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Handlungsempfehlungen zum Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt – Einordnungen und Erwartungen aus kinder- und jugend(hilfe)politischer Perspektive

Zwischenruf der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ [1]

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ABSTRACT

Die im September 2025 eingesetzte Unabhängige Expert*innenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt" hat Ende Juni 2026 ihre Handlungsempfehlungen vorgelegt. Kurz danach übergab auch der europäische Sonderausschuss für die Sicherheit von Kindern im Internet seinen Bericht an EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen.

Die AGJ bewertet die Empfehlungen der deutschen Expert*innenkommission in ihrem umfassenden, differenzierten Ansatz grundsätzlich positiv und stuft sie als sehr anschlussfähig an Fachdiskurse innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe ein. Die AGJ wirbt dafür, nun nicht einzelne, vermeintlich einfache oder kostengünstige Lösungen herauszupicken, sondern die Empfehlungen der Expert*innenkommission als Gesamtpaket umzusetzen – und zwar unter Beteiligung von jungen Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Abstimmung mit der EU-Ebene. Die AGJ bietet sich als Gesprächspartnerin an, um gemeinsam mit dem BMBFSFJ und den weiteren adressierten Akteuren eine Strategie zur Umsetzung der Maßnahmen zu entwickeln.

1. Einordnungen aus kinder- und jugend(hilfe)politischer Perspektive

Ein kinderrechtlicher Ansatz: Schutz, Befähigung und Teilhabe

Die Handlungsempfehlungen der Expert*innenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ [2] verfolgen einen kinderrechtsbasierten Ansatz, der Schutz, Befähigung und Teilhabe gleichermaßen berücksichtigt und damit den Dreiklang aus der UN-Kinderrechtkonvention aufnimmt. Die Kommission hat mit der zugrunde gelegten entwicklungsorientierten Perspektive einen klugen Zugang gewählt: Kindliche Entwicklungs- und Lebensphasen als Grundlage für abgestufte Empfehlungen heranzuziehen und neben dem Schutz auch Befähigung und Teilhabe zu fokussieren, sorgt für ein differenziertes Gesamtpaket.

Politische Verantwortung statt Individualisierung

Besonders hervorzuheben ist, dass die Empfehlungen eine Individualisierung struktureller Probleme vermeiden, was sich mit den Forderungen der AGJ in ihrem im Mai 2026 verabschiedeten Positionspapier zum Thema deckt [3]. Die Verantwortung wird nicht auf Kinder, Jugendliche oder Eltern verlagert, sondern zu Recht bei Plattformen, Politik und den professionellen Unterstützungssystemen verortet. Desinformation, Hass, manipulative Plattformdesigns oder KI-Risiken sollen nicht allein durch mehr Medienkompetenz gelöst werden. Vielmehr werden Plattformregulierung, Designverantwortung und staatliche Regulierung als vorrangig notwendige Voraussetzungen benannt.

Medienbildung als Demokratiebildung verstehen

Demokratieförderung muss als Bestandteil digitaler Bildung verstanden werden. Die Verzahnung von Medienbildung und politischer Bildung (Handlungsempfehlung – HE 19) greift eine zentrale Forderung der AGJ auf: Digitale Räume sind heute Orte politischer Sozialisation und demokratischer Aushandlung. Medienkompetenz muss daher immer auch Demokratie-, Urteils- und Kritikfähigkeit umfassen [4]. Dementsprechend müssen virtuelle Räume so gestaltet und ggf. reguliert sein, dass diese demokratische Sozialisation gelingen kann.

Beteiligung verbindlich machen

Die Empfehlung zur strukturierten Beteiligung junger Menschen (HE 54) ist besonders hervorzuheben. Sie entspricht dem Beteiligungsverständnis des SGB VIII und der UN-Kinderrechtskonvention. Beteiligung darf dabei nicht symbolisch erfolgen, sondern muss Entscheidungen tatsächlich beeinflussen und den fachlichen Standards für Kinder- und Jugendbeteiligung entsprechen.

Kinder- und Jugendhilfe in die Verantwortung genommen

Die Handlungsempfehlungen stärken den Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe. Demokratiebildung, Medienbildung und digitaler Kinder- und Jugendschutz werden als Querschnittsaufgaben verstanden und entsprechen dem Bildungs-, Beteiligungs- und Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe. Empfehlungen zu Safer Spaces (HE 20), Medienkompetenzförderung im erzieherischen Kinder- und Jugendschutz (HE 22), Schulsozialarbeit (HE 23) und Beteiligung (HE 54) unterstreichen die Bedeutung non-formaler und informeller Bildungsorte, in denen junge Menschen demokratische Erfahrungen machen und digitale Kompetenzen entwickeln können.

