und Adressatenkreise gibt es jenseits von Behinderung etwa beim Ausgleich sozialer Benachteiligungen und der Überwindung individueller Beeinträchtigungen im Rahmen der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII), bei der Gestaltung von Schutzmaßnahmen oder bei Hilfen bei der Aufnahme von unbegleitet oder begleitet geflüchteten Kindern und Jugendlichen.

VI.    Infrastruktur zur Ermöglichung von Teilhabe braucht Offenheit und eine hinreichende Ausstattung

Parallel zu diesem klar konturierten individuellen Rechtsanspruch auf Teilhabeleistungen ist es aber besonders wichtig, auch (bundes-, landes- und kommunalpolitisch) Förderstrukturen zu etablieren, die ohne die Betonung von Defiziten in der Teilhabe sowie Merkmalen der Exklusion auskommen, sondern Vielfalt im Alltag selbstverständlich erlebbar machen. Mit ihren Angeboten der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Kindertagesbetreuung, Familienberatung und Familienerholung, aber auch im Kinderschutz adressiert die Kinder- und Jugendhilfe bereits heute die Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und ihre Familien in der ganzen Heterogenität der Gesellschaft.

Die Träger, die dort wirkenden Fachkräfte und weiteren Akteure sind gefordert, ihre bestehenden Angebote und Leistungen im Hinblick auf die Ermöglichung einer Teilhabe jenseits Herkunft, Kultur, Religion, Behinderung, Geschlecht, sexuelle Identität und Orientierung oder gesellschaftlicher Schicht zu überprüfen und ihr Konzept insbesondere bei (unintendierter) Exklusion fortzuentwickeln. Hierbei haben sie sich neu erkannten (fachlichen wie persönlichen) Herausforderungen zu stellen. Die Bildung von Netzwerken zur Vermittlung bei spezifischen Bedarfen sowie verbindlichen Kooperation bei schnittstellen-übergreifenden Bedarfen wirkt hierbei förderlich, denn auch im Rahmen von Offenheit für alle ist institutionsübergreifend auf individuelle Förder- und Unterstützungsbedarfe zu reagieren.

Entsprechend der regionalen Gegebenheiten ist auf planerischer und politischer Ebene zu überlegen, ob es notwendig ist, für einen Kreis der von Exklusionstendenzen betroffenen Adressatinnen und Adressaten Unterstützungsstrukturen zu schaffen, die einer Prüfung und Inanspruchnahme von Einzelfallleistungen beim Jugendamt vorgelagert sind. Ort für die Gestaltung eines Abbaus von Exklusionsfaktoren in der Lebensumwelt von jungen Menschen und ihren Familien ist die Jugendhilfeplanung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass inklusive Teilhabe einerseits infrastrukturelle Angebote erfordert, diese andererseits ohne hinreichenden Ressourceneinsatz jedoch keine nachhaltigen Teilhabeverbesserungen erzielen können. Die Kinder- und Jugendhilfe ist hier auf entsprechenden (kommunal)-politischen Willen und Unterstützung angewiesen und muss selber entsprechend politisch agieren.

VII.    Inklusion bleibt eine Daueraufgabe der Kinder- und Jugendhilfe

Exklusionstendenzen sind als ein Teil von Vergesellschaftungsprozessen zu begreifen, die das Risiko des Verlustes sozialer Zugehörigkeit und Teilhabe auf den oder die Einzelne übertragen. Die soziale und freiheitlich-demokratische Gesellschaft setzt diesem Moment gesellschaftlich und sozialstaatlich verantwortete Inklusionsanstrengungen gegenüber. Es handelt sich hierbei um eine Daueraufgabe, einen gleichsam unabschließbaren Prozess.

Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet insoweit am Puls der Gesellschaft, spürt Entwicklungen auf und in sie hinein und trägt zu Veränderungen bei. Sie ermöglicht Teilhabe sowohl durch individuelle Leistungen als auch im Rahmen allgemein zugänglicher Angebote und sozialräumlicher Infrastruktur. Die AGJ wirbt daher für eine offensive Auseinandersetzung damit, wie die Kinder- und Jugendhilfe helfen kann, Teilhabe zu verwirklichen und Teilhabechancen zu erhöhen. Sie setzt sich dafür ein, zusammen zwischen Fachwelt und Politik hierfür auch ein gesetzliches Gerüst zu erarbeiten.

Die Umsetzung der gesellschaftspolitischen Aufgabe, Exklusion entgegenzuwirken und Teilhabe zu ermöglichen, braucht fachliches Wissen, hinreichend inklusiv-arbeitende und entsprechend ausgestattete Strukturen, aber auch Zuversicht der und in die dergestalt wirkenden Fachkräfte sowie Adressatinnen und Adressaten in all ihrer Vielfalt. Die veränderte Zusammensetzung der Adressatinnen und Adressaten führt zu ungewohnten Begegnungen und bringt dadurch neue Anforderungen an die Fachkräfte der Sozialen Arbeit mit sich. Neue Wege werden hierbei exploriert, was wiederum neue Herausforderungen und ggf. auch neue (Grenz-)Erfahrungen mit sich bringen kann. Wenn es um Förderung der Teilhabe geht, sind Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe somit „in ihrem Element“. Sie nehmen nicht zuletzt deshalb in der Gesellschaft eine unverzichtbare Stellung ein, weil sie kompetent und erfahren sind, wenn es darum geht, Settings zu gestalten und auch situativ auf ungeplante, ggf. sogar krisenhafte Herausforderungen zu reagieren.

Neue Wirk- und Erfahrungsräume zu eröffnen und Vielfalt als bereichernd erfahrbar zu machen, ist im Interesse der jungen Menschen und ihrer Familien und als Solche Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe. Die Kinder- und Jugendhilfe ermöglicht so nicht nur Teilhabe, sondern trägt gleichzeitig zum Zusammenhalt einer offenen und freiheitlichen Gesellschaft bei.

 

Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
Berlin, 06./07. Dezember 2018

 

Fußnoten

[1] Offen bleibt z. B. die Frage der Finanzierung durch verschiedene Kostenträger des Sozialleistungssystems, über die insbesondere hinsichtlich des Ausbaus infrastruktureller Angebote ebenfalls eine Verständigung anstreben ist.

[2] BVerfG, Urteil vom 9. 2. 2010 - 1 BvL 1/09, NJW 2010, 505 (Rn. 135)

[3] Das Inklusionsverständnis der AGJ wurde u. a. in den Empfehlungen zum Reformprozess SGB VIII v. 25.2.2016 verdeutlicht.

[4] § 9 Nr. 4 SGB VIII in der Version der BT-Drs. 18/12946, 18/12330, vgl. DIJuF-Synopse unter http://kijup-sgbviii-reform.de.

[5] § 1 Abs. 4 Nr. 1 und 4 SGB VIII in der Version BT-Drs. 18/12330, vgl. DIJuF-Synopse unter http://kijup-sgbviii-reform.de.

[6] Ab 2020 gelten die im SGB IX neu gegliederten Leistungen der Eingliederungshilfe.