Weichenstellung durch SGB VIII-Reform: nicht auf übersteigerte Erwartungen zusteuern, sondern wirksam Unterstützungszugänge eröffnen

Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ [1] zum Referatsentwurf des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes (1. KJHSRG)

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Abstract

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ stellt fest, dass der Referatsentwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG / RefE) den wichtigen und lang erwarteten Reformschritt zur inklusiven Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch neue Änderungsvorschläge mit der Zielstellung des Erhalts eines zukunfts- und handlungsfähigen Sozialstaates enthält. Beide Anliegen sind gewichtig. Ihre Verwirklichung bedarf jedoch einer realistischen Einschätzung. Im Ringen um einen funktionierenden Sozialstaat sind die Rechte junger Menschen und ihrer Familien nicht als unvereinbarer Widerspruch einzuordnen, sondern – gerade auch in Anbetracht der demografischen Veränderungen und Krisen – als Stärke zu bewerten. Die Kinder- und Jugendhilfe ist die rechtebasierte Absicherung des gesellschaftlich getragenen sozialstaatlichen Unterbaus für ein gutes Aufwachsen der nachrückenden Generationen. Die AGJ bietet im weiteren Diskurs ihre fachliche Expertise an, die aus der Bündelung des Diskurses innerhalb der Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe entsteht.

1. Einleitung: Zielsetzungen, an denen der 1. KJHSRG-RefE zu messen ist

Deutschland braucht grundlegende Reformen, die junge Menschen ins Zentrum des politischen Handelns rücken und die deutlich machen, dass ihre Entwicklung und ihr gedeihliches Aufwachsen für die Gesellschaft von Bedeutung sind und gefördert werden. Dies gilt nicht etwa trotz der globalen Krisen und tagespolitisch stärker im Fokus stehenden nationalen Herausforderungen, sondern gerade in Anbetracht dieser und der hierdurch entstehenden real erlebten Folgen und Zukunftsängste. Es ist durch den demografischen Wandel hin zu einer alternden Gesellschaft und dessen Folgen sogar besonders wichtig, für die Zukunft junger Menschen in Deutschland und damit vor Ort wegweisende Weichen zu stellen. Dabei sind die soziale Lage sowie ihre Sichtweisen als jüngste Generation in der Gesellschaft ganz bewusst in den Blick zu nehmen. 

Die Reform des Kinder- und Jugendhilfesystems, das als staatliches Sozialleistungssystem wesentlich zu positiven Lebensbedingungen von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und ihren Familien beiträgt, ist hierfür ein zentrales Vorhaben. Der vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) mit Datum vom 23.03.2026 vorgelegte Referatsentwurf verfolgt das Anliegen, „die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig und zukunftsfest so aufzustellen, dass sie jetzt und in Zukunft gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen sichern“. Er hebt zu Recht die hohe Relevanz der Funktionsfähigkeit dieser Strukturen hervor und kündigt – auch in Anbetracht der angespannten Lage bei den öffentlichen sowie freien Trägern – schrittweise Veränderungen an, da diese – auch wenn sie letztlich zu Entlastungen führen sollen – zunächst mit Aufwand verbunden sind. 

Die AGJ begrüßt, dass der 1. KJHSRG-RefE die mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) im Jahr 2021 unter einer CDU/CSU- und SPD-Regierung begonnene inklusive Weiterentwicklung weiter vorantreibt und den von der Fachpraxis dringend erwarteten dritten KJSG-Reformschritt durch Überführung der Zuständigkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung unter das Dach des SGB VIII zum 01.01.2028 vorsieht. Weite Teile der Ausgestaltung dieses Regelungskomplexes waren in den vergangenen Jahren Gegenstand umfangreicher Fachdiskussionen und eines durch das vorzeitige Ende der 20. Legislaturperiode wegen Diskontinuität beendeten IKJHG-Gesetzgebungsprozesses. Nach erfolgreicher Umstellung, die in Erwartung der Reform in Teilen bereits vielerorts in vollem Gange ist, werden durch die einhergehenden Komplexitäts- und Schnittstellenreduktionen die leistungsberechtigten Menschen und Behörden deutlich entlastet. Es entfallen die ebenso frustrierenden, zeit- und ressourcenraubenden wie typischen Verschiebestreitigkeiten und Zuständigkeitskonflikte. Durch eine stärker ganzheitliche Wahrnehmung der Familien und der jungen Menschen mit ihren Aufwachsens- und Teilhabebedarfen kann die Unterstützung bedarfsgerechter und damit erfolgreicher erfolgen (vgl. Bewertungen dazu näher unter 3).