Kinder- und Jugendhilfe als eine zentrale Instanz des Kinder- und Jugendschutzes differenziert wahrnehmen

Die Bandbreite des Themas innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe ist groß: Sie reicht vom erzieherischen Jugendschutz über Aufklärung und Beratung bis hin zum Umgang mit digitalen Medien in den Hilfen zur Erziehung, in der Hilfeplanung und an der Schnittstelle zum Kinderschutz. Mit Blick auf den letztgenannten Bereich nimmt die AGJ eine konzeptionelle Lücke im Abschlussbericht der Expert*innenkommission wahr: Den Handlungsempfehlungen fehlt ein differenziertes Verständnis der Kinder- und Jugendhilfe als einer der zentralen gesellschaftlichen Instanzen, die für Kinder- und Jugendschutz zuständig sind. Intervenierende Maßnahmen bei (sexualisierter) Gewalt im Netz werden beispielsweise allein der Polizei zugeschrieben; die Kinder- und Jugendhilfe wird vorrangig im Bereich Prävention adressiert. Diese Engführung spiegelt nicht die komplexe Verantwortungsstruktur im Kinderschutz wider. Hier müssen z. B. Kinder- und Jugendhilfe, Polizei, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Gerichte eng zusammenarbeiten. In diese Kooperationsstrukturen ist zukünftig zu investieren.

Aufnahme zusätzlicher Elternpflichten ins BGB ist verfassungsrechtlich problematisch

Die Kommission schlägt vor, die Pflicht der elterlichen Medienerziehung familienrechtlich zu verankern (HE 7). Dazu soll das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung in § 1631 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) um die Vernachlässigung, einschließlich der digitalen Vernachlässigung, erweitert werden. In § 1626 Abs. 2 BGB soll ergänzt werden, dass die wachsenden Fähigkeiten und Bedürfnisse des Kindes auch im digitalen Raum zu berücksichtigen sind. Ein neuer § 1631f BGB soll die elterliche Verantwortung in der Digitalerziehung rahmen.

Eine isolierte Aufnahme zusätzlicher auf das Aufwachsen in einer digitalen Welt bezogene Elternpflichten ins BGB lehnt die AGJ ab. Sie steht auch dem Vorschlag skeptisch gegenüber, digitale Vernachlässigung als eine Fallgruppe ins Familienrecht aufzunehmen.

Aus Sicht der AGJ ist es zwar sinnvoll, die dahinterliegenden Erwägungen dieser Vorschläge der Kommission in die Debatte um die Reform zur Kindschaftsrechtsmodernisierung [5] zu überführen, ihre Stoßrichtung unterscheidet sich jedoch. Aus Sicht der AGJ sprechen fachlich stärkere Gründe für das in der Begründung des im Mai 2026 veröffentlichten KiMoG-Referentenentwurfs hervorgehobene Anliegen, die Rechtstellung der Kinder im BGB zu stärken. Gleichzeitig haben viele der im Juli 2026 erfolgten Stellungnahmen zum KiMoG-Referentenentwurf aufgezeigt, dass die vorgeschlagene „positive“ Konturierung des Begriffs Kindeswohls an elf Einzelaspekten (§ 1626 BGB-E) Fallstricke mit sich bringt und daher eine abstraktere Orientierung an den Kinderrechten (Schutz-, Beteiligungs-, Förderrechte) sinnvoller wäre. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Bedeutung dieser „positiv“ gefassten Aspekte gegenüber der vom BVerfG konturierten Definition einer Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB-E) noch nicht klar genug hervorgearbeitet ist [6].

Es muss klar sein, dass hier grundrechtlich relevante Freiheits-, Teilhabe- und Schutzfragen verhandelt werden, die wieder einmal auch die Leerstelle der expliziten Kinderrechte im Grundgesetz deutlich machen.

Der Elefant im Raum: Altersbegrenzung für Social Media – Abgleich mit den Empfehlungen und Entwicklungen auf EU-Ebene

Wenige Wochen nach der Veröffentlichung der Handlungsempfehlungen der deutschen Expert*innenkommission stellten die beiden Vorsitzenden des europäischen Sonderausschusses für die Online-Sicherheit von Kindern ihren Abschlussbericht vor [7]. Beide Dokumente sind in ihren Grundprinzipien und Diagnosen weitgehend kongruent: Sie teilen den kinderrechtsbasierten Ansatz, die entwicklungsorientierte Perspektive, die Forderung nach Anbieterverantwortung und Safety by Design, die Notwendigkeit datenschutzgerechter Altersüberprüfung und die Ablehnung von Sanktionen gegen Minderjährige. Während die deutschen Empfehlungen als ein umfassendes Strategiedokument angelegt sind, fokussiert der EU-Report auf soziale Medien und andere digitale Dienste (soziale Medien+), EU-Gesetzgebung und Altersbeschränkungen mit ergänzenden Kapiteln zu Befähigung und Partizipation. Bei den Altersbeschränkungen ist der EU-Report direkter und politisch durchsetzungsorientierter mit einer klaren Forderung nach einer EU-weiten Beschränkung von Social Media+ für unter 13-Jährige, während die deutsche Expert*innenkommission zwei Alternativen offeriert und eine stärkere Kritik an hohen pauschalen Altersgrenzen übt. Die Handlungsempfehlungen liefern dafür den weitaus detaillierteren Designkatalog für Jugendaccounts (HE 37). Der EU-Bericht diskutiert ausführlich die Durchsetzung bestehender EU-Gesetzgebung (DSA, DSGVO, KI-Verordnung, Verbraucherschutz) und die Koordination zwischen Aufsichtsbehörden (Empfehlung 5). Die Handlungsempfehlungen thematisieren Durchsetzung ebenfalls (HE 36, HE 40, HE 51), legen aber stärkeren Wert auf die konkrete Ausgestaltung durch nationale Behörden (BzKJ, Landesmedienanstalten).

Die AGJ lehnt pauschale Zugangsbegrenzungen weiterhin ab, weil sie Ausschlüsse produzieren und Probleme individualisieren, anstatt die Plattformen als strukturelle Rahmen, Ermöglichungsorte und Handlungsbedingungen für digitale Gewalt und Täter*innen digitaler Gewalt in den Fokus zu rücken [8]. Pauschale Altersgrenzen berühren auch Informations-, Meinungs-/Ausdrucks-, Vereinigungs- und Teilhaberechte (u. a. Art. 13, 15, 17 UN-KRK). General Comment Nr. 25 verlangt für Einschränkungen im digitalen Raum Rechtmäßigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

Zusätzlich problematisch wäre es, wenn Deutschland – wie bereits von verschiedenen Mitgliedstaaten wie etwa Frankreich (15 Jahre), Griechenland (15 Jahre), Dänemark (16 Jahre) vorgesehen bzw. eingeleitet – hier einen nationalen Alleingang vornehmen würde. Dies ließen ein Parteitagsbeschluss der CDU und ein Impulspapier der SPD-Bundestagsfraktion zu Beginn des Jahres 2026 noch befürchten. Demgegenüber bemüht sich das BMBFSFJ um eine europäische Lösung; Bundesjugendministerin Prien reiste wenige Tage nach Veröffentlichung des EU-Berichts nach Brüssel und warb für gemeinsame europäische Regeln zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Netz. Sie hat sich dabei auf die erste von der Expert*innenkommission vorgeschlagene Alternative, nämlich auf eine gesetzliche Mindestaltersgrenze von 13 Jahren (statt dienstspezifischer Altersgrenzen, HE 36), festgelegt. Darüber hinaus standen die geplanten Inhalte des Digital Fairness Act (DFA) sowie die konsequente Umsetzung des Digital Services Act (DSA) im Mittelpunkt [9].

EU-Regulierung: Rechtsrahmen vorhanden – politischer Durchsetzungswille auch?

Tatsächlich gibt es auf der EU-Ebene einen Rechtsrahmen, mit dem sich viel erreichen ließe, um digitale Räume sicher und demokratisch zu gestalten. Auch die Zuständigkeiten für seine Durchsetzung sind grundsätzlich geregelt. In Deutschland liegt die zentrale Koordinierung bei der Bundesnetzagentur als Digital Services Coordinator; für die strukturellen Vorsorgemaßnahmen zum Schutz Minderjähriger nach Art. 28 Abs. 1 DSA ist insbesondere die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zuständig, soweit nicht die medienrechtlichen Zuständigkeiten der Länder greifen. Weitere Zuständigkeiten bestehen insbesondere beim BfDI sowie auf europäischer Ebene bei der Europäischen Kommission, vor allem gegenüber sehr großen Online-Plattformen. Die Herausforderung liegt daher weniger in fehlenden Zuständigkeiten als in einer wirksamen und konsequenten Durchsetzung des bestehenden Rechts. Angesichts der Marktmacht großer Plattformanbieter braucht es hierfür ausreichende Vollzugskapazitäten, eine wirksame Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und den politischen Willen, die vorhandenen Regulierungsmöglichkeiten konsequent zu nutzen.