Die AGJ begrüßt ferner, dass der 1. KJHSRG-RefE transparent macht, dass es noch weiterer Reformschritte bedarf, um die Kinder- und Jugendhilfe zukunftsfähig auszugestalten. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer realen Finanzmisere. Der AGJ ist wichtig zu betonen, dass sich datenbasiert nachweisen lässt, dass es für die politisch angeführten Kostensteigerungen strukturelle Gründe gibt, die zwar vor allem im kommunalen Etat der Kinder- und Jugendhilfe anfallen, deren Ursachen aber nur sehr begrenzt im System der Kinder- und Jugendhilfe oder gar dort zu verortenden Fehlsteuerungen liegen: Neben Inflation, Tarifsteigerungen und Weiterentwicklungen des Leistungsbereichs zur Qualitätsverbesserung[2] wirken sich gerade im reaktiven Bereich der Individualleistungen der Kinder- und Jugendhilfe die fehlenden Lösungen in anderen Politikbereichen aus.[3] Im Mittelpunkt des 1. KJHSRG-RefE steht dabei der Ansatz, soweit möglich, Bedarfen neben Individualleistungen durch zusammenfassende Unterstützungsstrukturen zu begegnen (vgl. Bewertung dazu näher unter 2).
Dabei besonnen und umsichtig vorzugehen, indem Umstellungserfordernisse mitbedacht werden, ist für den Erfolg der Reform entscheidend. Andernfalls werden geweckte Erwartungen bei den Bürger*innen sowie in den Verwaltungen enttäuscht, wird Dysfunktionalität möglicherweise sogar provoziert statt ihr entgegenzuwirken. Der AGJ ist wichtig, hier von Beginn an deutlich hervorzuheben, dass im Ringen um einen funktionierenden Sozialstaat die Rechte junger Menschen und ihrer Familien nicht als unvereinbarer Widerspruch einzuordnen sind. Diese sind – gerade auch in Anbetracht der demografischen Veränderungen und Krisen – eine Stärke. Die rechtebasierte Absicherung der Kinder- und Jugendhilfe, als gesellschaftlich getragener sozialstaatlicher Unterbau für ein gutes Aufwachsen der nachrückenden Generationen, verdient Wertschätzung statt Schwächung.
Der 1. KJHSRG-RefE enthält hier Regelungsvorschläge, die mit diesem Referatsentwurf erstmals zur Diskussion gestellt werden. Sie lösen in der Fachwelt Sorge aus, weil sie mit einem dominierenden Narrativ einer Kostendämpfung/-senkung verbunden sind und so falsche Erwartungen geweckt werden. Die Qualität und Verlässlichkeit der Strukturen, auf die das 1. KJHSRG-RefE stark setzt, gerieten auch schon in den vergangenen Jahr(zehnt)en vorschnell in den Sog des bestehenden Kostendrucks. Sie sind somit keine selbstverständliche Gegebenheit, sondern müssen gerade in Zeiten des Kostendrucks durch gesetzliche Rahmenbedingungen abgesichert werden.

Die AGJ greift nachfolgend zentrale Regelungsbereiche des 1. KJHSRG-RefE hervor. In Anbetracht sowohl der von der Reform erhofften tiefgreifenden Wirkungen wie auch aufgrund der über die Osterferien gelegten Anhörungsfrist, die eine innerverbandliche Auseinandersetzung weitgehend unmöglich machte, behält sich die AGJ vor, im weiteren Gesetzgebungsverfahren weitere Bewertungen und Stellungnahmen vorzulegen.

2. Regelungsbereich, um Bedarfen vermehrt durch zusammenfassende Unterstützungsstrukturen in Ergänzung bzw. vorrangig zu Individualleistungen zu begegnen

2.1 Dringend: Begriffsänderung erforderlich, da zur Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe auch die Individualleistungen gehören

Der 1. KJHSRG-RefE greift in der Gegenüberstellung zu den „durch einen Rechtsanspruch gestützten Individualleistungen“[4] den Begriff „Infrastrukturleistungen“ auf. Dies sollte dringend ersetzt werden, da die begriffliche Gegenüberstellung in der Fachpraxis mitunter bereits jetzt unreflektiert genutzt wird und sich dies mit der gesetzlichen Normierung zu verfestigen droht.

Die Begriffsverwendung verdeckt, dass die Kinder- und Jugendhilfe als sozialstaatliche Infrastruktur alle Angebote, Verfahren und Leistungen des SGB VIII umfasst. Sie reicht von frühen Hilfen für werdende Eltern, über die Kindertagesbetreuung, Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, der politischen und internationalen Jugendbildung sowie Jugendsozialarbeit bis hin zur Familienbildung, Eingliederungshilfe bei (drohender) Behinderung und den Hilfen zur Erziehung sowie den Hilfen für junge Volljährige. Sie umfasst auch die Inobhutnahmestellen als Krisenintervention, die Mitwirkung im familien- und jugendgerichtlichen Verfahren, die Urkundsstellen, Beistand-, Vormund- und Pflegschaften etc. Sie bilden gemeinsam die Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe, die von den öffentlichen und freien Trägern gemeinsam gestaltet und getragen wird.