2. What’s next? Erwartungen der AGJ an den Umsetzungsprozess

Der Koalitionsvertrag hatte der Expert*innenkommission ursprünglich die Mammutaufgabe übertragen, eine Strategie zum Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt zu erarbeiten [10] (Z. 3182 f.). Die Kommission selbst schreibt in ihren Handlungsempfehlungen, dass ihr Auftrag mit der Vorlage des Abschlussberichts Mitte September 2026 erfüllt und die „Überführung in eine kohärente Gesamtstrategie […] Aufgabe des weiteren Prozesses“ sei (Handlungsempfehlungen, S. 9). Die AGJ teilt die Einschätzung, dass sich an die durch die Expert*innenkommission aufgezeigten Handlungsbedarfe nun ein (politischer) Prozess anschließen muss, dessen Ziel die Erarbeitung einer Umsetzungsstrategie sein muss. An den Umsetzungsprozess hat die AGJ folgende Erwartungen:

  • Empfehlungen als Gesamtpaket ernst nehmen

Die Empfehlungen der Expert*innenkommission sind ein Gesamtpaket, das für jedes Alter und die jeweiligen Entwicklungsstufen und Bedarfe von Kindern und Jugendlichen entsprechende und angemessene Ansätze formuliert. Nun kommt es darauf an, dass in der Umsetzung nicht nur einzelne Ideen herausgegriffen werden, die kostengünstig zu realisieren, scheinbar „effizient“ oder politisch opportun sind. Die Umsetzung der Empfehlungen darf sich nicht auf eine einheitliche europäische Altersgrenze für die eigenständige Nutzung sozialer Medien beschränken.

  • Umsetzung gemeinsam mit der Kinder- und Jugendhilfe gestalten

Die Empfehlungen erweitern den Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe deutlich. Die Vielzahl der Vorschläge setzt erheblichen Kapazitäts- und Infrastrukturaufbau voraus – gerade bei der Kinder- und Jugendhilfe selbst. Es bedarf eines Plans zur Umsetzung der Maßnahmen, der unter Federführung des BMBFSFJ transparent im Dialog mit Bund, Ländern, Kommunen sowie den Verbänden und Selbstvertretungen entwickelt wird. Die unterschiedlichen Ebenen und Verantwortungsträger*innen in der Kinder- und Jugendhilfe werden in diesem Planungs-, Ausbau- und Gestaltungsprozess eine wichtige Rolle einnehmen (müssen). Die AGJ ist als eine zentrale Partnerin bereit, sich aktiv an diesem Prozess zu beteiligen.

  • Ressourcen und Finanzierung dauerhaft sichern

Die Kinder- und Jugendhilfe benötigt für den in den Empfehlungen enthaltenen Auftrag verlässliche Ressourcen. Die Empfehlungen zeigen auf, wie groß die Bandbreite der bestehenden Bedarfe ist und lassen im Hinblick auf die technologischen Entwicklungssprünge erahnen, wie sehr sich diese Bedarfe ausweiten werden. Damit aus zusätzlichen Aufgaben keine zusätzliche Überforderung entsteht, müssen Medienbildung, Demokratieförderung und KI-Kompetenz dauerhaft – und nicht nur über kurze Projektförderung – finanziert, ressortübergreifend gedacht sowie in Aus- und Weiterbildung verankert werden.

  • Potenziale digitaler Räume nicht aus dem Blick verlieren

Aus Sicht der AGJ sollte der Fokus noch stärker auf den Potenzialen digitaler Räume liegen. Digitale Medien sind nicht nur Orte von Risiken, sondern ermöglichen politische Beteiligung, Selbstorganisation, Empowerment und gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen. Diese Perspektive der Beteiligung sollte die Umsetzung der Empfehlungen stärker prägen. Digitale Demokratiebildung ist mehr als Prävention.

  • Medienbildung weiterentwickeln und mit politischer Bildung verknüpfen

Medienbildung darf nicht auf der Ebene der Kompetenzvermittlung und Aufklärung über Risiken verharren. Sie muss eng mit politischer Bildung verknüpft werden und deutlich benennen, welche ökonomischen und politischen Interessen von welchen Akteur*innen die Rahmenbedingungen digitaler Räume maßgeblich bestimmen, und auf die Widersprüche dieser Interessen zu demokratischen Werten und Menschenrechten hinweisen.