Infrastruktur ist also der Oberbegriff. Der Gesetzentwurf bezieht diesen nur auf einen konkreten Teilbereich. Dies erzeugt nicht nur erhebliche Unschärfe und Verwirrung und ist somit abträglich für die intendierte Abgrenzung. So zeigt die Formulierung in § 27a Abs. 4 SGB VIII-RefE „infrastrukturelle Angebote oder Regelangebote“, dass die Begriffsverwendung nicht passt, da insbesondere auch Regelangebote infrastrukturell angelegt sind. Die fehlgeleitete Begriffsverwendung kann perspektivisch zudem ungewollt dazu führen, dass etwa im Kontext der Jugendhilfeplanung die falsche Auffassung entsteht, die Bestandsdaten müssten nicht auch für diese Handlungsbereiche analysiert, Bedarfe ermittelt und entsprechende Angebote und Hilfen geplant werden. Die AGJ hält es daher für dringend erforderlich, die Begrifflichkeit im gesamten Text des 1. KJHSRG-RefE (Normen sowie Gesetzesbegründung) zu ändern, um das gesetzlich intendierte auch sprachlich so auszudrücken:

Die AGJ schlägt vor, stattdessen den Begriff „niedrigschwellige Unterstützungs- oder Regelangebote“ zu verwenden. Sie versteht den 1. KJHSRG-RefE so, dass aufwändige Hilfeplanungs- und Leistungsbewilligungsverfahren durch für die Leistungsberechtigten direkt zugängliche Angebote erspart werden sollen. Über den Begriff sollen die ebenfalls durch individuelle Rechtsansprüche abgesicherten spezifischen, aber nicht individuell ausgeformten Leistungen der Kindertagesbetreuung (§§ 22-25 SGB VIII) als „Regelangebote“ sowie die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereitzustellenden Unterstützungsangebote in §§ 16-18 SGB VIII und § 13 SGB VIII umfasst sein. Die bisher bestehende kommunikative Unschärfe mit ihren unbeabsichtigten Nebenfolgen lässt sich ausräumen, indem in § 27a Abs. 4 SGB VIII-RefE der etablierte Begriff „niedrigschwellige Unterstützungs- und Regelangebote“ genutzt wird (vgl. § 36a SGB VIII bzw neu § 36c Abs. 2 SGB VIII-RefE). Er ist für Hilfen im Sozialraum geläufig und macht die Zugänglichkeit unterhalb der Gewährung mit Hilfeplanung deutlich.
Um beim neuen Angebot der Bildungsassistenz nicht davon abzulenken, dass es sich um die zusammengefasste Unterstützung der Bedarfe mehrerer Berechtigter handelt, die in eine bestehende Kita- oder Schulinfrastruktur eingebunden wird, könnte dies auch mit dem Begriff „integrierte Bildungsassistenz“ statt „infrastrukturelle Bildungsassistenz“ deutlich gemacht werden.
Sollte gleichwohl am Begriff der Infrastruktur festgehalten werden, sollte die Hervorhebung des infrastrukturellen Charakters zumindest allein durch die Nutzung des Begriffs als Adjektivattribut erfolgen, das die Art der Unterstützungsleistung spezifiziert (also etwa als „infrastrukturelle Bildungsassistenz“, „infrastrukturelle niedrigschwellige Angebote“, „infrastrukturelle Regelangebote“), um so Individualleistungen und andere Handlungsbereiche nicht ungewollt aus der Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe zu exkludieren. Dies würde deutlich machen, dass es sich um einen bestimmten Teilbereich innerhalb der für junge Menschen und ihre Familien vorzuhaltenden sozialen Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe handelt.

2.2 Anliegen im Realitätscheck

2.2.1 Ansatz erfährt in seiner Grundrichtung Zustimmung.

Der Ansatz, Bedarfen vermehrt durch niedrigschwellige Unterstützungs- sowie Regelangebote in Ergänzung und ggf. mit Vorrang zu Individualleistungen zu begegnen, findet bei fachgemäßer Rahmung grundsätzlich große Zustimmung. Solche Angebote können frühzeitig, in der sozialen Umwelt verortet und ohne zusätzliche Zugangshürden wirksam werden. Gerade darin liegt ihr präventiver Wert: Sie können dazu beitragen, dass sich Belastungen und Problemlagen nicht verfestigen und Unterstützungsbedarfe rechtzeitig aufgegriffen werden. Dies gilt sowohl für die Begegnung von erzieherischen Bedarfen wie auch bezogen auf die Verwirklichung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder Personengruppen, deren Leben in der Gesellschaft aufgrund anderer Faktoren durch gesellschaftliche Marginalisierung oder Segregation eingeschränkt ist.

Diese Zustimmung zu niedrigschwelligen Unterstützungsangeboten und Regelstrukturen darf nicht gegen Rechtsansprüche auf Individualleistungen ausgespielt werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der 1. KJHSRG-RefE weiterhin durch Individualleistungsansprüche klarstellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen auch intensivere Hilfen zur Befriedigung des Einzelfallbedarfs bewilligt werden müssen. Die Formulierungen erfassen dabei notwendigerweise sowohl Fälle, in denen aufgrund von komplexeren bzw. spezifischen Bedarfen das allgemeine Angebot (selbst bei grundlegend guter Ausstattung) nicht ausreicht, als auch solche, in denen die Strukturen als solche (noch) nicht bedarfsdeckend ausgestaltet sind. Die AGJ unterstreicht, dass der normierte Vorrang nur daran anknüpfen darf, dass allgemeine Angebote „gleichermaßen oder besser geeignet“ sind und der Einzelfall der Maßstab bleibt.

2.2.2 Es fehlen konkretisierende Vorgaben (1) zur Feststellung ungedeckter Bedarfe im Einzelfall sowie (2) zu den Anforderungen an die an Bedeutung gewinnende Jugendhilfeplanung.

Gleichzeitig besteht große Skepsis, ob vor Ort in Anbetracht des Haushaltsdrucks die notwendige fachliche Rahmung wirklich umgesetzt werden wird. Es ist zu befürchten, dass in der Praxis vorschnell auf eine vermeintlich bedarfsdeckende und inklusive Regel- oder Unterstützungsstruktur verwiesen wird, obwohl der individuelle und spezifische Bedarf im konkreten Einzelfall noch nicht gedeckt ist. Damit wächst das Risiko, dass individuelle Rechtsansprüche faktisch ausgehebelt werden.

Einzelfallebene

Problematisch ist zunächst, dass der 1. KJHSRG-RefE nicht hinreichend regelt, wie ungedeckte Bedarfe festgestellt und wann deshalb in die Prüfung und Bewilligung eines Individualleistungsanspruchs gem. §§ 36 bis 40 SGB VIII-E übergegangen werden muss. Gerade wenn Individualleistungen gegenüber niedrigschwelligen Unterstützungs- und Regelangeboten nachrangig gestellt werden, braucht es klare verfahrensrechtliche Vorgaben dazu,

  • wie eine Hilfe- und Leistungsplanung einzuleiten ist, ohne dass mit dem Hinweis auf vorrangige allgemeine Angebote ausgewichen werden kann und

  • anhand welcher Kriterien festzustellen ist, dass ein Bedarf durch die vorhandenen Strukturen nicht oder nicht hinreichend gedeckt wird,

  • wer das Ausreichen bzw. Nicht-Ausreichen der niedrigschwelligen Unterstützungs- und Regelangebote belegen muss

Ebene der (fallübergreifenden) Jugendhilfeplanung

Ebenso problematisch ist, dass der 1. KJHSRG-RefE keine hinreichend konkreten Anforderungen an den künftig weiter an Bedeutung gewinnenden strategischen Planungsprozess formuliert. Gerade außerhalb größerer Städte ist Jugendhilfeplanung bislang häufig nur in Teilbereichen hinreichend ausdifferenziert und erfasst oft allein die sogenannte Kita-Bedarfsplanung. Wenn der RefE künftig stärker auf niedrigschwellige Unterstützungs- und Regelangebote setzt, muss er auch die Verantwortung der Jugendhilfeplanung deutlich konkreter fassen. Für die strategische Planung muss deutlicher werden,

  • anhand welcher Faktoren und mit welchen Methoden der Planungsprozess durchzuführen ist, 

  • wie Planungsprozesse und -entscheidungen sowie ihre Grundlagen nachvollziehbar dokumentiert werden, 

  • wie Ergebnisse der Planung verbindlich in Steuerungs- und Umsetzungsprozesse überführt werden und

  • wer ihre Einhaltung einfordern kann. 

Nur so besteht die Gewähr des gesetzlich geforderten Ressourceneinsatzes für die bedarfsgerechte Unterstützung junger Menschen und ihrer Familien. Klare verfahrensrechtliche und planerische Vorgaben sind eine Voraussetzung dafür, dass Verwaltungshandeln überprüfbar bleibt und einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist.

2.2.3 Da das System noch nicht entsprechend aufgestellt ist, birgt der 1. KJHSRG-RefE ohne Entwicklungsprogramm unkalkulierbare Qualitätsrisiken.

Der 1. KJHSRG-RefE vermittelt den Eindruck, als seien die weitgehend

Gefördert vom:
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Im Rahmen des:
KJP - Kinder- und Jugendplan des Bundes. Stärken, was die Zukunft trägt.

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