  • Kinder- und Jugendhilfe als Schutzinstanz stärken

Die Jugendämter und die Hilfen zur Erziehung müssen für die Aufgaben, die angesichts von Gefährdungslagen im digitalen Raum auf sie zukommen, deutlich kompetenter und strukturell besser aufgestellt werden. Kinderschutz im digitalen Raum wird eine Querschnittsaufgabe auch der Hilfen zur Erziehung werden müssen. Die Kinder- und Jugendhilfe muss als gesellschaftliche Instanz gefördert und ausgebaut werden, die für den Kinder- und Jugendschutz – auch im digitalen Raum – zuständig ist.

  • Schnittstellen zwischen Systemen entwickeln

Die Schnittstellen zwischen den für das Thema zuständigen Systemen müssen in den Blick genommen werden. So kann beispielsweise erwogen werden, die U- und J-Untersuchungen für die Aufklärung von jungen Menschen und ihren Eltern zu nutzen. Es ist erforderlich, die Kooperationen mit Polizei, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Gerichten im Kinderschutz, aber ebenso in der Erziehungsberatung sowie die Zusammenarbeit in der Kindertagesbetreuung und zwischen schulischer und außerschulischer Bildung sowie mit den Medien selbst zum Aufbau von Medienkompetenz auszubauen.

  • Gefahren für Ausschlüsse in den Blick nehmen

Technische Lösungen zur Altersfeststellung – wie die im April 2026 vorgestellte App zur Altersfeststellung als technischer Vorläufer für die umfassende EUDI-Wallet (European Digital Identity Wallet), die ab Januar 2027 verfügbar sein soll – sind noch nicht ausgereift und bringen Ausschlüsse mit sich, z. B. fehlende Ausweisdokumente/EUDI-Zugänge, ältere Endgeräte, Fehlklassifikationen bei Altersschätzung, Datenschutz/Privatsphäre und Barrierefreiheit. Diese müssen gerade aus der Bedarfsperspektive und unter Einbeziehung junger Menschen stärker in den Blick genommen werden.

  • EU-Regulierung konsequent umsetzen

Es gilt, sich weiter politisch für eine konsequente Umsetzung des DSA und die Verwirklichung der Rechte junger Menschen auf Schutz und Teilhabe in Europa einzusetzen. Es muss deutlich werden, dass es bei der Regulierung der Plattformen nicht „nur“ um Kinder- und Jugendschutz oder Verbraucherschutz geht, sondern um den Schutz der Demokratie in Europa. Die Bundesregierung muss sich auf europäischer Ebene für eine mit Blick auf Beteiligung, Befähigung und Schutz ausgewogene kinder- und jugendgerechte Ausgestaltung der Digitalgesetzgebung und deren Durchsetzung einsetzen und sich hier mit anderen Staaten wie Frankreich und Dänemark koordinieren, deren nationale Alleingänge gerade an ihre verfassungsrechtlichen Grenzen kommen.

Geschäftsführender Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ

Berlin, den 08. September 2026


Fußnoten

[1] Ansprechperson für dieses Positionspapier ist die AGJ-Geschäftsführung (geschaeftsfuehrung[at]agj.de).

[2] Unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt" (2026): Handlungsempfehlungen. Abrufbar unter: www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/290236/32c7a742b1ee00b498fca42c37784c99/20260624-handlungsempfehlungen-expertenkommission-kinder-und-jugendmedienschutz-data.pdf.

[3] Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ (2026): Digitale Räume demokratisch gestalten und Plattformen regulieren – nicht nur für junge Menschen! Positionspapier. Abrufbar unter: www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2026/AGJ-Positionspapier_Digitale_Räume.pdf.

[4] ebd.

[5] Vgl. Informationen des BMJV zum Gesetzgebungsverfahren für ein Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG), abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_KiMoG.html.

[6] Vgl. zu § 1626 und § 1666 z. B. DJIuF-Stellungnahme vom 10.07.2026 (S. 4, 9), DJI-Stellungnahme vom 10.07.2027 (S. 5-8).

[7] Sonderausschuss für die Sicherheit von Kindern im Internet (2026): Bericht. Abrufbar unter: https://commission.europa.eu/topics/digital-economy-and-society/special-panel_de.

[8] Siehe AGJ (2026): Digitale Räume demokratisch gestalten und Plattformen regulieren – nicht nur für junge Menschen! Positionspapier.

[9] Pressemitteilung des BMBFSFJ vom 16.07.2026, abrufbar unter www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/pressemitteilungen/ministerin-prien-wirbt-in-bruessel-fuer-gemeinsame-europaeische-regeln-zum-schutz-von-kindern-und-jugendlichen-im-netz-291412.

[10] Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode. Abrufbar unter: www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf.

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KJP - Kinder- und Jugendplan des Bundes. Stärken, was die Zukunft trägt.

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